Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 20 W (pat) 335/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 25 868

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner

sowie den Richter Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Das Patent 199 25 868 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 7. Juni 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Diversity-TV-Empfangssystem“

erteilt. Die Patenterteilung wurde am 21. Oktober 2004 veröffentlicht.

Der erteilte Patentgegenstand betrifft eine TV-Empfangsanordnung zum adaptiven

Kombinieren der von mehreren Antennen empfangenen TV-Signale.

Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

„M0

TV-Empfangsanordnung, welche umfasst:

M1

zwei oder mehr Antennen (4, 5, 6) zum Empfangen jeweiliger HF-Signale mit einer gemeinsamen Frequenz,

aber potentiell unterschiedlichen Phasen,

gekennzeichnet durch

M2.0 - zwei oder mehr TV-Empfangsteile (1,2,3),

M2.1

von denen jedes mit einer mit einer gemeinsamen

Referenzfrequenz (12) arbeitenden Schaltung abgestimmt ist

M2.2

und

jedes

ein

eigenes

Zwischenfrequenz-

Ausgangssignal hat, dessen Frequenz über den

Empfangskreis bestimmt wird,

wobei

M2.3

ein Empfangsteil in diesem System willkürlich als Bezugsempfangsteil gewählt ist,

wohingegen

M2.4

das bzw. die andere(n) Empfangsteil(e) als Neben-

Empfangsteil(e) bezeichnet ist bzw. sind,

M3

- eine Einrichtung (11, 15, 16)

zum Addieren

der

Ausgangssignale,

M4.0 - Phasenfehlerdetektoren (9, 10)

M4.1

zum Vergleichen der Phasen zwischen dem summierten Ausgangssignal und einzelnen Ausgangssignalen

jedes Neben-Empfangsteils

und

M4.2

zum Erzeugen separater Steuersignale anhand des

Phasenfehlers zwischen jedem einzelnen Ausgangssignal und dem kombinierten Ausgangssignal,

M5.0 - eine Phasenschiebereinrichtung (7, 8; 13, 14)

M5.1

zum Steuern der Signalphase

jedes Neben-

Empfangsteils vor der Aufaddierung,

wobei

M5.2

die Phasenschiebereinrichtung (7, 8; 13, 14) auf die

Anlegung eines Steuersignals an sie anspricht,

und

M6.0

M6.1

eine Steuereinrichtung (9, 10; 18, 19, 21, 22),

welche an einen Ausgang zur Erfassung eines

Phasenfehlers des TV-Empfängers und an die steuerbare Phasenschiebereinrichtung angeschlossen ist,

M6.2

wobei die Steuereinrichtung ein Steuersignal erzeugt,

welches den Phasenfehler zwischen den HF-Signalen

widerspiegelt,

M7

- eine gemeinsame PLL-Referenzfrequenz (12), die an jeder Abstimmschaltung für jedes Empfangsteil im System

vorgesehen ist,

und

M8

- eine

Einrichtung (13, 14)

zur

steuerbaren

Phasenverschiebung der PLL-Referenzfrequenz für jedes

Nebenempfangsteil im Ansprechen auf das Signal, das den

Fehler bei der Erfassung der Phasendifferenz repräsentiert,

wodurch eine ausreichende Phasenverschiebung erzeugt

wird, um den Phasenfehler zwischen den einzelnen HF-

Signalen zu beseitigen.“

Bezüglich des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 7 sowie der Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 19. Januar 2005 Einspruch erhoben

und diesen auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt. Der angegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG. Die Einsprechende begründet dies

mit folgendem Stand der Technik:

D1

D2

D3

DE 37 41 698 C2,

Funkschau 1992, Heft 1, Seiten 66-70,

EP 0 546 806 B1.

Hierzu trägt die Einsprechende vor, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann insbesondere aus der Zusammenschau der D1 und

D3 bzw. der D2 und D3 als auch alleine aus D3 i. V. m. dem Fachwissen des

Fachmanns.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 199 25 868 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dem Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden sei zwar eine Substantiierung des Einspruchs im Hinblick auf den

Patentanspruch 1 zu entnehmen, der Einspruch sei jedoch bezüglich der übrigen

Ansprüche nicht substantiiert und damit unzulässig, zumindest insoweit, als er

über den Patentanspruch 1 hinausgehe.

Sie hat dargelegt, das Patent sei auch deshalb aufrechtzuerhalten, weil der streitpatentliche Gegenstand weder dem diskutierten Stand der Technik entnehmbar,

noch durch diesen dem Fachmann nahe gelegt sei.

Die Patentinhaberin stellt die folgenden Anträge:

Hauptantrag:

das Patent 199 25 868 in seiner erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie,

das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1:

neue Patentansprüche 1 bis 7 aus der mündlichen Verhandlung;

Hilfsantrag 2:

neue Patentansprüche 1 bis 4 aus der mündlichen Verhandlung;

für beide Hilfsanträge Beschreibung und Zeichnungen gemäß

Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich die folgenden Merkmale anschließen:

„M9

wobei die Steuereinrichtung folgendes umfasst:

einen Quadraturdetektor (21, 22) zum Multiplizieren

des ausgegebenen Summensignals mit dem Ausgangssignal des Neben-Empfangsteils und zum Erzeugen eines Produktsignals am Ausgang, welches

proportional zum Phasenfehler der Signale ist; und

einen an den Ausgang des Quadratur-Detektors angeschlossenen Integrator (18, 19), welcher zur Erzeugung des Steuersignals den Wechselstromanteil aus

dem Produktsignal entfernt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich die folgenden Merkmale anschließen:

„M10

wobei die Empfangsanordnung des weiteren folgendes aufweist:

einen separaten zusätzlichen parallelen Empfänger (26) zum Empfangen eines Signals von einer separaten zusätzlichen Antenne (25),

wobei der zusätzliche Empfänger dazu herangezogen

wird, die Möglichkeit für Mehrfachfrequenz-Betrieb zu

schaffen, und

eine Einrichtung (31) zum Abtasten aller empfangbaren Kanäle mit dem parallelen Empfänger, wobei sowohl die Signalqualität als auch die gegebenenfalls

vorhandenen Programmkennungsdaten erfasst werden, wobei

das Ausgangssignal aus dem parallelen Empfänger (26) zur Bestimmung der Signalqualität analysiert

wird,

wozu eine Einrichtung (27) zum Messen der Signalstärke der Kanäle vorgesehen ist, und

wobei die Signalstärke über eine vorgegebene Zeitdauer integriert (28) wird, um kurzzeitige Schwankungen im Signalpegel zu entfernen, und die integrierte

analoge Signalstärke in einen der Signalstärke entsprechenden digitalen Wert umgewandelt wird und

wobei

die Identität des Senders für einen bestimmen Kanal

durch eine Vorrichtung (30, 31) bestimmt wird, welche

folgendes umfasst:

eine Einrichtung (30) zum Messen und Dekodieren

der in das modulierte Signal kodierten digitalen Modulationssignale, wobei die

Modulation Teletext oder ähnliche Textübertragungssysteme umfasst, und

Mittel (31) zum Ermitteln der Identität des Senders anhand der demodulierten Informationen und unter Abspeicherung der Kennung zusammen mit den Messwerten für die Signalstärke.“

Bezüglich des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 6 sowie der Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 gemäß Hilfsantrag 1 und des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 4 sowie der Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 wird

auf die Akten verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat u. a. auf Bedenken hingewiesen, ob

das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG); dies wurde mit den Parteien ausführlich erörtert.

II.

1. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist zulässig.

Die Einsprechende gibt in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 19. Januar 2005 in

Form eines Merkmalsvergleichs zwischen dem Hauptanspruch des angegriffenen

Patents sowie den Druckschriften D1 und D3 im einzelnen an, in welcher Weise

sie den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit begründet sieht.

Diese Substantiierung zum Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch von der

Patentinhaberin nicht bestritten.

Der Einwand der Patentinhaberin, der Einspruch sei bezüglich der übrigen Ansprüche des Streitpatents nicht substantiiert und damit unzulässig, zumindest insoweit, als er über den Anspruch 1 hinausgeht, kann nicht greifen. Es genügt

vielmehr, wenn die Einsprechende bei Vorliegen mehrerer Nebenansprüche die

Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruches substantiiert angreift

(BGH

GRUR 2003, 695-696, - Automatisches Fahrzeuggetriebe). Dies ist hier - wie im

Vorabsatz festgestellt - der Fall.

2. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents, da sich das Patent weder in

der erteilten Fassung noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweist. Denn der Fachmann kann die Erfindung nach keinem der beanspruchten Hauptansprüche ausführen, auch nicht bei umfassender Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.

Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren

nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung hat das Bundespatentgericht die gleiche Prüfungskompetenz wie die Patentabteilungen des

Deutschen Patent- und Markenamts (PatGE 47, 141 - Aktivkohlefilter). Daher

konnte der Senat von Amts wegen einen neuen Widerrufsgrund i. S. v. § 21 PatG

in das Verfahren einführen - hier den Widerrufsgrund der fehlenden Ausführbarkeit

gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG - und den Widerruf des Streitpatents auf diesen

Grund stützen.

3. Das Streitpatent betrifft eine TV-Empfangsanordnung zum adaptiven

Kombinieren der von mehreren Antennen empfangenen TV-Signale (vgl. Patentschrift [0001]) und richtet sich an einen FH-Ingenieur oder Bachelor der Nachrichtentechnik, der mit den Fragestellungen der Signalverarbeitung vertraut ist und

über Erfahrungen auf dem Gebiet des Diversity-Empfangs von Funksignalen verfügt.

Die Patentinhaberin hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein TV-Mehrwege-empfangssystem anzugeben, dessen Phasenregelung frei von Störeinflüssen ist (vgl.

Patentschrift [0011]). Diese Aufgabe soll durch den streitpatentlichen Gegenstand

gelöst werden.

Aus dem Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann die Lehre, dass bei der beanspruchten TV-Empfangsanordnung die von zwei oder mehreren Antennen jeweils empfangenen Hochfrequenz-Signale - die eine gemeinsame Frequenz aber

potentiell verschiedene Phasenlagen zueinander aufweisen - durch zwei oder

mehrere TV-Empfangsteile in Zwischenfrequenz-Signale umgesetzt und diese anschließend zu einem Zwischenfrequenz-Summensignal addiert werden (Merkmale M0, M1, M2.0). Weiters erkennt der Fachmann, dass die TV-Empfangsteile

jeweils mit einer Abstimmschaltung abgestimmt sind und alle diese Abstimmschaltungen mit einer gemeinsamen Referenzfrequenz arbeiten. Er versteht, dass

die Frequenz der von den TV-Empfangsteilen erzeugten Zwischenfrequenz-Signale über die Empfangskreise der TV-Empfangsteile bestimmt wird (M2.1 und

M2.2). Der Fachmann wird dem Patentanspruch 1 auch entnehmen, dass ein TV-

Empfangsteil (willkürlich) als Bezugsempfangsteil gewählt ist und die anderen TV-

Empfangsteile als Neben-Empfangsteile bezeichnet sind (M2.3 und M2.4). Er wird

auch ohne weiteres nachvollziehen können, dass mit Hilfe von Phasenfehlerdetektoren die Phasenbeziehungen zwischen dem Zwischenfrequenz-Summensignal

und einzelnen Zwischenfrequenz-Signalen bestimmt werden und anhand dieser

Phasenbeziehungen separate Steuersignale erzeugt werden (M4.0, M4.1, M4.2).

Dem Fachmann mag sich auch erschließen, dass eine Steuereinrichtung, welche

an einen Ausgang zur Erfassung eines Phasenfehlers des TV-Empfängers angeschlossen ist, ein Steuersignal erzeugt, welches den Phasenfehler zwischen den

Hochfrequenz-Signalen widerspiegelt (M6.0, M6.1 teilweise, M6.2). Es mag für

den Fachmann dem Patentanspruch 1 ebenfalls entnehmbar sein, dass im Ansprechen auf dieses Steuersignal der Steuereinrichtung die Phasenlage einer

PLL-Referenzfrequenz für jedes Neben-Empfangsteil durch eine hierfür ausgebildete Einrichtung so in ihrer Phase verschoben wird, dass eine ausreichende Phasenverschiebung erzeugt wird, um den Phasenfehler zwischen den einzelnen

Hochfrequenz-Signalen zu beseitigen (Merkmal M8).

In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 jedoch entnehmen, in

welcher Wirkbeziehung zu den übrigen Einrichtungen der TV-Empfangsanordnung

die beanspruchte Phasenschiebereinrichtung zum Steuern der Signalphase jedes

Neben-Empfangsteils gemäß der Merkmale M5.0 und M5.1 stehen soll.

Auch die Merkmale M5.2 und M6.1, nach denen diese Phasenschiebereinrichtung

auf ein Anlegen eines Steuersignals an sie anspricht und sie an die Steuereinrichtung angeschlossen ist, können ihn nicht weiter führen, denn gemäß dem oben

Gesagten wird entsprechend Merkmal M8 der Phasenfehler zwischen den Hochfrequenz-Signalen bereits durch eine Phasenverschiebung der PLL-Referenzfrequenzen adaptiv korrigiert. In welcher Weise eine weitere Phasenschiebeeinrichtung zum Steuern der Signalphase jedes Neben-Empfangsteils vor der Aufaddierung (vgl. Merkmale 5.0 und 5.1) in die TV-Empfangsanordnung sinnvoll eingebunden werden könnte, kann der Fachmann dem Patentanspruch nicht entnehmen. Der Wirkzusammenhang der beanspruchten Phasenschiebereinrichtung mit

den übrigen Bestandteilen der TV-Empfangsanordnung bleibt für den Fachmann

somit offen.

Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents

lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 (vgl. auch Absatz [0028] der Patentschrift) kann dem Fachmann schon deshalb keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, als es gar keine

Phasenverschiebung von PLL-Referenzfrequenzen an Abstimmschaltungen vorsieht, wesentliche Merkmale des Patentanspruches 1 in ihm also nicht verwirklicht

sind. Aber auch keines der weiteren Ausführungsbeispiele zeigt sowohl eine Einrichtung zur Phasenverschiebung von PLL-Referenzfrequenzen als auch eine

Phasenschiebereinrichtung zum Steuern der Signalphase jedes Nebenempfangsteiles. Auch die Beschreibung insgesamt hilft dem Fachmann nicht weiter.

Beschreibung und Figuren sowie sein Fachwissen geben dem Fachmann somit

keine Hinweise, in welcher Art ein Wirkzusammenhang zwischen der beanspruchten Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal M5.0 und den übrigen Bestandteilen der TV-Empfangsanordnung bestehen könnte.

In der mündlichen Verhandlung wandte der Vertreter der Patentinhaberin zur

Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung im Hinblick auf

die beanspruchte Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal M5.0 und die Einrichtung zur Phasenverschiebung gemäß Merkmal M8 ein, der Fachmann erkenne, dass es sich bei den beiden genannten Einrichtungen um ein und dieselbe

Einrichtung handle.

Dieser Meinung kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Zum einen geht aus dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eindeutig hervor, dass es sich um zwei verschiedene Einrichtungen handelt, da im Kennzeichen dieses Anspruchs die Bestandteile der beanspruchten TV-Empfangsanordnung in einer Reihung (jeweils eingeleitet mit einem Spiegelstrich) mit unterschiedlicher Bezeichnung aufgeführt sind und die Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal 5.0 gleichrangig neben der (zusätzlichen) Einrichtung zur steuerbaren Phasenverschiebung gemäß Merkmal M8 aufgelistet ist.

Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, die beiden Einrichtungen funktional gleichzusetzen, da ihr Zweck verschieden angegeben ist. Die Phasenschiebereinrichtung dient gemäß Merkmal 5.1 zum Steuern der Signalphase jedes Neben-Empfangsteils vor der Aufaddierung, wohingegen die Einrichtung gemäß

Merkmal M8 zur steuerbaren Phasenverschiebung der PLL-Referenzfrequenzen

für jedes Nebenempfangsteil dienen soll. Auch aus der Beschreibung ergibt sich

keinerlei Hinweis für den Fachmann, der ihn zu einer funktionalen Gleichsetzung

der beiden in Rede stehenden Einrichtungen veranlassen könnte.

Selbst die im Patentanspruch 1 zur Erläuterung angegebenen Bezugszeichen

stimmen nur partiell überein und führen somit den Fachmann von der Annnahme

einer Identität eher weg.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann dem Patent den Wirkzusammenhang der genannten Bestandteile der beanspruchten TV-Empfangsanordnung

jedenfalls bezüglich der Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal M5.0 nicht entnehmen kann. Folglich ist der Fachmann nicht in der Lage, einen Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruches 1 zu realisieren; das

Patent offenbart die Erfindung somit nicht so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann daher keinen Bestand haben.

4. Gleiches gilt jeweils für die Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge.

Auch die mit den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 vermittelten Lehren sind aus den unter 3. dargelegten Erwägungen nicht so deutlich

und vollständig offenbart, das ein Fachmann sie ausführen kann.

Sowohl der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als auch der Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 enthalten nämlich die unter 3. behandelten Merkmale. Die jeweils gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überschüssigen Merkmale können zu einer abweichenden Beurteilung der Ausführbarkeit für die Gegenstände dieser Ansprüche nichts beitragen, da auch sie dem Fachmann keine

weitere Erläuterung zum Wirkzusammenhang der beiden in Rede stehenden Einrichtungen gemäß der Merkmale M5.0 und M8 geben. Infolgedessen kann der

Fachmann auch die mit Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beanspruchten Erfindungen nicht ausführen.

5. Nachdem das Streitpatent bereits nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG zu widerrufen

ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie von der Einsprechenden vorgetragen

- die beanspruchten Lehren außerdem im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG nicht

patentfähig sind oder ob daneben noch andere Widerrufsgründe erfüllt sind.

6. Das Patent war vollständig zu widerrufen, da sich das Patent in allen vom

Inhaber beantragten Fassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hat (BGH

GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Dr. Mayer

Dr. Hartung

Werner

Musiol

Pr