Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.08.2009 – 23 W (pat) 324/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
…
betreffend das Patent 198 45 859
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Maile
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. August 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit
Schriftsatz vom 12. August 2009, ursprüngliche Zeichnung,
1 Figur (4. Hilfsantrag).
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
auf die am 5. Oktober 1998 eingereichte Patentanmeldung das Patent 198 45 859
(Streitpatent) mit der Bezeichnung „Elektrisches Haustechnikgerät mit Trennwand“
erteilt. Veröffentlichungstag der zugehörigen Patentschrift ist der 20. Januar 2005.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 17. März 2005, fristgerecht eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. März 2005, Einspruch gegen
die Patenterteilung erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Insbesondere sei dieser nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. Schriftsatz vom 17. März 2005, Seite 3ff., Absatz IV. Begründung).
Zur Begründung nennt sie im Einspruchsschriftsatz die Druckschriften
-
EP 0 671 797 B1
- DE 43 26 353 C2
sowie
(Druckschrift E1)
(Druckschrift E2),
- DE 196 08 118 A1
(Druckschrift E3)
und in weiteren Eingaben die Druckschriften
- GB 1 602 175
- DE 91 90 113 U1
- DE 42 24 171 A1
- DE 37 08 864 C2
- DE 198 24 166 A1
(Druckschrift E4)
(Druckschrift E5)
(Druckschrift E6),
(Druckschrift E7)
(Druckschrift E8)
-
Fa. Battenfeld Spritzgusstechnik, „Mehr-Rohstoff-Technologie“, ohne
eindeutig erkennbares Veröffentlichungsdatum
(Druckschrift E9),
sowie
-
Fachartikel „Heißkanaltechnik beim Mehrkomponenten Spritzgießen“,
Plastverarbeiter 1994, Nr. 10, Seiten 22ff.
(Druckschrift E10)
Die Druckschriften E6 und E7 sowie E9 und E10 werden von der Einsprechenden
zum druckschriftlichen Nachweis der Zweikomponenten-Spritzgusstechnik als
Stand der Technik zum Anmeldetag des Streitpatents genannt.
Die Druckschrift E8 stellt ein nur hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung relevantes
nachveröffentlichtes Dokument dar.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der erteilte
Streitpatentgegenstand, betreffend ein elektrisches Haustechnikgerät, vollumfänglich aus der Lehre der Druckschrift E1 vorbekannt sei. Darüber hinaus sei der
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift E2 bekannt und
die kennzeichnenden Merkmale ergäben sich beispielsweise aus der Druckschrift
E3, so dass der Streitpatentgegenstand auch nicht erfinderisch sei.
Da auch die Merkmale der Unteransprüche nichts Patentfähiges enthielten, sei
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende legt zudem dar, dass der Ersatz der Gattungsangabe „Elektrisches Haustechnikgerät“ im erteilten Anspruch 1 durch den Gattungsbegriff „Elektrischer Durchlauferhitzer“ den Patentgegenstand unzulässig erweitere, denn elektrische Durchlauferhitzer seien bei einer Vielzahl von Anwendungen im Einsatz und
nicht ausschließlich auf den im Streitpatent allein offenbarten Einsatz als Hausgerät beschränkt. Zum Nachweis hierfür nennt die Einsprechende folgende Druckschriften:
Die, einen Luftdurchlauferhitzer betreffende DE 202 05 159 U1, die einen Durchlauferhitzer für Kraftfahrzeuge betreffende EP 899 985 B1, die ein Aufwärm- und
Auftaugerät für medizinische Anwendungen betreffende EP 432 591 A1, die eine
Flugzeug-Bordküche betreffende DE 60 2004 001 430 T2, die einen Kraftfahrzeug-Waschautomat betreffende deutsche Gebrauchsmusterschrift 7015564, das
ein Darmspülgerät betreffende deutsche Gebrauchsmuster DE 94 21 035 U1, die
ein Duschsystem für Flugzeuge betreffende DE 10 2005 059 552 A1, die eine
transportabel ausgestaltete sanitäre Einrichtung betreffende DE 44 09 069 C2, die
einen
Durchlauferhitzer
für
Auto-Scheibenwaschanlagen
betreffende
EP 079 296 A2 sowie die einen Durchlauferhitzer für Dialysegeräte betreffende
DE-OS 36 32 234.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der mündlichen Verhandlung vom
13. August 2009 mit geänderten Anspruchssätzen nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 6. Die verteidigten Anspruchssätze sind auf ein „Elektrisches
Durchlauferhitzer-Haustechnik-Gerät mit Trennwand“ gerichtet. Die geltende Beschreibung und die Bezeichnung ist entsprechend angepasst.
Die Einsprechende führt aus, dass die jetzt geltenden Unterlagen schon bereits
deshalb unzulässig seien, da das in allen Antragsfassungen verteidigte und in der
geltenden Beschreibung erläuterte „Elektrische Durchlauferhitzer-Haustechnik-Gerät“ begrifflich ursprünglich nicht offenbart sei. Darüber hinaus sei die jetzt gewählte Bezeichnung dem Fachmann nicht geläufig und daher unklar. Ferner würden unter diese Bezeichnung auch ursprünglich nicht offenbarte Vorrichtungen
fallen. Zudem seien weitere Merkmale der geltenden Ansprüche sowohl im Hauptantrag wie auch in den Hilfsanträgen 1 bis 6 unzulässig erweitert bzw. unklar.
Die Vorrichtungen der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach
den Hilfsanträgen 1 bis 5 seien darüber hinaus unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Standes der Technik nicht patentfähig. Dies gelte auch für die
Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 des 1. Hilfsantrags bzw.
für die entsprechenden Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2
bis 4. So nähme beispielsweise die nachveröffentlichte Druckschrift E8 den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg. Außerdem stünden den im Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils verteidigten Gegenständen auch die Druckschriften E1 und E2 in Kombination patenthindernd entgegen.
Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden vollumfänglich und führt aus, dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände ursprünglich
offenbart und im Hinblick auf die im Verfahren befindlichen Druckschriften patentfähig seien. Im Übrigen seien die angegebenen Merkmale klar und der jeweilige
Gegenstand sei nacharbeitbar.
Die Beteiligten stellen in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2009 folgende Anträge:
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. August 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit
Schriftsatz vom 12. August 2009, ursprüngliche Zeichnung,
1 Figur (Hauptantrag).
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. August 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit
Schriftsatz vom 12. August 2009, ursprüngliche Zeichnung,
1 Figur (1. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. August 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit
Schriftsatz vom 12. August 2009, ursprüngliche Zeichnung,
1 Figur (2. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. August 2009,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. August 2009,
ursprüngliche
Zeichnung,
1 Figur
(3. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. August 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit
Schriftsatz vom 12. August 2009, ursprüngliche Zeichnung,
1 Figur (4. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. August 2009,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. August 2009,
ursprüngliche
Zeichnung,
1 Figur
(5. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. August 2009,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. August 2009,
ursprüngliche
Zeichnung,
1 Figur
(6. Hilfsantrag).
Der Anspruchssatz nach Hauptantrag besteht aus dem auf ein elektrisches
Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät gerichteten Anspruch 1 und den auf
diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 12. Der verteidigte Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (Änderungen
zum erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen):
„1. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind.“
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 besteht aus den beiden nebengeordneten
Ansprüchen 1 und 5 sowie den auf diese rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 4
bzw. 6. Die nach Hilfsantrag 1 verteidigten nebengeordneten Ansprüche 1 und 5
konkretisieren den nach Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 durch das Anfügen
der Merkmale der dortigen Ansprüche 5 und 6 bzw. 11. Die Ansprüche 1 und 5
nach Hilfsantrag 1 haben folgenden Wortlaut (Änderungen zum Anspruch 1 nach
Hauptantrag unterstrichen):
„1. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind;
wobei die Trennwand (1) auf ihrer dem Gehäuse des elektrischen
Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandten Seite aus der
festen Materialkomponente des Zweikomponenten-Spritzgussteils
besteht und die verformbare Materialkomponente einer Grundträgerplatte für den Aufbau der Bauteile des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandt ist und an der Grundträgerplatte bzw. der darauf aufgebauten Bauteile Nass- und Trockenraum gegeneinander abdichtet;
und wobei die verformbare Materialkomponente derart flexibel ist,
dass sich die Trennwand (1) derart um mindestens ein auf der
Grundträgerplatte montiertes Bauteil schmiegt.“
und
„5. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind;
und wobei die Trennwand (1) in einem großen Bereich aus der
mechanisch leicht verformbaren Materialkomponente besteht und
dieser Bereich als Kabeldurchführtülle (4) dergestalt ausgebildet
ist, dass aufgrund der Größe des Bereichs der flexiblen Materialkomponente, der die Kabeldurchführtülle bildet, der eigentliche
Durchtrittspunkt des Kabels durch die Trennwand in weiten, nahe
an die Bereichsgrenzen des flexiblen Materials heranreichenden
Grenzen verschiebbar ist.“
Der Anspruchsatz nach Hilfsantrag 2 besteht aus dem Anspruch 1 sowie dem
abhängigen Anspruch 2, wobei der Anspruch 1 mit dem nebengeordneten Anspruch 5 nach Hilfsantrag 1 identisch ist.
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 3 fügt dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
die Merkmale des abhängigen Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 an. Er lautet (Änderungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterstrichen):
„1. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind;
wobei die Trennwand (1) in einem großen Bereich aus der mechanisch leicht verformbaren Materialkomponente besteht und
dieser Bereich als Kabeldurchführtülle (4) dergestalt ausgebildet
ist, dass aufgrund der Größe des Bereichs der flexiblen Materialkomponente, der die Kabeldurchführtülle bildet, der eigentliche
Durchtrittspunkt des Kabels durch die Trennwand in weiten, nahe
an die Bereichsgrenzen des flexiblen Materials heranreichenden,
Grenzen verschiebbar ist;
und wobei die Kabeldurchführtülle (4) die Form eines vorspringenden Erkers besitzt, dessen vorderste Front, in der das Kabel durch
sie hindurchtritt, bezüglich der Trennwand (1) leicht schräg angeordnet ist.“
Der Anspruchssatz gemäß dem 4. Hilfsantrag besteht wortidentisch aus den Ansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 1.
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 5 setzt sich aus den Merkmalen der Ansprüche 1, 5, 6, 9 sowie 11 nach Hauptantrag zusammen und lautet (Änderungen
zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 4 unterstrichen):
„1. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind;
wobei die Trennwand (1) auf ihrer dem Gehäuse des elektrischen
Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandten Seite aus der
festen Materialkomponente des Zweikomponenten-Spritzgussteils
besteht und die verformbare Materialkomponente einer Grundträgerplatte für den Aufbau der Bauteile des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandt ist und an der Grundträgerplatte bzw. der darauf aufgebauten Bauteile Nass- und Trockenraum gegeneinander abdichtet;
wobei die verformbare Materialkomponente derart flexibel ist, dass
sich die Trennwand (1) dort um mindestens ein auf der Grundträgerplatte montiertes Bauteil schmiegt;
wobei die flexible Materialkomponente sich um mindestens eine
Rohrleitung schmiegt; und
und wobei die Trennwand (1) in einem großen Bereich aus der
mechanisch leicht verformbaren Materialkomponente besteht und
dieser Bereich als Kabeldurchführtülle (4) dergestalt ausgebildet
ist, dass aufgrund der Größe des Bereichs der flexiblen Materialkomponente, der die Kabeldurchführtülle bildet, der eigentliche
Durchtrittspunkt des Kabels durch die Trennwand in weiten, nahe
an die Bereichsgrenzen des flexiblen Materials heranreichenden,
Grenzen verschiebbar ist.“
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 6 setzt sich aus den Merkmalen der Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 4 zusammen. Er lautet (Änderungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterstrichen):
„1. Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit einer
Trennwand (1), die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Trennwand (1) aus mindestens zwei in einem Zwei- oder
Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht,
wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein mechanisch leicht verformbares Material sind;
wobei die Trennwand (1) auf ihrer dem Gehäuse des elektrischen
Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandten Seite. aus der
festen Materialkomponente des Zweikomponenten-Spritzgussteils
besteht und die verformbare Materialkomponente einer Grundträgerplatte für den Aufbau der Bauteile des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandt ist und an der Grundträgerplatte bzw. der darauf aufgebauten Bauteile Nass- und Trockenraum gegeneinander abdichtet;
wobei die verformbare Materialkomponente derart flexibel ist, dass
sich die Trennwand (1) dort um mindestens ein auf der Grundträgerplatte montiertes Bauteil schmiegt;
und wobei sich die Trennwand (1) um einen Heizblock des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts schmiegt.“
Wegen der jeweiligen abhängigen Ansprüche nach Hauptantrag bzw. nach den
Hilfsanträgen 1, 2 und 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006
ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen
gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt,
wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt.
Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH GRUR 2009, 184, Leitsatz -
Ventilsteuerung).
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch hat jedoch nur insoweit Erfolg, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrags 4
führt.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in
Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag
des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium
von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160),
da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents
führt
(vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 29; BGH
GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“).
Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit - in Form der fehlenden Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit - geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch
rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach Druckschrift E1 hergestellt
hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97). Ob die dabei vorgetragenen
Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei
der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl.
BGH GRUR 1987, 513, 514, li. Sp., Abs. 2.a). - „Streichgarn“; BlPMZ 1985, 142,
Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 99).
2. Nach den Angaben der geltenden Unterlagen betrifft die Erfindung ein elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit Trennwänden. Bei gattungsgemäßen Geräten ist es aus dem Stand der Technik - beispielsweise nach Druckschrift
E2 - bekannt, dass Trennwände das elektrische Haustechnik-Durchlauferhitzer-
Gerät in einen Nass- und einen Trockenraum unterteilen. Die Trennwände bestehen in der Regel im Wesentlichen aus formstabilem, hartem Kunststoff und sind
gegebenenfalls fester Bestandteil des Gehäuses (vgl. geltende Beschreibung,
Abs. [0002]).
Beim Stand der Technik ist es jedoch von Nachteil, dass die Trennwände zur
Durchführung beispielsweise elektrischer Anschlusskabel etc. durchbrochen werden müssen. Der Durchbruch muss anschließend manuell durch Dichtungen abgedichtet werden oder kann mittels einer beigelegten Einführtülle abgedichtet
werden. In beiden Fällen muss das durchzuführende Kabel in nachteiliger Weise
erst mühsam eingefädelt werden. Dies ist zeitaufwändig und mühselig, darüber
hinaus ist die beigelegte Tülle verlierbar oder das Einfädeln des Anschlusskabels
etc. durch die Tülle kann bei der Montage des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts vergessen werden (vgl. geltende Beschreibung, Abs. [0003]).
Vor diesem technischen Hintergrund ist es Aufgabe der vorliegenden Erfindung,
eine Trennwand zu schaffen, die keine Abdichtung mit beigelegten, verlierbaren
Teilen, wie z. B. einer Einführtülle benötigt, bei der die Montage einfach erfolgt,
beispielsweise kein Durchbruch durch die Trennwand manuell abgedichtet werden
muss‚ bei der kein Montageschritt vergessen werden kann (wie z. B. das Einfädeln
eines elektrischen Anschlusskabels durch eine Einführtülle) und die im Falle mit
und ohne Durchgang eines elektrischen Anschlusskabels durch die Trennwand
strahlwasserfest ohne weitere Dichtungselemente den Trockenraum von dem
Nassraum abdichtet und dabei hinreichende mechanische Stabilität aufweist (vgl.
geltende Beschreibung, Abs. [0008]).
Diese Aufgabe wird durch das elektrische Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät
nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst, welches nach Oberbegriff eine
Trennwand zur Unterteilung des Haustechnikgeräts in einen Nassraum und einen
Trockenraum aufweist. Die Trennwand besteht gemäß den Merkmalen des kennzeichnenden Teils aus mindestens zwei, in einem Zwei- oder Mehrkomponenten-
Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten, wobei die erste Materialkomponente ein mechanische Formstabilität gewährleistendes Material ist und die
zweite Materialkomponente und gegebenenfalls weitere Materialkomponenten ein
mechanisch leicht verformbares Material sind.
Hierbei legt der Fachmann - dieser ist als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräten
vertrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss anzusetzen - unter Korrektur erkennbarer Fehler das im Anspruch verwendete „product-by-process“-Merkmal, wonach „die Trennwand aus mindestens
zwei in einem Zwei- oder Mehrkomponenten-Spritzgussverfahren erstellten Materialkomponenten besteht“, unter Zugrundelegen der Beschreibung so aus, dass
hierdurch eine einteilige Trennwand bestehend aus einer ersten und mindestens
einer zweiten Materialkomponente mit den im Patentanspruch weiter offenbarten
Merkmalen unter Schutz gestellt ist (vgl. hierzu auch BGH, BlPMZ 2002,
Seite 220, 1. Leitsatz - „Gegensprechanlage“).
Die zum Streitpatentgegenstand in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgebrachten Argumente hinsichtlich Güte der Verbindung (Stoffschluss
vs. Kraftschluss) bzw. Grad der Vernetzung (Kettenverschlaufung auf Molekularebene) der Materialkomponenten können dabei dahinstehen. Denn die mit dem
Zweikomponenten-Spritzgussverfahren nach Anspruch 1 hergestellte einteilige
Trennwand aus zwei oder mehreren Materialkomponenten bewirkt gemäß den
Ausführungen der erteilten Beschreibung ausschließlich eine strahlwasserfeste
Trennung von Nass- und Trockenraum ohne Verwendung weiterer [manuell eingesetzter] Dichtungselemente (vgl. hierzu Beschreibung, Abs. [0008]). Weitergehende Wirkungen der Trennwand bzw. weitergehende gegenständliche Merkmale
der Trennwand sind dem iRs kategoriefremden Merkmal des Anspruchs 1 auch
unter Zugrundelegung der Beschreibung nicht zu entnehmen. Geeignete äquivalente Spritzguss-Herstellungsverfahren zur Herstellung der erfindungsgemäßen
Trennwand sind dem Fachmann aber bekannt und werden vom Fachmann entsprechend
im Offenbarungsgehalt des Streitpatents mitgelesen (vgl. BGH
GRUR 1995, 330, 2. Leitsatz - „elektrische Steckverbindung“).
Die Aufgabe wird ebenfalls durch die jeweiligen elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräte nach den Ansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 sowie durch
die Geräte nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 2
bis 6 gelöst.
Bei diesen Ansprüchen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag jeweils durch die Aufnahme weiterer Merkmale der Unteransprüche konkretisiert. Diese offenbaren die zusätzliche Lehre, die Gerätetrennwand so auszubilden, dass die verformbare Materialkomponente der Trennwand hinreichend flexibel ausgebildet ist, dass diese sich an auf einer Grundplatte montiertes Bauteil,
einen Heizblock, eine Rohrleitung und/oder ein Erdungskabel schmiegt (vgl. die
jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 4, 5 und 6) bzw. eine Kabeldurchführtülle bildet, wodurch die Trennwand in weiten, nahe an die Bereichsgrenzen des
flexiblen Materials heranreichenden Grenzen verschiebbar ist (vgl. den nebengeordneten Anspruch 5 des 1. Hilfsantrags bzw. die jeweiligen Ansprüche 1 der
Hilfsanträge 2 und 3). Die erfindungsgemäße Trennwand stellt dabei auch bei einer komplexeren Struktur der Bauteile eine strahlwasserfeste Abdichtung von Trocken- und Nassraum sicher (vgl. geltende Beschreibung Abs. [0009]).
In den entsprechenden Unteransprüchen der geltenden Anträge sind jeweils konkretere Ausführungsformen der vorstehend beschriebenen Lehren offenbart.
3. Die Ansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag, die Ansprüche 1 bis 6 nach
Hilfsantrag 1, die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 2, der einzige Anspruch
nach Hilfsantrag 3 sowie die Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 4 sind zulässig,
da diese Ansprüche den erteilten Streitpatentgegenstand einschränken und die
entsprechenden Lehren vollständig und ursprünglich offenbart sind. Eine Überprüfung der Ansprüche der Hilfsanträge 5 und 6 auf ihre Zulässigkeit kann dahinstehen, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das Patent im Umfang des Hilfsantrags 4 beschränkt aufrechtzuerhalten ist.
Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung geltend, dass ein „Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät“ die ursprüngliche Offenbarung des
Streitpatents erweitere und die im Anspruch 11 nach Hauptantrag bzw. den entsprechenden Ansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 3 angefügten Merkmale darüber
hinaus ursprünglich nicht offenbart seien. Auch seien die geänderten Merkmale
der jeweiligen Ansprüche unklar.
Den vorgetragenen Argumenten kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn das Verständnis des Fachmanns macht sich nicht am Wortlaut des Patentanspruchs oder
an dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch fest, sondern richtet sich
danach, was der Fachmann dem jeweiligen Schutzanspruch - gegebenenfalls erläutert durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt (vgl.
BGH, GRUR 2001, 232, Leitsatz - „Brieflocher“). Dabei wird der Fachmann, der
von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der
Patentschrift ausgeht, gegebenenfalls sogar erkennbare Fehler in Anspruch oder
Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbesondere problematische oder
unausführbare Anweisungen in einer dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechender Weise aufzulösen suchen (vgl. BGH, BlPMZ 2002, S. 220, 1. Leitsatz -
„Gegensprechanlage“).
Die im Anspruch 1 angegebene - zweifelsfrei im allgemeinen Sprachgebrauch unübliche - Bezeichnung „Elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät“ versteht
der Fachmann unter Zuhilfenahme der Beschreibung so, dass es sich hierbei um
einen, aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Haustechnik-Durchlauferhitzer handelt (vgl. den in der Verhandlung von der Einsprechenden gutachterlich überreichten Auszug einer Google-Recherche nach dem Begriff „Haustechnik-
Durchlauferhitzer-Gerät“, insbesondere der dortige Verweis auf die Siemens
Haustechnik-Durchlauferhitzer DH 21400 (Seite 1) bzw. DH18400 (Seite 2)), welcher elektrisch betrieben wird. Der Zusatz „Gerät“ ist hierbei unschädlich, da er lediglich den Gerätecharakter des beanspruchten elektrischen Haustechnik Durchlauferhitzers angibt, von dem der Fachmann bei einem Durchlauferhitzer ohnehin
ausgeht. Die gewählte Bezeichnung schränkt den erteilten Gegenstand (elektrisches Haustechnik-Gerät) ein und ist sowohl in den ursprünglichen Unterlagen wie
auch in der erteilten Beschreibung in fakultativer Weise als elektrisches Haustechnikgerät „wie z. B. Durchlauferhitzer“ mit Trennwänden ursprünglich offenbart (vgl.
urspr. eingereichte Beschreibung, Seite 1, Zeile 9 bzw. Patentschrift Abs. [0002]
bzw. einziges Ausführungsbeispiel).
Im Übrigen entsprechen die Merkmale des Patentanspruchs 1 bis auf die Bezeichnung des Gegenstands dem ursprünglich eingereichten bzw. dem erteilten
Anspruch 1. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher zulässig.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 sowie Anspruch 12 entsprechen bis auf die
geänderte Bezeichnung des Anspruchsgegenstands den jeweiligen ursprünglich
eingereichten bzw. erteilten Patentansprüchen. Mit Verweis auf vorstehende Ausführungen sind daher auch diese zulässig.
Die Änderungen des Patentanspruchs 11 sind in Abs. [0016] der erteilten Beschreibung wie auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl. Seite 3,
Spalte 25 bis 31) in Verbindung mit der jetzt konkretisierten Ausführungsform offenbart. Auch dieser Anspruch ist daher zulässig. Das angefügte Merkmal vermittelt dem Fachmann im Zusammenhang mit der Beschreibung und den weiteren
Merkmalen darüber hinaus eine klare und vollständige technische Lehre.
Sämtliche Ansprüche der Hilfsanträge 2 bis 4 setzten sich ausschließlich aus
Merkmalen der Ansprüche des Hauptantrags, unter Berücksichtigung der dort angegebenen Rückbezüge, zusammen.
Mithin sind auch alle Ansprüche nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 zulässig.
4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erweist sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Druckschriften E1 und E2 als
nicht rechtsbeständig.
So offenbart die Druckschrift E2 in Worten des Streitpatents ein gattungsgemäßes
elektrisches Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät mit Trennwand, die das Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät in einen Nassraum und einen Trockenraum unterteilt (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 18, „… dass der Gehäuseinnenraum durch eine
Trennwand in einen Wasseranschlussraum und einen Trockenraum aufgeteilt
ist,…“). Die Trennwand ist - zusammen mit der Gehäuserückwand oder der Gehäusehaube des Durchlauferhitzers - durch Kunststoffspritzgießen hergestellt (vgl.
Sp. 3, Zeilen 11 bis 15) und besteht damit aus einer ersten mechanisch formstabilen Materialkomponente. Darüber hinaus ist die Trennwand zum Durchführen einer ersten Wasserleitung durchbrochen und mit einer Formdichtung aus Gummi
oder Kunststoff abgedichtet. Mithin besteht die Trennwand der Druckschrift E2 neben der ersten Materialkomponente (Trennwand 4) aus mechanisch formstabilem
Material aus einer zweiten, leicht verformbaren und ebenfalls aus Kunststoff gebildeten Materialkomponente (Formdichtung 13). Hinweise die Trennwand im Rahmen eines Zweikomponenten-Spritzgussverfahrens herzustellen sind der Druckschrift E2 nicht zu entnehmen.
Jedoch beruht eine solche Vorgehensweise nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Fachmanns, denn die Herstellung von Trennwänden mit leicht verformbaren
Abdichtungen im Rahmen eines Zweikomponenten-Spritzgussverfahrens war dem
Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents geläufig und liegt im Rahmen fachmännischen Könnens.
Weiter offenbart die Druckschrift E1 ein strahlwasserfestes (vgl. Spalte 3, Zeile 31,
Hinweis auf Abdichtung nach Schutzklasse IP65) elektrisches Installationsgerät
mit einer Trennwand (31) zwischen Nassraum (Aufnahmeraum 28) und Trockenraum (Innere des Gehäuses), bei dem die Trennwand im Hinblick auf eine zeitsparende Montage (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 45, Aufgabenstellung) einteilig ausgebildet ist und aus mindestens zwei Materialkomponenten, nämlich einer ersten
Materialkomponente, welche ein mechanisch formstabiles Material ist (vgl. Anspruch 1, vorle. Merkmal, harte Kabeleinführungsplatte 31 aus Kunststoff) und einem hieran angespritzten zweiten, leicht verformbaren Materialkomponente (vgl.
beispielsweise Anspruch 1, le. Merkmal, weiches elastisches Kunststoffmaterial)
besteht (vgl. insbes. Spalte 1, Zeilen 45 bis 55). Der Fachmann liest aufgrund seines Fachwissens bei der in Druckschrift E1 offenbarten Lehre des „Anspritzens“
der zweiten Kunststoff-Materialkomponente an die erste Kunststoff-Materialkomponente das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren als Herstellungsverfahren der
Trennwand mit (vgl. BGH GRUR 1995, 330, 2. Leitsatz - „elektrische Steckverbindung“).
Die Trennwand der Druckschrift E1 besteht in einem großen Bereich aus der mechanisch leicht verformbaren Materialkomponente (vgl. beispielsweise Fig. 2, Kabeleinführdichtung 35 mit relativ großer Dichtmembrane 36), wobei aufgrund der
Größe des Bereichs der flexiblen Materialkomponente, der wirkungsgleich die Kabeldurchführtülle (Kabeleinführdichtung 35 mit Dichtmembrane 36) bildet, der eigentliche Durchtrittspunkt des Kabels durch die Trennwand in weiten, nahe an die
Bereichsgrenzen des flexiblen Materials heranreichenden Grenzen verschiebbar
ist (vgl. Spalte 7, Zeilen 20 und 21, „…während die Dichtmembran 36 sich an den
Kabelmantel anschmiegt und abdichtet.“). Darüber hinaus lehrt Druckschrift E1,
die Kabeleinführtülle (Kabeleinführdichtung 35) sinngemäß in Form eines vorspringenden Erkers auszuführen (vgl. beispielsweise Fig. 13, Führungsteil 37, Anspruch 9, „…dass die Kabeleinführdichtungen (35) stutzenartig ausgebildet sind,
hierbei ist die Dichtung auf der einen Seite der Platte als Dichtmembrane (36) und
auf der anderen Seite der Platte (11) als Führungsteil (37, 64) ausgebildet.“).
