Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.11.2009 – 24 W (pat) 20/09
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 20/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 916 100
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Eisenrauch in der Sitzung vom 24. November 2009 08.05
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Die beantragte Schutzerstreckung auf Deutschland der IR-Marke 916 100
POWERPAC
die für Waren der Klassen 7, 9 und 11 nach dem Madrider Markenabkommen international
registriert
ist
(Ursprungsland Frankreich mit Priorität vom
30. August 2006), wurde seitens der Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts nach vorangegangenem refus de protection mit zwei Beschlüssen vom 20. Februar 2008 und vom 12. September 2008, wobei letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß den Bestimmungen der §§ 107, 113
Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA,
Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ verweigert. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung und
mit Zahlungshinweisen versehene Erinnerungsbeschluss ist den Bevollmächtigten
der Markeninhaberin am 29. September 2008 zugestellt worden.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten vom
26. Januar 2009, der beim Deutschen Patent- und Markenamt als Telefax am
30. Januar 2009 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 Euro vom 29. Januar 2009
wurde ebenfalls am 30. Januar 2009 per Telefax dem Deutschen Patent- und
Markenamt zugeleitet.
Im Beschwerdeschriftsatz hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, eine (namentlich benannte) langjährige und bisher stets zuverlässige Angestellte der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten habe es versäumt, den Erinnerungsbeschluss zu registrieren, den
Ablauf der Beschwerdefrist zu notieren und die Akte dem sachbearbeitenden (namentlich benannten) Rechtsanwalt zuzuleiten. Eine, als solche bekannte, Erkrankung der betreffenden Angestellten habe eine starke psychische Belastung nach
sich gezogen, über welche diese aber nichts habe verlauten lassen, so dass der
seelische Zustand auch niemandem in der Kanzlei zur Kenntnis gekommen sei.
Mit Zwischenbescheid des Vorsitzenden des Senats vom 11. Mai 2009 sind die
Bevollmächtigten der Markeninhaberin darauf hingewiesen worden, dass der geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine Rückäußerung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr - jeweils ein Monat nach
Zustellung des Erinnerungsbeschlusses; vgl. § 66 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG - ist der Erfolg zu versagen. Es kann
dahinstehen, ob die Markeninhaberin ohne Verschulden i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1
MarkenG an der Einhaltung der Frist im Hinblick auf das geschilderte Fehlverhalten der genannten Angestellten in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten verhindert
war, weil jedenfalls die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs angeführten Tatsachen nicht gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht
worden sind. Auch nach dem Hinweis des Senats auf das Fehlen einer Glaubhaftmachung sind keine eidesstattlichen Versicherungen des sachbearbeitenden
Rechtsanwalts und der betreffenden Angestellten vorgelegt worden.
Die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr sind daher nicht innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist nach Zustellung des mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Erinnerungsbeschlusses
erfolgt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG gilt die Beschwerde als nicht eingelegt. Die folglich ohne Rechtsgrund entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Prof. Dr. Hacker
Eisenrauch
Viereck
Bb