Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.10.2009 – 21 W (pat) 319/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 319/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 101 96 653

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 8. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I.

Auf die als PCT-Anmeldung vom 4. September 2001 am 20. März 2003 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent

101 96 653 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Kopfstützen" erteilt worden. Die

Patenterteilung ist am 8. Dezember 2005 veröffentlicht worden. Am 6. März 2006

hat die Einsprechende gegen das Streitpatent mit der Begründung Einspruch erhoben, sein Gegenstand sei nicht patentfähig.

Durch Nichtzahlung der 8. Jahresgebühr ist das Streitpatent zum 1. April 2009 erloschen.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2009, zugestellt am 10. August 2009, ist die Einsprechende aufgefordert worden, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie ein

Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend

macht. Die Einsprechende hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,

ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG

GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

2. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG aufgrund der Nichtzahlung

der 8. Jahresgebühr mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit

(h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59

Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des

Patents ist für die Fortführung des Einspruchsverfahrens das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden nötig

(vgl. BGH

GRUR 1997,

615 ff.

- Vornapf; BPatG, Beschluss

vom

27. Juli 2009

- 21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Einsprechende hat sich innerhalb der ihr vom juristischen Mitglied des Senats

gemäß § 87 Abs. 2 PatG i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzten Frist nicht dazu geäußert, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen

Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte (vgl. hierzu im Einzelnen

Keukenschrijver in Busse, 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, § 81 Rn. 49, 51 m. w. N.).

Sie hat damit weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen

rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch ist ein solches erkennbar.

Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig

geworden, noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die

Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BPatG a. a. O.).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart