Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 9/08
29. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 9/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 398 20 803
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 16. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 16 vom
7. November 2007 betreffend den Widerspruch aus der Marke
CTM 770 479 wird insoweit aufgehoben, als die Löschung zurückgewiesen worden ist für
"Autoschlüsselanhänger, nämlich Schlüsselringe aus Metall;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Anstecknadeln und Abzeichen aus Edelmetall, Autoschlüsselanhänger als Schmuckwaren; Sonnenblenden aus Papier; Bett- und Tischwäsche; Hand- und Badetücher,
Wimpel, Fähnchen, gestickte und gewebte Sportabzeichen; Anstecknadeln, Vereinsabzeichen, Vereinsnadeln, Schlüsselanhänger, vorstehende Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Salatsaucen; Konserven; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Kaffee,
Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver,
Salz, Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; Kühleis; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken; alle vorgenannten Waren
ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; alkoholische
Getränke (ausgenommen Bier); Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Entspannung von Personen".
2.
Die Markenstelle wird angewiesen, die Löschung anzuordnen
für
"Autoschlüsselanhänger, nämlich Schlüsselringe aus Metall;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Anstecknadeln und Abzeichen aus Edelmetall, Autoschlüsselanhänger als Schmuckwaren; Sonnenblenden aus
Papier; Bett- und Tischwäsche; Hand- und Badetücher, Wimpel,
Fähnchen, gestickte und gewebte Sportabzeichen; Anstecknadeln, Vereinsabzeichen, Vereinsnadeln, Schlüsselanhänger,
vorstehende Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert; Fleisch,
Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und
-fette; Salatsaucen; Konserven; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Kaffee, Tee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle
und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz,
Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze;
Kühleis; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische
Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier); Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Entspannung von Personen".
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der Marke
CTM 770 479 zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerde des Markeninhabers gegen den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 16 vom 7. November 2007 betreffend
den Widerspruch aus der Marke CTM 770 479 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke 398 20 803
wurde am 9. Juli 1998 für folgende Waren und Dienstleistungen in das Register
eingetragen:
Farbfilme; Autoplaketten, Autoschlüsselanhänger, nämlich Schlüsselringe aus Metall; Film- und optische Apparate und Instrumente;
belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder, CD's,
Kassetten; Telefonkarten; Brillenetuis; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren,
soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Anstecknadeln und
Abzeichen aus Edelmetall, Medaillen und Münzen, Autoschlüsselanhänger als Schmuckwaren; Druckereierzeugnisse, Papier- und
Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten), Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Schreibpapier, Umschläge,
Notizblöcke, Klebestreifen, Fotoecken, Etiketten, Klebegeräte für
Fotografien; Fotoalben, Fotografien und fotografische Abzüge,
Fotoaufbewahrungstaschen und -mappen; Kugelschreiber, Bleistifte, Füllhalter, Kalender, Druckschriften, Kartenspiele, Tragetaschen aus Papier, Kalender, Sammelalben, Kugelschreiber, Postkarten, Aufkleber, Sonnenblenden aus Papier; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);
kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren
aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Biergläser und Bierkrüge, Bieruntersätze, Becher aus Porzellan,
Kunststoffpappe oder emailliertem Metall, Wandteller aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn; Bett- und Tischwäsche; Hand- und Badetücher, Wimpel, Fähnchen, Fahnen und Flaggen, gestickte und
gewebte Sportabzeichen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Anstecknadeln, Vereinsabzeichen, Vereinsnadeln,
Schlüsselanhänger, vorstehende Waren nicht aus Edelmetall oder
plattiert; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle
und -fette; Salatsaucen; Konserven; alle vorgenannten Waren
ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Kaffee, Tee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle
und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; Kühleis; alle
vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller
Art; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alle
vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller
Art; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier); Aschenbecher
aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn, Streichhölzer und Feuerzeuge; Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Entspannung von Personen, Filmvorführungen; Öffentlichkeitsarbeit
über Fragen und Daten des Motorsports einschließlich Veröffentlichung von Drucksachen wie Zeitschriften und Zeitungen; Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und
Zielsetzungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln und Liefern von Daten auf dem Gebiet des Motorsports.
Gegen die Eintragung der Marke ist u. a. Widerspruch erhoben worden
1.
aus der Wort-/Bildmarke 395 32 950
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
Fotoapparate; Filmentwicklung; unbelichtete Filme
und
2.
