Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.10.2009 – 21 W (pat) 29/08
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 29/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 27. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 055 678.4-54
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H 01 S des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Februar 2008 aufgehoben. Die Anmeldung
wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf der Basis der
in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 überreichten Ansprüche 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 18. November 2004 unter der Bezeichnung "Laserleistungssteuerung ohne Rückkopplung bei optischer Navigation" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
8. September 2005.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D1 US 2004/0022285A1
D2 DE 195 19 124 A1
D3 EP 1 096 778 A2
D4 DE 103 49 609 A1.
In der Beschreibungseinleitung werden noch folgende Druckschriften genannt:
D5 US 4 884 280
D6 US 5 953 355.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat mit Beschluss vom 5. Februar 2008 die
Anmeldung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 26. November 2007 gegenüber der Entgegenhaltung D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihre Patentanmeldung in erster Linie weiter auf der Grundlage von
neuen, in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 überreichten Patentansprüchen 1 bis 8.
Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1 Optische Navigationsvorrichtung, die folgende Merkmale umfasst:
M2 einen optischen Maussensor,
M3 der eine Treiberschaltung (26) umfasst, die einen Stromausgang aufweist, der zwischen zwei Stromeinstellungen moduliert wird;
M4 und einen Laser (22), der den Stromausgang empfängt, der
einen Leistungsausgang aufweist, der Augensicherheitspegel
erfüllt;
M5 einen Speicher, in welchem zwei Darstellungen von Kalibrierungseinstellungen gespeichert sind;
M6 wobei eine erste der beiden Stromeinstellungen zumindest ein
minimales Treibersignal liefert;
M7 und eine zweite der beiden Stromeinstellungen ein Treibersignal unter der Spitzenleistungsgrenze der Augensicherheitspegelstandards liefert.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2008 aufzuheben
und
das Patent DE 10 2004 055 678 zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 überreichten Patentansprüchen 1 bis 8,
hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß 1. Hilfsantrag überreicht ebenfalls
in der mündlichen Verhandlung
vom
27. Oktober 2009, jeweils mit einer anzupassenden Beschreibung
und den Figuren gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat nach Vorlage neuer Patentansprüche auch
insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung
an das Patentamt, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG, führt. Die Beschwerde führt
auch zur Zurückzahlung der Beschwerdegebühr, § 80 Abs. 3 PatG.
1. Patentfähigkeit
Patentanspruch 1 ist zulässig. Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 9 und 13, die Merkmale in Merkmalsgruppe M5 gehen auf die ursprüngliche Beschreibung Absatz [0037] zurück (siehe Offenlegungsschrift).
Die Erfindung betrifft eine optische Navigationsvorrichtung, d. h. einen optischen
Maussensor mit einem Laser und ein optisches Navigationsverfahren, bei denen
gewisse Augensicherheitsstandards eingehalten werden müssen.
Gemäß der Beschreibung Absatz [0006] ist es Aufgabe der Erfindung, eine optische Navigationsvorrichtung und ein optisches Navigationsverfahren mit verbesserten Charakteristika zu schaffen.
Gegenüber dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann, einen Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfahrung bei der Entwicklung von optischen Navigationssystemen aus diesem
Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.
Aus der nächstkommenden Druckschrift D3 ist eine optische Navigationsvorrichtung mit einem optischen Maussensor bekannt (siehe Fig. 1), die über eine Treiberschaltung 14 (exposure controller) eine LED 3 ansteuert. Gemäß den Fig. 2 bis
6 sind zur Erreichung eines bestimmten Beleuchtungsgrades (siehe Absatz [0012]
und [0013]) verschiedene Treibersignale bekannt. Die Treiberpulse können in der
Amplitude, der Pulsdauer und der Frequenz variiert werden (siehe auch Ansprüche 1, 2 und 4). Gemäß den Fig. 5 und 6 sind auch Signalpegel bekannt, die
zwangsläufig Stromeinstellungen entsprechen, nämlich eine erste Stromeinstellung mit Pegel Null und eine zweite Stromeinstellung mit einem bestimmten Pegel,
der für den Fachmann aufgrund der Sicherheitsanforderungen selbstverständlich
unter einem Augensicherheitsstandard liegen muss. Da dem Fachmann allgemein
bekannt ist, dass Maussensoren neben LED´s auch mit einem Laser betrieben
werden können, sind somit die Merkmale der Merkmalsgruppen M1 bis M4 und
M6 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D3 bekannt.
Die beanspruchte Ansteuerung des Lasers entspricht nach Auffassung des Senats
einer dem Fachmann allgemein zur Ansteuerung von technischen Systemen und
insbesondere auch Lasern bekannten Modulationsart, nämlich der Pulsweitenmodulation, was letztlich auch im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle sinngemäß zutreffend zum Ausdruck kommt.
Zur Kalibrierung der Einstellungen gemäß Merkmalsgruppe M5, unter der gemäß
Absatz [0036] und Fig. 7 der Anmeldung (Offenlegungsschrift) wohl die Einstellung
einer bestimmten Laserleistung verstanden wird und die Abspeicherung dieser
Einstellungen in zwei verschiedenen Darstellungen, ergeben sich aus der Druckschrift D3 keine Hinweise. Auch die weiteren Druckschriften, die weiter ab liegen,
offenbaren dazu keine Hinweise.
Somit ist aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften zumindest keines der
Merkmale der Merkmalsgruppe M5 des Anspruchs 1 bekannt, wonach Kalibrierungseinstellungen von optischen Maussensoren in zwei Darstellungen gespeichert sind.
Aus dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ergeben sich somit für
den Fachmann keine Hinweise auf eine entsprechende Ausgestaltung einer optischen Navigationsvorrichtung, wie sie im geltenden Patentanspruch 1 beansprucht ist.
Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.
2. Zurückverweisung
Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit
dem geltenden Anspruch 1 zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht
mehr bestehen und eine neue Sachprüfung erforderlich ist. Danach kann die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn die Patentfähigkeit
noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den nunmehr geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale aus der Beschreibung ersichtlich im bisherigen
Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementsprechend auch
nicht recherchiert wurden. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale im Anspruch 1 noch entscheidungserheblicher
Stand der Technik ermittelt wird.
Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der
Senat von einer Überarbeitung und Überprüfung der übrigen Unterlagen, insbesondere auch der Unteransprüche, abgesehen.
3. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Die Billigkeit der antragsgemäßen Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt
sich vorliegend daraus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abgelehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten, oder auch andere Gründe dies
rechtfertigen könnten.
Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie aktuell BPatG, Beschl. v. 28. April 2009
- 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.).
Darüber hinaus wurde vorliegend vom Anmelder nach dem Erstbescheid ein
neuer Anspruch 1 vorgelegt, der zusätzlich Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 umfasste, zu dem die Prüfungsstelle lediglich pauschal festgestellt hatte, dass die Merkmale der Patentansprüche 6 bis 8 nicht geeignet seien, die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes zu begründen, ohne dass jedoch Tatsachen (z. B. in Form eines konkreten Standes der Technik oder eines Hinweises
auf das einschlägige Fachwissen) genannt worden waren, die diese Auffassung
hätten begründen können.
Im vorliegenden Fall leidet das Prüfungsverfahren somit an einem gravierenden
Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei
fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich
geworden.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü