Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 11.08.2009 – 27 W (pat) 28/09

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 28/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 32 504.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Emerging Markets Radar

hat die Markenstelle mit Erstbeschluss vom 19. Februar 2007 teilweise für die

Dienstleistungen

"Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf

Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Bereitstellung des Zugriffs

auf Datenbanken in Computernetzwerken;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Aktualisierung, Erstellen und Vermietung von Datenbanksoftware, Installation und

Wartung von Datenbanksoftware sowie elektronische Speicherung

von Daten in Computerdatenbanken"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In ihrer Gesamtheit ergebe die Marke einen ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff mit dem

Sinngehalt "Suchmaschine im Internet zum Thema Emerging Markets". Ein

erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die angemeldete

Bezeichnung lediglich als Hinweis auf irgendeine Suchmaschine im Internet zum

Thema "Emerging Markets“ und damit im engen Zusammenhang stehende bzw.

von dieser Suchmaschine angebotene und erbrachte Dienstleistungen. So

könnten diese Dienstleistungen beispielsweise die technischen Voraussetzungen

für den Betrieb einer solchen Internetsuchmaschine schaffen oder deren Funktionsfähigkeit gewährleisten. Das angemeldete Zeichen sei damit eine verständliche Bezeichnung mit eindeutigem Aussagegehalt für die genannten

Dienstleistungen, so dass beachtliche Teile des angesprochenen Publikums in

dem um Schutz nachsuchenden Zeichen eine reine Sachinformation und keinen

betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter

dieser Dienstleistungen sähen. Dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar und auf die Anmelderin zurückzuführen sei, begründe keine Schutzfähigkeit.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit

Zweitbeschluss vom 7. Juni 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. In der Gesamtheit beschreibe die angemeldete

Bezeichnung typische News, Informations-, Such- und Vermittlungsdienste im

Internet zum Thema "Emerging Markets", einem bekannten Fachbegriff der

Finanzwirtschaft für den aufstrebenden Markt der Schwellenländer wie China,

Indien und Teilen Osteuropas. Nochmalige Recherchen der Markenstelle hätten

bestätigt, dass der Begriff „Radar“ im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im

Internet Verwendung finde. So seien Ausdrücke wie "Preisradar", "IT-Preisradar"

oder "FinanzRadar" für typische Such- und Vermittlungsdienste mit News und

Informationen zu bestimmten Themenbereichen durchaus geläufig, wie sich aus

dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken ergebe. Insgesamt handele es

sich bei "Emerging Markets Radar" um einen Sachhinweis auf die Art, den

Gegenstand und die inhaltlich-thematische Ausrichtung des Produkt- und Leistungsangebots. Dies gelte für alle im Erstbeschluss versagten Dienstleistungen.

Dass sich das Themengebiet "Emerging Markets" nach den Markt- und

Branchenverhältnisses anbiete, Gegenstand von News-, Informations-, Such- und

Vermittlungsdiensten im Internet zu sein, ergebe sich aus dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt

die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihr im Erinnerungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen des Erinnerungsprüfers Stellung zu nehmen. Diese seien ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss übersandt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, so dass der Erinnerungsbeschluss aufzuheben sei.

In der Sache hält die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Entgegen der Auffassung der Markenstelle habe der Begriff

"Radar" keine Bedeutungserweiterung im Sinne einer elektronischen Suchmaschine im Internet erfahren. Dies ergebe sich auch nicht aus den dem

Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucken. Der Begriff "Preisradar"

werde als Bezeichnung für einen Produkttest und der Begriff "IT-Preisradar" für

Preisvergleiche verwendet, wie sich aus von der Anmelderin ermittelten Internetausdrucken ergebe. Lediglich der Internetausdruck zu "Finanzradar" beziehe

sich auf eine Suchmaschine. Aus einer einzigen Fundstelle lasse sich jedoch nicht

ableiten, dass der Begriff "Radar" für Such- und Vermittlungsdienste im Internet

geläufig sei. Für die Dienstleistungen der Klasse 42 sei die Bezeichnung

"Emerging Markets Radar" nicht beschreibend, da es sich bei diesen technischen

Dienstleistungen um vorgelagerte Hilfsdienstleistungen bzw. Zusatzleistungen

handele, die mit der eigentlichen Übermittlung oder Bereitstellung der Informationen nichts zu tun hätten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in

dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete

Marke in vollem Umfang einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

1.)

Die Anmelderin rügt zwar zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs

gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG durch die Markenstelle, da sie keine Gelegenheit

hatte, sich zu den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu äußern.

Dieser Verfahrensmangel ist durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren jedoch

geheilt, so dass eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus prozessökonomischen Gründen nicht

angezeigt ist.

2.)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

428,

431, Nr. 48

- Henkel; BGH GRUR 2006,

850,

854, Nr. 18

- FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann

keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine

abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus

mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit

abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Emerging Markets

Street" für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

jegliche

Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne

Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt,

dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die aus dem

deutschen und englischen Wort "Radar" und dem in der Finanzwirtschaft

bekannten englischsprachigen Fachbegriff Emerging Markets - der für den aufstrebenden Markt der Schwellenländer wie China, Indien oder Teilen Osteuropas

steht - zusammengesetzte Wortfolge werden die von den Dienstleistungen

angesprochenen inländischen Fachkreise in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres im

Sinne einer "Orientierungshilfe zum Thema Emerging Markets" verstehen. Ob das

Wort "Radar" für sich betrachtet auch als Internet-Suchmaschine verstanden wird,

wie von der Markenstelle ausgeführt und von der Anmelderin bestritten wurde,

kann letztlich dahingestellt bleiben. Die von der Markenstelle ermittelten Belege zu

den Begriffen "Preisradar" und "Finanzradar" belegen jedenfalls ein Verständnis

des Publikums im Sinne einer Suchhilfe bzw. Orientierungshilfe.

In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die

Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. Thema. Dies gilt

entgegen der Auffassung der Anmelderin auch bezüglich der technischen Dienstleistungen der Klasse 42. Eine Differenzierung erscheint dem Senat insoweit nicht

möglich, weil der Oberbegriff „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich ... nach

dem Dienstleistungsverzeichnis sowohl für Dienstleistungen der Klasse 38 als für

Dienstleistungen der Klasse 42 beansprucht wird.

Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG besteht

kein Anlass, da die Anmelderin aus den ihr erst mit dem Erinnerungsbeschluss

zugeleiteten Internetausdrucken im Beschwerdeverfahren keine verfahrensbeendenden Schlüsse gezogen hat.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Me