Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 06.08.2009 – 8 W (pat) 317/05

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2009

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 39 859

… 08.05

beschlossen:

Das Patent 103 39 859 wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 103 39 859, dessen Erteilung am 5. Januar 2005 veröffentlicht

worden ist, ist am 5. April 2005 Einspruch erhoben worden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der einzige Einsprechende auf Grund

des zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleichs seinen Einspruch zurückgenommen.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß

§ 147 a. F. Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs

begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift

nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008

- X ZB 6/08 Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne den Einsprechenden fortzusetzen

(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu

beschränken oder zu widerrufen. Den Umständen, insbesondere des Nachweises

der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung war nach Rücknahme des einzigen

Einspruchs nicht mehr nach zu gehen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,

§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber am Verfahren

beteiligt ist und dessen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür zu Eigen.

Dehne

Huber

Pagenberg

Prasch

Cl