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BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 26 W (pat) 111/08

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 111/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 78 043 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren

„Klasse 29: Fisch; konserviertes, getrocknetes und gekochtes

Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,

Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,

Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,

Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis,

Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf;

Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken“

eingetragene Wortmarke 305 78 043

SANLI

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren

„Milch; Milchprodukte, nämlich Sahne, Schlagsahne, Sauermilch,

Joghurt, Speisequarkzubereitungen; Milchgetränke, alkoholfreie

Milchmischgetränke, nämlich Milchgetränke mit Zusätzen von

Fruchtsäften, Frucht- und Gemüseauszügen, kakaohaltigen Zusätzen“

eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 2 087 871

RAMLI.

Mit Beschluss vom 27. März 2007 ordnete die Markenstelle für Klasse 32 unter

Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen wegen Verwechslungsgefahr der

sich gegenüberstehenden Zeichen SANLI und RAMLI für Waren zumindest mittlerer Ähnlichkeit bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke an, und zwar für die Waren

„konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und

Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,

Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Speiseeis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

Auf die Erinnerung des Markeninhabers wurden mit Beschluss vom 23. September 2008 der Beschluss vom 27. März 2007 aufgehoben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Markenstelle aus, die Widersprechende habe auf

zulässige Einrede des Markeninhabers eine rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke „RAMLI“ nicht glaubhaft gemacht.

Gegen den Beschluss vom 23. September 2008 hat die Widersprechende

Beschwerde eingelegt. Zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der

Widerspruchsmarke hat die Widersprechende mit ihrer Beschwerdebegründung

ergänzende Unterlagen vorgelegt. Verwechslungsgefahr bestehe ihrer Ansicht

nach jedenfalls in phonetischer Hinsicht, nachdem sich „RAMLI“ und „SANLI“

einander in der Aussprache verwechselbar nahe kämen. Außerdem sei eine hochgradige begriffliche Ähnlichkeit gegeben, da „RAMLI“ und „SANLI“ jeweils in Form

einer Verkleinerung für „Rahm“ und „Sahne“ stünden.

Die Widersprechende beantragt,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle vom 23. September 2008 aufzuheben.

Der Markeninhaber, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

keinen Antrag gestellt hat, führte im Verfahren vor der Markenstelle zur Frage der

Verwechslungsgefahr aus, angesichts einer aus einer intensiven Benutzung von

ähnlichen Drittzeichen resultierenden Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke „RAMLI“ halte die angegriffene Marke „SANLI“ einen eine Verwechslungsgefahr ausschließenden ausreichenden Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke ein. In klanglicher Hinsicht stünde dem rollenden und stimmlosen

Konsonanten „R“ am Wortanfang von „RAMLI“ mit dem „S“ zu Beginn von „SANLI“

ein stimmhaft alveolarer Frikativ gegenüber. Auch die Mittelkonsonanten „M“ und

„N“ seien auseinanderzuhalten. Zudem werde das „A“ im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke als Verkleinerungsform für „Rahm“ lang ausgesprochen, wohingegen dem Verkehr nicht bewusst sei, dass „SANLI“ für

„Sahne“ stehe und er deshalb das „A“ in „SANLI“ kurz ausspreche. Gegenüber

diesen Unterschieden träten die Gemeinsamkeiten in den verbleibenden drei

Buchstaben „-A-LI“ in phonetischer Hinsicht zurück. Da den sich gegenüberstehenden Zeichen auch kein gemeinsamer Bedeutungsgehalt zu entnehmen sei,

„SANLI“ vielmehr ein Adjektiv der türkischen Sprache darstelle und mit „ruhmreich,

ruhmvoll“ oder „imponierend“ zu übersetzen sei, scheide auch eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht aus.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den

sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr

im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die hiergegen von der Widersprechenden

erhobenen Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist

von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung

zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit

der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren

Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl.

BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860

- Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/

Ella May).

Die sich gegenüberstehenden Vergleichswaren sind teilweise identisch („Milch

und Milchprodukte“). Mittlere bis entfernte Ähnlichkeit der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren besteht zu den Vergleichswaren „Speiseöle, Speisefette, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, andere alkoholfreie Getränke,

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“. Im Übrigen besteht keine Warenähnlichkeit (vgl.

Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

13. Auflage 2005, S. 201/202).

Die Widerspruchsmarke genießt für die angemeldeten Waren durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. „RAMLI“ stellt sich im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen für den angesprochenen Verkehr (selbst wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil darin einen beschreibenden Anklang im Sinne eines Hinweises auf ein

Rahm enthaltendes Produkt erkennt) als lexikalisch nicht nachweisbare Phantasiebezeichnung dar. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Einschränkung des

Schutzbereichs der Widerspruchsmarke aufgrund Kennzeichnungsschwäche

durch das Vorhandensein von Drittzeichen auf dem Markt liegen entgegen der

Auffassung des Markeninhabers nicht vor. Insbesondere hat dieser nicht dargetan,

inwieweit die Drittzeichen auf dem hier relevanten Warensektor in der Vergangenheit in einer Weise benutzt wurden, die eine Reduzierung der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründen könnte (vgl.

Ströbele/Hacker, 9. Aufl. § 9 Rn. 126 m. w. N.).

Angesichts teilweise bestehender Identität der sich gegenüberstehenden Waren

bei mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den Zeichenabstand erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angegriffene Marke „SANLI“ hält

indes einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden ausreichenden Abstand

zur Widerspruchsmarke „RAMLI“ ein.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in

einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX; GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Dabei kommt es auf den jeweiligen

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (vgl. BGH a. a. O.

- NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly).

Zwar ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH

GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol). Insoweit ist nicht zu verkennen, dass

die Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht nicht unbeträchtliche Übereinstimmungen dergestalt aufweisen, als sie eine identische Buchstabenfolge („A-LI“) enthalten und die klangschwachen Konsonanten „N“ und „M“ in der Wortmitte bei

Aussprache der beiden Marken nicht ohne weiteres als unterschiedliche Buchstaben wahrgenommen werden.

Allerdings weist der Wortanfang - den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile, vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg`s/

Kelly`s; GRUR 2002, 1067, 1070

- DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736

- MONOFLAM/POLYFLAM) - Unterschiede insofern auf, als die angegriffene

Marke „SANLI“ mit dem klangstarken Zischlaut „S“ beginnt, wohingegen „RAMLI“

mit dem rollenden Konsonanten „R“ eingeleitet wird, der in der Aussprache nicht

so markant hervortritt wie das „S“ von „SANLI“, sondern insgesamt in Zusammenhang mit nach dem nachfolgenden Vokal „A“ weicher klingt. Insofern bestehen im

Klangbild deutlich vernehmbare akustische Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken. Der Verkehr, dem erfahrungsgemäß kurze Wörter besser und

genauer in Erinnerung bleiben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 194), wird

daher den klanglichen Unterschied bei der Aussprache der Anfangskonsonanten

der sich lediglich aus jeweils fünf Wörtern bestehenden gegenüberstehenden

Kennzeichnungen nicht ohne weiteres vernachlässigen. Zudem wird ein beachtlicher Teil des Verkehrs den Begriffsgehalt von „RAMLI“ als für die Schweiz typische, dem Verbraucher aus der Werbung bekannte Verkleinerungsform von

„Rahm“ erkennen und deshalb das Wort „RAMLI“ langgezogen aussprechen,

wohingegen in „SANLI“ ein einer Fremdsprache zuzuordnender Begriff mit kurzer

Aussprache gesehen wird.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht weisen die Vergleichsmarken keine für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit auf. Die bestehenden

Abweichungen vor allem in den Anfangskonsonanten („S“ bzw. „R“) der beiden

kurzen Wörter, aber auch in der Wortmitte („N“ bzw. „M“) lassen aus der Sicht des

angesprochenen Verkehrs die bestehenden Unterschiede so deutlich werden,

dass die Gefahr von Verwechslungen - auch bei einem Kauf „auf Sicht“ - nicht

naheliegend erscheint.

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen bestehen

ebenfalls nicht.

Bei dieser Sachlage war auf den vom Markeninhaber erhobenen Einwand der

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr einzugehen.

Der Fall bietet keinen Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), abzuweichen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Fa