Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.09.2009 – 26 W (pat) 82/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 82/08 _______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
4. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 306 08 009
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - für die Waren
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
eingetragene Wortmarke 306 08 009
R. Müller
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), darunter Weine, Schaumweine, Perlwein, Sekt, weinhaltige
Getränke und Liköre
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 003 195 963
RUDOLF MÜLLER
Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung
der angegriffenen Marke in beantragtem Umfang angeordnet. Auf die Erinnerung
der Markeninhaberin hin sind mit Beschluss vom 9. Juli 2008 der Beschluss vom
12. März 2007 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen worden.
Zur Begründung wurde im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, zwischen den sich
gegenüberstehenden Kennzeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Angesichts weitgehend bestehender Identität der
sich gegenüberstehenden Waren und jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RUDOLF MÜLLER“ seien zwar überdurchschnittlich strenge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen halte die angegriffene Marke
„R. Müller“ allerdings ein.
In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht träten die Unterschiede in den vorangestellten Bestandteilen „R.“ und „Rudolf“ unübersehbar und unüberhörbar hervor.
Auch in begrifflicher Hinsicht hebe sich die angegriffene Marke hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab, nachdem die Initiale „R.“ für viele weibliche
oder männliche Vornamen als Anfangsbuchstabe stehen könne. Die Markenbestandteile „R.“ bzw. „RUDOLF“ könnten bei der Prüfung der Zeichennähe auch
nicht unberücksichtigt bleiben, da dem in beiden Zeichen enthaltenen Bestandteil
„Müller“ als einem Allerweltsnachnamen keine die jeweiligen Gesamtzeichen prägende Bedeutung beizumessen sei und der Verkehr dem Vornamen „RUDOLF“
bzw. der Initiale „R.“ zur Individualisierung der Marke in kennzeichenrechtlich relevanter Hinsicht Beachtung schenke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Auffassung
nach halte die angegriffene Marke keinen ausreichenden Markenabstand ein.
Trotz der Häufigkeit des Namens „Müller“ werde der Verbraucher nämlich - wie in
der Wein- und Schaumweinbranche üblich - die Produkte der Widersprechenden
nur in der abgekürzten Form als „Müller-Sekt“ oder als „Müller-Wein“ bezeichnen
und den Vornamen „RUDOLF“, der gegenüber dem Namen „Müller“ auf dem Flaschenetikett optisch zurücktrete, vernachlässigen. Da sich der Markenbestandteil
„R.“ der angegriffenen Marke nicht zur Benennung eigne, werde ein beachtlicher
Teil des angesprochenen Verkehrs auch die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Produkte nur mit ihrem Bestandteil „Müller“ in Verbindung bringen. Im
Übrigen werde der Verbraucher jedenfalls in dem Kürzel „R.“ eine Abkürzung für
„RUDOLF“ sehen und mit einer solchermaßen gekennzeichneten Ware die Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 9. Juli 2008 aufzuheben und
die Erinnerung der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sei der Nachname „Müller“ originär kennzeichnungsschwach. Allein im nationalen Register seien 172 Marken eingetragen, die den
Bestandteil „Müller“ oder „müller“ enthielten. Im Übrigen sei der Abstand der sich
gegenüberstehenden Zeichen ausreichend, um als eindeutiger Hinweis auf die
unterschiedliche Herkunft der jeweils gekennzeichneten Waren wahrgenommen
zu werden.
Die Markeninhaberin hat ferner mit Schriftsatz vom 13. September 2006 die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, die der Erstprüfer
nicht für entscheidungsrelevant gehalten hat, was den Parteien auch so mitgeteilt
worden ist.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2008 lässt
einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend wurde festgestellt, dass zwischen
den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die hiergegen von der Widersprechenden erhobenen Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke
zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist
von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung
zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl.
BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860
- Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/
Ella May).
Zwischen den für die sich gegenüberstehenden Marken eingetragenen Waren der
Klassen 32 und 33 besteht Warenidentität mit Ausnahme der für die angegriffene
Marke eingetragenen Ware „Biere“, die ihrerseits aber hochgradige Ähnlichkeit zu
den für die Widerspruchsmarke registrierten Vergleichswaren aufweist.
Die Widerspruchsmarke „RUDOLF MÜLLER“ genießt für die angemeldeten Waren
allenfalls - durch Hinzufügung des Vornamens „RUDOLF“ zum originär kennzeichnungsschwachen Allerweltsnachnamen „Müller“ - durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Erweiterung des Schutzbereichs der Widerspruchsmarke aufgrund gesteigerter Kennzeichnungskraft ergibt sich nicht ohne weiteres aus den
Umsatzangaben der Widersprechenden in der eidesstattlichen Versicherung ihres
geschäftsführenden Gesellschafters H… vom 12. Juni 2007. Nicht
nur die Benutzung, sondern dann ist konkludent auch eine Steigerung der Kennzeichnungskraft bestritten, so dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft
nur auszugehen wäre, wenn sie aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln
ohne weiteres ersichtlich wäre, was indes aus den in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsatzzahlen, die alleine einen Rückschluss auf eine
Bekanntheit im Verkehr nicht zulassen, nicht herzuleiten ist (vgl. BPatG GRUR
1997, 840, 843 - Lindora/Linora).
Den bei dieser Sachlage in Ansehung der eingangs zitierten obergerichtlichen
Rechtsprechung an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr zu fordernden
deutlichen Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein.
Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der
Bedeutung ist stets auf den durch die Gesamtheit vermittelten Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327
- il Padrone/Il Portone). Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet weniger auf die verschiedenen Einzelheiten. Insbesondere neigt der Durchschnittsverbraucher nicht zu einer Analyse möglicher
Bestandteile und Begriffsbedeutungen (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 606 - comtes/
ComTel).
Hiernach steht einer Verwechslungsgefahr in klanglicher bzw. in schriftbildlicher
Hinsicht entgegen, dass der Zeichenbestandteil „R.“ der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung in der angegriffenen Marke findet. Bei Vorliegen von mehrgliedrigen
Marken kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmenden
Bestandteils (hier: „Müller“) nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen
Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden
können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2004, 865,
866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann hiervon nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vor- und Nachnamen
gebildeten Gesamtnamen orientiert, zu dessen Individualisierung auch der Vorname wesentlich beiträgt (vgl. BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; GRUR
2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH). Ein Erfahrungssatz, wonach im
Regelfall dem Familiennamen eine prägende Bedeutung zukomme, ist abzulehnen (BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Eine prägende Wirkung bzw.
selbständig kennzeichnende Stellung des Familiennamens bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken ist bei originär kennzeichnungsschwachen Allerweltsnachnamen - wie dies bei „Müller“ als dem häufigsten Familiennamen im deutschen Sprachraum der Fall ist (vgl. www.wikipedia.de) - nicht veranlasst (BPatGE
30, 61, 62 ff. - PETER MEYER; BPatGE 32, 65, 68 - H.J.Müller-Collection; so
auch EuG GRUR Int. 2005, 503, 507 - Sergio Rossi/HABM [SISSI ROSSI], bestätigt durch EuGH GRUR 2006, 939).
Somit steht beim Zeichenvergleich einem aus zwei Wörtern bestehenden Kombinationszeichen („RUDOLF MÜLLER“) ein aus der Initiale „R“ und dem Wortbestandteil „Müller“ bestehendes Gesamtzeichen gegenüber, was dem Verkehr
sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht verborgen bleibt
und somit zum Ausschluss einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt (vgl.
auch Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 328, wonach von fehlender Zeichenähnlichkeit grundsätzlich bereits bei Hinzufügung der Initiale „R.“ zum Allerweltsnachnamen „Müller“ - ohne Berücksichtigung des Vornamen „RUDOLF“ in der Widerspruchsmarke - auszugehen sei).
Der Widersprechenden kann auch nicht darin gefolgt werden, dass in begrifflicher
Hinsicht eine Verwechslungsgefahr bestehe, weil der Verkehr in der Initiale „R.“
eine Abkürzung des Vornamens „RUDOLF“ sehe und mit einer solchermaßen
gekennzeichneten Ware das Unternehmen der Widersprechenden gedanklich in
Verbindung bringe. Ausreichende Anhaltspunkte für diese Annahme bietet das
Vorbringen der Widersprechenden auch unter Berücksichtigung der von ihr in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Rechercheauskunft zu eingetragenen „RUDOLF MÜLLER“- bzw. „RM“-Marken im für den Streitfall einschlägigen Warenbereich angesichts der Vielzahl von mit dem Anfangsbuchstaben „R“
beginnenden weiblichen und männlichen Vornamen und angesichts nicht glaubhaft gemachter gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die
eingetragenen Waren der Klassen 32 und 33 nicht.
Bei dieser Sachlage war auf den von der Markeninhaberin erhobene Einwand der
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr einzugehen.
Der Fall bietet keinen Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), abzuweichen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Fa