aus der Wortmarke CTM 770 479
FORMULA 1
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 4
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-,
Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen; Dochte;
Klasse 9
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Helme,
Handschuhe, Gürtel, Schutzbrillen, alle in der Art von Schutzvorrichtungen; leuchtende und mechanische Schilder und Wegweiser; Blendschutzschirme; Sonnenbrillen und Brillen; Kordeln,
Gestelle, Gläser und Etuis zur Verwendung für Brillen, Sonnenbrillen und optische Geräte; Diebstahlsicherungsgeräte; Alarmgeräte und Sicherheitssysteme; ferngesteuerte Schließapparate; elektrische Fernsteuerungsgeräte; Apparate für die persönliche Sicherheit; kodierteund Magnetkarten; Batterien; elektrische, elektronische, wissenschaftliche, optische, Film-, photographische, Funkempfangs-, Funksende-, Wechselsprech-, Telephon-, Tonwiedergabe-, Tonaufzeichnungsapparate und -instrumente; Satellitengeräte; Computer; Computerprogramme,
Computersoftware und -hardware; elektronisches Spielzeug,
Spiele und Spielsachen; Videoaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte; Videokassetten, Schallplatten, Bänder und CDs;
Videospielapparate; Empfänger; münz- oder markenbetätigte
elektronische Unterhaltungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Kompasse (nicht zum Zeichnen); Ton-
und Videoaufzeichnungsgeräte und -kassetten; CD-Geräte; digitale Apparate und Digitalisiergeräte; Bücher auf Platten und
Bändern; Filme; Fernseher; photographische Apparate; belichtete Filme; Blitzlichtlampen; Magnete; Schrittzähler; Zähler; Geschwindigkeitsmesser; Kilometerzähler; Rechenmaschinen; Geräte zur Aufzeichnung; Anzeigetafeln- und Zeitsteuerungsapparate; Ferngläser; bespielte Bänder und Platten; elektronische
Spiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Computerspiele;
Teile und Bestandteile für die vorstehend genannten Waren
und alle anderen Waren, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind;
Klasse 16
Papier, Pappe, Karton und Waren daraus; Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Grußkarten; Bücher; Almanache; Material
und Druckereierzeugnisse für Werbeschilder; Kalender; Photographien; Sammlerkarten; Aufkleber und Alben für Aufkleber;
Stoßstangenaufkleber; Sammelkarten; Adressbücher; Terminplaner; Schreibunterlagen und -blöcke; Wegekarten; Druck-,
Mal- und Zeichen-Sets; Kataloge; Mappen, Pläne und Karten;
Poster und Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Künstlerbedarfsartikel (andere als Farben oder Firnis); Pinsel; Staffeleien;
Spielkarten; Bilder; Stempel; Bucheinbände und -hüllen; Mappen; Zeitungen; Magazine; Zeitschriften; Comics; Cartoons;
Veröffentlichungen; Handbücher; Jahrbücher, Unternehmenszeitungen; Alben; Autogrammbücher; Terminkalender und Tagebücher; Alben; Hefter; Planer; Banknotenimitationen; Computerdokumentation; Schablonen; Abziehbilder; Geschenkverpackungen; Luftschlangen für Partys; Tischwäsche aus Papier;
Etuis, Beutel, Brieftaschen, Behälter, Verpackungen, Abzeichen, Matten, alle entweder aus Papier, Pappe (Karton) oder
Kunststoff; Ziergegenstände, entweder aus Papiermaché, Pappe (Karton) oder Kunststoff; Lineale; Schreibinstrumente und
Tinten; Radiergummis; Kunststofftaschen und -beutel; Verpackungsmaterial; Porträts; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; alle vorstehend genannten Waren,
soweit sie in Klasse 16 enthalten sind;
Klasse 18
Waren aus Leder und Lederimitationen; Gepäckbehältnisse,
Koffer und Taschen; Sportreisetaschen; Rucksäcke; Handtaschen; Geldbörsen; Gürteltaschen; Sporttaschen; Schultaschen; Aktenkoffer; Etuis für Schreib-Sets; Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Reise- und Handkoffer; Sonnenschirme; Mappen; Schmuckkästen, Brieftaschen, Behälter,
Buchhüllen und Schlüsselanhänger, alle aus Leder oder Lederimitationen; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren sowie alle anderen Waren, soweit sie in Klasse 18
enthalten sind;
Klasse 25
Bekleidungsartikel; Badebekleidung; Regenbekleidung; Sportbekleidung; sportliche Bekleidung; Nachtwäsche; Skibekleidung; Unterwäsche; Trainingsanzüge; wetterfeste Anzüge;
Overalls; Mäntel; ärmellose Umhänge; Anzüge; Bademäntel;
Polohemden; Hüte und andere Kopfbedeckungen; Mützenschirme; Blendschirme; Baseballmützen; Krawatten, Kragen,
Halstücher; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Handschuhe; Gürtel;
Hosenträger; Stiefel, Skistiefel, Gamaschen und Behälter dafür;
Schuhe, Socken; Schweißbänder und Armbänder; Schuhwaren
für den Sport; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; alle anderen in Klasse 25 enthaltenen Waren;
Klasse 28
Spielzeug, Spiele, Spielsachen; Sportausrüstungen und Sportartikel; elektronische Spiele; Zier- und Dekorationsgegenstände, ausgenommen Kerzen oder Lampen, alle für Weihnachtsbäume; Ballons und Partyhüte; und alle anderen in Klasse 28
enthaltenen Waren;
Klasse 35
Computergestützte Speicherung und Abruf von Geschäftsinformationen; Auslagen zur Absatzförderung; Erstellung und Verbreitung von Werbematerial; Herstellung von Werbematerial;
Bereitstellung von Home-Shopping- und Office-Shopping-Möglichkeiten und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologie auf den Gebieten Sportausrüstung, Bekleidung, Spiele und Spielsachen, Erinnerungsstücke, Druckereierzeugnisse und Bücher, Computersoftware,
Online-Pay-per-view- und interaktiver Abonnementservice und
allgemeine Waren;
Klasse 38
Rundfunk- und Fernsehausstrahlung, Satelliten- und Kabelübertragungen; Rundfunk- und Fernsehübertragung über digitale Netze, einschließlich Internet und damit verbundene interaktive Dienste; Telekommunikationsdienste; elektronische
Übertragung von Daten, Bildern und Ton über Computerterminals und -netze;
Klasse 41
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen; Produktion von Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen für Radio, Film
und Fernsehen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen für
Sportveranstaltungen, Turniere und Wettkämpfe sowie alle anderen Dienstleistungen, soweit sie in Klasse 41 enthalten sind;
Klasse 42
Bereitstellung des Zugriffs auf eine interaktive Computerdatenbank im Sportbereich; Bereitstellung des Zugangs zu
Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich; Hotellerie-, Restaurant- und Cateringdienste; Druckarbeiten und Vervielfältigung; musikalische Unterhaltung und photographische Dienstleistungen; medizinische Betreuung und Betrieb von Kliniken; Reiseagenturdienste bei der Buchung von
Unterkünften; Vermietung von Zimmern und Online-Dienste in
bezug auf die vorstehend genannten Leistungen mittels einer
Computerdatenbank oder Web-Seiten im Internet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 7. November 2007 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und zwar
1.
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 32 950 für die Waren und
Dienstleistungen
Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder,
Fotografien und fotografische Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors
und
2.
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM 770 479 für die Waren und
Dienstleistungen
Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder,
CD's, Kassetten; Telefonkarten; Brillenetuis; Druckereierzeugnisse, Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten),
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren,
Schreibpapier, Umschläge, Notizblöcke, Klebestreifen, Fotoecken, Etiketten, Fotoalben, Fotografien und fotografische Abzüge, Fotoaufbewahrungstaschen und -mappen; Kugelschreiber, Bleistifte, Füllhalter, Kalender, Druckschriften, Kartenspiele,
Tragetaschen aus Papier, Kalender, Sammelalben, Kugelschreiber, Postkarten, Aufkleber; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; sportliche Aktivitäten; Fotografieren,
Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors; Filmvorführungen; Öffentlichkeitsarbeit über Fragen und
Daten des Motorsports einschließlich Veröffentlichung von
Drucksachen wie Zeitschriften und Zeitungen; Dienstleistungen
einer Datenbank, nämlich Sammeln und Liefern von Daten auf
dem Gebiet des Motorsports.
Die Widersprechende zu 2. aus der Marke CTM 770 479 "FORMULA 1" hat gegen
den Beschluss der Markenstelle Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist
die angegriffene Marke vollumfänglich zu löschen. Über die von der Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschluss vom 7. November 2007
festgestellte Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe
darüber hinaus Ähnlichkeit in folgenden Waren-/Dienstleistungsbereichen:
Die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente" der angegriffenen
Marke seien mit den Waren "Schrittzähler; Zähler; Geschwindigkeitsmesser; Kilometerzähler" der Widerspruchsmarke ähnlich.
Darüber bestehe Ähnlichkeit zwischen "Sonnenbrillen und Brillen"
der Widerspruchsmarke und sämtlichen Schmuckwaren der angegriffenen Marke. Auch die Waren "Sonnenblenden aus Papier,
Sammelkarten, Aufkleber, Wimpel, Fähnchen, Fahnen und Flaggen" der angegriffenen Marke und "Papier, Pappe, Karton und
Waren daraus" der Widerspruchsmarke seien ähnlich. Die Dienstleistungen "Hotellerie-, Restaurant- und Cateringdienste" der Widerspruchsmarke wiesen eine Ähnlichkeit zu allen von der angegriffenen Marke beanspruchten Lebensmitteln und Getränken auf.
Eine Ähnlichkeit bestehe außerdem zwischen der Dienstleistung
"musikalische Unterhaltung" der Widerspruchsmarke und "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Entspannung
von Personen" im Verzeichnis der angegriffenen Marke, darüber
hinaus auch hinsichtlich der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistung "Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich" und
der Dienstleistung "Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen" der angegriffenen
Marke. Da die Widerspruchsmarke CTM 770 479 zudem für "alle
anderen Dienstleistungen, die in Klasse 41 enthalten sind" Schutz
genieße, ergebe sich eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen
"Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen,
Dienstleistungen zur Entspannung von Personen, Vermittlung von
Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen" der angegriffenen Marke. Des Weiteren seien die von der Widerspruchsmarke
umfassten Dienstleistungen im Bereich der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen ähnlich mit
den Waren
"Autoplaketten, Autoschlüsselanhänger, nämlich
Schlüsselringe aus Metall; Edelmetalle und deren Legierungen
sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in
Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Uhren und Zeitmessinstrumente; Anstecknadeln und Abzeichen
aus Edelmetall, Medaillen und Münzen, Autoschlüsselanhänger
als Schmuckwaren; Klebegeräte für Fotografien;, Sonnenblenden
aus Papier; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für
Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit
Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut
für Haushalt und Küche, Biergläser und Bierkrüge, Bieruntersätze,
Becher aus Porzellan, Kunststoffpappe oder emailliertem Metall,
Wandteller aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn; Bett- und Tischwäsche; Hand- und Badetücher, Wimpel, Fähnchen, Fahnen und
Flaggen, gestickte und gewebte Sportabzeichen; Anstecknadeln,
Vereinsabzeichen, Vereinsnadeln, Schlüsselanhänger, vorstehende Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert" der angegriffenen
Marke, bei denen es sich um Merchandisingprodukte handeln könne.
Die Widersprechende zu 2. beantragt daher,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. November 2007 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der
Marke CTM 770 479 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen stellt sie
den Antrag, die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen.
Der Markeninhaber hat seinerseits Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle eingelegt. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
CTM 770 479 vertritt er die Auffassung, für Waren außerhalb des Motorsports bestehe keine Verwechslungsgefahr, wie sich aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts 27 W (pat) 47/02 (Wort-Bild-Marke "F1 FORMEL 1 Grand Prix" ./. u. a.
"F1 Formula 1") ergebe. Ein erweiterter Schutzumfang der Widerspruchsmarke
CTM 770 479 wegen Berühmtheit bestehe ebenfalls nicht, da das von der Widersprechenden zu 2.) vorgelegte demoskopische Gutachten bereits aus dem
Jahr 2005 stamme und sich auf den Begriff "Formel 1" und nicht die in Rede stehende Marke "FORMULA 1" beziehe.
Der Markeninhaber stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. November aufzuheben, soweit auf Grund des Widerspruchs aus
der Marke CTM 770 479 die Löschung angeordnet wurde.
Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 395 32 950 verzichtet der Markeninhaber
auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und
Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder, Fotografien und fotografische Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors".
Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
Der Markeninhaber hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 16. September 2009
gestellt, da dort unrichtig wiedergegeben worden sei, dass sich sein Interesse nur
auf die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente; Fisch; Biere; Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Wasser und alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" beziehe und nicht zum Ausdruck komme, dass an "allen anderen Warenklassen" nach wie vor Interesse bestehe. Zwar sei ihm eine Verzichtserklärung vorgelesen worden; diese habe er
aufgrund seiner Schwerhörigkeit aber nicht verstanden.
II.
1.
Durch den Verzicht des Markeninhabers auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder, Fotografien und fotografische Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors", die aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 395 32 950
gelöscht worden sind, ist die Beschwerde des Markeninhabers insoweit
gegenstandslos geworden. Es ist davon auszugehen, dass der vom Markeninhaber erklärte Verzicht auf diese Waren und Dienstleistungen in der
mündlichen Verhandlung am 16. September wirksam ist. In dem Antrag
auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Markeninhaber zwar erklärt, er habe nicht auf "alle andere Warenklassen"
verzichten wollen. Dies kann sich jedoch nur auf die übrigen Waren und
Dienstleistungen beziehen und tangiert nicht den nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzicht des Markeninhabers auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte
Videobänder, Fotografien und fotografische Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors".
2.
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke CTM 770 479 "FORMULA 1"
hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu Recht
das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
bejaht. Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. aus der Marke
770 479 "FORMULA 1" ist darüber hinaus teilweise begründet, als sie zu
einer über die von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschluss vom 7. November 2007 angeordneten Löschung hinausgehenden Löschungsanordnung führt.
2.1.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der
Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen
Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und
Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR 2005, 513, 514
- MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).
2.2.
Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist die Registerlage zugrunde zu
legen, da die Widerspruchsmarke CTM 770 479 am 20. Februar 2006 eingetragen worden ist und sich daher noch in der Benutzungsschonfrist
befindet. Nachdem der Markeninhaber auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete
Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild, bespielte Videobänder, Fotografien und fotografische
Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen
eines Fotolabors", hinsichtlich derer die Löschung der angegriffenen Marke von der Markenstelle - auch - aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM 770 479 angeordnet worden ist, wirksam verzichtet hat (vgl. zu
1.), ist diese Löschungsanordnung insoweit gegenstandslos geworden.
Die weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die
von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts als ähnlich
zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
CTM 770 479 erachtet worden sind, nämlich "CD's, Kassetten; Telefonkarten; Brillenetuis; Druckereierzeugnisse, Papier- und Pappwaren (soweit in
Klasse 16 enthalten), Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Schreibpapier, Umschläge, Notizblöcke, Klebestreifen, Fotoecken,
Etiketten, Fotoalben, Fotoaufbewahrungstaschen und -mappen; Kugelschreiber, Bleistifte, Füllhalter, Kalender, Druckschriften, Kartenspiele,
Tragetaschen aus Papier, Sammelalben, Postkarten, Aufkleber, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; sportliche Aktivitäten; Filmvorführungen; Öffentlichkeitsarbeit über Fragen und Daten des Motorsports einschließlich Veröffentlichung von Drucksachen wie Zeitschriften
und Zeitungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln und
Liefern von Daten auf dem Gebiet des Motorsports" liegen aus nachfolgenden Gründen auch nach Auffassung des Senats im Identitäts- bzw.
hochgradigen Ähnlichkeitsbereich der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen (die Waren der angegriffenen Marke erscheinen in Normal-, die
Waren der Widerspruchsmarke CTM 770 479 in Kursivdruck):
CDs = CDs;
Kassetten = Videokassetten;
Telefonkarten = kodierte und Magnetkarten;
Brillenetuis = Etuis zur Verwendung für Brillen;
Druckereierzeugnisse = Druckereierzeugnisse;
Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten) = Papier, Pappe,
Karton und Waren daraus;
Bücher = Bücher;
Zeitungen, Zeitschriften = Zeitungen, Zeitschriften;
Papier, Schreibwaren = Papier, Schreibwaren;
Schreibpapier = Papier, Schreibblöcke;
Umschläge = Schreibwaren;
Notizblöcke = Schreibblöcke;
Klebestreifen = Schreibwaren;
Fotoecken = Schreibwaren, Aufkleber;
Etiketten = Aufkleber;
Fotoalben = Alben;
Fotoaufbewahrungstaschen und -mappen = Mappen, Kunststofftaschen;
Kugelschreiber, Bleistifte; Füllhalter = Schreibinstrumente;
Kalender = Kalender
Druckschriften = Druckereierzeugnisse;
Kartenspiele = Spielkarten, Spiele;
Tragetaschen aus Papier = Papier und Waren daraus, Verpackungsmaterial;
Sammelalben = Alben;
Postkarten = Grußkarten;
Aufkleber = Aufkleber;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen = Bekleidungsartikel,
Schuhe, Hüte und andere Kopfbedeckungen;
sportliche Aktivitäten = Vorbereitung, Organisation und Durchführung von
Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen für Radio, Film und
Fernsehen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen für Sportveranstaltungen;
Filmvorführungen = Rundfunk- und Fernsehausstrahlung;
Öffentlichkeitsarbeit über Fragen und Daten des Motorsports einschließlich Veröffentlichung von Drucksachen wie Zeitschriften und Zeitungen =
Erstellung und Verbreitung von Werbematerial, Druckarbeiten und Vervielfältigung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln und Liefern von Daten auf dem Gebiet des Motorsports = Bereitstellung des Zugriffs auf eine
interaktive Computerdatenbank im Sportbereich.
Die weiteren von der Widersprechenden zu 2. geltend gemachten Ähnlichkeiten der Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken sind teilweise gegeben:
2.2.1. Die Waren "Autoschlüsselanhänger, nämlich Schlüsselringe aus Metall;
Autoschlüsselanhänger als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger, vorstehende Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert" sind als ähnlich zu den
Waren "Schlüsselanhänger, alle aus Leder oder Lederimitationen" der Widerspruchsmarke zu erachten, da es sich trotz verschiedener Materialien
um die identische Warengattung, handelt.
2.2.2. Die Waren "Anstecknadeln und Abzeichen aus Edelmetall; gestickte und
gewebte Sportabzeichen, Anstecknadeln, Vereinsabzeichen, Vereinsnadeln" der angegriffenen Marke sind ähnlich mit der Ware "Abzeichen" als
Oberbegriff im Verzeichnis der Widerspruchsmarke, da Abzeichen und
(Ansteck-) Nadeln dem gleichen Zweck dienen, ebenfalls unabhängig davon, aus welchem Material sie hergestellt sind.
2.2.3. Die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente" der angegriffenen Marke
sind ähnlich zu den Waren "Schrittzähler; Zähler; Geschwindigkeitsmesser; Kilometerzähler" der Widerspruchsmarke, denn sie dienen identischen oder zumindest ähnlichen Zwecken.
