Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.11.2009 – 26 W (pat) 32/09
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 32/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 50 960.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer;
Klasse 18: Reise- und Handkoffer;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Werbung;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen“
angemeldete Wortmarke 305 50 960
business date
in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anmeldung fehle die für
eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Die das Anmeldezeichen bildenden Einzelwörter „business“ und „date“
zählten seit langem zum allgemeinen deutschen Sprachgebrauch. „Business date“
füge sich zudem in eine lange Reihe bereits existierender „Business“-Begriffe wie
etwa „Business-Center“, „Business class“, „Business-Anzug“, „Business-Bereich“
ein. Der Verkehr setze „business date“ mit „Geschäftstermin“ gleich, auch wenn
der korrekte englische Begriff hierfür „business appointment“ sei. Da sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in eine sachbeschreibende Beziehung zu einem Geschäftstermin gebracht werden könnten, sehe der Verkehr im
Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis auf solchermaßen gekennzeichnete
Waren bzw. Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach
zeige die Vielzahl von mit dem Bestandteil „business“ erfolgten Markeneintragungen für die hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsklassen, dass die
verfahrensgegenständliche Wortkombination „business date“ unterscheidungskräftig sei. Auch wenn die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne mit Geschäftsterminen in Verbindung gebracht werden könnten,
werde hierdurch noch kein enger beschreibender Bezug zu dem Zeichen „business date“ hergestellt, der eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigte. Dies
gelte umso mehr, als der Begriff „business date“ mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle vom 18. April 2007
und vom 17. September 2008 aufzuheben und die Eintragung der
Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.
Ihren in der Beschwerdebegründung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die Feststellung der
Markenstelle, das verfahrensgegenständliche Zeichen „business date“ sei mangels hinreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, ist frei von
Rechtsfehlern. Die von der Anmelderin hiergegen vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des
Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,
den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804, 809 - Philips; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen
(vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum
einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH
GRUR
Int. 2004, 500, 504
- Postkantoor; GRUR
Int. 2004, 631, 633
- Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem
solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
Hiernach hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass der angemeldeten
Kennzeichnung die erforderliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft
fehlt. Das verfahrensgegenständliche Zeichen setzt sich aus den der englischen
Sprache zugehörigen Einzelwörtern „business“ und „date“ zusammen. Der Begriff
„business“ ist seit langem Bestandteil des allgemeinen deutschen Sprachgebrauchs und wird als Synonym für „Geschäft“ oder „Geschäftsleben“ verwendet
(vgl. Wahrig, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 317; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 347; vgl. insoweit auch BPatG
33 W (pat) 147/04 - Business Keeper). Der Begriff „date“ ist dem deutschen
Verbraucher in Alleinstellung vor allem geläufig im Sinne von „Termin, Verabredung, Rendezvous“ (vgl. Collins, Globalwörterbuch Englisch, 2001, Band 1, Englisch-Deutsch, S. 293). In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr der Wortkombination
„business date“ in erster Linie die naheliegende - im Verkehr beschreibend verwendete - Bedeutung „Geschäftstermin“ beimessen und in diesem Sinne, wie die
Markenstelle zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, einen engen beschreibenden
Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellen. Zu einem
„business date“, zu dem man möglicherweise anreisen (Klasse 18) und eine Unterkunft aufsuchen muss (Klasse 43), trägt man nach vorausgehender entsprechender Körperpflege (Klasse 03) ein geeignetes Outfit (Klasse 25).
Hinreichende Unterscheidungskraft lässt sich der verfahrensgegenständlichen
Anmeldung auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei korrekter sprachlicher
Anwendung „date“ nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Besprechung
verwendet werde, sondern hierfür der Begriff „appointment“ stehe (vgl. Collins
a. a. O., Band 2, Deutsch-Englisch, S. 1235) und es sich bei „business date“ um
eine lexikalisch nicht nachweisbare Neuschöpfung handele. Dies ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine hinreichende Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 117). Auch
bisher nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen können
vom Verkehr durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; Senat
GRUR 1996, 131, 132/133 - Fernettchen; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautactiv).
Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert zu werden - die sich häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder
an einem korrekten Sprachstil orientieren -, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O.). So liegt der Fall hier. Zwei allgemein gebräuchliche Begriffe
(„business“ und „date“) verbindet der Verkehr zur aus seiner Sicht verständlichen
Gesamtaussage „Geschäftstermin“, ohne zu hinterfragen, ob dieser Bedeutungsgehalt in Übereinstimmung mit den Regeln der englischen Sprache steht. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich „business date“ auch nicht als mehrdeutiger und interpretationsbedürftiger Begriff dar.
Vielmehr wird der Verkehr in diesem Umfeld „business date“ auf den im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Sinngehalt, namentlich als einen Hinweis
auf Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit einem „Geschäftstermin“ stehen, reduzieren (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 92 m. w. N.).
Die von der Anmelderin angeführten zahlreichen Voreintragungen von Marken mit
dem Wortbestandteil „business“ vermögen nach der Rechtsprechung des EuGH
(MarkenR 2009, 201, 203 - Schwabenpost) eine anderweitige Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Vom Senat durchgeführte Recherchen haben zudem ergeben, dass
in der Vergangenheit auch zahlreiche Anmeldungen mit dem Bestandteil „Business“ vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen wurden.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb