Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.09.2009 – 35 W (pat) 434/07

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. September 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 299 23 856

hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr.-Ing. Fritze und

Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 23 856 mit der

Bezeichnung

„Rollende Transportbehälteranordnung“,

das am 15. Februar 2001 unter

Inanspruchnahme des Anmeldetages

2. Februar 1999 aus der europäischen Anmeldung 99300766.5 beim Deutschen

Patent- und Markenamt

im Wege der Abzweigung eingereicht und am

7. Juni 2001 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1.

Rollbare Transportbehälteranordnung (50; 200) für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen, mit

a) einem Basisgehäuse (52, 202), welches an einer hinteren Seite angeordnete Räder (54; 204) aufweist;

b) wenigstens einem zusätzlichen Gehäuse (58;. 206), welches an der Oberseite (132) des Basisgehäuses (52; 202)

abnehmbar anschließbar ist, wobei das zusätzliche Gehäuse (58; 206) als Werkzeugkasten (62; 212) ausgebildet

ist, der eine modulare Komponente der Transportbehälteranordnung bildet, die auch in abgenommenem Zustand einzeln

(,‚standalone“) als Werkzeugkastenverwendbar ist,

wobei das den Werkzeugkasten (62; 212) bildende zusätzliche Gehäuse (58; 206) am oberen Rand (132) des Basisgehäuses (52; 202) mit einer Schnappeinrichtung (66), vorzugsweise in Form von Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, festlegbar ist,

wobei der Werkzeugkasten (62; 212) ein Gehäuse (68) und

eine Abdeckung (70) aufweist, die geöffnet werden kann,

wobei die Abdeckung (70) mittels eines Scharniers (98) gelenkig am Gehäuse (68) angebracht ist und in geschlossenem Zustand mittels wenigstens einer Verriegelungsvorrichtung (96) gegenüber dem Gehäuse (68) verriegelbar ist, und

wobei der Werkzeugkasten (62; 212) bzw. dessen Abdeckung (70) einen Tragehandgriff (92) aufweist; und

c) einem ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder (54;

204) angeordneten Ziehhandgriff (56; 210), um die Transportbehälteranordnung (50; 200) auf den Rädern (54; 204)

fortzubewegen.

2.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet daß der Ziehhandgriff (56; 210) zwischen einer ausgestreckten und eingezogenen Stellung beweglich ist.

3.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 1 oder

2, dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeckung (70) an ihrer

Unterseite bzw. Innenseite mit Verstärkungsrippen (84) ausgesteift ist.

4.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Frontseite (100) des Werkzeugkastens (62; 212) vorzugsweise

konvex gebogen oder gekrümmt ausgebildet ist.

5.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach einem der

Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Werkzeugkasten (62; 212) einen Trogeinsatz (108) enthält, der innerhalb des Gehäuses (68) anordenbar ist.

6.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Trogeinsatz (108) einen

Trog-Handgriff (110) aufweist.

Das Gebrauchsmuster ist am 2. März 2009 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen.

Die Beschwerdegegnerinnen haben die Löschung des Gebrauchsmusters wegen

mangelnder Schutzfähigkeit beantragt. Dazu haben sie unter anderem folgende

Entgegenhaltungen genannt:

(E5) US 5 378 005 A

(E8) EP 0 555 533 B1

(E14) US 5 680 932 A

Von der Gebrauchsmusterinhaberin wurde noch folgende Schrift genannt:

(B1)

US 4 118 048 (deutsche Übersetzung)

Zu dem weiteren im Löschungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik und

den im Beschwerdeverfahren genannten Entgegenhaltungen wird auf die Akten

verwiesen.

Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und auf den Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom

24. Januar 2005 beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der beschränkten

Schutzansprüche 1 bis 4 vom 25. Oktober 2005 aufrechtzuerhalten. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat sie hilfsweise die Aufrechterhaltung in Umfang Schutzansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom

12. Februar 2007 beantragt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 hat die

Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im vollen Umfang gelöscht.

Gegen diesen Beschluss hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt.

Der beschränkte Anspruch 1 vom 25. Oktober 2005 gemäß Hauptantrag lautet in

gegliederter Fassung:

1.

Als rollende Werkstatt einsetzbare rollbare Transportbehälter-anordnung für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen, mit

2.

einem Basisgehäuse, welches an einer hinteren Seite angeordnete Räder aufweist;

3.

wenigstens einem zusätzlichen Gehäuse, welches an der

Oberseite des Basisgehäuses abnehmbar anschließbar ist,

wobei das zusätzliche Gehäuse als Werkzeugkasten ausgebildet ist, der eine modulare Komponente der Transportbehälteranordnung bildet, die auch in abgenommenem Zustand

einzeln (,‚standalone“) als Werkzeugkasten verwendbar ist,

4.

wobei der Werkzeugkasten auf einem oben offenen

umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegt,

5.

wobei der Werkzeugkasten ein Gehäuse und einen Deckel

aufweist, der geöffnet werden kann, wobei der Deckel mittels

eines Scharniers gelenkig am Gehäuse angebracht ist und in

geschlossenem Zustand mittels wenigstens einer Verriegelungsvorrichtung gegenüber dem Gehäuse verriegelbar ist,

6.

wobei das den Werkzeugkasten bildende zusätzliche Gehäuse am oberen Rand des Basisgehäuses mit einer

Schnappeinrichtung, vorzugsweise in Form von Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, in der Weise festlegbar

ist, dass das Scharnier in dieser auf der Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position horizontale Ausrichtung

aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt,

7.

wobei der Deckel des Werkzeugkastens einen Tragehandgriff aufweist; und

8.

wobei der Werkzeugkasten einen Trogeinsatz enthält, der innerhalb des Gehäuses unterhalb des Deckels in im Wesentlichen paralleler Ausrichtung hierzu anordenbar ist und einer

mit der Hand von oben her ergreifbaren Troghandgriff aufweist, und

9.

einem ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder

angeordneten Ziehhandgriff, um die Transportbehälteranordnung in gekippter Stellung auf den Rädern fortzubewegen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 12. Februar 2007 unterscheidet sich von

dem des Hauptantrags durch die Änderung im Merkmal 1, wonach eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen beansprucht wird.

Wegen des Wortlauts der auf die Schutzansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Februar 2007 aufzuheben, die Löschungsanträge im Umfang

der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 25. Oktober 2005, hilfsweise im

Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 12. Februar 2007 zurückzuweisen und den Antragstellern und Beschwerdegegnern die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin II beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Februar 2007 zu bestätigen, die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin zurückzuweisen und der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Von der ordnungsgemäß geladenen Antragstellerin I, die zur mündlichen Verhandlung - wie von ihr angekündigt - nicht erschienen ist, liegt kein Sachantrag

vor.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG) besteht. Daher kann dahinstehen, ob der Löschungsgrund, dass der Gegenstand des

Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in

der sie ursprünglich eingereicht worden (§ 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG) gegeben

ist.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine rollende Transportbehälteranordnung und

spezieller eine vertikal aufgebaute modulare rollende Werkstatt mit einem einziehbaren / ausstreckbaren Handgriff, die einfach zusammengebaut / zerlegt werden

kann.

Nach S. 1, Z. 10 - 18 der Gebrauchsmusterschrift erfordert das Arbeiten an Ort

und Stelle eine Vielzahl von Arbeitswerkzeugen, die zu der Arbeitsstelle gebracht

werden müssen. Für diesen Zweck werden typischerweise herkömmliche Werkzeugboxen verwendet, jedoch ist deren Mitführung in Form einzelner Teile unbequem. Somit existiert ein weithin bekannter Bedarf nach einer modularen rollenden Werkstatt.

Aus diesem Nachteil ergibt sich die Aufgabe, das unbequeme Mitführen einzelner

Werkzeugboxen zu vermeiden.

Die Lösung der Aufgabe soll mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 4 nach

Hauptantrag, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag erfolgen.

Maßgeblicher Fachmann ist ein Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion von

transportablen Vorrichtungen zum Aufbewahren von Werkzeugen.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht

jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommende Stand der

Technik ergibt sich aus der Druckschrift E5. Nach dem dortigen Anspruch 1 betrifft

diese Schrift einen verfahrbaren Werkzeugwagen („portable tool truck“) zum

Transportieren einer Vielzahl von Werkzeugen. Er weist, wie aus Fig. 3 zu ersehen ist, ein Basisgehäuse mit an der hinteren Seite angebrachten Rädern auf, und

somit die Merkmale 1 und 2 des nach Hautantrag geltenden Anspruchs 1.

Des Weiteren ist Sp. 2, Z. 1 - 4 und Sp. 4, Z. 39 - 56 i. V. m. Fig. 3 und 20 zu entnehmen, dass an das Basisgehäuse des Werkzeugwagens eine zusätzliche Kiste

aus Kunststoff („plastic crate 106“) anschließbar ist, die so gestaltet ist, dass sie

Elektrowerkzeuge aufnehmen kann und somit einen Werkzeugkasten darstellt.

Mittels hakenförmiger Halter 110 und 112 kann sie an Schienen 98, 100 abnehmbar befestigt werden. Da der Werkzeugkasten mit anderen Einheiten des transportablen Werkzeugwagens zu einem Ganzen zusammengefügt wird, bildet er

eine modulare Komponente. Außerdem kann, wie in Sp. 2, Z. 1 - 4 ausgeführt ist,

der Werkzeugkasten („plastic crate 106“) mit dem Werkzeugwagen zum Arbeitsort

transportiert und dort abgenommen werden, um einzeln verwendet zu werden.

Folglich ist aus E5 auch das Merkmal 3 bis auf das Teilmerkmal, dass das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des Basisgehäuses anschließbar ist, bekannt.

In der Beschreibung, Sp. 4, Z. 22 - 31, ist i. V. m. Fig. 1 - 5 dargelegt, dass auf der

Rückseite des Werkzeugwagens ein Handgriff („handle 90“) und Räder („wheels

94,96“) vorhanden sind, um den Werkzeugwagen leicht von einem Ort zum anderen zu bewegen. Dass er in gekippter Stellung bewegt wird, ist ohne Weiteres aus

Fig. 3 zu ersehen. Demzufolge ist auch das Merkmal 9, wonach die rollende

Werkstatt einen ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder angeordneten Ziehhandgriff aufweist, um die Transportbehälteranordnung in gekippter Stellung auf

den Rädern fortzubewegen, aus E5 vorbekannt.

Stellt sich der Fachmann ausgehend von dem Werkzeugwagen gemäß E5 die im

Streitgebrauchsmuster genannte Aufgabe, dann wird er nach weiteren geeigneten

Werkzeugkästen zur Unterbringung seiner Werkzeuge suchen.

Ein solcher Werkzeugkasten („toolbox“) ist aus der Druckschrift E14 bekannt. Er

weist, wie aus Sp. 2, Z. 57 - 63 i. V. m. Fig. 2 zu entnehmen ist, einem Deckel

(„lid 46“) auf, der über Scharniere („hinges 48“) mit dem Werkzeugkasten verbunden ist und hierdurch zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Stellung

bewegt werden kann. Der Deckel weist Verriegelungselemente („latches 52“, „catches 54“) auf, die ihn mit dem Werkzeugkasten verriegeln und besitzt einen

Handgriff, um das Tragen zu erleichtern (Sp. 3, Z. 1 - 5 i. V. m. Fig. 2). Somit sind

beim Gegenstand nach E14 die Merkmale 5 und 7 vorhanden.

Der Werkzeugkasten beinhaltet einen trogartigen Werkzeugträger („tool tray 24“)

mit einem Handgriff („handle 80“), um den Werkzeugträger aus dem Kasten herausheben zu können, was in Sp. 2, Z. 35 - 40 und Sp. 3, Z. 27 - 34 beschrieben

ist. Aus Fig. 2 ist überdies zu ersehen, dass der Werkzeugträger („tool tray 24“)

innerhalb des Gehäuses unterhalb des Deckels in im Wesentlichen paralleler Ausrichtung hierzu angeordnet ist. Dies entspricht dem Merkmal 8.

Nach der Zusammenschau des Standes der Technik gemäß E5 und E14 unterscheidet sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters dadurch, dass das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des Basisgehäuses angeschlossen ist (Teilmerkmal des Merkmals 3), dass der Werkzeugkasten auf einem oben offenen

umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegt (Merkmal 4) und dass das den

Werkzeugkasten bildende zusätzliche Gehäuse am oberen Rand des Basisgehäuses mit einer Schnappeinrichtung, vorzugsweise in Form von Seitenklauen-

Verriegelungsvorrichtungen, in der Weise festlegbar ist, dass das Scharnier in dieser auf der Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position eine horizontale

Ausrichtung aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt (Merkmal 6).

Wenn ein an der Vorderseite angebrachter Werkzeugkasten, wie er in E5 beschrieben ist, bei beengten Platzverhältnissen offensichtlich hinderlich ist, bietet es

sich an, den Werkzeugwagen gemäß E5 möglichst schmal zu konstruieren und

den Werkzeugkasten auf der Oberseite statt ausladend an den Seitenwänden des

Basisgehäuses anzubringen, Was den Fachmann unmittelbar zur Ausgestaltung

nach Teilmerkmal 3 führt, wonach das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des

Basisgehäuses angeschlossen ist.

Um ein Herabfallen beim Transport zu verhindern ist eine sichere lösbare Befestigung des Werkzeugkastens an der Oberseite des Basisgehäuses erforderlich.

Hierzu lehrt der Stand der Technik Mittel, wie zum Beispiel die Schnappeinrichtung gemäß E8, insbesondere Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, die dort

Fig. 3 bis 6 zeigen. Aus den bekannten Verriegelungsmöglichkeiten eine geeignete Schnappeinrichtung auszuwählen, ist lediglich fachmännisches Handeln und

erfordert keinen erfinderischen Schritt, zumal mit einer Schnappeinrichtung in vorliegenden Zusammenhang kein überraschender Effekt erzielbar ist. Wenn ein aus

E14 bekannter Werkzeugkasten auf der Oberseite eines Werkzeugwagens gemäß

E5 befestigt wird, ergibt es sich zwangsläufig, dass das Scharnier in dieser auf der

Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position horizontale Ausrichtung aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt. Aus diesem Grund liegt auch das

Merkmal 6 nahe.

Um den Werkzeugkasten an der Oberseite des Basisgehäuses anzuschließen,

gibt es lediglich zwei Möglichkeiten: Entweder kann der Werkzeugkasten direkt auf

der Oberseite des Basisgehäuses stehen oder auf einem zusätzlichen oben offenen umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegen, wie es beispielsweise im

Stand der Technik nach E8 in den Fig. 5 und 6 zu sehen ist. Eine davon auszuwählen, kann nicht als erfinderisch angesehen werden, weshalb auch das Merkmal 4 einen erfinderischen Schritt nicht begründen kann.

Insgesamt erweist sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

als das Ergebnis einer fachmännischen Addition von bereits bekannten Merkmalen, ohne damit eine überraschende Wirkung zu erzielen. Es ist folglich nicht

gebrauchsmusterfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem Anspruch 1, da - abgesehen von der

Verteidigung im gestellten Hilfsantrag - weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte.

Somit haben die Ansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag keinen Bestand.

Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht

jedoch ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags

durch Merkmal 1, womit eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung statt einer als rollende Werkstatt einsetzbare rollbare

Transportbehälteranordnung beansprucht wird.

Anspruch 1 der Druckschrift E5 beschreibt einen transportablen Werkzeugwagen

zum Transportieren einer Vielzahl von Werkzeugen und aus Fig. 3 ist zu ersehen,

dass an der hinteren Seite des Gehäuses Räder angebracht sind. Somit ist durch

diese Druckschrift eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung offenbart, wie sie Merkmal 1 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags

beschreibt.

Da die übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit denen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die mit den Unteransprüchen des Hauptantrags übereinstimmenden Unteransprüche 2 bis 4 fallen wiederum mit dem Anspruch 1.

Somit haben auch die Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG

und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner

Dr. Fritze

Rothe

Pr