2.2.4. Die Waren "Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine" der angegriffenen Marke weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren "Sonnenbrillen und Brillen" der Widerspruchsmarke auf. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sog. "Schmuck-
oder Zierbrillen" gibt, die zum Teil aus Gold, Platin und Edelsteinen hergestellt sind und nicht nur als reine Sehhilfe dienen, sondern auch schmückende Wirkung ausüben. Brillen werden auch sonst in schmückender
Weise eingesetzt, wenn sie als hochwertige Designerbrillen mit bekannten
imageträchtigen Marken versehen werden. Der Verkehr wird daher nicht
nur die schmückende Funktion von Brillengestellen kennen, sondern
durchaus der Vorstellung gleicher Herstellungsstätten von Schmuckwaren
und Brillengestellen unterliegen (vgl. BGH GRUR 2002, 1079 - TIFFANY;
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
14. Aufl., S. 51 li. Spalte m. w. N.).
2.2.5. Zu den Waren "Papier, Pappe, Karton und Waren daraus" der Widerspruchsmarke sind die Waren "Sonnenblenden aus Papier; Wimpel, Fähnchen" der angegriffenen Marke als hochgradig ähnlich zu erachten, da die
betreffenden Sonnenblenden explizit aus Papier hergestellt werden. Auch
bei "Wimpel" und "Fähnchen" kann es sich um Waren aus Papier handeln,
jedoch nicht bei "Fahnen" und "Flaggen", da diese in der Regel aus einem
speziellen Stoff hergestellt werden. Die von der Widersprechenden im Bereich der Warenklasse 16 weiterhin geltend gemachte Ähnlichkeit von
"Aufklebern" und "Sammelkarten", die in der Regel ebenfalls aus Papier
hergestellt werden, mit "Papier, Pappe, Karton und Waren daraus" geht
ins Leere, da die Löschung von "Aufklebern" bereits im Beschluss der
Markenstelle angeordnet worden ist und "Sammelkarten" nur im Verzeichnis der Widerspruchsmarke, nicht aber in dem der angegriffenen Marke
enthalten sind.
2.2.6. Die Ware "Bett- und Tischwäsche" der jüngeren Marke ist entfernt ähnlich
zu "Nachtwäsche, Unterwäsche" der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 40 re. Spalte, S. 325 mittlere Spalte). "Hand- und
Badetücher" der angegriffenen Marke sind eng ähnlich zu "Badebekleidung, Bademänteln" der Widerspruchsmarke
(vgl. Richter/Stoppel,
a. a. O., S. 135 mittlere Spalte).
2.2.7. Eine Ähnlichkeit ergibt sich auch ohne weiteres zwischen den Waren
"Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Salatsaucen;
Konserven; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller
Art; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; Kühleis; alle vorgenannten
Waren ausgenommen diätetische Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alle vorgenannten Waren ausgenommen diätetische
Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke aller Art; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" der jüngeren
Marke und den Dienstleistungen "Hotellerie-, Restaurant- und Cateringdienste" der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 366
li. Spalte, S. 388 re. Spalte, S. 389 li. Spalte).
2.2.8. Die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Dienstleistungen
zur Entspannung von Personen" der angegriffenen Marken weisen zum
einen eine enge Ähnlichkeit zur Dienstleistung "musikalische Unterhaltung" der Widerspruchsmarke auf, da musikalische Darbietungen sehr
häufig Gegenstand von kulturellen Veranstaltungen sind bzw. mit diesen
einhergehen sowie der Entspannung dienen. Zum anderen ist eine enge
Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "kulturelle Aktivitäten" der jüngeren Marke und der Dienstleistung "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen" gegeben, da sich Sport und Kultur in
manchen Bereichen annähern oder überschneiden, z. B. Tanz als Sport,
aber auch als Kunstform (klassischer Tanz) oder aber im Bereich der
Akrobatik, vgl. z. B. Veranstaltungen wie Cirque du Soleil, eine "explosive
Show aus Drama, Akrobatik, Zirkuskunst", vgl. www.cirquedusoleil.com
(übergeben in der mündlichen Verhandlung).
2.2.9. Soweit die Widersprechende zu 2. darüber hinaus geltend macht, dass die
weiteren Dienstleistungen der Klasse 41, für die die angegriffenen Marke
eingetragen ist, nämlich "Erziehung, Ausbildung, Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen, Vermittlung von Kontakten zwischen
Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen" mit den Dienstleistungen "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen" der Widerspruchsmarke ähnlich seien,
ist dies zu verneinen, da sie angesichts ihrer unterschiedlichen Zwecke
keine ausreichenden sachlichen Berührungspunkte aufweisen. Im Hinblick
auf die weiterhin von der Widersprechenden zu 2. geltend gemachte Identität bzw. Ähnlichkeit zu "alle anderen Dienstleistungen, soweit sie in Klasse 41 enthalten sind" ist davon auszugehen, dass diese Formulierung an
sich unzulässig ist, da sich ihr nicht hinreichend präzise entnehmen lässt,
auf welche konkreten Waren und Dienstleistungen sich der verliehene
Schutz erstreckt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - POSTKANTOOR). Somit
kann sich die Widersprechende zu 2. aufgrund dieser Formulierung auf
eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen, Vermittlung von
Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen" der
angegriffenen Marke nicht berufen.
2.2.10. Soweit die Widersprechende zu 2. die Auffassung vertritt, die Dienstleistung "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen" der älteren Marke sei ähnlich zu den
Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus
Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Biergläser und
Bierkrüge, Bieruntersätze, Becher aus Porzellan, Kunststoffpappe oder
emailliertem Metall, Wandteller aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn;
Aschenbecher aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn, Streichhölzer und Feuerzeuge, Autoplaketten, Medaillen und Münzen" der angegriffenen Marke
und dabei auf das Vorliegen möglicher Merchandising-Produkte abstellt,
reicht dies für die Annahme einer Ähnlichkeit nicht aus. Der Verkehr wird
nicht davon ausgehen, Sportveranstalter stellten gewerbsmäßig Schmuckwaren, Küchengeräte, Geschirr etc. her. Dies gilt auch im Hinblick auf Autoplaketten sowie Medaillen und Münzen. Allein der Umstand, dass große
Hersteller dieser Waren als Sponsoren von Sportveranstaltungen auftreten können, ist andererseits auch kein ausreichender Grund zur Annahme,
Organisation und Durchführung der Veranstaltung würde unter der betrieblichen Verantwortlichkeit dieses Herstellers erfolgen (vgl. BPatG
27 W (pat) 47/02 - Wort-Bild-Marke "F1 FORMEL 1 Grand Prix" ./. u. a.
"F1 Formula 1").
2.2.11. Hinsichtlich der Dienstleistung "Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen" der angegriffenen Marke
und der Dienstleistung "Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich" der widersprechenden Marke ist eine Ähnlichkeit nicht gegeben, da letztere den Schwerpunkt auf die technischen Modalitäten der Bereitstellung setzt und sich
grundlegend von einer personenbezogenen Kontaktvermittlung unterscheidet.
2.3.
Der Widerspruchsmarke CTM 770 479 "FORMULA 1" kommt insgesamt
eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass "FORMULA 1" in Verbindung mit
Waren, die keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Motorsportaktivitäten der Formel 1-Rennen aufweisen, vom Verkehr als bloße
Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe ohne jede betriebliche Hinweiswirkung angesehen wird. Eine andere Assoziation als mit dem Motorsport (etwa in der Bedeutung einer mathematischen oder chemischen Formel) wird sich dem Verkehr bei der Bezeichnung "FORMULA 1" ohnehin
nicht aufdrängen, denn auch im deutschen Sprachgebrauch wird neben
dem Begriff "Formel 1" überaus häufig die Bezeichnung "Formula 1" in Zusammenhang mit dem Motorsport gebraucht, vgl. (www.rabatt-2009.de/...:
"Ayerton Senna Team Lotus Years - Formula 1 F1 Buch"; "Formula 1
Rennwagen stabiles Metall" - übergeben in der mündlichen Verhandlung).
Auch die typischen Merchandising-Artikel, wie etwa Bekleidungsstücke
und Kopfbedeckungen, können zwar anlässlich eines Formel 1-Rennens
getragen werden, sind aber keineswegs auf diese Verwendung beschränkt, weshalb keine verminderte Kennzeichnungskraft im diesem Bereich der Waren und Dienstleistungen vorliegt.
Im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, die speziell für Rennen
der Formel 1 hergestellt sind oder diese Rennen zum Gegenstand haben,
ist zwar davon auszugehen, dass einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs wohl bekannt ist, dass die Rennen der Formel 1 in der Hand eines
einzigen Unternehmens liegen und der Begriff "Formel 1" keine gattungsmäßige Bezeichnung darstellt, sondern eine individuelle sportliche Veranstaltung wie etwa "DIE BUNDESLIGA" (vgl. BPatG a. a. O. - Wort-Bild-
Marke "F1 FORMEL 1 Grand Prix"./. u. a. "F1 Formula 1"). Dabei steht
auch der Umstand, dass der Begriff "Formel 1" auf typischen Merchandising-Artikeln das Publikum werbend ansprechen kann, der Annahme eines Herkunftshinweises nicht von vornherein entgegen. Andererseits wird
aber der wohl überwiegende Teil des Verkehrs mit "FORMULA 1" für die
Waren und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Motorsport stehen, eher eine Sachangabe, nämlich das sportliche Ereignis und nicht den dahinter stehenden Veranstalter verbinden, weshalb
eine von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke nicht in Abrede gestellt werden kann (vgl. BPatG a. a. O. -
Wort-Bild-Marke "F1 FORMEL 1 Grand Prix"./. u. a. "F1 Formula 1"). Aufgrund des Bekanntheitsgrads, den die Bezeichnung "FORMULA 1" für den
Rennsport in breiten Verkehrskreisen genießt, ist indes davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke die ihr von Haus aus anhaftende Kennzeichnungsschwäche für die diesbezüglichen Waren und Dienstleistungen
zu einem gewissen Grad überwunden hat und ihr demnach eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auch für Waren und Dienstleistungen im
Bereich des Motorsports noch zuzubilligen ist. Für eine über den normalen
Kennzeichnungsgrad hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke "FORMULA 1", wie sie die Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts hinsichtlich der Dienstleistungen
"Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen,
Turnieren und Wettkämpfen" angenommen hat, ist im vorliegenden Fall
indes nicht ausreichend vorgetragen worden. Zwar werden von der Widersprechenden hohe Zuschauerzahlen bei den Rennen der Formel 1
geltend gemacht. Zuverlässigere Schlüsse auf eine Verkehrsbekanntheit
können in der Regel jedoch erst durch eine demoskopische Befragung gezogen werden. Vorliegend stammt das von der Widersprechenden beigebrachte demoskopische Gutachten indes aus dem Juni 2005 und bezieht sich bereits ausweislich des Deckblatts auf die Bezeichnung "FOR-
MEL 1" und nicht "FORMULA 1", weshalb eine Aussagekraft bezüglich der
Kennzeichnungskraft der vorliegenden Widerspruchsmarke nicht besteht.
Auch die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom
März 2001 (Nr. 621/2001) kann keine anderer Beurteilung rechtfertigen,
da die dortigen Ausführungen zur erhöhten Kennzeichnungskraft auf die
Marke "FIA FORMULA 1 WORLD CHAMPION-SHIP" bezogen sind.
2.4.
Bei insgesamt durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, teilweiser Identität bzw. überwiegend enger Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bedarf es zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr eines großen Abstands zwischen den Vergleichsmarken. Dieser wird vorliegend nicht eingehalten. Soweit in den Bereichen
durchschnittlicher oder nur entfernter Warenähnlichkeit entsprechend geringere Abstände zum Ausschluss von Verwechslungen ausreichend sind,
hält die angegriffene Marke diese jedoch ebenfalls nicht ein.
Zwar bestehen zwischen den Vergleichsmarken klangliche und schriftbildliche Unterschiede. Es ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr aufgrund
begrifflicher Ähnlichkeit auszugehen. Dabei ist anzunehmen, dass sowohl
beim klanglichen als auch beim begrifflichen Erfassen der angegriffenen
Marke der Wortbestandteil "Formel 1" als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform gegenüber dem Bildelement prägend hervortritt (vgl. BGH
GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz).
Der Verkehr wird die Bezeichnung "FORMULA 1", unabhängig davon, ob
er sie der englischen oder einer anderen Sprache zuordnet, aufgrund der
engen Übereinstimmung mit dem deutschen Begriff "Formel 1" über- bzw.
gleichsetzen (vgl. auch BPatG a. a. O. - Wort-Bild-Marke "F1 FORMEL 1
Grand Prix"./. u. a. "F1 Formula 1"). Aufgrund des Umstands, dass der Begriff "Formula 1" auch im deutschen Sprachgebrauch häufig synonym für
"Formel 1" verwendet wird (vgl. a. a. O. unter http://rabatt-2009.de/...),
kommt beim Verkehr keine andere Assoziation, etwa im Sinn einer mathematischen oder chemischen "Formel 1", auf. Der Verkehr wird vielmehr
eine begriffliche Unterscheidung zur angegriffenen Marke, die zudem zwei
gekreuzte Fahnen als eindeutig dem Motorsport zuzuordnendes grafisches Element enthält, nicht vornehmen.
3.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, aber unbegründet.
3.1.
Nachdem der Markeninhaber auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und
Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, bespielte Videobänder, Fotografien und fotografische Abzüge,
Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors", die auch aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
CTM 770 479 gelöscht worden sind, verzichtet hat, ist diese Löschung
insoweit gegenstandslos geworden (vgl. zu 1.). Die weiteren Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die von der Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts als ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke erachtet worden sind, befinden sich
auch nach Auffassung des Senats im Identitäts- bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich, vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.2. im Rahmen der
Beschwerde der Widersprechenden zu 2. hinsichtlich der Widerspruchsmarke CTM 770479.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist bei einer insgesamt durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "FORMULA 1" aufgrund der Identität bzw. engen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und aufgrund der begrifflichen Identität von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken auszugehen. Insbesondere kann
nicht angenommen werden, dass der Verkehr den Begriff "FORMULA 1"
- wie vom Markeninhaber und Beschwerdeführer zu 1. angenommen - in
einem anderen Zusammenhang als mit dem Motorsport sieht (vgl. vorstehend unter 2.3. und 2.4.).
Die Beschwerde des Markeninhabers musste demnach erfolglos bleiben.
4.
Soweit der Markeninhaber mit Schreiben vom 28. Oktober einen Antrag
auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung am
16. September 2009 gemäß §§ 77 MarkenG i. V. m. 164 ZPO gestellt hat,
ist dieser unbegründet, da der Senat in den vorstehenden Gründen nur
von einem nach ausdrücklicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung
erklärten Verzicht des Markeninhabers auf die Waren und Dienstleistungen "Farbfilme; Film- und optische Apparate und Instrumente; belichtete Filme und Dias; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte Videobänder, Fotografien und fotografische Abzüge, Fotografieren, Vervielfältigung von Fotografien, Dienstleistungen eines Fotolabors" ausgeht, aber nicht hinsichtlich aller übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Entsprechend werden
diese Waren und Dienstleistungen als vom Markeninhaber nach wie vor
beansprucht im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde
gelegt.
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG ist nicht veranlasst.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu