Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.10.2009 – 20 W (pat) 23/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… …
betreffend das Patent 196 44 735
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer,
die Richterin Werner
sowie
die Richter
Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Einspruch gegen das Patent 196 44 735 wird als unzulässig
verworfen.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 196 44 735 mit der Bezeichnung „Anlage mit einer Türstation
und mehreren Wohnungsstationen“, dessen Erteilung am 19. Oktober 2000 im
Patentblatt veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2001
Einspruch eingelegt.
Das Patent umfasst insgesamt vier Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet
mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:
„M1
Anlage mit einer Türstation, die mit mehreren Klingeltasten und einem Sprech-Hörkreis versehen ist, und mit mehreren,
den Klingeltasten
zugeordneten
M2
Wohnungsstationen, die von der Türstation gerufen und
mit dieser verbunden werden können,
M3
bei der von der Türstation eine Busleitung zu allen Wohnungsstationen geführt ist,
M4
bei der in der Türstation mit den Klingeltasten und einem
codierbaren Sender tasten- und damit wohnungsstationsindividuelle Rufsignale aussendbar sind,
M5
bei der alle Wohnungsstationen einen Signalempfänger
für die Rufsignale aufweisen,
M6
der nur bei dem Empfang des zugeordneten Rufsignals
eine Sprechverbindung zur Türstation herstellt,
M7
beim Empfang nicht zugeordneter Rufsignale dagegen die
Herstellung einer Sprechverbindung sperrt,
M8
bei der die Türstation und die Signalempfänger aller Wohnungsstationen an die Busleitung angeschaltet sind und
M9
bei der mit dem Empfang des zugeordneten Rufsignals
der Signalempfänger der gerufenen Wohnungsstation die
Stationsschaltung derselben an die Busleitung anschaltet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
M10
der Signalempfänger (SE) einer gerufenen Wohnungsstation (z. B. WST1) die Anschaltung der Stationsschaltung
(STS) an die Busleitung (B) beim Empfang eines nachfolgenden, nicht zugeordneten Rufsignals aufhebt.“
Wegen der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die Druckschriften
D1
D2
DE 29 46 177 C3,
DE 31 46 398 C2
und zwei Vorbenutzungshandlungen gestützt, zu denen sie eine Reihe von Dokumenten vorgelegt hat:
D3.1 - D3.8 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung
„Holenacker-Hochhaus A“
(Holenackerstraße 65/85, 3027 Bern, Schweiz),
D4.1 - D4.6 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung
„Objekt Hamburg“
(Reeperbahn 157, 20359 Hamburg).
Dabei vertrat sie die Auffassung, das der Patentgegenstand durch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften D1 und D2 nahegelegt sei und die Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ belegen würde, dass der Fachmann
eine Zusammenschau der beiden Druckschriften auch vornehme. Die weitere
Vorbenutzungshandlung „Objekt Hamburg“ hat die Einsprechende in Hinblick auf
den Patentanspruch 2 genannt.
Die Patentabteilung hielt den auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützten Einspruch für zulässig, jedoch für unbegründet. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 hat sie das Patent vollständig aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie geltend macht, dass die Patentabteilung den druckschriftlichen Stand der
Technik unzutreffend gewürdigt habe und den Patentanspruch 1 unter seinem
Wortlaut zu eng ausgelegt habe.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde noch Unterlagen zu einer weiteren Vorbenutzungshandlung „KATHREIN“ (D5.1 - D5.8) vorgelegt und vorgetragen, dass diese Vorbenutzungshandlung den Gegenstand des Hauptanspruchs
neuheitsschädlich vorwegnehmen würde.
In einem schriftlich erteilten, gerichtlichen Hinweis und in der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sich
der Einspruch als unzulässig erweisen könnte.
Die Einsprechende vertrat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung,
dass ihr Einspruch alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen würde, insbesondere hinreichend substantiiert sei. Sie verwies insoweit auf die BGH-Entscheidungen
„Tetraploide Kamille“
(BGHZ 122, 144) und
„Sicherheitsvorrichtung“
(BGHZ 93, 171) sowie die BPatG-Entscheidungen „Leiterplattenbeschichtung“
(BPatGE 47, 186) und „Türantrieb“ (BPatGE 49, 202), aus denen sich ergebe,
dass die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG anzugebenden Tatsachen auch in knapper Form und auf den Kern der Erfindung konzentriert vorgetragen werden könnten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragte,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Dezember 2004 aufzuheben
und das Patent 196 44 735 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragte,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin vertrat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass
der Einspruch nicht hinreichend substantiiert und deshalb unzulässig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, da sich der Einspruch als unzulässig erweist.
1.
Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes auf Grund eines Einspruchs ist die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972
- X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät). Dies gilt auch, wenn - wie hier - das
Deutsche Patent- und Markenamt die Zulässigkeit des Einspruchs im Einspruchsverfahren bejaht hatte (BGH, Beschluss vom 28. März 1985 - X ZR 1/84,
BlPMZ 1985, 304 [unter II.2]) und unabhängig davon, ob die Patentinhaberin die
Zulässigkeit bestritten hat.
2.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch zwar in rechter Frist und Form erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 und 2 PatG) und zulässigerweise auch auf mangelnde
Patentfähigkeit als einen der Widerrufsgründe des § 21 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1
Satz 3 PatG). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen.
Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen,
im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen,
aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur
auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege
(BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87, BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung, m. w. N.). Dabei ist es keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.
Die Begründung des Einspruchs genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH - Messdatenregistrierung).
3.
In Hinblick auf die Merkmale M1 bis M9 des Patentanspruchs 1 (Oberbegriff) erschöpft sich der innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Vortrag in der Angabe:
„Wie der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 1 bis 22 zu entnehmen
ist, sind die Merkmale 1) bis 9) aus der Entgegenhaltung D1 bekannt.“ (Bl. 4 des Einspruchsschriftsatzes)
Sodann geht die Einsprechende auf das kennzeichnende Merkmal M10 ein, wonach der Signalempfänger einer gerufenen Wohnungsstation die Anschaltung der
Stationsschaltung an die Busleitung beim Empfang eines nachfolgenden, nicht
zugeordneten Rufsignals aufhebt. Die Einsprechende erläutert unter detaillierter
Bezugnahme auf die Druckschrift DE 31 46 398 C2 (D2), dass dieses Merkmal
aus dem Stand der Technik bekannt sei und sein Gebrauch in Verbindung mit der
Lehre der Druckschrift DE 29 46 177 C3 (D1) naheliegen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts genügt jedoch eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung in der Regel nicht dem Erfordernis der Angabe der
Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen (BPatGE 49, 202 - Türantrieb). Dabei ist unerheblich, wenn die Vorveröffentlichung bereits in der Streitpatentschrift genannt ist. Die Einsprechende hätte vielmehr anhand konkret bezeichneter Textstellen selbst vortragen müssen, wo die Merkmale M1 bis M9 in
der Druckschrift D1 vorbeschrieben sind.
In Ausnahmefällen hat das Bundespatentgericht zwar eine pauschale Bezugnahme auf die dem Oberbegriff zugrunde liegende Vorveröffentlichung zugelassen, wenn ein kurzer Oberbegriff nicht weiter diskussionswürdigen „herkömmlichen“ Stand der Technik betraf und die erfindungswesentlichen Merkmale im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu finden waren (BPatG, Beschluss vom
18. Dezember 1996 - 19 W (pat) 28/95, abrufbar unter www.juris.de). In einem
solchen Fall könne auch ein pauschaler Verweis auf Patentschriften oder andere
Druckschriften als Tatsachenvortrag anerkannt und bei einfachen Sachverhalten
auf die Angabe der relevanten Textstellen in der Vorveröffentlichung verzichtet
werden (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 59, Rdn. 110), insbesondere wenn sich
der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von
selbst ergäbe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu
aufdränge (BGH - Sortiergerät). Dies ist vorliegend angesichts von neun umfangreichen Merkmalen im Oberbegriff (Merkmale M1 bis M9) nicht der Fall. Die Einsprechende hätte die technische Lehre, die der Fachmann - hier ein Techniker der
Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und praktischen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Hauskommunikationstechnik - der Druckschrift D1 entnimmt, angeben und in Beziehung zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 setzen müssen. Allein aus dem pauschalen Verweis auf die Streitpatentschrift und damit indirekt auf die Druckschrift D1 erschließt sich der Patentinhaberin und dem Patentamt nicht, welche konkreten Darlegungen in der Druckschrift D1 die Einsprechende in Bezug auf den Patentgegenstand für relevant hält.
Die Einsprechende überlässt es vielmehr der Patentinhaberin und dem Patentamt,
selbst Untersuchungen dazu anzustellen, ob und inwieweit die Merkmale M1 bis
M9 aus der Druckschrift D1 bekannt sind.
4.
Zwar meint die Einsprechende zutreffend, dass der Bundesgerichtshof mit
seiner Entscheidung „Tetraploide Kamille“ (BGHZ 122, 144) entschieden habe, es
könne genügen, die Tatsachen in knapper Form vorzutragen. Sie übersieht dabei
allerdings, dass der Tatsachenvortrag trotz der knappen Form einen bestimmten
Tatbestand erkennen lassen muss und dass sich die Tatsachen auf ihre Richtigkeit nachprüfen lassen müssen. Ein auf fehlende Patentfähigkeit gestützter Einspruch muss deshalb nähere Darlegungen dazu enthalten, welche Kenntnisse der
Fachmann dem Stand der Technik entnimmt. Daran fehlt es vorliegend in Bezug
auf die Druckschrift D1.
In dem Beschluss „Sicherheitsvorrichtung“ (BGHZ 93, 171) hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine „Sortiergerät“-Entscheidung klargestellt, dass
den Erfordernissen an die Darlegung der Tatsachen im Einzelnen nicht genügt sei,
wenn der Einspruch den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen lasse und
es dem Anmelder und dem Patentamt überlasse, diesen Zusammenhang herzustellen und Folgerungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zu ziehen. Die Begründung müsse den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Behauptung, die Erfindung sei nicht patentfähig,
anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie dürfe es nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu ermitteln. Die Einsprechende dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich Nummern einiger Auslegeschriften und eine weitere Fundstelle in einer Zeitschrift zu nennen. Sie dürfe
es nicht dem Patentamt und dem Patentinhaber überlassen, aus den zitierten
Schriften diejenigen Stellen herauszusuchen, die in einem technischen Zusammenhang mit dem Anmeldungsgegenstand stehen könnten, sondern müsse vielmehr die die begehrte Rechtsfolge rechtfertigenden Tatsachen „im einzelnen“
selbst bezeichnen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Bundesgerichtshof im dortigen Fall die detaillierten Angaben von Tatsachen als ausreichend
angesehen. Für nicht erforderlich hielt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang die Subsumtion der Tatsachen unter einen Rechtssatz oder deren
Schlüssigkeit. Dieser Entscheidung lag somit ein Sachverhalt zugrunde, der mit
dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist.
Der Entscheidung
„Leiterplattenbeschichtung“
des Bundespatentgerichts
(BPatGE 47, 186) lag ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er vorliegend zu beurteilen ist. In dem dortigen Fall ging es um einen auf eine widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (§ 59 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) und die
an einen solchen Einspruch zu stellenden Anforderungen. Die Entscheidung gibt
für die hier in Rede stehende Substantiierung eines auf fehlende Patentfähigkeit
gestützten Einspruchs nichts her.
5.
Obwohl die Einsprechende die Dokumente D3.1 bis D3.8 betreffend die
Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ ausweislich ihres Vortrags nur
in Hinblick darauf genannt hat, dass es für den einschlägigen Durchschnittsfachmann nahegelegen habe, die der Entgegenhaltung D2 zu entnehmende Lehre bei
der Anlage nach der Entgegenhaltung D1 anzuwenden, wodurch man zu dem
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents käme (Bl. 5, 7 des Einspruchsschriftsatzes), hat der Senat in Erwägung gezogen, ob die Einsprechende mit dem
diesbezüglichen Vortrag den Einspruch rechtfertigende Tatsachen derart im einzelnen angegeben hat, dass der Einspruch als ausreichend substantiiert anzusehen wäre.
Der Vortrag, dass die Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ den Gegenstand des Patentanspruchs 1 vorwegnehmen würde, beschränkt sich jedoch
auf die Angabe, dass
„die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die
SIEDLE Electric AG, Basel, ausgeliefert worden und hinterher im
sog.
„Holenacker-Hochhaus A“,
Holenackerstr. 65/85,
CH 3027 Bern, in Bern installiert worden“
sei (Bl. 5 des Einspruchsschriftsatzes), und auf ein Zeugenbeweisangebot, in dem
lediglich der Anspruchswortlaut wiedergegeben wurde (Bl. 6 des Einspruchsschriftsatzes). Einen am tatsächlichen Gegenstand der Vorbenutzung orientierter
Vortrag, insbesondere zu Aufbau und Funktionsweise der im „Holenacker-Hochhaus A“ installierten Türsprechanlage, enthält der Einspruchsschriftsatz nur soweit
ausgeführt wird:
„Wie insbesondere dem Dokument D3.6 zu entnehmen ist, liegen
eine Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an einem fünfadrigen Bus, wobei die Mithörsperre wie
oben auf S. 6 dargelegt verwirklicht ist, was von Herrn Müller bezeugt wird.
Die Türsprechanlage in dem Holenacker-Hochhaus A entspricht
der mit Anspruch 1 der Streitpatents geschützten Anlage mit einem einzigen Unterschied: Anstelle der Klingeltasten ist eine
Tastatur mit einer Wähldekade vorgesehen. Mit den zehn Tasten
der Wähldekade muss zum Rufen einer Wohnungsstation ein der
Wohnung zugeordneter Code eingegeben werden.“
Für die Zulässigkeit eines auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung gestützten Einspruchs sind
jedoch Angaben
in dreierlei Hinsicht erforderlich (BGH, Beschluss vom
30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08, GRUR 2009, 1098 - Leistungshalbleiterbauelement,
m. w. N.). Die Einspruchsbegründung muss
-
-
einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeichnen, damit
überprüft und festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt;
bestimmte Umstände der Benutzung dieses Gegenstandes im Sinne
des § 3 Abs. 1 PatG benennen, damit überprüft und festgestellt werden kann, ob er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und
schließlich
-
eine nachprüfbare Angabe dazu machen, wann der Gegenstand in
dieser Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und gegebenenfalls
festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der Technik
gehört, von dem aus Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu beurteilen
ist.
Die bloße Wiederholung des Wortlauts des Patentanspruchs zur Kennzeichnung
des Gegenstandes einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung - wie vorliegend geschehen - genügt in der Regel nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des vorbenutzten Gegenstands (BPatG, Beschluss vom 25. September 1979
- 18 W (pat) 197/76, GRUR 1980, 224 - Trockenlöschanlage). Ebenso wenig genügt die Behauptung, der vorbenutzte Gegenstand würde mit dem patentgemäßen
Gegenstand (mit einem einzigen Unterschied) übereinstimmen, oder die Beschreibung einiger weniger Merkmale (hier: die Anschaltung der Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an eine fünfadrige Busleitung
sowie die Wähldekade und deren Gebrauch). Ob der Gegenstand einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung möglicherweise durch das Beweisangebot hinreichend genau bezeichnet wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil
der Vortrag jedenfalls im Übrigen unvollständig ist.
Denn es wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, auf Grund derer überprüft und festgestellt werden kann, ob der angeblich vorbenutzte Gegenstand der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ergibt sich nämlich aus der Installation als solcher nicht von selbst. Typischerweise wird eine Türsprechanlage in einer Weise installiert, die dem Nutzer
zwar die Benutzung, aber keinen Einblick in das Innere der Anlage gestattet und
insoweit auch keinen Aufschluss über den konkreten Aufbau der Anlage und deren Funktionsweise gibt. Die Einsprechende hätte vortragen müssen, welche Umstände der konkreten Benutzung dennoch dazu geführt haben sollen, dass der
Aufbau und die Funktionsweise der betreffenden Anlage der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist.
Ebenso wenig wurden nachprüfbare Angabe dazu gemacht, wann der Gegenstand in der geltend gemachten Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und
gegebenenfalls festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der
Technik gehört. Die Angabe, dass „die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die
S… AG in B…, ausgeliefert“ worden sei, betrifft ausschließlich Vorgänge, die allein nicht dazu führen, dass die Türsprechanlage zum Stand der
Technik gehören würde. Denn bei der S… AG in B…, handelt es sich
um ein mit der Lieferantin der angeblich vorbenutzten Türsprechanlage, der
S.1…, verbundenes Unternehmen. Eine öffentliche Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes ist mit einer solchen konzerninternen Lieferung regelmäßig nicht verbunden.
Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Tatsachen sind insoweit unbehilflich. Die weitere Angabe,
dass die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage
„… hinterher
im
sog.
„Holenacker-Hochhaus A“, Holenackerstr. 65/85,
CH-3027 Bern, in Bern installiert“ worden sei, gibt keinen konkreten Zeitpunkt an,
zu dem die Installation erfolgte. Insbesondere mit dem Wort „hinterher“ bringt die
Einsprechende zwar zum Ausdruck, dass die Installation irgendwann nach „Ende
1982“ erfolgt sein soll, die Angabe lässt aber völlig offen, ob die Installation auch
vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Anmeldetag erfolgt ist.
6.
Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten
Widerrufsgrunds vorliegen. Das Vorbringen der Einsprechenden nach Ablauf der
Einspruchsfrist, etwa die im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals vorgelegten
Dokumente D5.1 - D5.8 zu der weiteren Vorbenutzungshandlung „KATHREIN“,
muss für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs außer Betracht bleiben.
Der Einspruch erweist sich nach alledem als unzulässig.
Die Patentabteilung hätte unter diesen Umständen im Einspruchsverfahren keine
Sachentscheidung treffen dürfen. Der dennoch ergangene Beschluss war aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie den Widerruf
des Patents erreichen möchte, war deshalb zurückzuweisen (BGH - Sortiergerät).
Dr. Mayer
Werner
Kleinschmidt
Musiol
Bb