Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.10.2009 – 20 W (pat) 23/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… …

betreffend das Patent 196 44 735

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Mayer,

die Richterin Werner

sowie

die Richter

Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Dezember 2004 aufgehoben.

Der Einspruch gegen das Patent 196 44 735 wird als unzulässig

verworfen.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 196 44 735 mit der Bezeichnung „Anlage mit einer Türstation

und mehreren Wohnungsstationen“, dessen Erteilung am 19. Oktober 2000 im

Patentblatt veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2001

Einspruch eingelegt.

Das Patent umfasst insgesamt vier Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet

mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:

„M1

Anlage mit einer Türstation, die mit mehreren Klingeltasten und einem Sprech-Hörkreis versehen ist, und mit mehreren,

den Klingeltasten

zugeordneten

M2

Wohnungsstationen, die von der Türstation gerufen und

mit dieser verbunden werden können,

M3

bei der von der Türstation eine Busleitung zu allen Wohnungsstationen geführt ist,

M4

bei der in der Türstation mit den Klingeltasten und einem

codierbaren Sender tasten- und damit wohnungsstationsindividuelle Rufsignale aussendbar sind,

M5

bei der alle Wohnungsstationen einen Signalempfänger

für die Rufsignale aufweisen,

M6

der nur bei dem Empfang des zugeordneten Rufsignals

eine Sprechverbindung zur Türstation herstellt,

M7

beim Empfang nicht zugeordneter Rufsignale dagegen die

Herstellung einer Sprechverbindung sperrt,

M8

bei der die Türstation und die Signalempfänger aller Wohnungsstationen an die Busleitung angeschaltet sind und

M9

bei der mit dem Empfang des zugeordneten Rufsignals

der Signalempfänger der gerufenen Wohnungsstation die

Stationsschaltung derselben an die Busleitung anschaltet,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s

M10

der Signalempfänger (SE) einer gerufenen Wohnungsstation (z. B. WST1) die Anschaltung der Stationsschaltung

(STS) an die Busleitung (B) beim Empfang eines nachfolgenden, nicht zugeordneten Rufsignals aufhebt.“

Wegen der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die Druckschriften

D1

D2

DE 29 46 177 C3,

DE 31 46 398 C2

und zwei Vorbenutzungshandlungen gestützt, zu denen sie eine Reihe von Dokumenten vorgelegt hat:

D3.1 - D3.8 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung

„Holenacker-Hochhaus A“

(Holenackerstraße 65/85, 3027 Bern, Schweiz),

D4.1 - D4.6 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung

„Objekt Hamburg“

(Reeperbahn 157, 20359 Hamburg).

Dabei vertrat sie die Auffassung, das der Patentgegenstand durch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften D1 und D2 nahegelegt sei und die Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ belegen würde, dass der Fachmann

eine Zusammenschau der beiden Druckschriften auch vornehme. Die weitere

Vorbenutzungshandlung „Objekt Hamburg“ hat die Einsprechende in Hinblick auf

den Patentanspruch 2 genannt.

Die Patentabteilung hielt den auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützten Einspruch für zulässig, jedoch für unbegründet. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 hat sie das Patent vollständig aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie geltend macht, dass die Patentabteilung den druckschriftlichen Stand der

Technik unzutreffend gewürdigt habe und den Patentanspruch 1 unter seinem

Wortlaut zu eng ausgelegt habe.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde noch Unterlagen zu einer weiteren Vorbenutzungshandlung „KATHREIN“ (D5.1 - D5.8) vorgelegt und vorgetragen, dass diese Vorbenutzungshandlung den Gegenstand des Hauptanspruchs

neuheitsschädlich vorwegnehmen würde.

In einem schriftlich erteilten, gerichtlichen Hinweis und in der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sich

der Einspruch als unzulässig erweisen könnte.

Die Einsprechende vertrat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung,

dass ihr Einspruch alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen würde, insbesondere hinreichend substantiiert sei. Sie verwies insoweit auf die BGH-Entscheidungen

„Tetraploide Kamille“

(BGHZ 122, 144) und

„Sicherheitsvorrichtung“

(BGHZ 93, 171) sowie die BPatG-Entscheidungen „Leiterplattenbeschichtung“

(BPatGE 47, 186) und „Türantrieb“ (BPatGE 49, 202), aus denen sich ergebe,

dass die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG anzugebenden Tatsachen auch in knapper Form und auf den Kern der Erfindung konzentriert vorgetragen werden könnten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragte,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Dezember 2004 aufzuheben

und das Patent 196 44 735 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragte,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin vertrat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass

der Einspruch nicht hinreichend substantiiert und deshalb unzulässig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, da sich der Einspruch als unzulässig erweist.

1.

Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes auf Grund eines Einspruchs ist die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972

- X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät). Dies gilt auch, wenn - wie hier - das

Deutsche Patent- und Markenamt die Zulässigkeit des Einspruchs im Einspruchsverfahren bejaht hatte (BGH, Beschluss vom 28. März 1985 - X ZR 1/84,

BlPMZ 1985, 304 [unter II.2]) und unabhängig davon, ob die Patentinhaberin die

Zulässigkeit bestritten hat.

2.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch zwar in rechter Frist und Form erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 und 2 PatG) und zulässigerweise auch auf mangelnde

Patentfähigkeit als einen der Widerrufsgründe des § 21 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1

Satz 3 PatG). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen.

Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen,

im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen,

aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur

auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege

(BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87, BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung, m. w. N.). Dabei ist es keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.

Die Begründung des Einspruchs genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH - Messdatenregistrierung).

3.

In Hinblick auf die Merkmale M1 bis M9 des Patentanspruchs 1 (Oberbegriff) erschöpft sich der innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Vortrag in der Angabe:

„Wie der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 1 bis 22 zu entnehmen

ist, sind die Merkmale 1) bis 9) aus der Entgegenhaltung D1 bekannt.“ (Bl. 4 des Einspruchsschriftsatzes)

Sodann geht die Einsprechende auf das kennzeichnende Merkmal M10 ein, wonach der Signalempfänger einer gerufenen Wohnungsstation die Anschaltung der

Stationsschaltung an die Busleitung beim Empfang eines nachfolgenden, nicht

zugeordneten Rufsignals aufhebt. Die Einsprechende erläutert unter detaillierter

Bezugnahme auf die Druckschrift DE 31 46 398 C2 (D2), dass dieses Merkmal

aus dem Stand der Technik bekannt sei und sein Gebrauch in Verbindung mit der

Lehre der Druckschrift DE 29 46 177 C3 (D1) naheliegen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts genügt jedoch eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung in der Regel nicht dem Erfordernis der Angabe der

Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen (BPatGE 49, 202 - Türantrieb). Dabei ist unerheblich, wenn die Vorveröffentlichung bereits in der Streitpatentschrift genannt ist. Die Einsprechende hätte vielmehr anhand konkret bezeichneter Textstellen selbst vortragen müssen, wo die Merkmale M1 bis M9 in

der Druckschrift D1 vorbeschrieben sind.

In Ausnahmefällen hat das Bundespatentgericht zwar eine pauschale Bezugnahme auf die dem Oberbegriff zugrunde liegende Vorveröffentlichung zugelassen, wenn ein kurzer Oberbegriff nicht weiter diskussionswürdigen „herkömmlichen“ Stand der Technik betraf und die erfindungswesentlichen Merkmale im

kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu finden waren (BPatG, Beschluss vom

18. Dezember 1996 - 19 W (pat) 28/95, abrufbar unter www.juris.de). In einem

solchen Fall könne auch ein pauschaler Verweis auf Patentschriften oder andere

Druckschriften als Tatsachenvortrag anerkannt und bei einfachen Sachverhalten

auf die Angabe der relevanten Textstellen in der Vorveröffentlichung verzichtet

werden (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 59, Rdn. 110), insbesondere wenn sich

der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von

selbst ergäbe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu

aufdränge (BGH - Sortiergerät). Dies ist vorliegend angesichts von neun umfangreichen Merkmalen im Oberbegriff (Merkmale M1 bis M9) nicht der Fall. Die Einsprechende hätte die technische Lehre, die der Fachmann - hier ein Techniker der

Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und praktischen

Kenntnissen auf dem Gebiet der Hauskommunikationstechnik - der Druckschrift D1 entnimmt, angeben und in Beziehung zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 setzen müssen. Allein aus dem pauschalen Verweis auf die Streitpatentschrift und damit indirekt auf die Druckschrift D1 erschließt sich der Patentinhaberin und dem Patentamt nicht, welche konkreten Darlegungen in der Druckschrift D1 die Einsprechende in Bezug auf den Patentgegenstand für relevant hält.

Die Einsprechende überlässt es vielmehr der Patentinhaberin und dem Patentamt,

selbst Untersuchungen dazu anzustellen, ob und inwieweit die Merkmale M1 bis

M9 aus der Druckschrift D1 bekannt sind.

4.

Zwar meint die Einsprechende zutreffend, dass der Bundesgerichtshof mit

seiner Entscheidung „Tetraploide Kamille“ (BGHZ 122, 144) entschieden habe, es

könne genügen, die Tatsachen in knapper Form vorzutragen. Sie übersieht dabei

allerdings, dass der Tatsachenvortrag trotz der knappen Form einen bestimmten

Tatbestand erkennen lassen muss und dass sich die Tatsachen auf ihre Richtigkeit nachprüfen lassen müssen. Ein auf fehlende Patentfähigkeit gestützter Einspruch muss deshalb nähere Darlegungen dazu enthalten, welche Kenntnisse der

Fachmann dem Stand der Technik entnimmt. Daran fehlt es vorliegend in Bezug

auf die Druckschrift D1.

In dem Beschluss „Sicherheitsvorrichtung“ (BGHZ 93, 171) hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine „Sortiergerät“-Entscheidung klargestellt, dass

den Erfordernissen an die Darlegung der Tatsachen im Einzelnen nicht genügt sei,

wenn der Einspruch den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen lasse und

es dem Anmelder und dem Patentamt überlasse, diesen Zusammenhang herzustellen und Folgerungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zu ziehen. Die Begründung müsse den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Behauptung, die Erfindung sei nicht patentfähig,

anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie dürfe es nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu ermitteln. Die Einsprechende dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich Nummern einiger Auslegeschriften und eine weitere Fundstelle in einer Zeitschrift zu nennen. Sie dürfe

es nicht dem Patentamt und dem Patentinhaber überlassen, aus den zitierten

Schriften diejenigen Stellen herauszusuchen, die in einem technischen Zusammenhang mit dem Anmeldungsgegenstand stehen könnten, sondern müsse vielmehr die die begehrte Rechtsfolge rechtfertigenden Tatsachen „im einzelnen“

selbst bezeichnen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Bundesgerichtshof im dortigen Fall die detaillierten Angaben von Tatsachen als ausreichend

angesehen. Für nicht erforderlich hielt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang die Subsumtion der Tatsachen unter einen Rechtssatz oder deren

Schlüssigkeit. Dieser Entscheidung lag somit ein Sachverhalt zugrunde, der mit

dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist.

Der Entscheidung

„Leiterplattenbeschichtung“

des Bundespatentgerichts

(BPatGE 47, 186) lag ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er vorliegend zu beurteilen ist. In dem dortigen Fall ging es um einen auf eine widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (§ 59 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) und die

an einen solchen Einspruch zu stellenden Anforderungen. Die Entscheidung gibt

für die hier in Rede stehende Substantiierung eines auf fehlende Patentfähigkeit

gestützten Einspruchs nichts her.

5.

Obwohl die Einsprechende die Dokumente D3.1 bis D3.8 betreffend die

Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ ausweislich ihres Vortrags nur

in Hinblick darauf genannt hat, dass es für den einschlägigen Durchschnittsfachmann nahegelegen habe, die der Entgegenhaltung D2 zu entnehmende Lehre bei

der Anlage nach der Entgegenhaltung D1 anzuwenden, wodurch man zu dem

Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents käme (Bl. 5, 7 des Einspruchsschriftsatzes), hat der Senat in Erwägung gezogen, ob die Einsprechende mit dem

diesbezüglichen Vortrag den Einspruch rechtfertigende Tatsachen derart im einzelnen angegeben hat, dass der Einspruch als ausreichend substantiiert anzusehen wäre.

Der Vortrag, dass die Vorbenutzungshandlung „Holenacker-Hochhaus A“ den Gegenstand des Patentanspruchs 1 vorwegnehmen würde, beschränkt sich jedoch

auf die Angabe, dass

„die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die

SIEDLE Electric AG, Basel, ausgeliefert worden und hinterher im

sog.

„Holenacker-Hochhaus A“,

Holenackerstr. 65/85,

CH 3027 Bern, in Bern installiert worden“

sei (Bl. 5 des Einspruchsschriftsatzes), und auf ein Zeugenbeweisangebot, in dem

lediglich der Anspruchswortlaut wiedergegeben wurde (Bl. 6 des Einspruchsschriftsatzes). Einen am tatsächlichen Gegenstand der Vorbenutzung orientierter

Vortrag, insbesondere zu Aufbau und Funktionsweise der im „Holenacker-Hochhaus A“ installierten Türsprechanlage, enthält der Einspruchsschriftsatz nur soweit

ausgeführt wird:

„Wie insbesondere dem Dokument D3.6 zu entnehmen ist, liegen

eine Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an einem fünfadrigen Bus, wobei die Mithörsperre wie

oben auf S. 6 dargelegt verwirklicht ist, was von Herrn Müller bezeugt wird.

Die Türsprechanlage in dem Holenacker-Hochhaus A entspricht

der mit Anspruch 1 der Streitpatents geschützten Anlage mit einem einzigen Unterschied: Anstelle der Klingeltasten ist eine

Tastatur mit einer Wähldekade vorgesehen. Mit den zehn Tasten

der Wähldekade muss zum Rufen einer Wohnungsstation ein der

Wohnung zugeordneter Code eingegeben werden.“

Für die Zulässigkeit eines auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung gestützten Einspruchs sind

jedoch Angaben

in dreierlei Hinsicht erforderlich (BGH, Beschluss vom

30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08, GRUR 2009, 1098 - Leistungshalbleiterbauelement,

m. w. N.). Die Einspruchsbegründung muss

-

-

einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeichnen, damit

überprüft und festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt;

bestimmte Umstände der Benutzung dieses Gegenstandes im Sinne

des § 3 Abs. 1 PatG benennen, damit überprüft und festgestellt werden kann, ob er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und

schließlich

-

eine nachprüfbare Angabe dazu machen, wann der Gegenstand in

dieser Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und gegebenenfalls

festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der Technik

gehört, von dem aus Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu beurteilen

ist.

Die bloße Wiederholung des Wortlauts des Patentanspruchs zur Kennzeichnung

des Gegenstandes einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung - wie vorliegend geschehen - genügt in der Regel nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des vorbenutzten Gegenstands (BPatG, Beschluss vom 25. September 1979

- 18 W (pat) 197/76, GRUR 1980, 224 - Trockenlöschanlage). Ebenso wenig genügt die Behauptung, der vorbenutzte Gegenstand würde mit dem patentgemäßen

Gegenstand (mit einem einzigen Unterschied) übereinstimmen, oder die Beschreibung einiger weniger Merkmale (hier: die Anschaltung der Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an eine fünfadrige Busleitung

sowie die Wähldekade und deren Gebrauch). Ob der Gegenstand einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung möglicherweise durch das Beweisangebot hinreichend genau bezeichnet wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil

der Vortrag jedenfalls im Übrigen unvollständig ist.

Denn es wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, auf Grund derer überprüft und festgestellt werden kann, ob der angeblich vorbenutzte Gegenstand der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ergibt sich nämlich aus der Installation als solcher nicht von selbst. Typischerweise wird eine Türsprechanlage in einer Weise installiert, die dem Nutzer

zwar die Benutzung, aber keinen Einblick in das Innere der Anlage gestattet und

insoweit auch keinen Aufschluss über den konkreten Aufbau der Anlage und deren Funktionsweise gibt. Die Einsprechende hätte vortragen müssen, welche Umstände der konkreten Benutzung dennoch dazu geführt haben sollen, dass der

Aufbau und die Funktionsweise der betreffenden Anlage der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist.

Ebenso wenig wurden nachprüfbare Angabe dazu gemacht, wann der Gegenstand in der geltend gemachten Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und

gegebenenfalls festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der

Technik gehört. Die Angabe, dass „die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die

S… AG in B…, ausgeliefert“ worden sei, betrifft ausschließlich Vorgänge, die allein nicht dazu führen, dass die Türsprechanlage zum Stand der

Technik gehören würde. Denn bei der S… AG in B…, handelt es sich

um ein mit der Lieferantin der angeblich vorbenutzten Türsprechanlage, der

S.1…, verbundenes Unternehmen. Eine öffentliche Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes ist mit einer solchen konzerninternen Lieferung regelmäßig nicht verbunden.

Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Tatsachen sind insoweit unbehilflich. Die weitere Angabe,

dass die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage

„… hinterher

im

sog.

„Holenacker-Hochhaus A“, Holenackerstr. 65/85,

CH-3027 Bern, in Bern installiert“ worden sei, gibt keinen konkreten Zeitpunkt an,

zu dem die Installation erfolgte. Insbesondere mit dem Wort „hinterher“ bringt die

Einsprechende zwar zum Ausdruck, dass die Installation irgendwann nach „Ende

1982“ erfolgt sein soll, die Angabe lässt aber völlig offen, ob die Installation auch

vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Anmeldetag erfolgt ist.

6.

Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten

Widerrufsgrunds vorliegen. Das Vorbringen der Einsprechenden nach Ablauf der

Einspruchsfrist, etwa die im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals vorgelegten

Dokumente D5.1 - D5.8 zu der weiteren Vorbenutzungshandlung „KATHREIN“,

muss für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs außer Betracht bleiben.

Der Einspruch erweist sich nach alledem als unzulässig.

Die Patentabteilung hätte unter diesen Umständen im Einspruchsverfahren keine

Sachentscheidung treffen dürfen. Der dennoch ergangene Beschluss war aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie den Widerruf

des Patents erreichen möchte, war deshalb zurückzuweisen (BGH - Sortiergerät).

Dr. Mayer

Werner

Kleinschmidt

Musiol

Bb