Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 8 W (pat) 312/04

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 312/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 60 685

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen

Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch

Das Patent 101 60 685 wird aufrecht erhalten.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 101 60 685, dessen Erteilung am 2. Oktober 2003 veröffentlicht

worden ist, ist am 23. Dezember 2003 jeweils Einspruch erhoben worden und

zwar von zwei verschiedenen Einsprechenden (E1, E2).

Mit Schriftsatz vom 18. August 2004, eingegangen am selben Tage per Fax, hat

die Einsprechende 1 ihren Einspruch zurückgenommen. Die Einsprechende 2 hat

ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 5. März 2004, eingegangen am

11. März 2004, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt gemäß Hauptantrag,

das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-

und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung

des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung

der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.

- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v.

9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme der zulässigen Einsprüche von

Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechenden fortzusetzen

(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit, unzulässige Erweiterung) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,

§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der

Rücknahme der beiden Einsprüche nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür zu Eigen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht mehr erforderlich.

Dehne

Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Cl