Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.08.2009 – 11 W (pat) 345/06

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 345/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 31 591

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 17. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und

Dipl.-Ing. Fetterroll 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 100 31 591 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 29. Juni 2000 angemeldeten Patents 100 31 591 mit der

Bezeichnung

"Textiler Verbundwerkstoff"

ist am 17. November 2005 veröffentlicht worden.

Gegen

das

Patent

hat

die

T…

GmbH

&

Co.

KG

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des angegriffenen Patents

sei nicht patentfähig, und zum Nachweis zweier behaupteter offenkundiger

Vorbenutzungen folgende Dokumente jeweils in Kopie vorgelegt:

(A2) Product Specification Sheet, vom 24. Feb. 1998, Felt code: PE-16-SSSPEP

(A3) Carding Specifications, ohne Datum, Felt code: PE-16-SSSPEP-80

(A4) A Filter Fabric, Entwurf einer Patentanmeldung

(A5) Begleitschreiben zum Entwurf der Patentanmeldung vom 4. Feb. 1997

(A6)

Invoice Nr. 017410 vom 12. April 1998

(A7)

Invoice Nr. 28113 vom Oktober 1999

(A8)

Invoice Nr. 28420 vom November 1999.

Die Gegenstände der beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie der

meisten der hiervon jeweils abhängigen Ansprüche seien durch die offenkundige

Vorbenutzung eines textilen Verbundwerkstoffs in Form eines Filterwerkstoffs der

S…

Company,

Inc.

neuheitsschädlich

vorweggenommen

oder

jedenfalls nahegelegt. Zur Bestätigung der vorgetragenen Tatsachen bezüglich

der offenkundigen Vorbenutzung bot sie Zeugenbeweis an.

Außerdem hat sie noch die im Prüfungsverfahren bereits in Betracht gezogen

Druckschriften:

(D1) EP 0 046 353 A2

(D2) DE 25 12 621 A1

genannt und dazu die Auffassung vertreten, dieser druckschriftliche Stand der

Technik (D1 und D2) müsse bei objektiver Würdigung zu dem Ergebnis führen,

dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei.

Sie hat beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Mit Eingabe vom 10. April 2007 ist der Einspruch zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Textiler Verbundwerkstoff, insbesondere Filterwerkstoff, der teilweise aus

elektrisch leitfähigem Material besteht und wenigstens eine durch quer

zueinander angeordnete, als Faseranordnung ausgebildete Fäden (3,3a)

gebildete Stützlage (1) und wenigstens eine durch ein aufgenadeltes

Faservlies gebildete,

verfilzte Faserauflage (2) enthält, dadurch

gekennzeichnet, dass das leitfähige Material nur ausgewählten, ein

Flächenraster bildenden Fäden (3a) der Stützlage (1) zugeordnet ist,

deren leitfähige Fasern zumindest teilweise an der Oberfläche der durch

das selbst

leitmaterialfreie Faservlies gebildeten Faserauflage (2)

erscheinen.

Wegen der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 und des nebengeordneten

Anspruchs 10 sowie der diesem nachgeordneten Ansprüche 11 und 12 wird auf

die Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Einspruchsverfahren ist nach Rücknahme des Einspruchs gemäß (cid:50982) 61 Abs. 1

Satz 2 PatG ohne die Einsprechende fortgesetzt worden.

Der Einspruch war

zulässig. Die Einsprechende

hatte

sich

im

Einspruchsschriftsatz jedenfalls hinsichtlich der D 1 hinreichend substantiiert

i. S. d. (cid:50982) 59 Abs. 1 Satz 4, 5 PatG mit dem druckschriftlichen Stand der Technik

auseinandergesetzt.

Der Einspruch war jedoch nicht begründet und auch die weitere Prüfung nach

seiner Rücknahme hat keinen Widerrufsgrund ergeben, insbesondere kein Fehlen

der Patentfähigkeit ((cid:50982) 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1.)

Die von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen

können nicht als Stand der Technik herangezogen und verwertet werden.

Ob die offenkundigen Vorbenutzungen überhaupt schlüssig vorgetragen worden

sind, erscheint fraglich. Die Schlüssigkeit des Vorbringens kann aber hier

unterstellt werden.

a) Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen sind von der Patentinhaberin

bestritten worden. Sie lassen sich aber nach Rücknahme des Einspruchs ohne

Mitwirkung der Einsprechenden nicht mehr nachweisen.

Da die vorgetragenen Tatsachen der Vorbenutzungen aus der dem Senat

unzugänglichen Sphäre der Einsprechenden stammen und den pflichtgemäß noch

zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten des Senats weitgehend entzogen sind,

oblag der Einsprechenden im Wesentlichen die materielle Beweislast.

Die vorgelegten schriftlichen Unterlagen stellen keine Originaldokumente dar, die

sich für einen Urkundenbeweis eignen, und sind im Übrigen auch zum Nachweis

eines stimmigen Sachverhaltes keineswegs ausreichend.

So

ist dem Dokument A6, welches den Verkauf des vorbenutzten

Verbundwerkstoffes beweisen soll, eine Produktnummer (ITEM NUMBER)

PE-16-SSPEP-80 zu entnehmen, die sich nur auf der Produktspezifikation A3 mit

der Bezeichnung "Carding Spezifications" als "Felt Code" wiederfindet. Dieses

Dokument ist aber ohne Datumangabe, so dass das Produkt, welches hier

spezifiziert ist, nicht ohne weiteres dem Dokument A6 zuordenbar ist. Auch geht

aus A3 nur eine Fasermischung (Fiber Blend) hervor, die keine Rückschlüsse auf

die Verwendung elektrisch leitfähiger Fasern zulässt. Es ist daher nicht möglich,

einen Bezug zwischen dem in A3 spezifizierten Produkt und dem elektrisch

leitfähigen

textilen Verbundwerkstoff gemäß A4 herzustellen. Die übrigen

Dokumente A7 und A8, mit denen zwei Lieferungen eines vorbenutzten

Verbundwerkstoffes

der

A…

Ltd.

vor

dem

Anmeldetag

des

streitigen Patents bewiesen werden soll, weisen keinen Bezug zu den

Datenblättern A2 oder A3 auf. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass ein Filz (MICRO-

FELT) vor dem Anmeldetag des streitigen Patents verkauft wurde.

Jedenfalls fehlt es an einem Nachweis, dass der - unstreitig zu keiner Zeit der

Öffentlichkeit zugänglich gewordene - Patentanmeldungsentwurf A4 genau das

textile Material beschreibt, das Gegenstand der Verkäufe und Auslieferungen

gewesen sein soll.

b) Der Beweisantritt der Benennung von zwei Zeugen liegt zwar noch vor, ist

jedoch unzureichend und deshalb nicht mehr beachtlich. Denn die Einsprechende

hat keine ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt, sondern nur die

Angabe "zu laden über die Einsprechende" und die Anschriften der Unternehmen,

bei denen die Zeugen beschäftigt waren.

Wer einen Zeugenbeweis antritt, muss aber auch eine ladungsfähige Anschrift

angeben, und zwar zur ordnungsgemäßen Ladung die Privatanschrift der

Wohnung (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Auflage 2009, (cid:50982) 373 Rdn. 4, 5).

Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften wäre zwar prinzipiell nachholbar und

der Mangel des Beweisangebotes somit heilbar gewesen. Nachdem die

Einsprechende jedoch als Beteiligte aus dem Verfahren ausgeschieden ist, kommt

die Bestimmung einer Beibringungsfrist gemäß (cid:50982) 356 ZPO analog nicht mehr in

Betracht.

Demnach erübrigt sich hier auch die Entscheidung der Frage, ob es nach

pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse sachdienlich und erforderlich

gewesen wäre, Zeugen aus Großbritannien zu laden oder dort vernehmen zu

lassen, wofür das Bundespatentgericht die Kosten zu tragen hätte, obwohl die

Einsprechende ihr Widerrufsbegehren aufgegeben hat.

2.)

Die

sachliche Prüfung

des Einspruchsvorbringens

und

des

druckschriftlichen Standes der Technik, zu dem die Einsprechende die bereits im

Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften D1 und D2 genannt hat,

hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 12 rechtsbeständig.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59

Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. – fehlende

Begründungspflicht).

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Fetterroll

Bb