Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.09.2009 – 9 W (pat) 42/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 42/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 06 274.0-23
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Pontzen, den
Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Friehe und den Richter Dr.-Ing. Höchst
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. April 2005, mit dem die am 28. Februar 1989 eingegangene Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, hat die Patentanmelderin am
23. Juni 2005 Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung „Benutzerleitende Information“ des Bundespatentgerichts
(GRUR 2000, 1017 f.) darauf hingewiesen, dass ein etwa noch zu erteilendes Patent zum Zeitpunkt der Erteilung bereits abgelaufen wäre und in einem solchen
Fall die Beschwerde nur dann zulässig und das Beschwerdeverfahren nur dann
fortzuführen ist, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des nachgesuchten Patents besteht. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 17. August 2009 ein noch bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des Patents geltend zu machen. Werde ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend gemacht, so sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, was gemäß § 79
Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung geschehen könne.
Eine Äußerung der Beschwerdeführerin hierauf ist nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, sie werde an der (zunächst auf ihren hilfsweisen
Terminsantrag anberaumten) mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin fehlt.
Denn da das Patent im Februar 1989 angemeldet wurde, wäre es, wenn es nunmehr erteilt würde, bereits abgelaufen. In einem solchen Fall ist die Beschwerde
nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des Patents
besteht, z. B. weil Entschädigungsansprüche gegen Dritte nach § 33 Abs. 1 PatG
im Raume stehen (vgl. Bundespatentgericht GRUR 2000, 1017 - Benutzerleitende
Information).
Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Patentanmelderin vorliegend nicht geltend gemacht.
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Sowohl aufgrund von § 79 Abs. 2 PatG als auch wegen der als Rücknahme des
hilfsweisen Terminsantrags auszulegenden Erklärung, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, konnte diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko