Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 05.08.2009 – 4 Ni 2/09
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 5. August 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 2/09
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent 100 20 075
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 5. August 2009 durch die Richterin Friehe als Vorsitzende sowie
den Richter Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Dr. Hock und die Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 100 20 075 wird im Umfang des
Patentanspruchs 1 insoweit für nichtig erklärt, als dieser über
folgende Fassung hinausgeht:
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei zwei Aktoren (21) über
die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar
sind,
wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und
Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die
die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet
werden, wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der
Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen,
wobei
das Eingangsmodul (18) mindestens
einem
Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig
von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der
Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe
erfolgt.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3 und
die Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 075
(Streitpatent), das am 22. April 2000 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft
eine
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung
und
umfasst
11 Patentansprüche, von denen nur Anspruch 1 angegriffen ist. Patentanspruch 1
hat folgenden Wortlaut:
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
Sie hat die Dokumente
T3
Katalog „pilz-PNOZplus - Das modulare Sicherheitssystem“, Stand
11/1999
T5
SIMATIC S5 Automatisierungsgerät S5-95F mit dem Vermerk „Copyright
© Siemens AG 1997
vorgelegt und ausgeführt, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des
Streitpatents nehme sowohl der Katalog T3 wie auch das Handbuch T5 neuheitsschädlich vorweg.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 100 20 075 im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Patent nur insoweit im Umfang des Patentanspruchs 1 für
nichtig zu erklären, soweit er über folgende Fassung hinausgeht
(Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung):
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und
mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen,
wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit
enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher
ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position
einnimmt, wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des
Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig
von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt;
weiter hilfsweise,
das Patent nur insoweit im Umfang des Patentanspruchs 1 für
nichtig zu erklären, soweit er über folgende Fassung hinausgeht
(Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung):
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und
mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen,
wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig
voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über
die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet
werden, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem
Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18)
innerhalb der Modulreihe erfolgt;
weiter hilfsweise,
das Patent nur insoweit im Umfang des Patentanspruchs 1 für
nichtig zu erklären, soweit er über folgende Fassung hinausgeht
(Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung):
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und
mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen,
wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig
voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über
die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet
werden, wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist,
um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von
dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet
sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine
bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul (18)
mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, so dass
das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig
von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18)
steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den
Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.
Die Klägerin beantragt auch insoweit,
das Patent im Umfang des jeweiligen Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte bestreitet, dass der Katalog T3 vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich zugänglich war. Das in ihm beschriebene System PNOZplus beinhalte darüber hinaus stets nur ein einziges Ausgangsmodul, das von sämtlichen
angeschlossenen Eingangsmodulen angesteuert werde, und sei daher nicht geeignet, die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents in Frage zu stellen.
Weiter bestreitet sie die öffentliche Zugänglichkeit des Handbuchs T5. Darüber
hinaus macht sie geltend, es handele sich bei dem in T5 beschriebenen Automatisierungsgerät um einer speicherprogrammierbare Steuerung, die vom Gegenstand des Streitpatents grundsätzlich verschieden sei und dessen Patentfähigkeit
nicht in Frage stelle.
Die Klägerin hat unter Vorlage von Datenbankausdrucken vorgetragen, dass das
Handbuch T5 in der vorgelegten Version spätestens am 9. September 1999 für
jedermann separat bestellbar war.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift, die Widerspruchsbegründung und die Schriftsätze vom 27. März 2008, vom 10. Juli 2009
und vom 30. Juli 2009, jeweils mit Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage, die sich allein gegen den Patentanspruch 1 des Streitpatents
richtet, ist im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß
den Hilfsanträgen 1 und 2 begründet, nicht aber im Umfang des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 3, so dass das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären war, soweit dieser über die Fassung nach dem
Hilfsantrag 3 hinausgeht, und die weitergehende Klage abzuweisen war.
1. Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung. Die Streitpatentschrift führt in Absatz 0002 dazu aus, dass Sicherheitsschaltgeräte allgemein bekannt seien. Sie dienten dazu, das Signal eines Sicherheitsgebers, beispielsweise eines Not-Aus-Schalters, eines Schutztürpositionsschalters etc. sicher
auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines Ausgangskreises anzusteuern. Über diese Ausgangskontakte könnten dann Aktoren, beispielsweise Schütze, Ventile, Motoren, gefährliche Maschinenteile, beispielsweise
Sägeblätter, Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc., in einen sicheren
Zustand gebracht werden.
Weiterhin ist in der Streitpatentschrift (Abs. 0002) angegeben, dass die Anmelderin unter der Bezeichnung "PNOZ" eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen anbiete.
Nach Absatz 0003 der Streitpatentschrift komme es in der Praxis sehr häufig vor,
daß mehrere Schaltereignisse, beispielsweise das Betätigen eines Not-Aus-
Schalters, das Öffnen einer Tür oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs beispielsweise UND-verknüpft werden müssen. Hierzu müssten mehrere Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet werden, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltgerätes mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes verbunden werden müssten.
Die Streitpatentschrift führt weiterhin in Absatz 0004 aus, dass in vielen Fällen neben der UND-Verknüpfung ein hierarchischer Aufbau der Sicherheitsschaltgeräte
gewünscht werde, um beispielsweise mit einem Schaltereignis, beispielsweise
dem Not-Aus-Schalter, die gesamte Maschine still zu setzen und mit anderen
Schaltereignissen, beispielsweise einem Schutztürschalter, nur einen bestimmten
Motor der gesamten Maschine zum Stillstand zu bringen. Ein solcher hierarchischer Aufbau sei bisher über eine entsprechende Verdrahtung möglich und habe
sich in der Praxis durchaus bewährt. Dennoch bleibe der Wunsch, einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschränkung der Sicherheit zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund gibt die Streitpatentschrift als Aufgabe der vorliegenden
Erfindung an, eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung vorzusehen, die eine
flexible Verknüpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne
eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu
müssen (Abs. 0006 der Streit-PS).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag
verteidigten Patentanspruch 1 mit einer von der Klägerin eingeführten Gliederung
vor eine
1.
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung
2. mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten
von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und
3. mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1,19.2) zum
Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen,
4.
wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden,
5.
wobei
das Eingangsmodul (18) mindestens
einem
Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist und
6.
wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass er zusätzlich die mit den Gliederungsziffern 3.2 und 4.1 bezeichneten Merkmale aufweist, wobei das Merkmal
3.2 wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und
Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden,
zwischen die Merkmale 3. und 4. eingefügt ist und wobei das Merkmal
4.1 in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt,
zwischen den Merkmalen 4. und 5. steht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass er zusätzlich die mit den Gliederungsziffern 3.1 und 5.1 bezeichneten Merkmale enthält, wobei das Merkmal
3.1 wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei
Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist,
zwischen die Merkmale 3. und 3.2 eingefügt ist und wobei das Merkmal
5.1 so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen
Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten
Eingangsmoduls (18) steuert,
unter Ersetzung des Bindeworts „und“ durch ein Komma zwischen die Merkmale 5. und 6. eingesetzt ist.
Der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2 dadurch, dass zwischen die Merkmale 3.2 und 4. das Merkmal
3.3 wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um
die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von
dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen,
eingefügt ist.
2. Fachmann
Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung von Sicherheitsschaltgeräten anzusehen.
3. Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1, 2
und 3
Als Modulreihe sieht der Senat eine aus nebeneinander angeordneten Modulen
bestehende Reihe, wie sie in Figur 1 der Streitpatentschrift oder in Bild 2.2 der T5
gezeigt ist. Unter den Wortlaut des jeweiligen Anspruchs 1 fällt sowohl eine einfach als auch eine redundant, d. h. verdoppelt ausgebildete Modulreihe; denn der
jeweilige Anspruch 1 schließt eine Hinzufügung einer zweiten Modulreihe zu einer
ersten nicht aus. Auch ein Abstand zwischen zwei Modulen fällt unter den Patentanspruch 1.
Unter einem Eingangsmodul versteht der Fachmann jedes Modul, das zumindest
ein von Sicherheitsgebern abgegebenes Eingangssignal verarbeiten kann, bedarfsweise aber zusätzlich Ausgangssignale ausgibt.
Ein Ausgangsmodul ist hier ein Modul mit mindestens einem Ausgang, der ein Ansteuerungssignal für einen Aktor abgibt. Das Vorhandensein zusätzlicher Eingänge ist nicht ausgeschlossen.
Vom jeweiligen Anspruch 1 soll streitpatentgemäß sowohl eine Verknüpfungslogik
umfasst sein, die auf einer festen Verdrahtung beruht (Abs. 0071 der Streit-PS),
gemäß der die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, als
auch eine Verknüpfungslogik, bei der keine fest vorgegebenen Modulplätze mehr
existieren und die Verknüpfungslogik softwaremäßig realisiert ist (Abs. 0057
bis 0070 der Streit-PS i. V. m. Fig. 6). Unter einer „Zuordnung von Modulen zueinander“ ist dabei eine direkte oder indirekte Signalverbindung zwischen den Modulen zu verstehen, die die gewünschte Funktionalität verwirklicht (Abs. 0011 der
Streit-PS).
4. Vorveröffentlichung der Druckschriften
Die Druckschrift T5 trägt einen Copyrightvermerk von 1997. Dieses Datum liegt
damit ca. 3 Jahre vor dem Anmeldetag. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises und mangels eines entgegenstehenden Anhaltspunktes geht der Senat
von einer vor dem Anmeldetag erfolgten Verteilung und/oder Zugänglichkeit an einen erheblichen Teil interessierter Fachkreise aus (19 W (pat) 47/88 - GRUR 1991
S: 821 ff).
Die Beklagte kann nicht bestätigen, dass die von ihr stammende Druckschrift T3 in
dem Zeitraum zwischen dem Druckdatum (11/1999) und dem Anmeldetag der Erfindung zum Patent (22. April 2000) an Dritte verteilt wurde. Dies kann indes dahinstehen, weil die T3 nicht patenthindernd entgegensteht (wie noch ausgeführt
wird).
5. Hauptantrag
Die Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) gemäß der T5 um eine
1.
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung,
denn sie besteht aus Modulen (Bild 2.1, 2.2: Basisgerät 1 bzw. Peripheriebaugruppen 2 jeweils mit Ein- und Ausgängen als Ein- und Ausgangsmodule), an die
sowohl Sicherheitsgeber (Tabelle 1.1: z. B. NOT-AUS-Schalter) als auch Aktoren
(Tabelle 1.1: z. B. Torantriebe) anschließbar sind. Die Steuerung deckt auch zahlreiche sicherheitsorientierte Anwendungen, z. B. Zweihand-Steuerungen, Bahn-
Signalanlagen und Überfüllsicherungen ab, wie auf S. 1-6 und 1-7 beschrieben ist.
Das Verständnis der Beklagten, eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung
müsse sich zwingend auf eine feste Verdrahtung beziehen, kann nicht durchgreifen, weil sich die Beklagte in der Streitpatentschrift ausweislich dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 i. V. m. Absatz 0057 ff. selbst von diesem Prinzip abwendet
und auch eine programmierbare Verknüpfungslogik vom Anspruchswortlaut umfasst sehen will.
Auch die Meinung der Beklagten, dass bei der Erfindung „die Software vom Anmelder nicht angefasst werden“ müsse, liefert keine andere Sichtweise. Denn ersichtlich ist es bei dem vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 umfassten Ausführungsbeispiel nach Figur 6 für den beanspruchten Gegenstand belanglos, ob der
Hersteller oder der Kunde die die Verknüpfungslogik umfassende Software in das
Steuermodul 16 einbringt, weil eine bedarfsweise geforderte Zertifizierung nicht
vom Patentanspruch 1 umfasst ist.
Eine Anordnung wie die in der T5 beschriebene SPS arbeitet zyklisch: Sie liest die
Werte aller Eingänge am Anfang eines Zyklus ein (man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Einlesen des Prozessabbildes; S. 2.6 Abs. 3), führt dann die -
bei der Anordnung nach T5 im Basisgerät 1 (Bild 2.3 i. V. m. S. 2-7 vorletzter Abs.)
- gespeicherten Programme aus und setzt am Ende die Ausgänge. Dann startet
der Zyklus von Neuem.
Weiterhin ist die Anordnung nach T5 ausgestattet
2. mit zumindest einem Eingangsmodul (dies kann durch das
Basisgerät 1, das Eingänge enthält, gebildet sein) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (Verarbeitung
des Signals des Schalters als z. B. NOT-AUS-Schalter in
Bild 5.24 durch einen Spannungsteiler und einen Schmitt-
Trigger; bedarfsweise kann das in eine Peripheriebaugruppe
eingehende Signal (Bild 5.24) auch direkt in das Basisgerät
als Eingangsmodul einspeisen, vgl Seite 5-1, Abs. 1 und 2)
und zum Erzeugen von Ausgangssignalen (Bild 5.24: Signale
an Data).
Bei der Anordnung gemäß T5 ist es möglich, einen bestimmten NOT-AUS-Schalter, der an ein bestimmtes Eingangsmodul angeschlossen ist, einem bestimmten
Torantrieb als Aktor, der an ein bestimmtes Ausgangsmodul angeschlossen ist,
zuzuordnen, nämlich durch entsprechende Programmierung.
Je nach Anzahl der vorliegenden Aktoren stellt sich dem Fachmann davon ausgehend die Aufgabe, das Eingangsmodul dem Ausgangsmodul und bei Bedarf einem zweiten Ausgangsmodul, das mit einem weiteren Aktor verbunden ist zuzuordnen. In Erfüllung dieser Schaltungsaufgabe liegt es für ihn auf der Hand, eine
Gestaltung der bekannten Anordnung nach T5 derart vorzunehmen, dass sie ausgestattet ist
3. mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (z. B. Bild 2.2) zum
Ansteuern von Aktoren (z. B. Torantriebe) abhängig von den
Ausgangssignalen (Siehe Erläuterungen oben zum Prinzip
der SPS i. V. m. Kapitel 2.4).
Aus der T5 ist außerdem bekannt, dass
4.
das Eingangsmodul (Basisgerät) und die Ausgangsmodule
(Peripheriebaugruppen) in einer Reihe angeordnet sind und
eine Modulreihe bilden (Bild 2.2).
Bei der Anordnung gemäß T5
ist es möglich, einen bestimmten
NOT-AUS-Schalter, der an ein bestimmtes Eingangsmodul angeschlossen ist, einem bestimmten Torantrieb als Aktor, der an ein bestimmtes Ausgangsmodul angeschlossen ist, oder auch mehreren Torantrieben als Aktoren, die jeweils an
mehrere Ausgangsmodule angeschlossen sind, zuzuordnen. Damit ist aus T5
auch bedarfsweise nahegelegt, dass
5.
das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul
zugeordnet ist.
Schließlich lehrt die T5 (S. 6-1 Abs. 2) auch noch ein gezieltes Ansprechen von
Eingangsmodulen - die sich an bestimmten Positionen der Modulreihe befinden -
und Ausgangsmodulen vermöge Adressierung und damit auch eine Zuordnung
von Eingangs- zu Ausgangsmodulen abhängig von ihrer Position in der Reihe.
Damit ist aus T5 für eine vorliegende Sicherheitsaufgabe bedarfsweise naheliegend, dass
6.
die Zuordnung des Eingangsmoduls (Basisgerät) zu den
Ausgangsmodulen (Peripheriebaugruppe) abhängig von der
Position des Eingangsmoduls (Basisgerät) innerhalb der Modulreihe erfolgt.
Die Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung gemäß Anspruch 1 beruht somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. Hilfsantrag 1
Auch die gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hinzugekommenen Merkmale 3.2 und 4.1 können die
Patentfähigkeit nicht begründen, da sie ebenfalls aus T5 nahegelegt sind.
Die T5 zeigt, dass eine Peripheriebaugruppe als Eingangsmodul mit sicherheitsgerichteten Eingängen versehen ist (S. 2-3), an die Sicherheitsgeber in Form von
z. B. NOT-AUS-Schaltern anschließbar sind; diese Eingänge muss das Eingangsmodul auswerten. Da auch das Basisgerät sicherheitsgerichtete Eingänge
aufweist (vgl. Bild 2.3: Onboard-Eingänge), ist aus T5 bedarfsweise nahegelegt,
dass
3.2 das Eingangsmodul (Basisgerät) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers
(z. B. NOT-AUS-Schalter) sicher ausgewertet werden.
Die Auffassung der Beklagten, dass bei der Anordnung nach T5 eine sichere
Auswertung nicht im Eingangsmodul, sondern erst im Basisgerät stattfinde, teilt
der Senat nicht. Denn für den Fall, dass dem so sei und als Eingangsmodul eine
Peripheriebaugruppe vorgesehen wäre, wäre der Sicherheitsfluss zwischen Eingangsmodul und Basisgerät unterbrochen. Damit dies aber nicht auftritt, müssen
die an den sicheren Eingängen anstehenden Signale bei der Anordnung nach T5
schon dort sicher ausgewertet werden.
Auch bei der Anordnung nach T5 ist schließlich vorgesehen, dass in einer Modulreihe
„4.1 jedes Modul (Basisgerät, Peripheriebaugruppe) eine bestimmte Position einnimmt (Bild 2.2),“
um es gezielt ansprechen zu können (vgl. Kapitel 6: Adressierung).
7. Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht gegenüber der Anordnung nach
T5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die unabhängige Ansteuerung von Aktoren über die Peripheriebaugruppen bzw.
das Basisgerät als Ausgangsmodule, hervorgerufen von an Eingangsmodulen anstehenden Signalen, ist aus der T5 bekannt ist (Bild 2.2, Bild 5.24). Dies ist die
grundlegende Eigenschaft einer SPS.
Davon ausgehend ergibt sich die anspruchsgemäße, unabhängige Ansteuerung
von zwei, an zwei verschiedenen Ausgangsmodulen angeschlossenen Aktoren -
wie schon beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt - abhängig von
den Eingangsmodulen in naheliegender Weise bedarfsabhängig als Folge der vorliegenden Aktoren zur Lösung der Schaltungsaufgabe. Der Fachmann betreibt die
Anordnung nach T5 demnach bedarfsweise so, dass
3.1 zwei Aktoren (z. B. Torantriebe) über die Ausgangsmodule
unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der
zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist,
wobei
5.1 das
Ausgangsmodul
(Peripheriebaugruppe)
einen
angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal
des zugeordneten Eingangsmoduls (Basisgerät) steuert.
8. Hilfsantrag 3
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist in den ursprünglichen Unterlagen
und in den entsprechenden Abschnitten der Patentbeschreibung wie folgt offenbart.
Die Merkmale 1. bis 6. entsprechen dem erteilten Patentanspruch 1, der im Wesentlichen dem ursprünglichen entspricht. Merkmal 3.1 beruht auf Absatz 0042
i. V. m. Figur 1: Pfeile A i. V. m. mit Absatz 0037, Merkmal 3.2 auf Absatz 0035,
Merkmal 3.3 auf Absatz 0036, Merkmal 4.1 auf Absatz 0033 und Merkmal 5.1 auf
Absatz 0011 der Streitpatentschrift, die an den angegebenen Stellen mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu.
Im Gegensatz zur Anordnung gemäß T5, die redundant aufgebaut ist, d. h. bei der
alle Module verdoppelt sind, um Zweikanaligkeit zu erzielen (S. 2-2 Mitte: Basisgerät; S. 2-6 Mitte: Prozessabbilder; S. 4-9, 4-10: Bild 4.8, 4.9; S. 5-7 Bild 5.7), ist
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgesehen, dass
3.3 das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen.
Die Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung nach den als Anlage T3 vorliegenden einzelnen Prospektseiten unterscheidet sich von der des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag dadurch, dass - entgegen Merkmal 3. - nur ein Ausgangsmodul
(PNOZ XM1) vorgesehen ist.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus der T5 ist das Prinzip der Zweikanaligkeit prinzipiell bekannt. Es wird dort dadurch erreicht, dass die gesamte Anordnung redundant aufgebaut ist (S. 2-2 Mitte:
Basisgerät; S. 2-6 Mitte: Prozessabbilder; S. 4-9, 4-10: Bild 4.8, 4.9; S. 5-7
Bild 5.7).
Im Gegensatz dazu hat die Patentinhaberin gefunden, dass sich ein hoher Sicherheitsstandard mit einer solchen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung auch realisieren lässt, wenn stattdessen
3.3 das jeweilige Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um
die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von
dem Sicherheitsgeber zu erzielen.
Zwar zeigt die T3 ein Eingangsmodul PNOZ XE1, das zweikanalig ausgeführt sein
kann (vgl. Blatt 004 der FAX-Eingabe vom 13/07/01). Der Fachmann hat jedoch
nach Überzeugung des Senats keine Veranlassung, ein derartiges - auf einer
festen Verdrahtung beruhendes - Modul mit einer als SPS ausgebildeten Anordnung, wie sie die T5 zeigt, zu kombinieren, da dies eine erhebliche Schaltungsänderung der vorbekannten, SPS-spezifischen Module erfordern würde. Es besteht
für den Fachmann aber auch keine Notwendigkeit, von der in der T5 bereits durch
Redundanz realisierten Zweikanaligkeit abzugehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 84
Abs. 2 S. 2 PatG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709
ZPO analog in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG.
Dr. Hock
Groß
Dr. Scholz
Friehe
Richter Dr. Kaminski ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Friehe
Pr