Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.08.2009 – 11 W (pat) 345/06
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 345/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 31 591
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 17. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und
Dipl.-Ing. Fetterroll 08.05
beschlossen:
Das Patent DE 100 31 591 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 29. Juni 2000 angemeldeten Patents 100 31 591 mit der
Bezeichnung
"Textiler Verbundwerkstoff"
ist am 17. November 2005 veröffentlicht worden.
Gegen
das
Patent
hat
die
T…
GmbH
&
Co.
KG
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des angegriffenen Patents
sei nicht patentfähig, und zum Nachweis zweier behaupteter offenkundiger
Vorbenutzungen folgende Dokumente jeweils in Kopie vorgelegt:
(A2) Product Specification Sheet, vom 24. Feb. 1998, Felt code: PE-16-SSSPEP
(A3) Carding Specifications, ohne Datum, Felt code: PE-16-SSSPEP-80
(A4) A Filter Fabric, Entwurf einer Patentanmeldung
(A5) Begleitschreiben zum Entwurf der Patentanmeldung vom 4. Feb. 1997
(A6)
Invoice Nr. 017410 vom 12. April 1998
(A7)
Invoice Nr. 28113 vom Oktober 1999
(A8)
Invoice Nr. 28420 vom November 1999.
Die Gegenstände der beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie der
meisten der hiervon jeweils abhängigen Ansprüche seien durch die offenkundige
Vorbenutzung eines textilen Verbundwerkstoffs in Form eines Filterwerkstoffs der
S…
Company,
Inc.
neuheitsschädlich
vorweggenommen
oder
jedenfalls nahegelegt. Zur Bestätigung der vorgetragenen Tatsachen bezüglich
der offenkundigen Vorbenutzung bot sie Zeugenbeweis an.
Außerdem hat sie noch die im Prüfungsverfahren bereits in Betracht gezogen
Druckschriften:
(D1) EP 0 046 353 A2
(D2) DE 25 12 621 A1
genannt und dazu die Auffassung vertreten, dieser druckschriftliche Stand der
Technik (D1 und D2) müsse bei objektiver Würdigung zu dem Ergebnis führen,
dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei.
Sie hat beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 ist der Einspruch zurückgenommen worden.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Textiler Verbundwerkstoff, insbesondere Filterwerkstoff, der teilweise aus
elektrisch leitfähigem Material besteht und wenigstens eine durch quer
zueinander angeordnete, als Faseranordnung ausgebildete Fäden (3,3a)
gebildete Stützlage (1) und wenigstens eine durch ein aufgenadeltes
Faservlies gebildete,
verfilzte Faserauflage (2) enthält, dadurch
gekennzeichnet, dass das leitfähige Material nur ausgewählten, ein
Flächenraster bildenden Fäden (3a) der Stützlage (1) zugeordnet ist,
deren leitfähige Fasern zumindest teilweise an der Oberfläche der durch
das selbst
leitmaterialfreie Faservlies gebildeten Faserauflage (2)
erscheinen.
Wegen der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 und des nebengeordneten
Anspruchs 10 sowie der diesem nachgeordneten Ansprüche 11 und 12 wird auf
die Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Einspruchsverfahren ist nach Rücknahme des Einspruchs gemäß (cid:50982) 61 Abs. 1
Satz 2 PatG ohne die Einsprechende fortgesetzt worden.
Der Einspruch war
zulässig. Die Einsprechende
hatte
sich
im
Einspruchsschriftsatz jedenfalls hinsichtlich der D 1 hinreichend substantiiert
i. S. d. (cid:50982) 59 Abs. 1 Satz 4, 5 PatG mit dem druckschriftlichen Stand der Technik
auseinandergesetzt.
Der Einspruch war jedoch nicht begründet und auch die weitere Prüfung nach
seiner Rücknahme hat keinen Widerrufsgrund ergeben, insbesondere kein Fehlen
der Patentfähigkeit ((cid:50982) 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1.)
Die von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen
können nicht als Stand der Technik herangezogen und verwertet werden.
Ob die offenkundigen Vorbenutzungen überhaupt schlüssig vorgetragen worden
sind, erscheint fraglich. Die Schlüssigkeit des Vorbringens kann aber hier
unterstellt werden.
a) Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen sind von der Patentinhaberin
bestritten worden. Sie lassen sich aber nach Rücknahme des Einspruchs ohne
Mitwirkung der Einsprechenden nicht mehr nachweisen.
Da die vorgetragenen Tatsachen der Vorbenutzungen aus der dem Senat
unzugänglichen Sphäre der Einsprechenden stammen und den pflichtgemäß noch
zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten des Senats weitgehend entzogen sind,
oblag der Einsprechenden im Wesentlichen die materielle Beweislast.
Die vorgelegten schriftlichen Unterlagen stellen keine Originaldokumente dar, die
sich für einen Urkundenbeweis eignen, und sind im Übrigen auch zum Nachweis
eines stimmigen Sachverhaltes keineswegs ausreichend.
So
ist dem Dokument A6, welches den Verkauf des vorbenutzten
Verbundwerkstoffes beweisen soll, eine Produktnummer (ITEM NUMBER)
PE-16-SSPEP-80 zu entnehmen, die sich nur auf der Produktspezifikation A3 mit
der Bezeichnung "Carding Spezifications" als "Felt Code" wiederfindet. Dieses
Dokument ist aber ohne Datumangabe, so dass das Produkt, welches hier
spezifiziert ist, nicht ohne weiteres dem Dokument A6 zuordenbar ist. Auch geht
aus A3 nur eine Fasermischung (Fiber Blend) hervor, die keine Rückschlüsse auf
die Verwendung elektrisch leitfähiger Fasern zulässt. Es ist daher nicht möglich,
einen Bezug zwischen dem in A3 spezifizierten Produkt und dem elektrisch
leitfähigen
textilen Verbundwerkstoff gemäß A4 herzustellen. Die übrigen
Dokumente A7 und A8, mit denen zwei Lieferungen eines vorbenutzten
Verbundwerkstoffes
der
A…
Ltd.
vor
dem
Anmeldetag
des
streitigen Patents bewiesen werden soll, weisen keinen Bezug zu den
Datenblättern A2 oder A3 auf. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass ein Filz (MICRO-
FELT) vor dem Anmeldetag des streitigen Patents verkauft wurde.
Jedenfalls fehlt es an einem Nachweis, dass der - unstreitig zu keiner Zeit der
Öffentlichkeit zugänglich gewordene - Patentanmeldungsentwurf A4 genau das
textile Material beschreibt, das Gegenstand der Verkäufe und Auslieferungen
gewesen sein soll.
b) Der Beweisantritt der Benennung von zwei Zeugen liegt zwar noch vor, ist
jedoch unzureichend und deshalb nicht mehr beachtlich. Denn die Einsprechende
hat keine ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt, sondern nur die
Angabe "zu laden über die Einsprechende" und die Anschriften der Unternehmen,
bei denen die Zeugen beschäftigt waren.
Wer einen Zeugenbeweis antritt, muss aber auch eine ladungsfähige Anschrift
angeben, und zwar zur ordnungsgemäßen Ladung die Privatanschrift der
Wohnung (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Auflage 2009, (cid:50982) 373 Rdn. 4, 5).
Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften wäre zwar prinzipiell nachholbar und
der Mangel des Beweisangebotes somit heilbar gewesen. Nachdem die
Einsprechende jedoch als Beteiligte aus dem Verfahren ausgeschieden ist, kommt
die Bestimmung einer Beibringungsfrist gemäß (cid:50982) 356 ZPO analog nicht mehr in
Betracht.
Demnach erübrigt sich hier auch die Entscheidung der Frage, ob es nach
pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse sachdienlich und erforderlich
gewesen wäre, Zeugen aus Großbritannien zu laden oder dort vernehmen zu
lassen, wofür das Bundespatentgericht die Kosten zu tragen hätte, obwohl die
Einsprechende ihr Widerrufsbegehren aufgegeben hat.
2.)
Die
sachliche Prüfung
des Einspruchsvorbringens
und
des
druckschriftlichen Standes der Technik, zu dem die Einsprechende die bereits im
Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften D1 und D2 genannt hat,
hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.
Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 12 rechtsbeständig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59
Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
(vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. – fehlende
Begründungspflicht).
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb