Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 30 W (pat) 59/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 59/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 304 05 989 (S 178/06 Lö)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die am 6. Februar 2004 angemeldete Wortmarke 304 05 989

CMD-CLINIC

ist am 22. April 2004 für die Waren/Dienstleistungen der Klassen 6, 10 und 44

"Migränemittel; orthopädische Artikel, Zahnprothesen, Zahnregulierungen, zahnärztliche Apparate und Instrumente, zahnärztliche

Aufbiss-Schienen; Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen

eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Krankenhauses,

Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines

Zahnarztes, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von

Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Gesundheitsberatung, physiotherapeutische Behandlungen, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung"

in das Register eingetragen worden.

Dagegen ist Löschungsantrag gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

gestellt worden mit der Begründung, das Markenwort sei eine lediglich beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Der Markeninhaber hat dem

ihm am 8. September 2006 zugegangenen

Löschungsantrag mit einer beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Oktober 2006 eingegangenen Eingabe widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Juni 2007 die Löschung der Marke angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Marke sei entgegen dem Eintragungshindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, das auch noch im Zeitpunkt der Löschung fortbestanden habe. Die Wortmarke bestehe lediglich aus der Kombination

eines Wortes mit einem Buchstabenkürzel, die von dem angesprochenen spezialisierten Verkehr (medizinisch geschultes Personal und Patienten) als Hinweis auf

eine Klinik verstanden werde, die sich mit der "craniomandibulären Dysfunktion"

beschäftige, einer Fehlfunktion der Muskel- und/oder Kiefergelenke; für diese

Krankheit stelle die Buchstabenfolge "CMD" eine übliche Abkürzung dar, wie sich

aus zahlreichen Fundstellen ergebe. Zu ihrer Behandlung könnten die geschützten

Waren und Dienstleistungen dienen. Dass bei einer Internet-Recherche zahlreiche

Treffer auf den Markeninhaber zurückgingen, sei unschädlich, zumal die Markeninhaberin selbst die Wortkombination beschreibend verwende. Ebenso wenig

entfalle das Freihaltebedürfnis, weil die Buchstabenfolge "CMD" noch weitere Bedeutungen habe. Da die Kombination des Kürzels mit dem Wort "clinic" nicht über

die Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinaus gehe, müsse die Gesamtmarke wegen des klaren beschreibenden Gehalts auch im Interesse der Mitbewerber freigehalten werden, selbst wenn der Markeninhaber sie in die Fachwelt

eingeführt haben sollte. Daher sei die angegriffene Marke sowohl im Eintragungszeitpunkt als auch derzeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig gewesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde erhoben mit dem

Antrag,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 5. Juni 2007 aufzuheben und den

Löschungsantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass sich dem angesprochenen Endverbraucher der

Sinngehalt der Marke jedenfalls nicht ohne analysierende Betrachtung erschließe,

zumal "CMD" mehrdeutig sei und nur für die Fachkreise eine konkrete Sachangabe enthalte; aber auch für sie sei die Marke insgesamt nicht freihaltungsbedürftig.

Zudem enthalte das Register eine Reihe von Marken mit dem Kürzel "CMD" in den

Klassen 10 und 44, die auch noch im Jahre 2007 eingetragen worden seien, unter

anderem für den Antragsteller, der schon deshalb von der Schutzfähigkeit ausgehen müsse. Letztlich erhalte die angegriffene Marke durch die Dreifachverwendung des Großbuchstabens "C" eine die Schutzfähigkeit begründende Eigenprägung.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach seiner Ansicht müsse das medizinische Fachpublikum als angesprochener Verkehrskreis berücksichtigt werden, welches den beschreibenden

Gehalt der angegriffenen Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkenne. Daher spiele eine Mehrdeutigkeit des Kürzels auch

keine Rolle. Ebenso wenig könne der Zusatz "Clinic" das Freihaltungsbedürfnis

entfallen lassen. Zudem dürfe die Wortmarke nicht restriktiv ausgelegt werden,

sondern müsse als beschreibender Oberbegriff für Waren und Dienstleistungen

verstanden werden, die zur Therapie des CMD-Krankheitsbildes in einer Klinik

eingesetzt werden

könnten, was auf die hier beanspruchten Waren/Dienstleistungen ohne weiteres zutreffe. Dies werde auch ein Endverbraucher

verstehen, da dieser als Patient eine eingehende medizinische Beratung erhalte.

Dementsprechend fehle der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft,

zumal aus diesem Grund auch im Deutschen Patent- und Markenamt verschiedene Marken mit dem Kürzel "CMD" zurückgewiesen worden seien. Demgegenüber seien die Marken des Antragstellers nicht aus lediglich beschreibenden Angaben zusammengesetzt, wie das bei der angegriffenen Marke der Fall sei. Im

Übrigen scheine der Markeninhaber selbst an der Schutzfähigkeit zu zweifeln, da

er im Parallelverfahren seiner europäischen Anmeldung die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM, mit welcher die Zurückweisung der europäischen Anmeldung aus absoluten Gründen durch das HABM

bestätigt worden sei, mittlerweile zurückgenommen habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Markenabteilung hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil ihr sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch im Entscheidungszeitpunkt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen zu halten

ist. Denn die angemeldete Wortmarke stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe dar und

ist deswegen freihaltungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind im

Markenrecht alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725

(Nr. 25 - 27) - Chiemsee, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen

Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74)

- Linde, Winward u. Rado). Insofern besteht das Allgemeininteresse an dem

Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ein Interesse, das im Fall der

beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird, sondern schon durch eine bloße

potenzielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: "… dienen können, …").

Ungerechtfertigte Monopole müssen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst

frühzeitig, effektiv und ökonomisch durch die dafür zuständigen Behörden und

Gerichte verhindert werden. Dazu hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben,

dass "die Prüfung anlässlich des Antrages auf Eintragung einer Marke nicht auf

ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden"

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 - 59) - Libertel und GRUR 2004, 674,

680 (Rn. 23 - 125) - Postkantoor).

Wie von der Markenabteilung bereits ausführlich und zutreffend erläutert, handelt

es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachüblich gebildete Kombination

von zwei beschreibenden Angaben, die der von den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zumindest auch angesprochene Fachverkehr ohne weiteres und

zwanglos im Sinne von einer Klinik für CMD-Krankheiten verstehen wird, was jedenfalls das Eintragungshindernis einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

Dem Markeninhaber ist zwar zuzugestehen, dass das angegriffene Markenwort

lexikalisch nicht nachweisbar ist. Dies reicht aber nicht aus für die Annahme einer

originellen, nämlich unterscheidungskräftigen und nicht freihaltungsbedürftigen

Wortschöpfung. Vielmehr handelt es sich um eine einfach zusammengesetzte

Kombination aus dem auch für hiesige Verkehrskreise verständlichen englischen

Wort für "Klinik" und einem Kürzel, deren Gesamtaussage sich im Kontext der geschützten Waren und Dienstleistungen jedenfalls für medizinische Fachleute ohne

weiteres Nachdenken erschließt. Dies gilt zunächst für das Kürzel "CMD", welches

für "craniomandibuläre Dysfunktion" steht, einer Fehlfunktion der Muskel- und/oder

Kiefergelenke, was sowohl die Markenabteilung 3.4. als auch im Parallelverfahren

vor dem HABM die Vierte Beschwerdekammer festgestellt haben (RO372/06-4

vom 6.7.2006 - CMD-CLINIC). Das bestreitet auch der Markeninhaber nicht, sein

Einwand, dass die Verbindung der Fachabkürzung mit dem Anhängsel "Clinic"

nunmehr in einem unverständlichen Fantasiebegriff resultiere, greift nicht durch;

vielmehr reiht sich die Kombination nahtlos und ohne weiteres verständlich in andere sprachübliche Fachwortkombinationen wie etwa „HNO-Klinik“ ein. Zwar mag

sie nicht jedem Endverbraucher in seinem Sinngehalt geläufig sein. Entgegen der

Auffassung des Markeninhabers kommt es darauf bei der Frage einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aber auch

nicht an. Vielmehr ist danach entscheidend, ob sich eine angemeldete Marke zur

Beschreibung eignet, was zumindest mit Blick auf die beteiligten Fachkreise der

Fall ist. Auch steht die Existenz weiterer Bezeichnungsmöglichkeiten für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht entgegen, da es Mitbewerbern unbenommen bleiben muss, auch

auf diesen ohne weiteres verständlichen Fachbegriff ungehindert von Rechten

Dritter zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen zurückzugreifen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Für das Freihaltungsbedürfnis ist es

auch ohne Belang, ob die Marke durch die dreifache Verwendung des Buchstabens "C" eine "Eigenprägung" erhält, weil dies allenfalls die Frage der Unterscheidungskraft betrifft die vorliegend dahingestellt bleiben kann. Im Übrigen kann die

Marke zur Beschreibung der Dienstleistungen eines Chiropraktikers, Psychologen

oder der therapeutischen oder ärztlichen Versorgung und Betreuung eingesetzt

werden. Denn das CMD-Krankheitsbild erlaubt eine umfassende Versorgung mit

therapeutischen Dienstleistungen, wie bereits die Beschwerdekammer des HABM

zutreffend ausgeführt hat.

Soweit schließlich der Markeninhaber auf Voreintragungen von Marken mit dem

Bestandteil "CMD" auch zugunsten des Antragstellers verweist, kann das im vorliegenden Fall ebenfalls keine Rolle spielen, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens, insbesondere anders zusammengesetzt sind, etwa durch einen zusätzlichen Bildbestandteil. Abgesehen davon lässt sich aus derartigen Voreintragungen

kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten (ständige Rechtsprechung des BGH

und des EuGH, vgl. zuletzt GRUR 2009, 667 - Schwabenpost).

Insgesamt stellt sich die angegriffene Marke als lediglich beschreibende Angabe

dar, deren markenrechtliche Monopolisierung dem Markeninhaber weder zugestanden hat noch jetzt zusteht, so dass die angegriffene Marke nach §§ 50 Abs. 1,

8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu löschen ist und offen bleiben kann, ob der Marke auch

die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Nach alledem konnte die Beschwerde des Markeninhabers keinen Erfolg haben.

Zu einer einseitigen Kostenauferlegung zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten

bestand kein Anlass.

Dr. Vogel von Falckenstein

Hartlieb

Paetzold

Cl