Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.09.2009 – 17 W (pat) 326/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 27 223
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richterin Eder, des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Das deutsche Patent 197 27 223 wird widerrufen.
Gründe§
I.
Auf die am 26. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung 197 27 223.1-51 wurde am 16. August 2004 durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
"Beschichtung zur Beeinflussung des sich durch Reflexion an
einer Substratsoberfläche ergebenden spektralen Farbeindrucks“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 4. Mai 2005.
Gegen das Patent ist am 4. August 2005 Einspruch erhoben worden. Die
Einsprechende hat hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents mangelnde
Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich
belegtem Stand der Technik geltend gemacht.
Die Einsprechende hat mit dem Einspruchsschriftsatz den Antrag gestellt,
das Patent DE 197 27 223 vollständig gemäß § 21, Abs. 1, Nr. 1
PatG zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte zuletzt den Antrag,
das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten
mit Patentansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 hat die Einsprechende erklärt, dass sie
den Einspruch zurücknimmt.
Von der Einsprechenden wurden folgende Druckschriften und Unterlagen genannt
und eingereicht:
D1: DE-PS 8 51 663
D2: DE 26 13 398 A1
D3: OZER, N. u. a.: "Optical properties of sol-gel spin-coated, Ti02 films
and comparison of properties with ion-beam-sputtered films", in: Applied
Optics, 1991, Vol. 30, No. 25, S. 3661-3666
D4: EP 0 039 125 B1
D5: Anders, H: ,,Dünne Schichten für die Optik", Wissenschaftliche
Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart, 1965, S. 12-23, 46-47, 62-67, 73-79,
130-137, 164-167
D6: P.J. Martin, R.P. Netterfield, W.G. Sainty: ,,Modification of the optical
arid structural properties of dielectric ZrO2
films by
ion-assisted
deposition", J. Appl. Phys. 55 (1), 1. Januar 1984, S. 235-241
D7: Mayer, H.: "Physik dünner Schichten, Teil 1", Wissenschaftliche
Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart, 1950, S. 54-65, 240-271, 286-287
D8: DE-PS 736 411
D9: US 5,694,247
D10: C. Heine, R.H. Morf, M.T: Gale: " Coated submicron gratings for
broadband antireflection in solar energy applications", Journal of modern
optics, Vol. 43, No. 7 (1996), S. 1371-1377
D11: S.J. Wilson und M.C. Hutley: "The optical properties of 'moth eye'
antireflection surfaces", Optica Acta, Vol. 29, Nr. 7 (1982), S. 993-1009
D12: H. Schroeder: "Properties and applications of oxide layers deposited
on glass from organic solutions“, presented at the Colloque sur les
Matériaux Optiques, Paris, 7 July 1961, S. 249-254
D13: B.E. Yoldas und T.W. O'Keeffe: "Antireflective coatings applied from
metal-organic derived liquid precursors", Applied Optics, Vol. 18, No. 18,
15. Sept. 1979, S.3133-3138.
Mit Ladungszusatz hat der Senat zusätzlich die Druckschriften
D14: EP 778 476 A2
D15: EP 445 686 A2
in das Verfahren eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Beschichtung, die wenigstens einseitig auf ein optisch transparentes,
flächig ausgebildetes Substrat mit vorgegebenem Brechungsindex aufgebracht ist und zur Beeinflussung des sich durch Reflexion an der Oberfläche der Beschichtung ergebenden spektralen Farbeindruckes dient, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung zur Einstellung einer Farbsättigung für Blau-, Purpur- und Gelbtöne aus optisch transparentem Material besteht, dessen Brechungsindex gleich der Quadratwurzel des Brechungsindexes des Substrates ist, wobei das Material der Beschichtung
aus einem mit Luft zu einem porösen Material vermischten Festkörper besteht und hinsichtlich der Porosität zur Einstellung des Reflexionsvermögens geeignet gewählt ist.“
Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Seite 3 Abs. [0016] die Aufgabe
zugrunde liegen, eine Beschichtung, die wenigstens einseitig auf ein optisch transparentes, flächig ausgebildetes Substrat aufbringbar ist und zur Beeinflussung des
sich durch Reflexion an der Oberfläche des Schichtsystems ergebenden spektralen Farbeindruckes dient, derart weiterzubilden, dass der Farbeindruck, der im
wesentlichen durch Interferenz der an der Beschichtung reflektierten Strahlen erzeugbar ist, weitgehend individuell einstellbar ist ohne dabei Einbußen im Transmissionsvermögen, wie es durch das transparente Substrat vorgegeben ist, zu
erleiden.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt zum
Widerruf des Patents.
Mit der Zurücknahme des Einspruchs durch die Einsprechende endet zwar deren
Verfahrensbeteiligung, das Einspruchsverfahren ist jedoch von Amts wegen
fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 S. 2 PatG).
1.
Gegenstand des Streitpatents
Das Streitpatent betrifft eine Beschichtung.
Die Beschichtung gemäß Anspruch 1 weist nach einer möglichen Gliederung
folgende Merkmale auf:
a)
Beschichtung, die wenigstens einseitig auf ein optisch transparentes,
flächig ausgebildetes Substrat mit vorgegebenem Brechungsindex aufgebracht ist und
b)
zur Beeinflussung des sich durch Reflexion an der Oberfläche der
Beschichtung ergebenden spektralen Farbeindruckes dient,
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass zur Einstellung einer Farbsättigung für Blau-, Purpur- und Gelbtöne
d)
e)
die Beschichtung aus optisch transparentem Material besteht,
dessen Brechungsindex gleich der Quadratwurzel des Brechungsindexes des Substrates ist,
f)
wobei das Material der Beschichtung aus einem mit Luft zu einem
porösen Material vermischten Festkörper besteht und
g)
hinsichtlich der Porosität zur Einstellung des Reflexionsvermögens
geeignet gewählt ist.
Auch im Einspruchsverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents
nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs
voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit als unter Schutz gestellte Lehre ergibt, vgl. BGH in GRUR 2007, 859
- Informationsübermittlungsverfahren I. Die Begriffe in den Patentansprüchen sind
hierbei so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der
in
ihr objektiv
offenbarten Lösung versteht, vgl. BGH in GRUR 2001, 232 – Brieflocher. Es darf
nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen
Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher
bejaht werden könnte, vgl. BGH in GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I.
Als Fachmann im vorliegenden Fall sieht der Senat einen Diplomphysiker mit
guten Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von
optischen Beschichtungen an, der mit der physikalischen Wirkungsweise solcher
Beschichtungen sowie mit für optische Beschichtungen verwendeten Materialien
und den zugehörigen Herstellungsverfahren vertraut ist.
Im Lichte der Patentschrift und seines Fachwissens, wie es etwa aus dem
Fachbuch D5 (siehe die Ausführungen hierzu unter Punkt 2 dieses Beschlusses)
hervorgeht, versteht ein solcher Fachmann nach Überzeugung des Senats die
dem geltenden Anspruch 1 zugrunde liegende Lehre wie folgt:
Bei
der
beanspruchten Beschichtung
handelt
es
sich
um
eine
reflexionsvermindernde und damit die Transmission erhöhende Beschichtung
eines transparenten, flächigen Substrats, etwa Glas, vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0013] („Entspiegelungsschichten“) und [0014] („Strahlungstransmissionserhöhung“), die in Reflexion einen Farbeindruck bewirkt. Das optisch transparente
Material der Beschichtung wird derart ausgewählt, dass die Bedingungen e), f)
und g) erfüllt sind.
Merkmal e) entspricht der dem Fachmann bekannten Amplitudenbedingung für
reflexionsvermindernde Einfachschichten, vgl. etwa das Fachbuch D5; erfüllt der
Brechungsindex der Beschichtung diese Bedingung, so wird bei senkrechter
Beleuchtung mit weißem Licht aus dem Spektrum des reflektierten Lichts eine
Wellenlänge vollständig entfernt und Licht benachbarter Wellenlängen stark
abgeschwächt. Welcher Bereich des Spektrums entfernt wird, hängt von der Dicke
der Beschichtung ab, vgl. in der Patentschrift S. 4 Abs. [0032] und [0033] sowie
Fig. 2, vgl. auch D5. Je nach Wahl der Schichtdicke und damit des unterdrückten
Spektralbereichs ergeben die verbleibenden reflektierten Spektralanteile in ihrer
Mischung den Eindruck einer annähernd gesättigten Farbe (blau/purpur am
oberen Ende des Farbspektrums, gelb nahe dem unteren Ende des Spektrums).
Die Erfüllung der Bedingung e) erfordert
für übliche Glassubstrate ein
Beschichtungsmaterial mit einem relativ geringen Brechungsindex, was gemäß
Merkmal f) durch ein poröses, aus einem Festkörper-Luft-Gemisch bestehendes
Material erreicht wird, vgl. Patentschrift Abs. [0020] und [0021].
Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass bei derartigen porösen
Beschichtungen der Brechungsindex vom Brechungsindex der Festkörperpartikel
und vom Mischungsverhältnis Festkörper/Luft, d. h. der Porosität
(vgl.
Patentschrift Abs. [0034]) abhängt, insbesondere bei einem gewähltem Material
der Festkörperpartikel sich mit der Porosität der Beschichtung ändert (vgl. das
unter Punkt II.2 dieses Beschlusses zu D14 S. 4 Z. 7 bis 13 Ausgeführte). Somit
versteht er das Merkmal g) in Verbindung mit den Merkmalen e) und f)
dahingehend, dass die Porosität so zu wählen ist, dass der durch den Brechungsindex des Substrats gemäß Merkmal e) vorgegebene Brechungsindex erzielt wird;
jedes so ausgewählte transparente Beschichtungsmaterial ist nach physikalischen
Gesetzmäßigkeiten prinzipiell dazu geeignet, durch Wahl der Schichtdicke und
damit des aus dem reflektierten Farbspektrum entfernten Spektralbereichs das
wellenlängenabhängige Reflexionsvermögen einzustellen, vgl. das oben zu
Merkmal e) Ausgeführte. Somit fügt das Merkmal g) den Merkmalen e) und f)
nichts hinzu.
Der Anspruch 1
ist nicht auf eine bestimmte Dicke der Beschichtung
eingeschränkt. Die Wirkungen beschreibenden Merkmale b) und c) beinhalten
somit lediglich die jeder nach den Merkmalen a) und d) bis g) ausgebildeten
Beschichtung
innewohnende Möglichkeit, einen spektralen Farbeindruck
einschließlich einer Farbsättigung für bestimmte Farbtöne einzustellen, nämlich
durch geeignete Wahl der Schichtdicke. Eine weitergehende Bedeutung im Sinne
einer Einschränkung des Anspruchsgegenstandes ist diesen Merkmalen nicht
zuzuschreiben.
2.
Stand der Technik
Als relevant sieht der Senat die Druckschriften D5 und D14 an.
Das aus dem Jahre 1965 stammende Fachbuch D5 zeigt auf S. 13 bis 15 die
Bedingungen dafür, dass bei senkrechtem Einfall von Licht bestimmter
Wellenlänge auf ein mit einer
transparenten Beschichtung versehenes
transparentes Substrat (etwa Glas, vgl. S. 15 erster Satz nach der Gleichung 25)
die Reflexion verschwindet, d. h. im Wesentlichen das gesamte einfallende Licht
transmittiert wird – Merkmale a, d. Setzt man
für eine Anordnung Luft-
Beschichtungs-Substrat den fachüblich bekannten Brechungsindex von Luft n0=1
in die erste dieser beiden Bedingungen
(Amplitudenbedingung, siehe
Gleichung 24) ein, so ergibt sich, dass der Brechungsindex (n1) der Beschichtung
gleich der Quadratwurzel des Brechungsindex des Substrates (n2) sein muss
- Merkmal e. Gemäß der zweiten Bedingung
(Phasenbedingung, siehe
Gleichung 25) hängt die Lichtwellenlänge, bei der die Reflexion verschwindet, von
der Schichtdicke ab.
S. 75 unten bis S. 76 behandelt die Einstellung der Schichtdicke und den hierbei
entstehenden Farbeindruck der Schicht, der purpur bis blauviolett oder gelb sein
kann. Die Farbsättigung mit Magnesiumfluorid
(Brechungsindex 1,38)
beschichteter Gläser ist für niedrigbrechende Gläser gering, für hochbrechende
Gläser (für welche die Amplitudenbedingung annähernd erfüllt ist) hoch, vgl. S. 76
letzter Absatz i. V. m. Abb. 41 auf S. 75 sowie S. 165 vorletzter Absatz.
Ein Problem bei der Beschichtung von Glas mit einer Einfachschicht ist der
erforderliche niedrige Brechungsindex der Schicht; die Amplitudenbedingung war
mit den zur Zeit von D5 üblichen Materialien für die meisten Gläser nicht exakt
erfüllbar, vgl. S. 75 Abs. 1 und 2 sowie Abb. 41. Zur besonders guten Reflexionsverminderung sind Doppel- oder Dreifachschichten mit unterschiedlichen
Brechungsindizes einsetzbar, die jedoch in der Herstellung sehr aufwändig sind,
vgl. die entsprechenden Kapitel auf S. 77 bis 79, insbesondere den jeweils
vorletzten und letzten Absatz dieser Kapitel.
Poröse Schichten werden auf S. 65 unten im Zusammenhang mit inhomogenen
Schichten, d. h. Schichten mit variierendem Brechungsindex erwähnt. Auf S. 131
Abs. 2 und 3 sind durch Säurebehandlung der Glasoberfläche erzeugte,
skelettartige Kieselgelschichten angesprochen, die niedrigbrechend und porös,
allerdings kratz- und verschmutzungsanfällig sind. S. 133 mittlerer Absatz
beschreibt ein anderes Verfahren zur Herstellung solcher Schichten, die allerdings
mechanisch wenig widerstandsfähig seien, vgl. S. 133 le. Absatz.
D14 betrifft Antireflex-Beschichtungen mit ein- oder mehrschichtigem Aufbau. Eine
poröse Schicht mit niedrigem Brechungsindex wird aus einem Festkörper-Luft-
Gemisch hergestellt und hat Mikro-Hohlräume (übereinander geschichtete „micro
particles“ mit „micro voids“, vgl. die Zusammenfassung), sind also porös. Diese
Schicht kann einen Brechungsindex zwischen 1,2 und 1,4 aufweisen, vgl. S. 3
Z. 29 und 30. Fig. 1 mit der Beschreibung auf S. 3 Z. 52 bis S. 4 Z. 13 zeigt eine
auf einem transparenten Substrat angeordnete, poröse Einfachschicht, die aus
Mikropartikeln (Flouresinpartikel mit einem Brechungsindex zwischen 1,25 und
1,45) mit Mikro-Hohlräumen besteht und deren Brechungsindex zwischen dem
Brechungsindex der Fluoresinpartikel und dem Brechungsindex von Luft liegt. Der
Brechungsindex der Schicht kann durch Erhöhung des Volumenanteils der
Luftzwischenräume erniedrigt werden, er hängt also vom Mischungsverhältnis
Festkörper/Luft, d. h. von der Porosität ab, vgl. S. 4 Z. 7 bis 13. Die mittlere
Partikelgröße der Fluoresinpartikel beträgt vorzugsweise zwischen 5 und 50 nm,
die Schichtdicke der niedrigbrechenden Schicht bewegt sich zwischen 50 und
400 nm, vorzugsweise im Bereich zwischen 50 und 200 nm, vgl. S. 4 Z. 13 bis 15.
3.
Patentfähigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie das Fachbuch D5 zeigt, war es dem Fachmann schon viele Jahre vor dem
Anmeldetag des Streitpatents bekannt, dass sich durch eine auf einem optisch
transparenten Substrat angeordnete, optisch transparente Einfachschicht, welche
die Amplitudenbedingung erfüllt, eine gute reflexionsvermindernde Wirkung
erzielen lässt – Merkmale a, d, e. Für übliche Glassubstrate standen jedoch keine
geeigneten, praktisch brauchbaren Beschichtungsmaterialien zur Verfügung,
welche die Erfüllung dieser Bedingung zuließen; zur besonders guten
Reflexionsverminderung verwendete man aufwändige Mehrfachbeschichtungen,
vgl. etwa die in D5 S. 77 bis 79 behandelten Doppel- und Dreifachschichten. Da
der Fachmann immer bestrebt ist, Bestehendes zu vereinfachen und zu
verbessern, lag es für ihn nahe, zur guten Reflexionsverminderung von üblichen,
transparenten, flächigen Glassubstraten, wie sie vielfach eingesetzt werden
(Anzeigevorrichtungen, Solarzellen, …), niedrigbrechende,
relativ einfach
herstellbare Einfachschichten einzusetzen, mit denen die Amplitudenbedingung
erfüllbar war, sobald solche Beschichtungsmaterialien zur Verfügung standen. Zu
derartigen dem Fachmann bekannten, praktisch brauchbaren Beschichtungsmaterialien, die vor dem Anmeldedatum des Streitpatents verfügbar waren,
gehören aus einer porösen Festkörper/Luft-Mischung bestehende Materialien, mit
denen sich in Abhängigkeit vom Material der Festkörperpartikel und einem
geeignet gewählten Mischungsverhältnis Festkörper/Luft
(Porosität) ein
gewünschter niedriger Brechungsindex erzielen lässt, vgl. D14 S. 4 Z. 7 bis 13
- Merkmal f. Mit derartigen Materialien lassen sich niedrigbrechende Schichten in
einer zur Erfüllung der Amplitudenbedingung erforderlichen Dicke herstellen, vgl.
D14 S. 4 Z. 13 bis 15 (vgl. die im Anspruch 5 des Streitpatents angegebenen
Schichtdicken). Eine solche Beschichtung ist, wie oben unter „Gegenstand des
Streitpatents“ erläutert, prinzipiell geeignet, durch Wahl der Schichtdicke das
spektrale Reflexionsvermögen und damit auch einen spektralen Farbeindruck
einschließlich einer Farbsättigung für bestimmte Farbtöne, etwa Blau-, Purpur-
und Gelbtöne einzustellen, was dem Fachmann seit langem bekannt war, vgl. D5
- Merkmale b), c) und g).
Somit konnte der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen, wie es durch D5
belegt ist, und unter Berücksichtigung des aus D14 Bekannten zum Gegenstand
des Anspruchs 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Ein über die dem Fachmann bekannte und von diesem erwartete Wirkung der
einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.
4.
Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, haben auch die
abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 keinen Bestand (BGH in GRUR 1997, 120
"Elektrisches Speicherheizgerät").
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Bb