Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 11.11.2009 – 5 Ni 19/09

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am 11. November 2009 …

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 195 14 210

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. November 2009 durch die Richterin Schuster

sowie die Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Bülskämper, Dipl.-Ing. Reinhardt und

Dr.-Ing. Höchst

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. April 1995 angemeldeten deutschen Patents

195 14 210 (Streitpatent), dessen Erteilung am 27. November 1997 veröffentlicht

worden ist. Das Streitpatent betrifft einen "Klemmverbinder" und umfasst 6 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus

polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch

einen Bund begrenzt ist, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch

geschobenen verschiebbaren Klemmhülse, mit einer an beiden

Hülsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so über das

aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse

durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Rippe (21) der Stützhülse (2) am

Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler Höhe ist, die Innenkontur (32, 33) der Klemmhülse (3) zu

einer auf diesen Rippen (21, 22, 23) aufliegenden fiktiven Fläche

parallel verläuft und außerdem die vorletzte Rippe (24) der Stützhülse (2) vor dem Bund (26) höher als die davor befindlichen Rippen (22, 23) normaler Höhe ist.

Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift DE 195 14 210 C2 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin beruht der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften

-

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DD 128 216 (Anlage NK3)

WO 91/08414 A1 (Anlage NK4)

DE 90 04 557 U1 (Anlage NK5)

DE 38 36 124 C2 (Anlage NK6)

US 5,295,718 (Anlage NK7).

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 195 14 210 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Gegenstand der angegriffenen Ansprüche für patentfähig. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass die Druckschriften NK5 und NK7 ein anderes

technisches Gebiet als das Streitpatent beträfen und die Druckschrift NK4 keine

verschiebbare Klemmhülse zeige. Aus den übrigen Druckschriften erhalte der

Fachmann keine Anregung, einen Klemmverbinder wie im Streitpatent auszubilden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1, Nr. 1 PatG), ist unbegründet.

I.

Das Streitpatent betrifft einen Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche

aus polymerem Werkstoff. Nach der Patentbeschreibung werden solche Rohre

insbesondere in der Haustechnik, der Trinkwasserversorgung, für die Heizkörperanbindung und den Fußbodenheizungsbereich verwendet. In der Streitpatentschrift sind mehrere Druckschriften genannt, die den Stand der Technik für solche

Klemmverbinder zeigen. Insbesondere ist auch die Druckschrift DE 42 39 705 C2

erwähnt, die als Stand der Technik einen Klemmverbinder aus einem Fittinggrundkörper und einer Klemmhülse beschreibt. Diese bekannte Klemmhülse besitzt eine

Innenkontur, die sich jeweils von beiden Hülsenenden ausgehend bis zu ihrer

Mitte hin konisch verengt. Aufgrund dieser Innenkontur ist es gleichgültig, in welcher Richtung die Klemmhülse vor dem Aufschieben auf den Fittinggrundkörper

auf das Rohr oder den Schlauch aufgesteckt worden ist.

Die Patentbeschreibung bezeichnet als Nachteil dieser bekannten Ausgestaltung

der Innenkontur der Klemmhülse, dass die Klemmhülse wackele. Außerdem sei

die Montage dieser Klemmhülse sehr schwierig.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, den aus der DE 42 39 705 C2

bekannten Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und Längskraftschlüssigkeit

zu verbessern (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 53 bis 55).

Diese Aufgabe soll durch einen Klemmverbinder mit folgenden Merkmalen gelöst

werden:

M 01 Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus

polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem

Basisrohr aus polymerem Werkstoff,

M02 mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und

M03

M04

an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist,

während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr-

oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist,

M05 mit einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen

verschiebbaren Klemmhülse,

M06 mit einer an beiden Hülsenenden konisch sich erweiternden

gleichen Innenkontur,

M07 wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so

über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst

wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse

und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial

verfüllt werden,

M08

wobei die erste Rippe der Stützhülse am Aufsteckende

höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe ist,

M09

wobei die Innenkontur der Klemmhülse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft

und

M 10 wobei außerdem die vorletzte Rippe der Stützhülse vor

dem Bund höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe ist.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der beanspruchten Vorrichtung in der

Streitpatentschrift versteht der zuständige Fachmann, ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von

Rohrleitungsverbindungen verfügt, die Merkmale M08 bis M10 folgendermaßen

(vgl die hier wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents):

Der Klemmverbinder 1 weist eine Stützhülse 2 und eine auf das Rohr oder den

Schlauch 4 geschobene, auf die Stützhülse 2 verschiebbare Klemmhülse 3 auf.

Die Stützhülse 2 weist mehrere Rippen 21 bis 24 und eine letzte Rippe 25 auf. Die

erste Rippe 21 und die vorletzte Rippe 24 sind höher als die Rippen 22, 23 normaler Höhe. Die Innenkontur 31 bis 33 der Klemmhülse 3 ist an die Höhen der

Rippen 21 bis 24 angepasst, wobei der Fachmann die letzte Rippe 25 unberücksichtigt lässt. Die konisch sich erweiternden Hülsenenden 31, 33 sind auf die

Höhe der ersten und vorletzten Rippe 21, 24 und der Mittelbereich 32 ist auf die

Höhe der Rippen 22, 23 im Mittelteil abgestimmt. Die Innenkontur 31, 32, 33 der

Stützhülse 2 und die gedachte Außenkontur der Rippen 21 bis 24 (außer der

letzten Rippe 25) sind - im Längsschnitt zur Mittelachse des Klemmverbinders 1

gesehen – parallel zueinander. Dadurch ergibt sich über die Länge des Klemmverbinders der gleiche Abstand zwischen der Oberseite der Rippen 21 bis 24 (außer der letzten Rippe 25) und der Innenkontur 31 bis 33 der Stützhülse 2, so dass

zwischen ihnen der Schlauch über die gesamte Länge gleichmäßig eingeklemmt

wird (Spalte 2, Zeilen 39 bis 48, der Streitpatentschrift).

II.

Nach dem Verständnis des vorstehend definierten Fachmanns, das Maßstab für

die Auslegung des Patents und die Beurteilung der Patentfähigkeit ist, ergibt sich

die Patentfähigkeit des Klemmverbinders nach Patentanspruch 1.

1.

Der Klemmverbinder nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.

Die Neuheit des beanspruchten Klemmverbinders wurde von der Klägerin

nicht bestritten. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen Klemmverbinder mit einer Stützhülse, die Rippen aufweist, wobei die

erste und vorletzte Rippe höher sind als die zwischen ihnen liegenden Rippen und die Innenkontur der Klemmhülse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft (Merkmale M8 bis M10).

Bei der Quetschhülsenverbindung nach der DD 128 216 (NK3) sind die an

einem Spitzende 5 eines Stahlrohres angeordneten Rippen entweder zylindrisch oder zum Rohrende hin konisch abnehmend ausgebildet (Seite 5, Absatz 3 und Figuren 1 und 4 der NK3). Eine höhere erste Rippe wird somit

nicht gezeigt.

Beim Klemmverbinder nach der WO 91/08414 A1 (NK4) ist zwar die erste

Rippe 10 höher ausgebildet; allerdings weisen alle übrigen Rippen 12 den

gleichen Durchmesser auf, so dass sich der Streitgegenstand hiervon dadurch unterscheidet, dass auch die vorletzte Rippe höher ist als die Rippen

normaler Höhe (Figuren 1, 4 der NK4).

Auch bei den Schlauchverbindungen nach der DE 90 04 557 U1 (NK5) (vgl.

die Figur der NK5) und der DE 38 36 124 C2 (NK6) (vgl. die Figuren 1 bis 1b)

ist ebenfalls die vorletzte Rippe 11 bzw. 15 nicht höher ausgebildet als die

übrigen Rippen 11 bzw. 12 bis 14 normaler Höhe.

Der Klemmverbinder der US 5 295 718 (NK7) weist im Bereich der Stützhülse 40, 90, 108 lediglich eine einzige Rippe 46, 92 auf, so dass keine unterschiedlichen Höhen der Rippen vorliegen können (Figuren 2, 4 und 5 der

NK7).

Aus der im Streitpatent angeführten DE 42 39 705 C2 ist unstreitig ein

Klemmverbinder bekannt, der lediglich die Merkmale M01 bis M07 und nicht

die Merkmale M08 bis M10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Denn alle Rippen sind gleich hoch ausgebildet und die Innenkontur der

Stützhülse ist nicht zylindrisch ausgebildet (Figur 4 dieser Schrift).

2.

Der Klemmverbinder nach Patentanspruch 1 des Streitpatents wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik

nicht nahe gelegt.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Argumentation von

der DE 38 36 124 C2 (NK6) ausgegangen. Aus dieser Druckschrift werde

dem Fachmann in Verbindung mit seinem Fachwissen, wie es auch der

DE 90 04 557 U1 (NK5) entnehmbar sei, ein Klemmverbinder mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahe gelegt.

Die DE 38 36 124 C2 (NK6) zeigt einen Klemmverbinder 1 für Rohre oder

Schläuche 2 aus polymerem Werkstoff (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5, Patentanspruch 1 und hier wiedergegebene Figur 1a der NK6 - Merkmal M01 der oben angeführten Merkmalsgliederung des angegriffenen Patentanspruchs 1).

Der Klemmverbinder weist eine zylindrischen Stützhülse (dort Steckbereich

genannt) 11 auf, an der mehrere umlaufende Rippen 12 bis 16 angeordnet

sind (Figur 1a - Merkmal M02). Die Stützhülse 11 ist an ihrem einen Ende

durch einen Bund (Flanschansatz) 110 begrenzt, während auf das andere

Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist (Spalte 3, Zeilen 27 bis 32 und 50 bis 60 sowie

Figur 1a der NK6 - Merkmale M03 und M04). Eine Klemmhülse (Schiebehülse) 4 ist auf das Rohr oder den Schlauch 2 geschoben und dort verschiebbar

(Figuren 1 bis 1b - Merkmal M05). Wie die Figuren 1 bis 1b der NK6 offensichtlich erkennen lassen, wird die Klemmhülse 4 zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende 2 gepresst,

dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse

durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden.

Die Klemmhülse nach der DE 38 36 124 C2 (NK6) ist nicht an beiden Hülsenenden, sondern lediglich am bundseitigen Ende konisch erweitert. Merkmal M06 ist dort somit nicht verwirklicht. Außerdem sind die Rippen von der

ersten bis zur vorletzten Rippe 12 bis 15 gleich hoch ausgebildet. Allein die

letzte Rippe 16 vor dem Bund (Flanschansatz) 110 ist erhöht (Spalte 3,

Zeilen 40 bis 44 der NK6). Entsprechend ist die Innenkontur der Klemmhülse

im Bereich von der ersten zur vorletzten Rippe 12 bis 15 durchgehend zylindrisch ausgebildet.

Stellt sich der zuständige Fachmann die Aufgabe, diesen bekannten Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und Längskraftschlüssigkeit zu verbessern, so liefert ihm weder sein Fachwissen noch eine der von der Klägerin

angeführten Druckschriften eine Anregung zur Weiterbildung dieses bekannten Klemmverbinders in Richtung des Streitgegenstands und vor allem in

Richtung der Merkmale M06 und M08 bis M10.

Beim Klemmverbinder nach der DE 38 36 124 C2 (NK6) ist allein die letzte

Rippe 16 unmittelbar vor dem Bund 110 erhöht. Alle übrigen Rippen 12 bis

15 sind gleich hoch ausgebildet. Zum Aufschieben des Rohrs oder

Schlauchs wird dieser aufgeweitet, so dass der Aufschiebevorgang über die

ersten Rippen 12 bis 15 ohne größere Kraftaufwendung erfolgen kann (Spalte 3, Zeilen 27 bis 32 der NK6). Die letzte "hohe" Rippe dient als Umfangsanschlag für die Stirnfläche 21 des Schlauchendes (Spalte 3, Zeilen 40 bis

44 und Figur 1a der NK6).

Für den zuständigen Fachmann ist es selbstverständlich, das Schlauchende

lediglich so stark aufzuweiten, dass es sich einerseits über die ersten Rippen

12 bis 15 schieben lässt, und andererseits die Anschlagfunktion der letzten

Rippe 16 sichergestellt ist. Diese beiden Bedingungen legen einen Bereich

für die mögliche Aufweitung fest. Dieser Bereich ist am größten, wenn alle

ersten Rippen 12 bis 15 gleich hoch sind. Eine Vergrößerung der Höhe irgendwelcher der ersten Rippen würde daher den Aufschiebvorgang des

Rohrs oder Schlauchs erschweren, so dass der Fachmann keine Überlegungen in diese Richtung anstellt.

Das Argument der Klägerin, dass der Fachmann zur Erhöhung der Festigkeit

des Klemmverbinders einzelne Rippen erhöhen würde, trifft nicht zu. Denn

im Bereich des Klemmverbinders nehmen die Stützhülse, das Rohr und

zusätzlich die Klemmhülse den im Schlauch herrschenden Innendruck auf.

Da dieser Innendruck im übrigen Bereich allein von der Wand des Schlauchs

oder Rohrs aufgenommen wird und dieser entsprechend ausgelegt ist, sind

keine technischen Gründe erkennbar, die Stützhülse weiter durch höhere

Rippen zu verstärken. Im Übrigen weiß der Fachmann, dass eine unter Innendruck stehende Stützhülse nicht im Bereich der Rippen, sondern im Übrigen dünneren und damit höher belasteten Wandbereich bersten würde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt auch die DE 90 04 557 U1 (NK5)

keine Anregung in diese Richtung. Aus dieser Druckschrift ist eine Stecktülle

1 für Schläuche wie z. B: Gartenschläuche bekannt (Seite 1, Absätze 1 und 2

der NK5). Auf der Stecktülle sind sägezahnförmig ausgebildete Rückhaltevorsprünge 7, 9 unterschiedlicher Höhe angeordnet, die in Einsteckrichtung

des Schlauchs abfallende Anlaufflächen 11, 15, 21 aufweisen (Seite 1, Absatz 1, Seite 2, Absatz 2, Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Absatz 1 und Seite 7,

Absatz 3 mit der Figur der NK5). Der Schlauch wird auf diese Stecktülle aufgeschoben. Nach dem Aufschieben wird der Schlauch entweder durch Eigenelastizität oder durch zusätzlich auf der Stecktülle aufgebrachte Halteschellen gehalten (Seite 7, Absatz 3 und Seite 8, Absatz 1 der NK5).

Bei der aus der DE 90 04 557 U1 (NK5) bekannten Schlauchverbindung handelt es sich somit um eine übliche Steckverbindung eines (Garten-)Schlauchs mit einer Stecktülle mit oder ohne zusätzliche Halteschellen

und nicht wie beim Streitgegenstand um einen Klemmverbinder. Damit tritt

dort das beim Streitpatent wesentliche Problem, die Gestaltung der Rippen

und die Abstimmung der Innenkontur der Klemmhülse auf die Rippen, nicht

auf. Der Fachmann wird daher die in dieser Schrift gezeigte Lehre bei der

Weiterbildung des aus der DE 38 36 124 C2 (NK6) bekannten Klemmverbinders nicht berücksichtigen.

Auch keine der weiteren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften gibt eine Anregung, die erste und vorletzte Rippe höher als die übrigen Rippen auszubilden und die Innenkontur der Klemmhülse

parallel zu einer auf diesen Rippen liegenden fiktiven Fläche auszubilden.

Aus der DD 128 216 (NK3) ist ein Verfahren zur Herstellung einer dort als

Quetschhülsenverbindung bezeichneten Klemmverbindung bekannt. Ein Metallrohr weist ein Rohrspitzende 5 auf, an dem Rippen ausgebildet sind. Ein

anzuschließendes Plastrohr 7 wird mittels einer dort als Quetschhülse 4

bezeichneten Klemmhülse auf dem Rohrspitzende festgelegt (Figuren 4 und

5 der NK3). Die Klemmhülse 4 weist an beiden Enden konische Erweiterungen auf (Figuren 3, 5 der NK3). Der Mittelbereich der Klemmhülse 4 weist eine zylindrische oder konische Form auf. Entsprechend kann auch das Rohrspitzende 5 zylindrisch oder konisch gestaltet sein.

Alle Rippen sind gleich hoch oder vom Rohrende aus schwach konisch ansteigend ausgebildet. In beiden Fällen kann die Innenkontur der Klemmhülse 4 zylindrisch oder schwach konisch ausgebildet sein, wobei die zylindrische Form eine vorteilhafte Ausgestaltung darstellt (Seite 5, Absätze 3 und

4 und Figuren 1 und 4 der NK3). Diese Druckschrift lehrt den Fachmann

somit, die Rippenhöhe mit äußerer Kontur der Rippen sowie die Innenkontur

der Klemmhülse unabhängig voneinander und nicht wie beim Streitgegenstand parallel zueinander zu gestalten. Diese Lehre führt somit vom Streitgegenstand weg.

Gleiches gilt für den Klemmverbinder nach der WO 91/08414 A1 (NK4), da

die Innenkontur der Klemmhülse unabhängig von der Ausgestaltung der Rippen frei gestaltet ist. Dort sind lediglich zwei ringförmige Belastungsbereiche

des anzuschließenden Rohrs vorgesehen, und in allen übrigen Bereichen

findet keine Quetschung des Rohrs zwischen der Klemmhülse und der Stützhülse statt (Seite 3, Zeile 1 bis Seite 4, Zeile 13 und Figuren 3, 4 der NK4).

Der Klemmverbidner der im Streitpatent angeführten DE 42 39 705 C2 weist

unstreitig keines der Merkmale M08 bis M10 auf, so dass Anregungen für

eine Weiterbildung eines Klemmverbinders in Richtung dieser Merkmale hiervon nicht ausgehen können.

Die US 5 295 718 (NK7) wurde lediglich schriftsätzlich am Rande erwähnt.

Sie betrifft einen Klemmverbinder 100, bei dem eine innen liegende Stützhülse 108 zusammen mit einem Schlauch 12 gegen eine diese umgebende

Hülse 104 aufgeweitet wird (Spalte 5, Zeilen 19 bis 52 und Figur 5 der NK7).

Ein Bezug des dort gezeigten Gegenstands zum Streitgegenstand besteht

nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schuster

Gutermuth

Bülskämper

Reinhardt

Dr. Höchst

Hu