Das letzte noch fehlende Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wonach
die vorderste Front des Erkers (Kabeleinführdichtung 35), in der das Kabel durch
die Kabeldurchführtülle hindurch tritt, bezüglich der Trennwand (Kabeleinführungsplatte 27) leicht schräg angeordnet ist, bewirkt bei einem vorgegebenen
schrägen Kabelverlauf lediglich eine bessere Kabelführung und stellt einfache
konstruktive Tätigkeit des Fachmanns ohne erfinderische Tätigkeit dar. Zudem ist
dies eine äquivalente Ausführungsform zu der in Druckschrift E1, Fig. 2 offenbarten leicht schrägen Anordnung der Trennwand mit dort plan angeordneter Kabeleinführungsdichtung 35.
Folgt der Fachmann diesen Hinweisen der Druckschrift E1 und sieht bei Trennwand der Druckschrift E2 zur Durchführung von Kabeln die entsprechenden
Merkmale der Lehre der Druckschrift E1 vor, so gelangt er ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher nicht rechtsbeständig.
5. Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach dem Hilfsantrag 2 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 erweisen sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.
Die dort beanspruchten elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräte weisen
nach vorstehenden Ausführungen lediglich Teilmengen der im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 angegebenen und vorangehend bereits gewürdigten Merkmale auf,
so dass die am stärksten eingeschränkte Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 die in diesen Ansprüchen vermittelte Lehre umfasst.
Da wie vorstehend dargelegt bereits der am meisten beschränkte Gegenstand
gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand hat, trifft dies um so mehr
für die Gegenstände der ersichtlich allgemeiner gefassten Ansprüche 1 nach
Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bzw. gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5
nach Hilfsantrag 1 zu. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 verwiesen.
6. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche.
Mit dem Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 fällt der nebengeordnete Anspruch 1 sowie die auf die Ansprüche 1 und 5 rückbezogenen abhängigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
7. Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Haustechnik-
Durchlauferhitzer-Gerät nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher
rechtsbeständig.
a) Die - von der Einsprechenden nur gegenüber dem Stand der Technik nach der
Druckschrift E8 in Frage gestellte - Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich schon daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, einschließlich der Druckschrift E8, die im
Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag konkretisierend angefügten Merkmale offenbart. Diese Merkmale lauten:
„-…wobei die Trennwand (1) auf ihrer dem Gehäuse des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandten Seite
aus der festen Materialkomponente des Zweikomponenten-Spritzgussteils besteht und
-
die verformbare Materialkomponente einer Grundträgerplatte
für den Aufbau der Bauteile des elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräts zugewandt ist und an der Grundträgerplatte
bzw. der darauf aufgebauten Bauteile Nass- und Trockenraum
gegeneinander abdichtet; und wobei
-
die verformbare Materialkomponente derart flexibel ist, dass
sich die Trennwand (1) dort um mindestens ein auf der Grundträgerplatte montiertes Bauteil schmiegt.“
Die Einsprechende hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf das
Ausführungsbeispiel der Druckschrift E8 verwiesen (vgl. insbesondere Fig. 1 mit
zugehöriger Beschreibung), und hierzu mit Bezugnahme auf die Spalte 3, Zeile 54
bis 57 ausgeführt, dass die dort offenbarte Geräterückwand 2 mit angespritzter
Kabeldurchführtülle 5 ein wirkungsgleiches Äquivalent zu der einteilig in Spritzgusstechnik ausgestalteten Trennwand (Geräterückwand 2) zur Unterteilung des
Geräts in einen innen liegenden Trockenraum (Gehäuseinnenraum) und einen
zwischen Befestigungswand und der nach innen ausgebildeten Kabeltülle Nassraum darstelle, wobei das durch die Tülle geführte Kabel einem Bauelement im
Sinne des jetzt verteidigten Anspruchs entspreche, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 offenbart eine Unterteilung des Geräts selbst durch die Trennwand in einen Nass- und Trockenraum,
wohingegen bei dem Durchlauferhitzer nach der Druckschrift D8 die von der Einsprechenden als Trennwand angesehene Rück- bzw. Montagewand nicht das Gerät in einen Trocken- und einen Nassraum unterteilt, sondern das Gerät insgesamt
(von der Einsprechenden als Trockenraum angesehen) von der Außenumgebung
(den die Einsprechende als Nassraum ansieht) trennt. Mithin ist beim Durchlauferhitzer nach dem verteidigten Anspruch der Nassraum - anders als im angeführten
Stand der Technik - Bestandteil des nicht zwingend abgeschlossenen Innenbereichs des Geräts.
Auch die, die Anordnung der festen und verformbaren Materialkomponenten in
Bezug auf Gehäuse und Grundträgerplatte, betreffenden Merkmale sind weder der
Lehre der Druckschrift E8 noch den anderen Druckschriften zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher neu gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere ist er neu
gegenüber der Druckschrift E8.
b) Die gattungsgemäße Druckschrift E2 kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den restlichen im
Verfahren befindlichen Druckschriften nahelegen.
So bildet der Stand der Technik nach Druckschrift E2 den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4. Zudem entnimmt der Fachmann der dortigen Lehre
das kennzeichnende Merkmal, die Trennwand aus einer ersten, eine mechanische
Formstabilität gewährleistende Materialkomponente (Trennwand 4) und einer
zweiten, mechanisch leicht verformbaren Materialkomponente (Formdichtung 13)
auszugestalten. Diese ist bei der Lehre der Druckschrift E2 in nachteiliger Weise
jedoch nicht integraler Bestandteil der Trennwand und wird manuell bei der Gerätemontage in die Trennwand eingesetzt.
Die weiter relevante Druckschrift E1 enthält zwar - wie oben dargelegt - einen
Hinweis auf eine einteilige Ausgestaltung einer aus zwei Komponenten bestehenden Trennwand für ein aus Nass- und Trockenraum bestehendes strahlwasserfestes elektrisches Installationsgerät, insbesondere einen Hinweis auf deren Herstellung durch ein Anspritzen der zweiten Komponente an die erste Komponente,
wobei der Fachmann bei der Lehre ihm bekannte äquivalente Verfahren, beispielsweise das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren mitlesen wird. Weitergehende Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sind der Lehre der Druckschrift E1 jedoch nicht zu entnehmen.
Druckschrift E3 offenbart eine im Zweikomponenten-Spritzgussverfahren hergestellte wasserdichte Abdichtung für eine Leitungsdurchführung in einem zum Einsatz in Feuchträumen geeigneten, nicht speziell für elektrische Haustechnik-
Durchlauferhitzer-Geräte ausgelegten Gehäuse. Diese ist jedoch nicht an einer
das Gehäuse unterteilenden Trennwand, sondern an einer Teilungsebene des
zumindest zweiteiligen Gehäuses selbst angebracht und benötigt eine zusätzliche
Schraubkappe zum Abdichten der Durchführung (vgl. Druckschrift E3, Anspruch 1). Druckschrift E3 stellt daher einen weiter entfernt liegenden Stand der
Technik als die vorstehend beschriebenen Druckschriften E1 und E2 dar.
Auch die restlichen im Verfahren befindlichen Dokumente stellen entweder einen
erkennbar weiter entfernt liegenden Stand der Technik dar (Druckschriften E4
bis E5 sowie die im Erteilungsverfahren berücksichtigten - im Übrigen von der Einsprechenden
im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffenen - Druckschriften
DE 197 18 453 C1, DE 196 21 501 A1, DE 298 00 780 U1, DE 93 19 376 U1,
DE 93 10 097 U1, DE 19 65 930 U sowie DE-GM 19 32 270) oder sie sind von der
Einsprechenden lediglich zum druckschriftlichen Nachweis des Zweikomponenten-
Spritzgussverfahrens als Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents genannt (Druckschriften E6, E7, E9 und E10) oder dienen dem Nachweis der
Verwendung von Durchlauferhitzern für Anwendungen außerhalb des Haustechnikbereichs (vgl. die am 23. Juli 2009 überreichten Druckschriften). Die nachveröffentlichte Druckschrift E8 ist als ältere Anmeldung für die erfinderische Tätigkeit
nicht als relevanter Stand der Technik zu berücksichtigen.
Keine der vorstehend genannten Duckschriften kann somit die Ausbildung der
Trennplatte gemäß den konkretisierend angefügten Merkmalen des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 4 anregen. Diese gehen auch in ihrem Zusammenwirken über
das allgemeine Handeln des Fachmanns hinaus. So ergibt sich die Lösung der
Streitpatentaufgabe, insbesondere die geforderte strahlwasserfeste Abdichtung
von Nass- und Trockenraum, als synergetischer Effekt durch das Zusammenwirken der iRs Merkmale. Diese synergistische Wirkung ist für den Fachmann auch
aus der Einzelbetrachtung der Merkmale nicht ohne weiteres vorhersehbar und
daher nicht nahegelegt.
Daher kann der Darlegung der Einsprechenden, wonach eine Kombination der
Druckschriften E1 und E2 ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 führe, nicht gefolgt werden.
Das elektrische Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 ist somit neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher rechtsbeständig.
c) An den rechtsbeständigen Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags können sich die auf
ihn direkt zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, die vorteilhafte
und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen und welche den erteilten Ansprüchen 7 bis 9 entsprechen.
d) Die geltende Beschreibung ist inhaltlich an die geänderten Patentansprüche
angepasst, die Bezeichnung des Streitpatents ist dem geänderten Patentgegenstand angepasst. Außerdem ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben,
von dem die Erfindung ausgeht, darüber hinaus ist das beanspruchte elektrische
Haustechnik-Durchlauferhitzer-Gerät anhand der Beschreibung und der Zeichnung ausreichend erläutert.
Das Streitpatent ist somit im Umfang des Hilfsantrags 4 rechtsbeständig und daher in diesem Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.
8. Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der jeweiligen elektrischen Haustechnik-Durchlauferhitzer-Geräte nach den Hilfsanträge 5 und 6 auf ihre Patentfähigkeit dahinstehen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr