Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.10.2009 – 24 W (pat) 55/08

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

30. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 46 773

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Eisenrauch und der Richterin

Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. November 2006 und vom

16. Mai 2008 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus

der Marke 691 693 für die Waren

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“

zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 691 693 wird die

Löschung der Marke 303 46 773 für die genannten Waren

angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 9. Januar 2004 für die Waren und Dienstleistungen:

„Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege; pharmazeutische, humanmedizinische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse und Stoffe sowie Präparate für

die Gesundheitspflege; pharmazeutische, humanmedizinische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung und Dienstleistungen zur

Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; persönliche

und soziale Dienstleistungen individuelle Bedürfnisse betreffend“

in den Farben grün und grau unter der Nummer 303 46 773 in das Register

eingetragen und am 13. Februar 2004 veröffentlicht worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 12. Juni 1956 unter der

Nummer 691 693 eingetragenen Wortmarke

Wella

deren Warenverzeichnis lautet:

„Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und

Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel); Heizungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-, Bade- und

Abortanlagen, insbesondere Einrichtungen für Gesichtsbäder,

Waschbecken, Rückwärtswaschbecken; Borsten, Bürstenwaren,

Kämme, Schwämme, Geräte für Körper- und Schönheitspflege

(soweit in Klasse 21 enthalten), Pinsel (soweit in Klasse 21 enthalten); Nickel- und Aluminiumwaren, nämlich Dauerwellapparate

und Zubehör (soweit in Klasse 7 enthalten), Trockenhauben und

Zubehör, Seifen- und sonstige Behälter, Seifenschaumerzeuger,

Zerstäuber, Stative, Wandarme; Parfümerien, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege, ätherische Öle, Seifen, Wasch- und

Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse

für kosmetische

Zwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel,

Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel,

Haarpflegemittel, Haarspülmittel, Haarfärbemittel“.

Der Widerspruch richtet sich gegen folgende Waren und Dienstleistungen der

jüngeren Marke:

„Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege; pharmazeutische, humanmedizinische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse und Stoffe sowie Präparate für

die Gesundheitspflege; pharmazeutische, humanmedizinische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse; Beratung und Dienstleistungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“.

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 erklärt: „Höchst

vorsorglich wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Inhaberin der Widerspruchsmarke die Marke ‚Wella’ seit über 60 Jahren verwendet und der Umsatz

der mit der Marke ‚Wella’ gekennzeichneten Waren mindestens jährlich … Euro

beträgt“.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2005 hat die Markeninhaberin erklärt, dass sie die

Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarpflegemittel, Haarspülmittel und Haarfärbemittel“ nicht

mehr bestreite. Sie erhalte den Nichtbenutzungseinwand jedoch weiterhin partiell,

nämlich für folgende Waren aufrecht:

„ätherische Öle, Seifen, Heizungs-, Koch-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungsanlagen, Bürstenwaren“.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch aus der Marke 691 693 mit Beschlüssen vom 15. November 2006

und vom 16. Mai 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Fragen im Zusammenhang mit dem Bestreiten und der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden

Benutzung könnten dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung unterstelle, habe der Widerspruch

keinen Erfolg. Denn die angegriffene Marke halte auch den angesichts der Warenidentität in Bezug auf „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und der insoweit

erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu fordernden Abstand ein.

Die von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft

sei für die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflegemittel,

Haarspülmittel und Haarfärbemittel“ amtsbekannt und durch die eingereichten

Benutzungsunterlagen auch ausreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiteren Waren sei die behauptete umfangreiche Benutzung und eine dadurch

bedingte gesteigerte Kennzeichnungskraft dagegen nicht hinreichend dargelegt.

Die Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit klanglich und

schriftbildlich in einer die Gefahr von Verwechslungen ausschließenden Weise. In

klanglicher Hinsicht sei zu beachten, dass der Bestandteil „Well!“ nicht geeignet

sei, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke alleine zu prägen, da dieser mit

der Bedeutung „gut, wohl, gesund“ in Bezug auf die angegriffenen Waren und

Dienstleistungen schutzunfähig sei. Entsprechendes gelte für den ebenfalls nicht

kennzeichnungskräftigen weiteren Bestandteil „body & soul“. Die Schutzfähigkeit

der angegriffenen Marke beruhe auf ihrem Gesamteindruck, so dass beim Vergleich mit der Widerspruchsmarke auch auf diesen abzustellen sei.

Aber auch wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstelle, dass die

jüngere Marke allein durch den Bestandteil „well“ geprägt würde, bestehe keine

Verwechslungsgefahr. Dann stünden sich mit „Wella“ und „well“ zwei Kurzwörter

gegenüber, bei denen bereits die Abweichung in nur einem Laut die Gefahr von

Verwechslungen ausschließen könne. „Wella“ unterscheide sich durch den markanten Vokal „a“ und die dadurch bedingte Zweisilbigkeit sowie den abweichenden

Sprechrhythmus ausreichend von „well“, zumal der dem Begriff „well“ zukommende Bedeutungsgehalt der Gefahr von Verwechslungen zusätzlich entgegenwirke. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne wegen der auffälligen

graphischen Gestaltung der angegriffenen Marke ebenfalls nicht festgestellt werden. Da die Bezeichnung „Wella“ keinen Sinngehalt aufweise, bestehe auch keine

begriffliche Verwechslungsgefahr.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

macht geltend, dass die angegriffene Marke den hier aufgrund der Identität bzw.

Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen und der

erhöhten Kennzeichnungskraft notwendigen Abstand von der Widerspruchsmarke

nicht einhalte.

Im Verhältnis zu den Waren der Klasse 3 der angegriffenen Marke bestehe

Warenidentität. Die Waren der Klasse 5 der jüngeren Marke lägen ebenso wie die

„Beratung und Dienstleistungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege für

Menschen“ im Ähnlichkeitsbereich der Waren der Klasse 3 der Widerspruchsmarke. Die Widerspruchsmarke weise - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt

habe - eine gesteigerte Kennzeichnungskraft im Bereich der Haarpflegeprodukte

und der Friseurdienstleistungen auf. Die Widersprechende verwende die Marke

„Wella“ seit über 80 Jahren. Der Umsatz der mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren habe seit Januar 2002 im jährlichen Durchschnitt mehr als

Euro weltweit

betragen, wovon wiederum …

Euro

von

Wella Deutschland erwirtschaftet worden seien.

Die sich gegenüberstehenden Marken seien einander ähnlich. Die Widerspruchsmarke „Wella“ finde sich in der jüngeren Marke fast vollständig wieder. Dabei trete

das gemeinsame Element „well“, das mit der Widerspruchsmarke auch klanglich

fast identisch sei, in der jüngeren Marke gegenüber den weiteren Wortelementen

„body & soul“ aufgrund der Schriftgröße, der farblichen Gestaltung und durch den

Bogen, der das Wort „well!“ umgebe, deutlich hervor. Dieser Eindruck werde noch

verstärkt, wenn man den Bedeutungsgehalt des Bestandteils „body & soul“

betrachte. Diese Wortkombination bedeute soviel wie „Körper und Seele“ oder „mit

Leib und Seele“ bzw. „ganz und gar“. Im deutschen Sprachgebrauch werde die

Wendung darüber hinaus als Hinweis auf die Ganzheitlichkeit von Körper und

Seele für die Bewerbung unterschiedlicher Dienstleistungen und insbesondere

auch für Waren der Klassen 3 und 5 eingesetzt. Bei dem Bestandteil „well!“ lasse

sich dies dagegen nicht feststellen. Dieser bedeute zwar „gesund“ und „gut“. Der

normal informierte Durchschnittsverbraucher werde dies vorliegend aber nicht

unbedingt in diesem Sinne verstehen, da „well“ als Adverb zur Vollständigkeit der

Hinzufügung eines Verbs bedürfe. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon

ausgehe, dass der Bestandteil „well!“ der jüngeren Marke einem Freihaltebedürfnis unterliege, sei er doch geeignet, den Gesamteindruck der Marke zu

prägen. Denn er werde sowohl in der angegriffenen Marke als auch in den

weiteren Marken der entsprechenden Serie der Markeninhaberin in einer Art und

Weise herausgestellt, die darauf schließen lasse, dass er als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden solle. Er wirke damit selbstständig kollisionsbegründend. Die Hinzufügung eines beschreibenden Elements könne demgegenüber eine Verwechslungsgefahr nicht verhindern.

Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke

hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres Verkaufsleiters

für das Friseurgeschäft vom 20. April 2005 sowie Kopien von Preislisten und

Auszügen von Produktkatalogen mit Warenabbildungen vorgelegt.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der Marke 303 46 773 im beantragten Umfang anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin verteidigt die Beschlüsse der Markenstelle. Zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Marken unterschieden sich sowohl in klanglicher als auch in optischer

Hinsicht. Das Klangbild des Bestandteils „Well!“ in der angegriffenen Marke mit

nur einem Vokal und dem Doppelschlusskonsonanten „ll“ sei hart, während die

Widerspruchsmarke dadurch, dass sie zwei Vokale enthalte und auf den Vokal „a“

ende, einen weichen singenden Klang erhalte. Aufgrund der in der Kombination

von Wort- und Bildelementen bestehenden graphischen Gestaltung weise die angegriffene Marke auch optisch ein von der Widerspruchsmarke abweichendes

Erscheinungsbild auf. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Markeninhaberin bereits über eine vergleichbar gebildete Marke („well! communication“)

verfüge und das Element „well!“ außerdem Teil ihrer Firmenbezeichnung sei. Die

Widersprechende könne demgegenüber kein Monopol auf die Buchstabenfolge

„well“ erheben. Schließlich werde weiterhin bestritten, dass die Widersprechende

die Marke „Wella“ seit über 80 Jahren verwende und die angegebenen Umsätze

erzielt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise

Erfolg. Im Hinblick auf die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ hat die

Markenstelle eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zu Unrecht verneint. Insoweit ist die angegriffene Marke 303 46 773 zu löschen.

Im Übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 691 693 dagegen zutreffend zurückgewiesen.

1. Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke lediglich in Bezug auf die Waren „ätherische Öle, Seifen, Heizungs-,

Koch-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungsanlagen, Bürstenwaren“

wirksam erhoben. Nur die Erklärung im Schriftsatz vom 29. Juni 2005 erfüllt die

Anforderungen an eine wirksame Erhebung der Nichtbenutzungseinrede. Die

Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004, mit denen sich die

Markeninhaberin erstmals zur Verwendung der Marke „Wella“ und zu dem von

der Widersprechenden behaupteten Umsatz geäußert hat, können nicht als

wirksame Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1

MarkenG angesehen werden. Zwar ist es nicht erforderlich, dass diese

Gesetzesbestimmung ausdrücklich genannt wird. Ebenso wenig steht ein

„vorsorgliches“ Bestreiten der Annahme einer wirksamen Erhebung der Einrede entgegen. Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke im Rahmen

des Benutzungszwangs zu bestreiten, muss allerdings in jedem Fall eindeutig

zum Ausdruck gebracht werden. Allgemeine Ausführungen zur Benutzung der

Widerspruchsmarke in ersichtlich anderem Zusammenhang - insbesondere bei

der Erörterung der Kennzeichnungskraft oder des Schutzumfangs - können

nicht als Einrede der Nichtbenutzung gewertet werden (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43 Rn. 23). Die Erklärung im Schriftsatz

vom 20. Dezember 2004

ist

im Zusammenhang mit Ausführungen der

Widersprechenden zur Verkehrsgeltung und überragenden Bekanntheit ihrer

Marke erfolgt. Dabei wird die Verwendung der Marke nicht in Bezug auf einen

bestimmten Zeitraum, sondern vor allem hinsichtlich der von der Widersprechenden behaupteten langen Dauer der Benutzung (seit über 60 Jahren)

und der vorgetragenen Höhe des mit Waren der Widerspruchsmarke erzielten

Umsatzes bestritten. Eine eindeutige Erklärung, dass die Benutzung der

Widerspruchsmarke gerade für die von ihr beanspruchten Waren bestritten

wird, kann dem Vortrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 dagegen nicht

entnommen werden. Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke für die

beanspruchten Waren zu bestreiten, kommt erstmals im Schriftsatz vom

29. Juni 2005 zum Ausdruck. Damit ist die Benutzung nur für die dort genannten Waren, nämlich „ätherische Öle, Seifen, Heizungs-, Koch-, Trocken-

und Lüftungsgeräte, Wasserleitungsanlagen, Bürstenwaren“, wirksam bestritten.

Dass die Markeninhaberin die Einrede nicht ausdrücklich auf einen der beiden

Tatbestände des § 43 Abs. 1 MarkenG gestützt hat, spielt keine Rolle. In

einem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung

beider Einreden zusehen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür

vorliegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., § 43 Rn. 19).

Die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist, die für die Widerspruchsmarke nicht

mit der Eintragung, sondern gemäß der Übergangsregelung in Artikel 7, §§ 2, 6

Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. 1967 I, S. 953)

erst am 1. Januar 1968 begonnen hat, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

der Eintragung der jüngeren Marke bereits abgelaufen, so dass die Voraussetzungen für beide Einreden des § 43 Abs. 1 MarkenG gegeben sind.

Die Widersprechende traf mithin die Obliegenheit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die o. g. Waren in den beiden maßgeblichen

Zeiträumen - hier Februar 1999 bis Februar 2004 und Juni 2004 bis Juni 2009 -

glaubhaft zu machen. Dies ist ihr in Bezug auf die Waren, für die die

Markeninhaberin die Benutzung der Marke in beachtlicher Form bestritten hat,

nämlich die Waren „ätherische Öle, Seifen, Heizungs-, Koch-, Trocken- und

Lüftungsgeräte, Wasserleitungsanlagen, Bürstenwaren“, nicht gelungen.

Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Umfang der Nichtbenutzungseinrede

glaubhaft zu machen. Die Unterlagen decken zwar beachtliche Teile beider

Benutzungszeiträume ab. Jedoch wird die Art der Benutzung der Marke durch

die Abbildungen in den Produktkatalogen der Jahre 2003 und 2004 im Wesentlichen nur für die von der Markeninhaberin bereits anerkannten Waren

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflegemittel, Haarspülmittel und

Haarfärbemittel“ glaubhaft gemacht. Angaben oder Abbildungen zur Art der

Benutzung für diejenigen Waren, für die die Benutzung wirksam bestritten ist,

sind in den vorgelegten Materialien nicht enthalten. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an Angaben zum Umfang der Benutzung. Die pauschalen Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung lassen nicht erkennen, für

welche der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren welcher Umsatz erzielt wurde.

2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des

Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung

aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei

impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung

zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998,

387, 389

(Nr. 22)

- Sabèl/Puma; GRUR

Int. 2000, 899, 901

(Nr. 40)

- Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238

(Nr. 18 f.)

- PICASSO; BGH

GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866

- Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860

- Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) -

SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, 906

(Nr. 12)

- Pantohexal;

GRUR 2008, 909 (Nr. 13) - Pantogast).

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichsmarken hinsichtlich

der Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der angegriffenen Waren der jüngeren

Marke mit den Waren der Widerspruchsmarke sind auf Seiten der Widerspruchsmarke einmal diejenigen Waren zu berücksichtigen, für die die Markeninhaberin die Benutzung ausdrücklich anerkannt hat, nämlich

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflegemittel, Haarspülmittel und Haarfärbemittel“.

Darüber hinaus sind alle weiteren für die Widerspruchsmarke eingetragenen

Waren einzubeziehen, die von der Einrede der Nichtbenutzung nicht umfasst

sind, nämlich die Waren

„Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und

Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel); Kühlgeräte, Bade- und

Abortanlagen, insbesondere Einrichtungen für Gesichtsbäder,

Waschbecken, Rückwärtswaschbecken; Borsten, Kämme,

Schwämme, Geräte für Körper- und Schönheitspflege (soweit in

Klasse 21 enthalten), Pinsel (soweit in Klasse 21 enthalten);

Nickel- und Aluminiumwaren, nämlich Dauerwellapparate und

Zubehör (soweit in Klasse 7 enthalten), Trockenhauben und

Zubehör, Seifen- und sonstige Behälter, Seifenschaumerzeuger,

Zerstäuber, Stative, Wandarme; Parfümerien, Wasch- und

Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse

für kosmetische

Zwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel,

Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel“.

Die Vergleichsmarken sind beide identisch für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ sowie „Parfümerien“ eingetragen. Ebenso kann es bei den auf

Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „Arzneimittel,

chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege“ zu Überschneidungen mit den für die jüngere Marke eingetragenen Waren „pharmazeutische, humanmedizinische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und

Stoffe sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ kommen, so dass insoweit

zumindest eine teilweise Identität besteht. Dienstleistungen betreffend die

Schönheits- und Gesundheitspflege liegen nach der Rechtsprechung im

Ähnlichkeitsbereich von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege (vgl.

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl.,

S. 372, Stichwort: Gesundheits- und Schönheitspflege).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus grundsätzlich als durchschnittlich einzustufen. Jedoch weist die Widerspruchsmarke

im Bereich der Haarpflege und damit für die Waren „Haarpflegemittel,

Haarspülmittel und Haarfärbemittel“ infolge intensiver langjähriger und umfangreicher Benutzung, die gerichtsbekannt ist, eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Der Widerspruchsmarke ist damit für diese Waren ein

deutlich größerer Schutzumfang zuzubilligen.

In Bezug auf die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ wird die

angegriffene Marke den unter diesen Bedingungen erhöhten Anforderungen an

den Markenabstand nicht gerecht.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen

(BGH GRUR 2008, 258 (Nr. 26) - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR

2008, 905 (Nr. 12) - Pantohexal; GRUR 2008, 909 (Nr. 13) - Pantogast).

Allerdings kann eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr auch dann zu

bejahen sein, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Marke gerade durch den der Gegenmarke nahekommenden Bestandteil geprägt wird,

sofern deren übrige Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden

können (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28 f.) - THOMSON LIFE; GRUR 2007,

700 (Nr. 41) - Limoncello; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO;

GRUR 2008, 909

(Nr. 27)

- Pantogast; GRUR 2006, 859

(Nr. 18)

-

Malteserkreuz). Dabei kommt - entgegen der Auffassung der Markenstelle - im

Hinblick auf die jüngere Marke durchaus auch eine Prägung durch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Bestandteile in Betracht (vgl. BGH

GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 257

und Rn. 285).

Im vorliegenden Fall ist der Wortbestandteil „well!“ der angegriffenen Marke

durch deren graphische Gestaltung stark herausgestellt. Anders als in dem

Parallelverfahren 24 W (pat) 52/08 „well! come“ geht er mit dem weiteren, glatt

schutzunfähigen Bestandteil „body & soul“ auch keine gesamtbegriffliche

Verbindung ein. Damit wird dem Verkehr das Wortelement „well!“ deutlich als

(allein) prägender Bestandteil nahegebracht, sodass sich der Zeichenvergleich

auf die beiden Wörter „well!“ und „Wella“ konzentriert.

Insoweit ist in klanglicher Hinsicht festzustellen, dass sich die Vergleichszeichen durch die Abweichungen in der Silbenzahl und der Vokalfolge zwar

nicht unbeträchtlich unterscheiden, andererseits stimmen sie aber in immerhin

drei Lautwerten identisch überein. Insgesamt liegt daher zwar eine eher

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor, absolute Unähnlichkeit besteht

indessen nicht.

Im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege“ reicht dieser Zeichenabstand nicht aus. Bei

diesen Waren kann es sich auch um Haarpflegeprodukte handeln, also um

einen Warenbereich, in dem die Widerspruchsmarke „Wella“ seit Jahren auf

dem Markt gut etabliert ist und - wie ausgeführt - eine erhöhte Kennzeichnungskraft genießt. Insoweit kann die Marke „Wella“ von Rechts wegen

einen Schutzbereich beanspruchen, der über den Bereich der rein empirischen

Verwechselbarkeit hinausreicht (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 171 -Bit/Bud;

BPatG GRUR 2005, 777, 778 - NATALLA/nutella; Beschl. v. 12. November 2007, 30 W (pat) 49/05 - ASPITEC/Aspirin). Unter Berücksichtigung aller

maßgeblichen Faktoren kann daher in dem genannten Warenbereich eine

Verwechslungsgefahr im Rechtssinne nicht verneint werden.

3.

Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Waren und Dienstleistungen der

jüngeren Marke ist bei der anzustellenden umfassenden Würdigung aller

kollisionsrelevanter Faktoren allerdings eine andere Beurteilung geboten.

Diese Waren und Dienstleistungen sind mit den maßgeblichen Waren der

Widerspruchsmarke zwar teilweise identisch bzw. hochgradig ähnlich. Den-

noch ist insoweit eine Verwechslungsgefahr nach Abwägung aller maßgeblichen Faktoren zu verneinen. Die Vergleichsmarken weisen - wie erörtert -

nur eine eher unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Ferner kann bei den hier

noch in Rede stehenden Produkten der angegriffenen Marke auf Seiten der

Widerspruchsmarke nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

ausgegangen werden. Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vermag die nur unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit lediglich hinsichtlich des Kernbereichs der Widerspruchsmarke, nämlich in Bezug auf

Haarpflegeprodukte, auszugleichen. Soweit die Widersprechende auch eine

erhöhte Kennzeichnungskraft für Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen

will, kann diese in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen „Beratung und

Dienstleistungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“,

unabhängig davon, ob sie anzuerkennen wäre oder nicht, keine Berücksichtigung finden, da die Widerspruchsmarke 691 693 nicht für Friseurdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen in diesem Bereich eingetragen

ist. Damit ist in Bezug auf die über die „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ hinaus angegriffenen Waren und Dienstleistungen, auch soweit sie

im Identitäts- oder engen Ähnlichkeitsbereich liegen, die Gefahr unmittelbarer

Verwechslungen zu verneinen.

Insoweit besteht auch keine Gefahr, dass die jüngere Marke wegen der

Ähnlichkeit des darin enthaltenden Wortbestandteils „well“ mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte (§ 9 Abs. 1

Nr. 2 a. E. MarkenG).

Die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des

Serienzeichens setzt voraus, dass die Verkehrskreise zwar die Unterschiede

zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken

weitgehend übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des

Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich

schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen

(abweichenden) Markenteile nur noch als Hinweis auf bestimmte Waren (oder

Dienstleistungen) aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke

ansehen (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 „Innovadiclophlont“; GRUR 2000,

886, 887 „Bayer/BeiChem“). Einer solchen Annahme steht hier bereits entgegen, dass sich der Bestandteil „well“ aufgrund der abweichenden Silbenzahl

und Vokalfolge von der Widerspruchsmarke in einem Maße unterscheidet,

dass er nicht mehr als wesensgleich mit der Widerspruchsmarke und damit als

Stammbestandteil einer Serie der Widersprechenden angesehen werden kann

(vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 385).

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine

zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 30) -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2008, 903,

(Nr. 33) - SIERRA ANTIGUO). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang

kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch

bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden

kann, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR

2005, 1042 (Nr. 31) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903, (Nr. 33) -

SIERRA ANTIGUO). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer

ausreichenden Ähnlichkeit des Bestandteils „well“ mit der Widerspruchsmarke.

Dass ein Zeichen geeignet sein könnte, bloße Assoziationen an ein anderes

Kennzeichen hervorzurufen, reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach diesen Gesichtspunkten nicht aus (BGH GRUR 2008, 903,

(Nr. 33) - SIERRA ANTIGUO). Insoweit war die Beschwerde der Widersprechenden daher zurückzuweisen.

4. Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Hacker

Eisenrauch

Kober-Dehm

Me