Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.08.2009 – 11 W (pat) 316/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 316/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 43 166

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 17. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und

Dipl.-Ing. Fetterroll

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

Auf die am 1. September 2000 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom

25. Februar 2000 (JP 2000-49936) eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des

Patents 100 43 166 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zur Verbindung von Bandmaterial"

am 24. Oktober 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist am 21. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat den Einspruchsgrund fehlender Patentfähigkeit geltend gemacht. Sie stützt ihre Ansicht, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei nicht

neu, jedenfalls mangele es an einer erfinderischen Tätigkeit, auf eine behauptete

offenkundige Vorbenutzung einer im Jahr 1999 von der S… AG an die A…

Inc.

in H…, K…, ausgelieferten und

in Betrieb genommenen, eine

Querschweißmaschine für Bänder einschließende Bandverarbeitungslinie.

Zum Nachweis hat sie folgende Unterlagen vorgelegt:

(D1) Zusammenstellungs-Zeichnung Nr. 0740015-00.000 mit Änderungsdatum

vom 8. März 2000

(D1a) Vergrößerung des Zeichnungsschriftfeldes von D1

(D2) Zeichnung „Querschw.maschine“ Nr. 0719030-00.000

vom 10. November 1998

(D2a) Vergrößerung des Zeichnungsschriftfeldes von D2

(D3) Zeichnung „Endlagenschalter“ - Nr. 0740015-80.400

vom 4. November 1998

(D4) Abnahmeprotokoll (Certififcate of Final Acceptance)

vom 9. Dezember 1999

und zur Bestätigung ihrer Erläuterungen zur Bandverarbeitungsanlage bei A…

Inc. Zeugenbeweis für das vorbehaltlose Offenkundigwerden sowie den konstruktiven Aufbau und die Funktion angeboten.

Außerdem verweist sie auf die Internetadresse des Kunden www/Atlastube.com, wo

eine Videosequenz abrufbar sei, welche die in Rede stehende Bandverarbeitungslinie zeige.

Eine die Konstruktions- und Betriebsweise nach D1 bis D3 aufweisende Bandverarbeitungslinie sei von der SMS Demag AG außerdem auch schon vorher ausgeliefert

und in Betrieb genommen worden, und zwar an bzw. bei H… S. A. P…,

1997, sowie C…, G…, 1998.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin bestreitet die geltend gemachte Vorbenutzung und deren Offenkundigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei neu und weise auch die notwendige erfinderische Tätigkeit auf.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Verbindung von Bandmaterial,

bei der die Mitten eines vorlaufenden Bandes (12) und eines nachlaufenden

Bandes (13) in Richtung der Breite aufeinander ausgerichtet sind,

und das vorlaufende Band (12) eine Hinterkante hat, die mit der Vorderkante des nachlaufenden Bandes (13) verschweißt wird, und die folgendes aufweist:

einen Positionsdetektor (15, 16) für das vorlaufende Band (12)

und einen Positionsdetektor (17, 18) für das nachlaufende Band (13),

wobei jeder der Positionsdetektoren (15, 16; 17,18) entlang jedem der

Bänder angeordnet ist, um eine Abweichung der Mittellinie (12a, 13a)

jedes der Bänder in Richtung der Breite bezüglich der Mittellinie einer

Verarbeitungsstraße (11) zu erkennen; und

mindestens zwei Ausrichtgeräte (19, 20) für das vorlaufende Band (12) und

mindestens zwei Ausrichtgeräte (21, 22) für das nachlaufende Band (13),

wobei die Ausrichtgeräte (19, 20) für das vorlaufende Band (12) und

die Ausrichtgeräte (21, 22) für das nachlaufende Band (13) so angeordnet

sind, dass sie voneinander um einen bestimmten Abstand entlang jedem der Bänder in Vorschubrichtung der Bänder getrennt sind, und jedes

der Ausrichtgeräte (19, 20; 21, 22) jedes der Bänder (12, 13) einspannt, und die Position jedes der Bänder (12, 13) in Richtung der

Breite als Reaktion auf jede der erkannten Abweichungen so einstellt,

dass die Mittellinie (12a, 13a) jedes der Bänder (12, 13) auf die Mittellinie (11) der Verarbeitungsstraße ausgerichtet wird.“

Hinsichtlich des Wortlauts der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 wird auf

die Patentschrift verwiesen.

Mit der Eingabe vom 11. August 2009 hat die Einsprechende um Entscheidung nach

Aktenlage gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

Der Einspruch wird zwar auf zulässige Widerrufsgründe gestützt (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), das Einspruchsvorbringen zur offenkundigen Vorbenutzung ist aber nicht hinreichend gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 und

5 PatG substantiiert worden.

Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben. Die Begründung eines Einspruchs genügt

diesen gesetzlichen Anforderungen nach ausreichender Substantiierung nur

dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass Patentinhaber und Patentamt

- oder gegebenenfalls das erstinstanzlich zuständige Patentgericht - daraus

zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder

Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1995, 438

- Aluminium Trihydroxid; BlPMZ 1998, 201, 203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651,

653 – Tetraploide Kamille).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Dem Zeichnungsschriftfeld der D1 kann man neben der Benennung „Bandvorbereitung", das Erstellungsdatum 8. Oktober 1998 und auch noch das Änderungsdatum vom 8. März 2000 entnehmen, was offensichtlich nach dem Prioritätstag 25. Februar 2000 der Patentanmeldung liegt, welche der streitigen

Patentschrift zugrunde liegt. Die Anordnung einer Querschweißmaschine ist in

dieser Zeichnung nur durch schmale Strichlinien angedeutet. Ein Hinweis, dass

es sich um die in der weiteren Zeichnung D2 vom 10. November 1998 dargestellte

Querschweißmaschine handelt, fehlt. Die Zeichnung D3 vom 4. November 1998

zeigt einen Endlagenschalter und - in der Ansicht oben links - dessen Anordnung

in dem Treiber. In der Zeichnung D1 ist dieser Teil der Anlage offensichtlich

anders ausgestaltet dargestellt; ein Endlagenschalter ist dort nirgends zu

erkennen. Da darüber hinaus die Zeichnungen D1 bis D3 keine Bezugszeichen

aufweisen (die vorhandenen wurden von der Einsprechenden nachträglich eingefügt) und auch keine Stücklisten vorhanden sind, ist nicht klar, ob die Querschweißmaschine gemäß der Zeichnung D2 und der Endlageschalter gemäß der

Zeichnung D3 die behaupteten Merkmale aufweisen und Bestandteil der Bandvorbereitung gemäß Zeichnung D2 sind.

Überdies fehlt es an dem Nachweis, dass die nach der Lebenserfahrung nicht für

die Öffentlichkeit bestimmten Zeichnungen D1 bis D3 genau die Vorrichtung darstellen, die Gegenstand der angeblich stattgefundenen Endabnahme war, denn

das Abnahmeprotokoll D4, welches die Auslieferung der in der Zeichnung D1

dargestellten Querschweißmaschine bestätigen soll, offenbart keinen Hinweis auf

die in der Zeichnung D1 aufgeführte Zeichnungsnummer oder auf die aus dem

Zeichnungsschriftfeld hervorgehende Benennung der Zeichnung. Ihm ist lediglich

eine Projektnummer (Project 53-1013) zu entnehmen, die wiederum keinem der

Dokumente D1 bis D3 zuordenbar ist.

Es ist daher ohne eigene Ermittlungen nicht feststellbar und nicht nachprüfbar, ob

die Querschweißmaschine mit der Zeichnungsnummer 0719030-00.000 tatsächlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit bekannt war und ob

gegebenenfalls deren Merkmale mit denen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 übereinstimmen.

Der Verweis der Einsprechenden auf die im Internet abrufbare Videosequenz, die

die in Rede stehende Bandverarbeitungslinie zeigen würde, vermag keinen Beitrag zur Sachaufklärung zu leisten, da ihr kein eindeutiges Veröffentlichungsdatum zuordenbar ist. Außerdem sind den Bildern dieser Videosequenz keine

Merkmale entnehmbar, die denen des streitigen Patentgegenstandes gemäß Anspruch 1 gleichgesetzt werden könnten.

Zu ihrer Behauptung, eine die Konstruktions- und Betriebsweise nach D1 bis D3

aufweisende Bandverarbeitungslinie sei von der S… AG außerdem auch

schon

vorher an bzw. bei H… S. A., P…, 1997

sowie C…,

G…,

1998,

ausgeliefert

und

in Betrieb

genommen worden,

hat

die Einsprechende keinerlei Belege eingereicht.

Die beanspruchten offenkundigen Vorbenutzungen sind somit insgesamt nicht ausreichend dargelegt. Der erforderliche Tatsachenvortrag kann nicht durch Zeugenaussagen ausgefüllt werden.

Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Fetterroll

Bb