Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 90/08
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 90/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 69 633.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Eisenrauch in der Sitzung vom 10. November 2009 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2007 und vom 7. August 2008 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Verkaufsautomaten; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten,
technologische Forschungsarbeiten; Forschungen auf dem Gebiet der
Technik; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 13. November 2006 angemeldete Wortmarke
Kraftmeier
ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
„Klasse 7: Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
(ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Generatoren (elektrisch), insbesondere zur Erzeugung von
Wechselstrom; Antriebsmaschinen für Generatoren;
Elektrogeneratoren; Wassererhitzer (Maschinenteile);
Motorenteile,
insbesondere Kraftstoffpumpen und
Kraftstoffvorwärmer; Kühler für Motoren; Maschinen
zur Erzeugung von elektrischem Strom; Stromerzeugeraggregate; Notstromaggregate; Notstromgeneratoren; Pumpen (Maschinen- oder Motorenteile); Pumpen
für Heizungsanlagen; Regler (Maschinenteile); Wärmeaustauscher (Maschinenteile);
Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,
Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Verkaufsautomaten; Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatorenkästen; Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; Kabel (elektrisch);
Messgeräte für elektrische Größen; Netzanschlussgeräte (elektrisch); Netzeinspeisevorrichtungen (elektrisch); Schaltgeräte (elektrisch); Schalttafeln (Elektrizität); Solarzellen
(elektrisch); Spannungswandler
(elektrisch); Umwandler; Überspannungsschutzgeräte;
Wärmemessgeräte; Zähler;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen; Brenner; Druckwasserspeicher; Luftfilter (Klimatisierung); Filter (Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen); Heißwassergeräte; Heizgeräte (elektrisch); Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe; Heizkessel; Heizungen; Warmwasserheizungsanlagen; Heizungsanlagen; Heizkessel; Kühlanlagen und Maschinen; Kühlapparate und Anlagen;
Luftkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Wärmepumpen; Solarkollektoren
(Heizung); Wärmespeicher;
Wärmerückgewinner; Wärmetauscher; Warmwasserbereiter (Apparate); Blockheizkraftanlagen;
Klasse 37: Bauwesen, Installationsarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Wartung und Reparaturen von Heizungsanlagen; Wartung, Installation und Reparatur
von Stromerzeugungsanlagen; Entstörung in elektrischen Anlagen; Installation und Reparatur von Heizungen;
Klasse 40: Erzeugung von Energie; Vermietung von Generatoren;
Vermietung von Solarzellenanlagen zur Stromerzeugung; Vermietung von Blockheizkraftwerken;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Bauberatung; Dienstleistung von Ingenieuren; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Konstruktionsplanung; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; technische
Projektplanungen; Erstellung von technischen Gutachten; Beratung auf dem Gebiet der Energieerzeugung“.
Seitens der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der 2 Blatt Internetausdrucke beigefügt waren, in einem ersten Beschluss vom 30. Mai 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden.
Der ursprünglich personengebundene Begriff „Kraftmeier“ als umgangssprachliche
Bezeichnung eines leistungsstarken, kraftvollen, belastbaren Menschen werde
auch in Bezug auf Sachen verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese
besonders leistungsfähig sind bzw. aus Einzelkomponenten zu einer kraftvollen,
leistungsstarken Einheit zusammengestellt werden. Es handele sich um einen für
den angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlichen berühmenden Hinweis auf Kraftentfaltung und Leistungsfähigkeit. Dem Beschluss waren weitere
Belege aus dem Internet (14 Blatt) und aus einem Beitrag in einer Fachzeitschrift
(2 Blatt) beigefügt.
Der Anmelder hat Erinnerung eingelegt und u. a. beanstandet, dass die zusätzlichen Belege erst zusammen mit dem Beschluss der Markenstelle übermittelt worden sind. Diese Verfahrensweise verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
und gebiete die Erstattung der Erinnerungsgebühr.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung, unter Zurückweisung des Antrags auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr,
mit Beschluss vom 7. August 2008 zurückgewiesen. „Kraftmeier“ sei ein dem Verkehr geläufiger Begriff der Umgangssprache, der in Bezug auf so beworbene
Waren lediglich darauf hinweise, dass diese durch besondere Kraftentfaltung und
Leistungsfähigkeit ausgezeichnet seien; bezüglich der Dienstleistungen werde
angezeigt, dass diese entweder für derartige Waren bestimmt seien oder von
besonders kräftigen Männern erbracht würden. Der Verkehr verstehe die angemeldete Bezeichnung in erster Linie als werbemäßige Anpreisung, nicht aber als
Hinweis auf die betriebliche Herkunft, zumal die Bezeichnung „Kraftmeier“ in der
betroffenen Branche bereits tatsächlich in Gebrauch sei. Einer Monopolisierung
stehe somit auch das Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung entgegen. Eine schutzbegründende begriffliche Unbestimmtheit folge nicht daraus,
dass der angemeldete Begriff nicht nur in einem positiven Sinn, sondern auch
negativ bzw. abwertend verstanden werden könne. Werbeaussagen würden häufig in ironisierender und humoristischer Form übermittelt, was gerade zur Einprägsamkeit beitrage.
Eine Rückzahlung der Erinnerungsgebühr sei nicht geboten, da der Anspruch des
Anmelders auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden sei. Die dem
ersten Beschluss beigefügten (weiteren) Internet-Ausdrucke seien nur ergänzend
zu der ansonsten selbständigen Begründung der Entscheidung herangezogen
worden.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, mit der er bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle vom
30. Mai 2007 und vom 7. August 2008 sowie die Eintragung der angemeldeten
Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen erstrebt. Eine
- zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nur teilweise, bezüglich der in der
Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen, begründet; im Übrigen
ist ihr der Erfolg zu versagen.
1.
Für die Mehrzahl der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen (d. h. die im Tenor nicht aufgeführten) entbehrt die Bezeichnung „Kraftmeier“
jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Bestimmung ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 - Maglite;
BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die
Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jedes der beanspruchten
Produkte und Angebote zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung
eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl.
Ströbele
in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83
m. w. Nachw.).
Der Senat folgt der Beurteilung der Markenstelle, dass „Kraftmeier“ in Bezug auf
technische Geräte und Dienstleistungen als sachbezogene werbliche Anpreisung,
nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem
(einzigen) Geschäftsbetrieb verstanden wird. Der in seiner ursprünglichen Bedeutung meist negativ besetzte Wortsinn (jemand, der seine Körperkraft vor anderen
in angeberischer Weise zur Schau stellt) wird durch die als witzig verstandene
Übertragung auf das Gebiet der Warenwirtschaft usw. verfremdet und ins Positive
gewendet. Dass der Begriff „Kraftmeier“ sich auf dem hier maßgeblichen Produktsektor (ebenso wie für Kraftfahrzeuge) als Werbeschlagwort eignet, zeigen zudem
die von der Markenstelle im patentamtlichen Verfahren belegten Beispiele einer
tatsächlichen Verwendung hinreichend deutlich auf.
Für sämtliche technischen Geräte und Maschinen in den hier betroffenen Klassen 7, 9 und 11 kommt dem Begriff „Kraft“ - sei es als allgemeiner Hinweis auf
Leistungsstärke und Robustheit, sei es als Bestimmungsangabe in Bezug auf die
Erzeugung, Speicherung und Übertragung von (z. B. elektrischer) Energie -
besondere Bedeutung zu. Das Wort „Kraftmeier“ weist daher, ohne glatt beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu sein, jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu den betreffenden Waren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 48). Entsprechendes gilt für technische Dienstleistungen aller Art, wie sie hier in den Klassen 37 und 40 sowie teilweise in Klasse 42 beansprucht werden (ohne dass es
allerdings naheliegt, dass diese - wie der Erinnerungsbeschluss angenommen
hat - von „besonders kräftigen Männern“ erbracht werden müssten).
2.
Eine andere Beurteilung ist demgegenüber für die in der Beschlussformel
genannten Waren und Dienstleistungen geboten, da „Kraftmeier“ insoweit weder
eine Produktmerkmalsangabe (i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) verkörpert noch
des erforderlichen Maßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft (nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entbehrt. Bei einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für „Verkaufsautomaten“ liegt ein enger beschreibender (Sach-)Bezug
nicht nahe. Da der Begriff „Kraftmeier“ naheliegenderweise mit körperlicher Stärke
in Verbindung gebracht wird, ergibt sich zu - notwendig geistigen - Dienstleistungen auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, auch soweit diese sich
auf technische Anwendungen beziehen, keine auf der Hand liegende Verbindung.
Bei der Dienstleistung „Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“ ist keinerlei Bezug zum Markenwort ersichtlich.
3.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erinnerungsbeschlusses richtet, die beantragte Rückzahlung der Erinnerungsgebühr abzulehnen, bleibt sie ohne Erfolg. Es stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Anmelders (gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG) dar, dass dem eingehend - auf sieben
Seiten - gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG selbständig begründeten Erstbeschluss zusätzliche Belegstellen (überwiegend aus dem Internet) zur tatsächlichen
Verwendung des Markenworts beigefügt waren, auf die lediglich an einer Stelle
durch den in Klammern stehenden Hinweis „siehe Anlagen“ Bezug genommen
wurde.
Hacker
Eisenrauch
Viereck
Fa