Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 8 W (pat) 312/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 312/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 60 685
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
Das Patent 101 60 685 wird aufrecht erhalten.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 60 685, dessen Erteilung am 2. Oktober 2003 veröffentlicht
worden ist, ist am 23. Dezember 2003 jeweils Einspruch erhoben worden und
zwar von zwei verschiedenen Einsprechenden (E1, E2).
Mit Schriftsatz vom 18. August 2004, eingegangen am selben Tage per Fax, hat
die Einsprechende 1 ihren Einspruch zurückgenommen. Die Einsprechende 2 hat
ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 5. März 2004, eingegangen am
11. März 2004, zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt gemäß Hauptantrag,
das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-
und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung
des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung
der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v.
9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme der zulässigen Einsprüche von
Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechenden fortzusetzen
(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2.
Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit, unzulässige Erweiterung) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,
§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der
Rücknahme der beiden Einsprüche nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu Eigen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht mehr erforderlich.
Dehne
Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl