Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.08.2009 – 23 W (pat) 301/09
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 44 22 268
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. August 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock
sowie des Richters Dr. Friedrich
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 44 22 268 C2 (Streitpatent) wurde am 24. Juni 1994 beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Programmsuchverfahren“ angemeldet. Es nimmt die Priorität der Anmeldung KR 93-12236 vom 30. Juni 1993 in
Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 27. Juni 2003 mit
6 Patentansprüchen erteilt. Die Patentschrift wurde am 4. Dezember 2003 veröffentlicht.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 1. März 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt und beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung
mit § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.
Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften
D1 US 4 613 967
D2 DE 39 43 220 A1 und
D3 Auszug aus dem Firmenkatalog SONY, Programm ´91/92 der SONY
Corporation, Japan, Deckblatt, Seiten 3, 102 und 112
verwiesen.
Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gegenüber den Druckschriften D1
und D3 als auch gegenüber den Druckschriften D2 und D3 in Verbindung mit
üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Mit ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, per Fax eingegangen am gleichen Tag,
verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in beschränkter Fassung.
Der zuständige Senat hat mit der Terminsladung vom 28. Juli 2009 die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass zunächst die Zulässigkeit des geltenden Patentbegehrens zu diskutieren sein werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009 stellt die Einsprechende den
Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9;
jeweils gemäß Patentschrift
(1. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9;
jeweils gemäß Patentschrift
(2. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9;
jeweils gemäß Patentschrift
(3. Hilfsantrag).
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2009; Beschreibung, Spalten 1 bis 8;
Zeichnung, Figuren 1 bis 9;
jeweils gemäß Patentschrift
(4. Hilfsantrag).
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor (7),
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium (6)
aufgezeichnet ist, wiedergibt, mit den Schritten:
Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wiedergabeperiode entsprechend externer Eingaben (120);
Springen (180) von dem momentanen Ort um eine vorgegebene
Suchperiode, die in dem Setzschritt gesetzt wurde;
Wiedergeben (190) des Programms auf dem Aufzeichnungsmedium (6) für eine vorgegebene Wiedergabeperiode, die in dem
Setzschritt (150) gesetzt wurde, nach dem Springschritt (180); und
Wiederholen der Ausführung der Sprung- und Wiedergabe-
Schritte (180, 190).“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag weist bezüglich Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale „unabhängig vom Vorhandensein eines Kapitels“ und „Eingeben (120) eines Programmsuchsteuerbefehls“ auf und lautet:
„Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor (7),
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium (6)
aufgezeichnet ist, unabhängig vom Vorhandensein eines Kapitels
wiedergibt, mit den Schritten:
Eingeben (120) eines Programmsuchsteuerbefehls
Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wiedergabeperiode entsprechend externer Eingaben (120);
Springen (180) von dem momentanen Ort um eine vorgegebene
Suchperiode, die in dem Setzschritt gesetzt wurde;
Wiedergeben (190) des Programms auf dem Aufzeichnungsmedium (6) für eine vorgegebene Wiedergabeperiode, die in dem
Setzschritt (150) gesetzt wurde, nach dem Springschritt (180); und
Wiederholen der Ausführung der Sprung- und Wiedergabe-
Schritte (180, 190).“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ergibt sich aus dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, indem der Verfahrensschritt
„Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und einer Wiedergabeperiode entsprechend externer Eingaben (120)“;
ersetzt wird durch
„getrenntes Setzen (150) einer vorgegebenen Suchperiode und
einer Wiedergabeperiode entsprechend externer Tasten-Eingaben (120)“.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Anfügen der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag:
„weiterhin aufweisend den Schritt des Springens in umgekehrter
Richtung gegenüber der momentanen Richtung für eine vorgegebene Zeitperiode und anschließendes Wiedergeben der vorgegebenen Periode für den Fall, dass der Suchbefehl während der
Wiedergabe des wiederholten Ausführungsschrittes erneut ausgeführt wird.“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag enthält sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und zusätzlich das angefügte Merkmal:
„wobei in diesem Fall die Sprungzeit und die Wiedergabezeit vom
Benutzer beliebig gesetzt (320, 340) werden.“
Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und
bezüglich der jeweiligen Unteransprüche gemäß 1. bis 4. Hilfsantrag auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von
insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung
ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den
Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG
zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil
der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende
Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG
durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und
des Patentkostengesetzes“ (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen
Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499
- „Rundsteckverbinder / perpetuatio fori“).
Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (GRUR 2007, 862 Tz. 10
am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“).
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese von Amts wegen zu prüfen, da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur
Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die
Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59
Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit
angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der
zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patenanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D3
sowie den Druckschriften D2 und D3 in Verbindung mit den üblichen fachmännischen Kenntnissen gebracht wird, um mangelnde erfinderische Tätigkeit zu
belegen.
3)
Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts
wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht
worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid“).
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche nach
Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 4 zulässig sind, denn der Einspruch hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil die zweifelsohne gewerblich anwendbaren und neuen
Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als mangels erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig erweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -
„Elastische Bandage“).
III.
1) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende
Patent ein Programmsuchverfahren für einen digitalen Signalprozessor, das unabhängig vom Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins von Kapiteln, die den jeweiligen Programmteil anzeigen, das Abtasten eines Programms ermöglicht, vgl.
Streitpatent Abschnitt [0001]. Dabei reproduziert die Programmsuchfunktion nur
einen Teil des aufgenommenen Programminhaltes, wobei dem Benutzer dieser
Teil ausreicht, um die entsprechenden Stellen schnell und genau erkennen zu
können. Bei Datenträgern mit Kapiteln wird mit bekannten Programmsuchverfahren ein Kapitel für eine vorgegebene Zeit angespielt und dann zum nächsten
Kapitel gesprungen, bis das Ende des Datenträgers erreicht ist oder das gewünschte Kapitel gefunden wurde, vgl. Streitpatent Abschnitte [0004] und [0005].
Laser-Disks mit Spielfilmen enthalten jedoch üblicherweise keine Kapitelnummern,
d. h. der Spielfilm ist nicht in einzelne Kapitel aufgeteilt. Eine entsprechendes, auf
Kapitel beruhendes Suchverfahren funktioniert dann mangels Sprungpunkten
nicht, und als Alternative verbleibt nur das schnelle Vor- oder Rückspulen, was
jedoch viel Zeit benötigt, vgl. Streitpatent Abschnitt [0007].
Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, ein Programmsuchverfahren so auszubilden, dass der
Suchlauf individuell vom Benutzer angepasst werden kann, vgl. Streitpatent
Abschnitt [0012].
Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, die von Abspielgeräten für
Datenträger (CD, Kassette) bekannten Suchfunktionen zum Auffinden von Daten,
bei denen einzelne Programme, z. B. Musiktitel, für eine fest vorgegebene Zeit
(10 bis 15 Sekunden) angespielt werden und dann zum nächsten Musiktitel
gesprungen wird, so anzupassen, dass die Zeitspanne, um die gesprungen wird,
und die Zeitspanne, die abgespielt wird, extern und individuell eingegeben werden
kann. Dadurch wird das schnelle Auffinden von Daten auch dann ermöglicht, wenn
der Datenträger keine Aufteilung in einzelne Kapitel, z. B. Liedtitel aufweist, vgl.
Streitpatent Abschnitte [0004] und [0005]. Da insbesondere Datenträger mit Spielfilmen keine Unterteilung in einzelne Kapitel aufweisen, gestaltet sich dort das
Auffinden von gewünschten Abschnitten mit üblichen Methoden wie Vorspulen
oder Kapitelspringen als schwierig, vgl. Streitpatent Abschnitt [0006], wohingegen
mit dem erfindungsgemäßen Verfahren die Suchschritte und Abspieldauern flexibel dem Programm (Spielfilm, Musik) auf dem Datenträger angepasst werden
können.
Bei dem Programmsuchverfahren gemäß Hauptantrag ist es wesentlich, dass die
Suchperiode und die Wiedergabeperiode durch externe Eingaben vorgegeben
werden können und dadurch der Suchlauf dem jeweiligen Datenträger angepasst
werden kann.
Der Hilfsantrag 1 hebt diesbezüglich hervor, dass das Programmsuchverfahren
nach Hauptantrag unabhängig vom Vorhandensein eines Kapitels arbeitet und das
Eingeben eines Programmsuchsteuerbefehls erfordert.
Das Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 2 präzisiert das Suchverfahren
des Hauptantrags dahingehend, dass das Setzen von Such- und Wiedergabeperiode durch getrennte Tasteneingaben erfolgt.
Für das Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 3 ist entscheidend, dass bei
wiederholter Eingabe des Suchbefehls während der Wiedergabeperiode die Suche in umgekehrter Richtung durchgeführt wird.
