Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 21 W (pat) 23/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 23/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 10. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 61 020.0-22
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter
Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und k.A. Dipl.-Ing. Veit 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 62 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. Januar 2006 aufgehoben und das Patent
DE 103 61 020 erteilt.
Bezeichnung: Feuerlöscheinrichtung
Anmeldetag: 24. Dezember 2003
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009
Beschreibung, Seiten 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 10. September 2009
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 24. Dezember 2003 unter der Bezeichnung
"Feuerlöscheinrichtung und Verfahren, insbesondere zur Brandbekämpfung in
Frachträumen von Luftfahrzeugen" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 4. August 2005.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften
D1 US 4 643 260 und
D2 US 5 183 116
in Betracht gezogen worden.
Die Anmelderin hat am 21. April 2005 neue Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 62 C hat die Anmeldung mit Beschluss vom
9. Januar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 und das Verfahren nach dem Patentanspruch 9 in Anbetracht
der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung, in der der Senat als weitere Entgegenhaltung
noch die im Europäischen Recherchenbericht zu einer Parallelanmeldung mit "Y"
bewertete
D3 US 3 783 946
eingeführt hat, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht, mit
denen sie ihre Anmeldung weiter verfolgt.
Patentanspruch 1 lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Feuerlöscheinrichtung (1), insbesondere zur Brandbekämpfung in Frachträumen von Luftfahrzeugen,
M2 mit mindestens einem ein Löschmittel (16) aufnehmenden
Löschmittelbehälter und
M3 einer Filtereinheit (7),
M4 wobei das Löschmittel (16) in dem oder den Löschmittelbehältern über ein Rohrleitungssystem (10) mit Löschmittelaustrittsdüsen zu einem Brandherd leitbar ist und
M5 das Löschmittel (16) ein unter geringem Überdruck verflüssigbares Gas ist, das bei atmosphärischem Druck in die gasförmige Phase übergeht, und
M6 das Löschmittel (16) aus mindestens einem Löschmittelbehälter (3) durch periodisches Ansteuern einer Ventileinheit (5)
mittels einer Steuereinheit (4) abgebbar ist,
M7 so dass in dem vor Feuer zu schützenden Raum (13) zu keinem Zeitpunkt eine Minimallöschmittelkonzentration (M) unterschritten wird, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern,
M8 wobei eine zeitliche Dauer der Abgabe des Löschmittels (16)
aus dem mindestens einen Löschmittelbehälter (3) in Abhängigkeit von der Temperatur und/oder vom Druck des im Bereich einer Messeinheit (6) befindlichen Löschmittels (16) mittels der Steuereinheit (4) variierbar ist.
Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 62 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2006 aufzuheben
und das Patent DE 103 61 020 mit den in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 überreichten Patentansprüchen 1 bis 6, der Beschreibung S. 1 bis 14 und der Zeichnung
Fig. 1 und 2, zu erteilen, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 sowie zur Zurückzahlung der Beschwerdegebühr führt.
1. Die neuen Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart.
Der neue Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4, 6 und 8
und die ursprüngliche Beschreibung Seite 9, vorletzter Absatz, zurück. Die Unteransprüche 2 bis 5 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 7 und 9 zurück.
Der Unteranspruch 6 ist in der ursprünglichen Beschreibung ab Seite 9, vorletzter Absatz, bis Seite 10, erster Absatz, offenbart.
2. Die Erfindung betrifft eine Feuerlöscheinrichtung, insbesondere zur Brandbekämpfung in Frachträumen von Luftfahrzeugen (vgl. in der Offenlegungsschrift,
Absatz [0001]). Bei bekannten Feuerlöscheinrichtungen strömt das Löschmittel,
bspw. Halon, zunächst ungedrosselt aus einem Löschmittelbehälter, um am
Brandherd eine hohe Anfangskonzentration des Löschmittels zu erreichen, die zu
einer schnellen Löschung des Brandes führt. Um sicherzustellen, dass im Brandraum eine Minimalkonzentration des Löschmittels beibehalten wird und der Brand
nicht wieder aufflammt, wird anschließend das Löschmittel bspw. über einen
Druckreduzierer stark gedrosselt an die Brandstelle geleitet. Ein Problem ist dabei,
dass sich bedingt durch den gedrosselten Löschmittelstrom und die tiefen Temperaturen im Bereich des Druckreduzierers Verunreinigungen des Löschmittels niederschlagen, was zu einem Ausfall der Feuerlöscheinrichtung führen kann (vgl. in
der Offenlegungsschrift, Absätze [0005] bis [0007]).
Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein Systemversagen der Feuerlöscheinrichtung infolge einer starken Unterkühlung des Druckreduzierers und des Niederschlags von Löschmittelverunreinigungen im Bereich des Druckreduzierers zu vermeiden (vgl. in der Offenlegungsschrift, Absatz [0008]).
3. Der zur Lösung dieser Aufgabe im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte
- zweifelsohne gewerblich anwendbare – Gegenstand ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen
Druckschriften D1 bis D3 offenbart eine Feuerlöscheinrichtung mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1.
3.1. So ist aus der Druckschrift D3 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung in
Spalte 4, Zeilen 10 bis 65) eine Feuerlöscheinrichtung (fire extinguishing system 12) für ein Flugzeug bekannt [= Merkmal M1], mit einem ein Löschmittel aufnehmenden Löschmittelbehälter (container 14) [= Merkmal M2], wobei das Löschmittel in dem Löschmittelbehälter über ein Rohrleitungssystem (conduit 16) mit
Löschmittelaustrittsdüsen (nozzles 18) zu einem Brandherd leitbar ist [= Merkmal M4] und das Löschmittel ein unter geringem Überdruck verflüssigbares Gas
ist, das bei atmosphärischem Druck in die gasförmige Phase übergeht (vgl. Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 28 bis 47: "Halon 1301"; bzw. die Ansprüche 6 und 7)
[= Merkmal M5], und das Löschmittel aus dem Löschmittelbehälter (container 14)
durch periodisches Ansteuern einer Ventileinheit (flow control valves 20, 20a, 20b)
mittels einer Steuereinheit (control circuit 22) abgebbar ist (vgl. die Figur 10
i. V. m. der Beschreibung ab Spalte 7, Zeile 54 bis Spalte 8, Zeile 13) [= Merkmal M6], so dass in dem vor Feuer zu schützenden Raum zu keinem Zeitpunkt eine Minimallöschmittelkonzentration unterschritten wird, um ein Wiederaufflammen
des Brandes zu verhindern (vgl. Beschreibung, Spalte 4, Zeilen 25 bis 32) [=
Merkmal M7]. Abgesehen von dem Fehlen einer Filtereinheit [= Merkmal M3], ist
aus der Druckschrift D3 auch nicht bekannt, die zeitliche Dauer der Abgabe des
Löschmittels aus dem Löschmittelbehälter in Abhängigkeit von der Temperatur
und/oder vom Druck des im Bereich einer Messeinheit befindlichen Löschmittels
mittels der Steuereinheit zu variieren, entsprechend dem Merkmal M8 im geltenden Patentanspruch 1. Schon an der hierfür erforderlichen Messeinheit zur Messung der Temperatur und/oder des Druckes des Löschmittels fehlt es bei dieser
bekannten Feuerlöscheinrichtung.
3.2. Auch aus den Druckschriften D1 und D2, die Feuerlöscheinrichtungen zur
Brandbekämpfung in Frachträumen von Luftfahrzeugen betreffen (vgl. in der D1,
aircraft cargodepartments und die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung; und in der
D2, die Figur 1 mit Beschreibung), ist nicht bekannt, die zeitliche Dauer der Abgabe des Löschmittels aus mindestens einem Löschmittelbehälter in Abhängigkeit
von der Temperatur und/oder vom Druck des im Bereich einer Messeinheit befindlichen Löschmittels mittels einer Steuereinheit zu variieren, entsprechend dem
Merkmal M8 im geltenden Patentanspruch 1.
Bei den dort angegebenen Feuerlöscheinrichtungen ist das Löschmittel einmal
nicht durch periodisches Ansteuern einer Ventileinheit mittels einer Steuereinheit
abgebbar [= Merkmal M6]. Diese bekannten Feuerlöscheinrichtungen verfügen lediglich über Druckminderer (vgl. in der D1, die Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 6
bis 18: "pressure reducing valve" bzw. "regulator 54") oder Druckregler (vgl. in der
D2, die Figur 4 mit Beschreibung, in Spalte 4, Zeilen 11 bis 52: "variable pressure
controller 50") zur gedrosselten Abgabe von Löschmittel, aber nicht über eine
schaltbare Ventileinheit.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs mit Hochschulbildung und beruflicher Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Feuerlöscheinrichtungen bspw.
für Luftfahrzeuge.
4.1. Bei der aus der Druckschrift D3 bekannten Feuerlöscheinrichtung erfolgt die
Abgabe von Löschmittel zuerst rasch, um eine erforderliche Anfangskonzentration
des Löschmittels zur schnellen Unterdrückung des Brandes zu erreichen, und anschließend gedrosselt über ein geschaltetes Ventil (flow control valve means 20),
damit so lange wie möglich eine Minimalkonzentration des Löschmittels am Brandherd beibehalten wird, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern (vgl.
Beschreibung, Spalte 4, Zeilen 21 bis 32). Für die gedrosselte Abgabe von Löschmittel wird das Ventil mittel einer Steuereinheit (sequential control circuit 22) periodisch angesteuert, wobei die zeitliche Dauer der einzelnen Ansteuerimpulse variieren kann (vgl. die Figur 10 mit Beschreibung, ab Spalte 7, Zeile 53, bis Spalte 8,
Zeile 13). Das Ventil wird dazu über ein Zeitschaltrelais (time delay relay 36) mit
zugeordneten Verzögerungsschaltern (first time delay switch 37, second time delay switch 38) geschaltet. Durch die unterschiedlich eingestellten Zeitverzögerungen der Verzögerungsschalter (37, 38) ergibt sich eine vorgegebene periodische
Ansteuerung des Ventils (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 13
bis 55). Eine Steuerung des Ventils in Abhängigkeit von der Temperatur und/oder
vom Druck des Löschmittels kann hierbei nicht erfolgen, da keine Messeinheit zur
Messung der Temperatur und/oder des Druckes des Löschmittels vorhanden ist.
Zwar verfügt die Steuereinheit (condition sensing and sequential control circuit 22)
der bekannten Feuerlöscheinrichtung über Temperatur- und Infrarot-Sensorschalter (vgl. die Figur 4: heat sensing switch 32, infrared sensing switch 33). Diese detektieren aber lediglich den Ausbruch eines Feuers im Inneren des Flugzeugs (vgl.
Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 16 bis 21) und messen nicht die Temperatur des
Löschmittels.
Für den zuständigen Fachmann gibt es auch keine Veranlassung, die Steuereinheit (22) so abzuändern, dass die Ansteuerung des Ventils in Abhängigkeit von
der Temperatur und/oder vom Druck des Löschmittels erfolgt. Eine Anregung hierzu ist der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen, da dort gar keine Messung des
hierfür erforderlichen Druckes und/oder der Temperatur des Löschmittels erfolgt.
Für die Durchführung einer solchen Messung zur Steuerung des Ventils gibt es
auch keine Veranlassung, da über die Zeitverzögerungen der Verzögerungsschalter (37, 38) die Impulsdauern für die periodische Ansteuerung des Ventils je nach
Bedarf eingestellt werden können.
4.2. Auch unter Einbeziehung von der Druckschrift D1 oder D2 gelangt der zuständige Fachmann nicht zur beanspruchten Feuerlöscheinrichtung. In diesen Druckschriften sind lediglich Druckminderer (D1: "pressure reducing valve" bzw. "regulator 54") oder Druckregler (D2: "variable pressure controller 50") und keine geschaltete Ventileinheit zur gedrosselten Abgabe von Löschmittel angegeben.
Der Druckregler (variable pressure controller 50) der aus der D2 bekannten Feuerlöscheinrichtung bspw. steuert den Durchfluss des Löschmittels über eine veränderbare Öffnung (Fig. 5: "variable orifice 58"), deren Durchmesser vom Eingangsdruck des Löschmittels abhängt, so dass der Massenfluss des Löschmittels möglichst konstant ist (vgl. die Figuren 4 und 5 i. V. m. der Beschreibung ab Spalte 5,
Zeile 60, bis Spalte 6, Zeile 32). Die Veränderung des Durchmessers der Öffnung (58) erfolgt über einen mit einer Federkraft (Fig. 5: "spring 96") beaufschlagten beweglichen Kolben (Fig. 5: "piston 66"). Die konische Umfangsfläche (72)
dieses Kolbens bildet zusammen mit einer Schulter im Kolbensitz (seat member 70) die veränderbare Öffnung (58). Es erfolgt hierbei aber keine Messung oder
Bestimmung des Löschmitteldruckes, die geeignet wäre ein Schaltventil entsprechend diesem Druck anzusteuern.
Es findet sich in den Druckschriften D1 und D2 kein Hinweis auf eine Druck-
und/oder Temperaturmessung des Löschmittels zur Steuerung der zeitlichen
Dauer der Abgabe des Löschmittels. Aufgrund des fehlenden Hinweises gibt es für
den Fachmann auch keine Veranlassung die aus diesen Druckschriften bekannten
Feuerlöscheinrichtungen in Richtung auf die beanspruchte Feuerlöscheinrichtung
abzuändern.
4.3. Auch durch die Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D3 gelangt der zuständige Fachmann nicht zur Feuerlöscheinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1. Diesen Druckschriften sind, wie vorstehend ausgeführt, keine Hinweise oder Anregungen zur Druck- und/oder Temperaturmessung des Löschmittels für die Steuerung der zeitlichen Dauer der Abgabe des Löschmittels zu entnehmen. Diese Maßnahme ist auch nicht dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen.
5. Die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 6 wird von der des Patentanspruchs 1 mitgetragen.
6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist, wie beantragt, anzuordnen (§ 80
Abs. 3 PatG).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt dann in Betracht, wenn es auf
Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80
PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 124). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Entscheidung der Prüfungsstelle an einem
schweren Verfahrensfehler leidet. Ihr Zustandekommen verletzt das Recht der Anmelderin, sich zu allen Umständen äußern zu können, auf der die Zurückweisung
beruhte (Schulte a. a. O., Rdn. 132).
In ihrem Bescheid vom 14. September 2004 hat die Prüfungsstelle im Einzelnen
dargelegt, dass der ursprüngliche Hauptanspruch 1 und der nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 mangels Neuheit nicht gewährbar sind. Zu den Unteransprüchen 2 bis 9 hat sie pauschal auf die Druckschrift D1 verwiesen. Zum fakultativen
Merkmal der periodischen Abgabe von Löschmittel aus dem zweiten Löschmittelbehälter in den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 10 hat sie nicht Stellung genommen. Gerade dieses Merkmal hat die Anmelderin in ihren neu eingereichten unabhängigen Patentansprüchen 1 und 9 vom 21. April 2005 aber zum zentralen Merkmal gemacht, auf das sie in ihrer Eingabe vom 19. April 2005 ihre Argumentation
zur Patentfähigkeit der neuen Ansprüche gestützt hat. Da sich die Prüfungsstelle
zu diesem Merkmal noch nicht geäußert hatte, hätte sie nach §§ 48 S. 2, 42
Abs. 2 S. 3 PatG vor einer Zurückweisung der Anmeldung entweder einen weiteren Bescheid erlassen oder eine Anhörung durchführen müssen, auch wenn diese
nicht beantragt war, um das Recht der Anmelderin zu wahren, sich zu den neuen
Umständen zu äußern.
Da dieser Verfahrensfehler für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde ursächlich war, ist die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3
PatG zurückzuzahlen.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Bernhart
Veit
Pü