Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.10.2009 – 21 W (pat) 319/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 319/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 101 96 653
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 8. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Auf die als PCT-Anmeldung vom 4. September 2001 am 20. März 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent
101 96 653 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Kopfstützen" erteilt worden. Die
Patenterteilung ist am 8. Dezember 2005 veröffentlicht worden. Am 6. März 2006
hat die Einsprechende gegen das Streitpatent mit der Begründung Einspruch erhoben, sein Gegenstand sei nicht patentfähig.
Durch Nichtzahlung der 8. Jahresgebühr ist das Streitpatent zum 1. April 2009 erloschen.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009, zugestellt am 10. August 2009, ist die Einsprechende aufgefordert worden, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend
macht. Die Einsprechende hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG aufgrund der Nichtzahlung
der 8. Jahresgebühr mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit
(h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59
Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des
Patents ist für die Fortführung des Einspruchsverfahrens das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden nötig
(vgl. BGH
GRUR 1997,
615 ff.
- Vornapf; BPatG, Beschluss
vom
27. Juli 2009
- 21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Einsprechende hat sich innerhalb der ihr vom juristischen Mitglied des Senats
gemäß § 87 Abs. 2 PatG i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzten Frist nicht dazu geäußert, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen
Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte (vgl. hierzu im Einzelnen
Keukenschrijver in Busse, 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, § 81 Rn. 49, 51 m. w. N.).
Sie hat damit weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen
rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch ist ein solches erkennbar.
Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig
geworden, noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die
Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BPatG a. a. O.).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pü