Bei dem Programmsuchverfahren gemäß Hilfsantrag 4 ist wesentlich, dass bei
wiederholter Eingabe des Suchbefehls während der Wiedergabeperiode die
Sprung- und Wiedergabezeit beliebig gesetzt werden kann.
2) Das Programmsuchverfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
beruht im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und
D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der
Lösungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 ist ein berufserfahrener, mit
der Entwicklung und Steuerung von Datenträger-Abspielgeräten betrauter Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.
Die Druckschrift D2 offenbart gemäß Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
ein Programmsuchverfahren
(„Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Suchen einer Abspielposition eines
Bandes in einem Video- und Audioverarbeitungssystem und insbesondere ein
automatisches Bandsuchverfahren“ / vgl. dort die Beschreibung Spalte 1, erster
Absatz)
für einen digitalen Signalprozessor
(„Das System weist auf: einen Mikrocomputer 1, der das System steuert;“ / vgl.
dort die Beschreibung Spalte 2, Zeilen 4 und 5),
der ein Programm, welches auf einem Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet ist,
wiedergibt
(„und eine Video/Audioverarbeitungseinheit 8, die das Video- und Tonsignal unter
der Steuerung des Mikrocomputers verarbeitet“ / vgl. dort die Beschreibung
Spalte 2, Zeilen 24 bis 26),
mit den Schritten:
Springen von dem momentanen Ort um eine vorgegebene Suchperiode, Wiedergeben des Programms auf dem Aufzeichnungsmedium für eine vorgegebene
Wiedergabeperiode, nach dem Springschritt; und Wiederholen der Ausführung der
Sprung- und Wiedergabe-Schritte
(„bei dem eine Folge von Vorgängen wiederholt wird, wobei gemäß der Eingabe
einer Suchtaste durch den Benutzer das System für eine spezifizierte Zeit einen
schnellen Vorlauf (FF) oder ein Zurückspulen (REW) ausführt, automatisch stoppt,
für eine spezifizierte Zeit abspielt, automatisch stoppt, falls keine Taste eingegeben wurde, für eine spezifizierte Zeit einen schnellen Vorlauf oder ein Zurückspulen ausführt und dann für eine spezifizierte Zeit abspielt und, wenn der Benutzer die gewünschte Position während dieses Betriebs findet, den Abspiellauf an
der Position startet, wo der Benutzer die Abspieltaste drückt“ / vgl. dort die
Beschreibung Spalte 1, Zeilen 32 bis 44).
Damit unterscheidet sich die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 lediglich dadurch, dass beim
Streitpatent die Suchperiode und die Wiedergabeperiode entsprechend externer
Eingaben gesetzt werden, wohingegen sie in Druckschrift D2 spezifiziert, d. h.
vorgegeben sind. Dabei wird in Druckschrift D2 die Wiedergabeperiode nicht nur
als „spezifizierte Zeit“ sondern auch als „gewünschte Zeit (t1)“ und die Suchperiode auch „als gesetzte Zeit (t2)“ bezeichnet („Wenn die Abspiel-Betriebsart für
die gewünschte Zeit (t1) gelaufen ist, wird zum Schritt 4f gegangen,…“; „Wenn das
System in der FF- oder REW-Betriebsart arbeitet, wird als Ergebnis der Überprüfung zum Schritt 4h gegangen, und wird die Laufzeit für FF/REW mit einer
gesetzten Zeit (t 2) verglichen.“ / vgl. dort Spalte 4, letzte Zeile bis Spalte 5, Zeile 2
sowie Spalte 5, Zeilen 8 bis 11).
Dieser Unterschied hinsichtlich der spezifizierten Vorgabe von Such- und Wiedergabeperiode gemäß Druckschrift D2 und der externen Eingabe gemäß Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns.
Die einschlägige Druckschrift D3 erläutert auf Seite 102 im Kapitel CD-Player die
Funktion Titelanspielfunktion als eine Anspielfunktion für alle Titel einer CD, bei
der die Anspielzeit zwischen 10, 20 und 30 Sekunden gewählt werden kann und
danach zum nächsten Titel gesprungen wird. Mit dieser Funktion wird demnach
die Wiedergabeperiode entsprechend externer Eingaben dergestalt gesetzt, dass
die Anspielzeit individuell dem Inhalt und der Aufteilung der eingelegten CD angepasst werden kann. Die Suchperiode ist dabei nicht zeitlich konstant sondern
durch die Titelabstände vorgegeben.
Wegen des offensichtlichen Vorteils der
individuellen Anpassbarkeit der
Abspieldauer zieht der Fachmann die in Druckschrift D3 beschriebene Lehre, die
Wiedergabeperiode extern einzugeben, allgemein für Audio/Video-Abspielverfahren in Betracht, bei denen zeitliche Vorgaben benötigt werden, und überträgt
deren Lehre auf das Bandsuchverfahren der Druckschrift D2, indem er dort die
zeitlich vorgegebenen Perioden für die Wiedergabe und das Springen ebenfalls
über externe Eingaben setzbar ausgestaltet.
Daher gelangt der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag ohne erfinderische Tätigkeit.
Das Programmsuchverfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist somit
gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D3 nicht
rechtsbeständig.
3) Bei dem Bandsuchverfahren der Druckschrift D2, das mit dem Eingeben eines
Programmsuchsteuerbefehls beginnt (…einen zweiten Schritt, der die Tasteneingabe überprüft und, falls eine Eingabe der Taste für automatische Zufallssuche
(ARS) vorliegt, die automatische Zufallssuchfunktion durchführt;… / vgl. dort die
Beschreibung Spalte 1, Zeilen 51 bis 54), wird für eine spezifizierte Zeit vor- oder
zurückgesprungen, so dass eventuelle Kapitelanfänge übersprungen werden und
das Suchverfahren unabhängig von Kapiteln arbeitet.
Die Zusatzmerkmale des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sind demnach
ebenfalls aus Druckschrift D2 bekannt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend genannten Fachmanns und ist
somit auch nicht rechtsbeständig.
4) Das Setzen der Perioden nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 über getrennte Tasteneingaben erfolgen zu lassen, ist für den
zuständigen Fachmann schon deshalb naheliegend, weil in Druckschrift D2 die
Steuerbefehle generell über Tasteneingaben erfolgen und als Alternative die
Möglichkeiten gegenübergestellt werden, mehrere Tasten
für verschiedene
Funktionen vorzusehen oder eine Taste mehrfach zu belegen (Für die beschriebene Arbeitsweise der Erfindung wird die FF- oder die REW-Zufallssuchfunktion
über zwei Tasten durchgeführt. Wenn jedoch eine Taste auf FF oder REW
geschaltet werden kann, kann derselbe Effekt durch Verwenden einer Taste, die
zwei Tastenfunktionen verwirklicht, erhalten werden. / vgl. dort die Beschreibung
Spalte 5, Zeilen 19 bis 24).
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechtsbeständig.
5) Die Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag, die als Zusatzmerkmale in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufgenommen wurden,
entnimmt der Fachmann ebenfalls direkt der Druckschrift D2, denn dort wird
ausgeführt, dass während des Suchbetriebs in die eine Richtung das Starten des
Suchbetriebs in die andere Richtung verträglich ist (Viertens annulliert während
der Funktionstätigkeit der beiden Tasten FARS und RARS jede Tasteneingabe die
ARS-Funktion. Eingaben der beiden Tasten FARS und RARS sind jedoch miteinander verträglich. / vgl. dort Spalte 4, Zeilen 7 bis 11), und dass demnach - mit
den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 - der Schritt des Springens in umgekehrter Richtung gegenüber der momentanen Richtung für eine
vorgegebene Zeitperiode und anschließendes Wiedergeben der vorgegebenen
Periode für den Fall erfolgen, dass der Suchbefehl während der Wiedergabe des
wiederholten Ausführungsschrittes erneut ausgeführt wird.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 3 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechtsbeständig.
6)
Dass gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 die
Sprung- und Wiedergabezeit nicht nur in die eine Richtung beliebig vom Benutzer
gesetzt werden können, wie beim Patentanspruch 1 des Hauptantrags, sondern
auch bei dem Suchschritt in umgekehrter Richtung, entsprechend Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, liegt im Rahmen fachmännischen Handelns, denn,
wenn der Fachmann das externe Setzen von Such- und Wiedergabeperiode bei
der ersten Eingabe in die eine Richtung vorsieht, wird er diese Möglichkeit dem
Nutzer auch bei wiederholter Eingabe in umgekehrter Richtung eröffnen.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 beruht daher ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit auch nicht rechtsbeständig.
7)
Die Unteransprüche fallen wegen der Antragsbindung mit dem Patentanspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
8)
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Richter Lokys ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Dr. Friedrich
Pr