Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.10.2009 – 30 W (pat) 1/09
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 1/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 19 386.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel
von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung
VOLUMEPROTECT. Das Warenverzeichnis lautet:
„Computer, Computer Hardware, Computer Software; die vorstehenden Waren und Teile und Ersatzteile der vorstehenden Waren
soweit in Klasse 9 enthalten“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Erstbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Ausgehend von der deutschen Bedeutung der englischen Wörter der
Anmeldung werde die Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf einen „Datenträgerschutz“ verstanden. Die hiergegen
eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben. Ergänzend ist ausgeführt, dass in
dem hier maßgeblichen Gebiet Englisch Fachsprache sei und die Begriffe zudem
im genannten Sinn bereits verwendet werden. Die Zeichenbestandteile seien weder für sich noch in ihrer Kombination schutzfähig. Angeführte Voreintragungen
mit dem Bestandteil „volume“ seien ohne Bindungswirkung und nicht geeignet,
den Schutz der angemeldeten Bezeichnung zu begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist auch nach
Zwischenbescheid des Gerichts nicht zu den Akten gelangt. Im Patentamtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass das Wort „volume“ mehrdeutig sei und
zudem zahlreiche Marken mit diesem Bestandteil in das Register eingetragen
worden seien.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Die angemeldete
Wortmarke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; ihr fehlt hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. genannten Vorschrift. Die Markenstelle hat die Anmeldung
daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29
- Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9
- DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8
Rdn. 53, 81, 83 m. w. N.).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wortbestandteilen „VOLUME“
und „PROTECT" zusammen, deren Bedeutungsgehalt die Markenstelle für sich
und in der Kombination mit „Datenträgerschutz“ zutreffend aufgezeigt hat. Hierauf
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass dem Wort
„volume“ in anderen Zusammenhängen eine andere Bedeutung zukommt (Lautstärke; Rauminhalt) ist nicht entscheidend, da für die Beurteilung die beanspruchten Waren maßgeblich sind. Im Bereich der „Computer, Computer Hardware,
Computer Software“ steht allein die Bedeutung „Datenträger“ im Vordergrund. Die
Markenstelle hat weiterhin anhand von Internet-Seiten belegt, dass das Wort „volume“ im Sinn von „Datenträger“ auch tatsächlich im Gebrauch ist. Darauf, dass im
Bereich der IT-Sicherheit „Datenträgerschutz“ eine wesentliche Rolle spielt, ist die
Anmelderin durch Zwischenbescheid unter Beifügung von Ausdrucken aus dem
Internet hingewiesen worden; viele Unternehmen bieten sich für diesen Bereich
an; beispielhaft wird auf das der Anmelderin übersandte Angebot der Firma
S… GmbH
in O…
hingewiesen,
die
unter
anderem
einen Geschäftbereich „Datenträgerschutz“ eingerichtet hat (vgl. http://www.firmendatenbank-thueringen.de/fdbfl/IT-Sicherheit.html; http://www.sewecom.de/pc/ unter 5e.
Datenträgerschutz kann beispielsweise als Zugangsschutz (Schalter, Passwort),
als Schreibschutz, als Kopierschutz oder insgesamt durch Verschlüsselung
ausgestaltet sein; dazu kommt rein äußerlicher Schutz wie Brandschutz.
Datenträgerschutz kann damit nach Art oder Bestimmung auf die hier
maßgeblichen Waren bezogen sein. Deshalb ist die Schlussfolgerung der
Markenstelle nicht zu beanstanden, der angemeldeten Bezeichnung werde für
Waren auf dem hier maßgeblichen Sektor kein Hinweis auf eine individuelle
betriebliche Herkunft entnommen.
Die Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile eine gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht
maßgeblich. Zunächst betrachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen
Zusammenhang; im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile „VOLUME“ und „PROTECT“ nicht aufgehoben, ebenso
wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; es entsteht dadurch kein neuer,
eigenständiger Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das
deutsche Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus
fremdsprachigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form
weder im britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst,
Heft 4 - 5/1997, S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang nicht als Herkunftshinweis - und damit nicht als Marken - aufgefasst werden. Abgesehen davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt. Demgemäß ist solchen bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Bedeutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EuG
MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR
Int. 2000, 429 Nr. 26
- COMPANYLINE; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 127).
Die Anmelderin vermag aus der Eintragung anderer - ihrer Ansicht nach ähnlicher - Marken keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall herzuleiten.
Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern
eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel;
GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44
- Postkantoor; GRUR 2009, 667, Nr. 19
- SCHWABENPOST u. a.; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; WRP 2008, 1428,
Nr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya). Ebenso wenig kommt ausländischen Voreintragungen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit im Inland zu (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn.
34 m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
Cl