Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 11.11.2009 – 25 W (pat) 35/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 35/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 306 11 367

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. November 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie

des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2008 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 11 367 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 304 32 834 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. April 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 306 11 367 mit der Widerspruchsmarke 304 32 834 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen

Patent- und Markenamt die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 304 32 834 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO

ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Bayer

Merzbach

Metternich

Hu