Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.11.2009 – 20 W (pat) 56/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 57 332.1
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer,
den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter
Dipl.-Ing. Musiol 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Dezember 2003 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine elektronische Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. Mai 2004
mitgeteilt und begründet, dass dem Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 die Neuheit fehle. Der Stand der Technik liefere auch hinreichende
Anregungen für eine Gestaltung im Sinne der Patentansprüche 2 bis 9. Zur
Begründung verwies die Prüfungsstelle auf die Dokumente:
D1
Dr. Gerd Thierfelder, Dr. Tom Barthel, Tilman Schinke, Rudolf Schürke:
Intelligenz für den Taster, Computer&AUTOMATION, 16. Januar 2002,
D2
D3
US 4 592 069 A,
A²SI Application Note Advanced AS-Interface IC, Rev. 3.6, Copyright
2002, ZMD AG,
D4
P. Strict: Gyrator acts as electronic choke, Electronics Word+Wireless
Word, September 1993, S. 754.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 (eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2004) ihr Anspruchsbegehren
eingeschränkt verteidigt und neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt.
Die Anmeldung ist hierauf vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 B - durch Beschluss vom 21. März 2005 zurückgewiesen
worden. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entspreche in seinem sachlichen Inhalt der schaltungstechnischen Ausführung einer elektronischen Entkoppelinduktivität gemäß des ursprünglichen Patentanspruchs 5 und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 sei bereits dargelegt, weshalb eine solche
Ausführungsform nicht patentfähig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der
Anmelderin vom 3. Mai 2005.
Mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2009 (zwei Schriftsätze) und 2. November 2009
hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin jeweils geänderte Fassungen des
Patentanspruchs 1 eingereicht.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2009, Bl. 68 d. GA., sinngemäß die folgenden Anträge gestellt:
den Beschluss der Prüfungsstelle H04B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. März 2005 aufzuheben
und das Patent zu erteilen
Hauptantrag:
auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 vom 23. Juli 2004,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
26. Juli 2004,
mit der Beschreibung aus demselben Schriftsatz und den Zeichnungen Figuren 1, 2a und 2b aus den Anmeldungsunterlagen vom
5. Dezember 2003;
hilfsweise (Hilfsantrag 1):
auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 aus dem ersten Schriftsatz vom 29. Oktober 2009;
hilfsweise (Hilfsantrag 2):
auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 30. Oktober 2009
aus dem zweiten Schriftsatz vom 29. Oktober 2009;
hilfsweise (Hilfsantrag 3):
auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 2. November 2009;
alle Patentansprüche aus den Hilfsanträgen 1 bis 3 mit Seiten 1, 2, 3, 4 und 9 der Beschreibung vom 23. Juli 2004 sowie
neuen Beschreibungsseiten 5,
6,
7,
und
vom
2. November 2009
und Zeichnungen Figuren 1, 2a und 2b vom 2. November 2009.
hilfsweise (Hilfsantrag 4):
den Beschluss der Prüfungsstelle H04B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. März 2005 aufzuheben
und das Verfahren gem. § 79 Abs. 3 PatG zur erneuten Prüfung
und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):
„A
Elektronische Entkoppelinduktivität
für Anwendungen
in
Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,
dadurch gekennzeichnet, dass
die elektronische Entkoppelinduktivität eine zum Aktuator-Sensor-Interface IC („AS-I IC“) eigenständige Baugruppe ist und
als zweipolige Gyratorschaltung ohne Bezug zur Masse aufgebaut ist, mit
einem basisgesteuerten Transistor,
einem Kondensator mit Ladewiderstand für die Beeinflussung
des Stromanstiegs durch den Transistor bei Stromfluss,
E
F
H
L
O
einem Spannungsteiler für die Arbeitspunkteinstellung des
Transistors und
M einer geeigneten RC-Konstante des Basis-Emitterwiderstandes und Kondensators zum Blockieren der hochfrequenten
Datensignale sowie Fortpflanzung von Stromänderungen auf
dem AS-Interface BUS („AS-I Bus“),
G
die unmittelbar eine gewickelte Induktivität ersetzt.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):
„A
Elektronische Entkoppelinduktivität
für Anwendungen
in
Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,
B
um einerseits hochfrequente Datensignale von einer
Betriebsspannung zu entkoppeln und
D
andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus (AS-I-Bus) infolge von Einschaltspannungsspitzen beim Aktivieren eines Aktuators
oder Sensors zu verhindern,
dadurch gekennzeichnet, dass
E
F
H
L’
die elektronische Entkoppelinduktivität eine zum Aktuator-
Sensor-Interface IC („AS-I IC“) eigenständige Baugruppe ist,
die als zweipolige (1, 2) Gyratorschaltung ohne Bezug zur
Masse (GND) aufgebaut ist, mit
einem basisgesteuerten Transistor (BC 847),
einem Kondensator (10 nF) mit Ladewiderstand (47 Ω) und
M’
einer geeigneten RC-Konstante für die Beeinflussung des
Stromanstiegs durch den Transistor (BC 847) bei Stromfluss,
sowie
O’ mit einem Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ) für die Arbeitspunkteinstellung des Transistors (BC 847),
G’ wobei die elektronische Entkoppelinduktivität eine gewickelte
Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):
„A’ Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-
Interface Netzwerken,
B
um einerseits hochfrequente Datensignale von einer
Betriebsspannung zu entkoppeln,
C
der die Datensignale auf einem AS-Interface Bus (AS-I Bus)
überlagert sind, und
D’
andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderungen auf dem AS-I-Bus infolge von Spannungsspitzen beim
Schalten eines Aktuators oder Sensors zu verhindern,
E’
wobei die Entkoppelinduktivität eine zum integrierten Aktuator-Sensor-Interface Schaltkreis
(AS-I IC) eigenständige
elektronische Baugruppe ist und
F’
als zweipolige massebezugsfreie elektronische Entkoppelinduktivität aufgebaut ist,
G’’
die eine gewickelte Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt,
H’
indem die elektronische Entkoppelinduktivität in an sich bekannter Weise einen basisgesteuerten Transistor (BC 847)
aufweist, dessen Kollektor-Emitter-Strecke zwischen dem
Eingangspol (1) und dem Ausgangspol (2) der elektronischen Entkoppelinduktivität liegt, wobei
I
zwischen dem Emitter des Transistors (BC 847) und dem
Ausgangspol (2) zusätzlich ein Ladewiderstand (47 Ω) geschaltet ist,
K
dessen Reihenwiderstand etwa dem ohmschen Anteil einer
zu ersetzenden gewickelten Entkoppelinduktivität entspricht,
und
L’’
über welchen sich bei Stromfluss ein Kondensator (10 nF)
auflädt,
dessen einer Anschluss zwischen dem Ladewiderstand (47 Ω) und dem Ausgangspol (2) angeschlossen ist
und dessen anderer Anschluss zu der Basis des Transistors (BC 847) führt, wobei
M’’ beide
in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke des Transistors (BC 847) liegenden Bauelemente (47 Ω, 10 nF) entsprechend einer geeigneten RC-Konstante eine Änderung des
Stromflusses durch den Transistor (BC 847)
zwecks
Verhinderung von Spannungsspitzen nur langsam zulassen,
und
N
wobei außerdem die RC-Konstante für die Datensignale einen sehr großen, die Datensignale blockierenden Widerstand darstellt, wodurch die Datensignale von der Betriebsspannung entkoppelt werden, und
O’’ wobei ferner ein Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ) für eine Arbeitspunkteinstellung des Transistors (BC 847) vorgesehen
ist, dessen einer Spannungsteilerwiderstand (47 kΩ) die Basis des Transistors (BC 847) mit seinem Kollektor verbindet
und dessen anderer Spannungsteilerwiderstand (18 kΩ) die
Basis des Transistors (BC 847) mit dessen Emitter verbindet.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):
„A’ Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-
Interface Netzwerken,
B
um einerseits hochfrequente Datensignale von einer
Betriebsspannung zu entkoppeln,
C
der die Datensignale auf einem AS-Interface Bus (AS-I Bus)
überlagert sind, und
D’
andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderungen auf dem AS-I-Bus infolge von Spannungsspitzen beim
Schalten eines Aktuators oder Sensors zu verhindern,
E’
wobei die Entkoppelinduktivität eine zum integrierten Aktuator-Sensor-Interface Schaltkreis (AS-I IC)
eigenständige
elektronische Baugruppe ist und
F’
als zweipolige massebezugsfreie elektronische Entkoppelinduktivität aufgebaut ist,
G’’
H’’
die eine gewickelte Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt,
indem die elektronische Entkoppelinduktivität zwischen ihren
Anschlüssen (1), (2) in an sich bekannter Weise eine Kollektor-Emitter-Strecke
eines
basisgesteuerten
Transistors (BC 847) und
IL
einen in Reihe mit dem Emitter verbundenen Ladewiderstand 47 Ω) für einen Kondensator (10 nF) aufweist, dessen
einer Anschluss mit dem anderen Ende des Ladewiderstandes (47 Ω) und dessen anderer Anschluss mit der Basis des
stromsteuernden Transistors (BC 847) verbunden ist,
M’’’ wodurch sich
infolge des nur
langsam aufladenden
Kondensators (10 nF) der Stromfluss vom Anschluss 1 über
die Kollektor-Emitter-Strecke des Transistors (BC 847) und
den Ladewiderstand (47 Ω) zum Anschluss 2 so langsam
ändert, dass Spannungspitzen beim Schalten eines
Aktuators verhindert werden, und
N’ wobei ferner eine geeignete RC-Konstante von Ladewiderstand (47 Ω) und Kondensator (10nF), die in der Emitter-Basis-Strecke des Transistors (BC 847) liegen, für die der Betriebsspannung überlagerten Datensignale einen so großen
Widerstand darstellt, dass die Datensignale blockiert werden,
und
O’’’ wobei ein Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ)(cid:1175), gebildet aus einem Basis-Kollektor-Widerstand (47 kΩ) und einem Basis-
Emitter-Widerstand (18 kΩ), den Arbeitspunkt des Transistors (BC 847) festlegt.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht (§ 4 PatG), die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 den Gegenstand der Anmeldung jeweils erweitern
(§ 38 PatG) und auch eine Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 3
PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt nach Hilfsantrag 4 nicht in Betracht
kam.
1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen
nach der ursprünglichen Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Senat einen erfahrenen Entwicklungsingenieur der Schaltungstechnik mit Fachhochschulabschluss.
2. Zum Hauptantrag
Die Beschwerde konnte bezüglich des Hauptantrages keinen Erfolg haben, weil
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 21. März 2005 im einzelnen nachvollziehbar ergibt. Der
Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl.
BGH in GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).
Da über die Patentansprüche nur als Ganzes entschieden werden kann (siehe
BGH GRUR 1997, 120, Leitsatz - Elektrisches Speicherheizgerät), fallen mit dem
Patentanspruch 1 auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 5.
3. Zum Hilfsantrag 1
Gemäß der Merkmalsgruppe M’ des Patentanspruchs 1 weist die elektronische
Entkoppelinduktivität eine geeignete RC-Konstante für die Beeinflussung des
Stromanstiegs durch den Transistor bei Stromfluss auf. Dieses Merkmal ist gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Konstante des Basis-Emitter-Widerstandes und des Kondensators beschrieben wird,
die für die (hochfrequenten) Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt
sowie eine Fortpflanzung von Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhindert bzw. dämpft
(vgl. S. 7, Z. 30
- 36 sowie Patentanspruch 5 der
Anmeldeunterlagen). Entgegen dieser dezidierten Angabe der zur Bildung der RC-
Konstante eingesetzten Bauelemente (eben Basis-Emitter-Widerstand und Kondensator) werden nun die zur Bildung der RC-Konstante herangezogenen Bauelemente völlig offen gelassen, und darüber hinaus wird mit dem Zusatz „für die
Beeinflussung des Stromanstiegs durch den Transistor“ für den verständigen
Fachmann ein Zusammenhang mit dem Ladewiderstand suggeriert, da dieser Zusatz im ursprünglichen Patentanspruch 5 gerade auf den Wirkzusammenhang von
Kondensator und Ladewiderstand bezogen ist.
Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in
unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).
4. Zum Hilfsantrag 2
Gemäß der Merkmalsgruppe M’’ des Patentanspruchs 1 weisen die in Reihe zur
Emitter-Basis-Strecke des Transistors liegenden Bauelemente (aufgrund des
Klammerzusatzes 47 Ω und 10 nF versteht der Fachmann hierunter den
Ladewiderstand und den Kondensator) eine geeignete RC-Konstante auf, um eine
Änderung des Stromflusses durch den Transistor zwecks Verhinderung von
Spannungsspitzen nur langsam zuzulassen. Dieses Merkmal ist gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Konstante des Basis-Emitter-Widerstandes und des Kondensators beschrieben wird, die für die
(hochfrequenten) Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt sowie eine
Fortpflanzung von Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhindert bzw.
dämpft (vgl. S. 7, Z. 30 - 36 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen). Zur
langsamen Änderung des Stromflusses über den Transistor ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen lediglich ausgeführt, dass diese gemäß der Kennlinie
des sich bei Stromfluss nur langsam aufladenden Kondensators erfolgt (vgl. S. 7,
Z. 14 - 22; S. 8, Z. 2 - 5 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen).
Zudem enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Offenbarung eines
in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke des Transistors liegenden Kondensators
(Merkmalsgruppe M’’; es liegt zwar ausweislich der Figur 2b der Ladewiderstand
in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke, der Kondensator jedoch parallel zur Reihenschaltung aus Emitter-Basis-Strecke und Ladewiderstand; eine dem entgegenstehende Textstelle enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht).
Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in
unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).
5. Zum Hilfsantrag 3
Gemäß der Merkmalsgruppe N’ des Patentanspruchs 1 weisen Ladewiderstand
und Kondensator eine geeignete RC-Konstante auf, die für die der Betriebsspannung überlagerten Datensignale einen so großen Widerstand darstellt, dass die
Datensignale blockiert werden. Dieses Merkmal ist gegenüber der ursprünglichen
Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Konstante des Basis-Emitter-Widerstandes und des Kondensators beschrieben wird, die für die (hochfrequenten)
Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt sowie eine Fortpflanzung von
Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhindert bzw. dämpft (vgl. S. 7,
Z. 30 - 36 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen).
Zudem enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Offenbarung eines
Ladewiderstandes und Kondensators, die in der Emitter-Basis-Strecke des Transistors liegen (Merkmalsgruppe N’; es liegt zwar ausweislich der Figur 2b der
Ladewiderstand in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke, der Kondensator jedoch parallel zur Reihenschaltung aus Emitter-Basis-Strecke und Ladewiderstand; eine
dem entgegenstehende Textstelle enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht).
Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in
unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).
6. Zum Hilfsantrag 4
Eine Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche
Patent- und Markenamt kam nicht in Betracht, weil die Sache in der mündlichen
Verhandlung vom 4. November 2009 entscheidungsreif war
(vgl. BGH
BlPMZ 1992, 496 - Entsorgungsverfahren). Der Hauptantrag der Anmelderin war
bereits Gegenstand des patentamtlichen Verfahrens und ist von der Prüfungsstelle
in vollem Umfang beschieden worden. Die Zurückweisung dieses Antrages im
Beschwerdeverfahren erfolgte aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses
und auf der Grundlage der Druckschriften, die bereits im patentamtlichen Verfahren behandelt worden waren. Bei den mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 geltend gemachten neuen Patentansprüchen mag es sich um neue Tatsachen i. S. v. § 79
Abs. 3 Nr. 3 PatG handeln (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 79
Rdn. 27). Diese Anträge waren jedoch alle als unzulässig zurückzuweisen, weil
mit jedem von ihnen der Gegenstand der Anmeldung i. S. v. § 38 PatG erweitert
worden wäre. Für die Zurückweisung dieser Anträge kam es daher nur auf die Ursprungsoffenbarung vom 5. Dezember 2003 an, nicht dagegen auf die Ermittlung
eines neuen Standes der Technik. Dass das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte, hat die Anmelderin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
7. Der Senat hat die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung i. S. v. § 38 PatG durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 zum ersten Mal in der mündlichen
Verhandlung am 4. November 2009 erörtert. An dieser Verhandlung hat die ordnungsgemäß geladene Anmelderin aus eigenem Entschluss und ohne einen
Verhinderungsgrund geltend zu machen, nicht teilgenommen. Deswegen war der
Senat nicht daran gehindert, seine Entscheidung über die Hilfsanträge 1 bis 3 auf
eine unzulässige Erweiterung i. S. v. § 38 PatG zu stützen. Die Funktion der
mündlichen Verhandlung ist eine vollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage. Deswegen muss jeder Verfahrensbeteiligte damit rechnen, daß in der Verhandlung auch neue Tatsachen vorgetragen und neue rechtliche Gesichtspunkt
erörtert werden, die bis dahin nicht in das Verfahren eingeführt worden waren.
Wer daher freiwillig auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet,
verzichtet damit gleichzeitig auf sein Recht, zu den erörterten Tatsachen und
rechtlichen Gesichtspunkten gehört zu werden (siehe Schulte, PatG, 8. Aufl., Einleitung, Rdn. 249 und 250 und BPatGE 46, 86 - Zahnrad-Getriebe).
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Musiol
Pr