Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.11.2009 – 23 W (pat) 313/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 30 023
… 08.05
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2009 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Dr. Friedrich
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009,
Beschreibung und Zeichnung (6 Figuren) wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Das Patent DE 102 30 023 (Streitpatent) wurde am 4. Juli 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Optischer Signalgeber, insbesondere für die Bedienblende eines Haushaltsgroßgerätes“ angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
Streitpatent unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften
D1 DE 31 04 662 A1,
D2 DE 296 13 798 U1,
D3 JP-Abstract 06043814 A und
D4 DE 37 04 574 C2
mit 11 Patentansprüchen erteilt, wobei die Patentansprüche 2 bis 11 direkt oder
indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der
Patenterteilung ist der 16. September 2004.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004, eingegangen am
16. Dezember 2004, Einspruch erhoben.
Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung
gestützt.
Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften
D5 DE 92 12 999 U1 und
D6 DE 101 12 640 C1
verwiesen, wobei der Inhalt der nachveröffentlichten, älteren Anmeldung D6 nur
bei der Prüfung auf Neuheit, nicht dagegen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz aus, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 aus jeder der Druckschriften D5 und D6 bekannt sei.
Dem widerspricht die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 7. April 2005, eingegangen am 11. April 2005.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung, hilfsweise in der Fassung mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8, und vertritt
die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten wie auch des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D5 und D6 neu sei und
hinsichtlich Druckschrift D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009
den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009, Beschreibung und Zeichnung
(6 Figuren) wie erteilt.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Optischer Signalgeber (10) mit einem Lichtleiter (13), der sich von
einem Abstrahlende (29) in Richtung auf eine Lichtquelle (18) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (19) in Abstand zum Abstrahlende (29) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (13) mit seinem
Abstrahlende (29) in eine Durchbrechung (27) in einem Boden (28) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper mündet,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (20) gebildet ist, in
welchem der Lichtleiter (13) vor der Lichtquelle (18) gehaltert ist.“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen weiterer Merkmale und lautet:
„Optischer Signalgeber (10) mit einem Lichtleiter (13), der sich von
einem Abstrahlende (29) in Richtung auf eine Lichtquelle (18) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (19) in Abstand zum Abstrahlende (29) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (13) mit seinem
Abstrahlende (29) in eine Durchbrechung (27) in einem Boden (28) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper mündet,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (20) gebildet ist, in
welchem der Lichtleiter (13) vor der Lichtquelle (18) gehaltert ist,
dass die Durchbrechung (27)
in einem Boden (28) einer
Haube (26) gebildet ist, welche von dem Sockel (20) getragen ist,
und
dass je nach Längenvorgabe für den Signalgeber (10) für einen
Lichtleiter (13) variabel ausgewählter Länge der Sockel (20) und
die Haube (26) eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel (20) und die Haube (26) eine daran angepasste Überdeckungslänge haben.“
Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und
bezüglich der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag sowie weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative
PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese
zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der
BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 - „Ventilsteuerung“ m. w. N.).
Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.
III.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese
von Amts wegen zu prüfen, da ein einziger unzulässiger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56
und 160 bis 162, BGH GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1), angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der
zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patenanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D5 und D6
gebracht wird, um fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988,
250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59
Rdn. 93 bis 97).
IV.
Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent einen
optischen Signalgeber, insbesondere für die Bedienblende eines Haushaltsgroßgerätes.
Solche Haushaltsgroßgeräte haben üblicherweise in einer Bedienblende neben
Funktionsschaltern zur Auswahl von Betriebsarten und alphanumerischen Informationsanzeigen über aktuelle Betriebszustände auch einfache optische Signalgeber, die entweder ausgeschaltet und dunkel oder aber eingeschaltet und hell
sind / vgl. Streitpatent Abschnitt [0004].
Jedem Signalgeber ist eine individuell ansteuerbare Lichtquelle, die mechanisch
und elektrisch an eine hinter der Bedienblende gelegene Schaltungsplatine angeschlossen ist, zugeordnet. Die Lichtabstrahlung wird von dort mittels eines Lichtleiters an den gewünschten Ort in der Bedienblende geführt. Solche Lichtleiter
sind häufig starre, säulenförmige Gebilde, und die der abstrahlenden Sichtfläche
des Lichtleiters gegenüberliegenden, einstrahlseitigen Lichtquellen enthalten meist
Leuchtdioden, die als ungehäuster Chip in SMD-Technik unmittelbar auf die
Schaltungsplatine montiert sind / vgl. Streitpatent Abschnitt [0005].
Je nach Gehäuseausgestaltung sind Bedienblende und Leiterplatte unterschiedlich voneinander beabstandet, so dass modellabhängig verschiedene Abstände
von den Lichtquellen zur Bedienblende mittels der Signalgeber-Lichtleiter zu überbrücken sind. Das bedingt eine kostspielige Logistik hinsichtlich der vorzuhaltenden Signalgeber mit unterschiedlichen Einbaulängen in Produktion und Service /
vgl. Streitpatent Abschnitt [0006].
Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen durch einen standardisierbaren
solchen Signalgeber auf Lichtleiterbasis / vgl. Streitpatent Abschnitt [0006],
le. Satz.
Diese Aufgabe wird gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
durch einen optischen Signalgeber mit einem Lichtleiter gelöst, der sich von einem
Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle erstreckt, die auf einer Leiterplatte in
Abstand zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der Lichtleiter mit seinem Abstrahlende in eine Durchbrechung in einem Boden eingreift und gegenüberliegend
in einen Hohlkörper mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel gebildet wird, in welchem der Lichtleiter vor der Lichtquelle gehaltert ist.
Gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist dabei die Durchbrechung in einem
Boden einer Haube gebildet, welche von dem Sockel getragen ist, wobei - je nach
Längenvorgabe für den Signalgeber - für einen Lichtleiter variabel ausgewählter
Länge der Sockel und die Haube eine daran angepasste Länge haben oder der
Sockel und die Haube eine daran angepasste Überdeckungslänge haben.
Die Erfindung beruht demnach auf dem allgemeinen Gedanken, dass der Lichtleiter über einer Lichtquelle auf der Leiterplatte mittels eines z. B. hohlzylindrischen Sockels positioniert und gegenüberliegend, also abstrahlseitig, im durchbrochenen Boden einer über den Sockel gestülpten Haube gehaltert wird, wobei
unterschiedliche axiale Längen von Sockel und/oder Haube die Anpassung an die
vorgegebene Länge des Lichtleiters im Signalgeber erbringen. Indem z. B. der
Lichtleiter unterschiedlich tief in den Sockel eingebracht wird, sind zwischen der
Leiterplatte mit der Lichtquelle und der Bedienblende Lichtleiter bzw. Signalgeber
unterschiedlicher axialer Längen einsetzbar. Der Lichtleiter selbst muss sich nicht
vom in der Abstrahlebene gelegenen Topfboden bis unmittelbar über die Lichtquelle erstrecken. Vielmehr kann zwischen Lichtquelle und einstrahlseitigem Ende
des Lichtleiters im Sockel ein mehr oder weniger langer Abstand bestehen, insbesondere, wenn dieser Übergangs-Hohlraum in dem hohlzylindrischen Sockel eine
gut reflektierende Wandung aufweist / vgl. Streitpatent Abschnitt [0008].
V.
Die Zulässigkeit der Patentansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen
auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der
unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl.
hierzu BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid“).
Im vorliegenden Fall geht der erteilte Patentanspruch 1 in unzulässiger Weise
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
Denn sowohl der allgemeine Teil als auch die Ausführungsbeispiele und Patentansprüche der ursprünglichen Unterlagen offenbaren den optischen Signalgeber
nur zusammen mit einer von einem Sockel getragenen Haube. Im Gegensatz zum
ursprünglichen Patentanspruch 1 weist der erteilte Patentanspruch 1 dieses
Merkmal jedoch nicht auf. Ein optischer Signalgeber ohne eine von einem Sockel
getragene Haube ist aber in dieser Allgemeinheit weder in den ursprünglichen
Patentansprüchen noch in der dazugehörigen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher unzulässig. Der gemäß Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 sowie die auf diesen rückbezogenen, abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 sind somit nicht rechtsbeständig.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Er geht zurück auf den
erteilten Patentanspruch 1 und enthält zusätzlich das hinsichtlich des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gestrichene Merkmal einer von einem Sockel getragene
Haube und weiter die Längenanpassung von Sockel und Haube an die Längenvorgabe für den Signalgeber. Diese beschränkenden Merkmale sind sowohl in
dem die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz der ursprünglichen Beschreibung
als auch in Abschnitt [0008] der Streitpatentschrift offenbart. Die Aufnahme dieser
Merkmale setzt auch keine andere Erfindung an die Stelle der patentierten Erfindung.
Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag entsprechen inhaltlich - in dieser
Reihenfolge - den ursprünglichen und den erteilten Unteransprüchen 5 bis 11. Auch
dieses sind daher zulässig.
VI.
Der - zweifellos gewerblich anwendbare - optische Signalgeber nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Dieser ist hier als berufserfahrener, mit der Herstellung von Anzeigeeinrichtungen
für Haushaltsgroßgeräte betrauter Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren.
Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zusätzlich zur Lehre
des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen, „dass die Durchbrechung in einem
Boden einer Haube gebildet ist, welche von dem Sockel getragen ist, und dass je
nach Längenvorgabe für den Signalgeber für einen Lichtleiter variabel ausgewählter Länge der Sockel und die Haube eine daran angepasste Länge haben
oder der Sockel und die Haube eine daran angepasste Überdeckungslänge haben.“
Für eine solche Merkmalskombination gibt es in dem nachgewiesenen Stand der
Technik keine Anregung.
Die nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigende ältere Anmeldung D6
offenbart zwar in Figur 1 und der zugehörigen Bezugsziffernleiste einen Signalgeber mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 und damit in den
Worten des Streitpatents einen
optischen Signalgeber (Anzeigeeinrichtung 10) mit einem Lichtleiter (Lichtleiter 46), der sich von einem Abstrahlende (Koppelflächen 44) in Richtung auf eine Lichtquelle (Lichtquelle 14) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (Leiterplatte 12) in Abstand zum
Abstrahlende (Koppelflächen 44) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (Lichtleiter 46) mit seinem Abstrahlende (Koppelflächen 44)
in eine Durchbrechung (Führungskanäle 48) in einem Boden
(erster Körper 20) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (Durchgangslöcher 54 in der Koppelplatte 56) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (Durchgangslöcher 54) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (Lichtleiter 46) vor
der Lichtquelle (Lichtquelle 14) gehaltert ist.
Sie lehrt jedoch nicht, dass die Durchbrechung in einem Boden einer Haube gebildet ist, welche von dem Sockel getragen ist.
Auch in Druckschrift D5 findet der Fachmann keinen Hinweis für die zusätzlichen
Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Zwar beschreibt sie in den
Figuren 1 und 2 einen
optischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6), der
sich von einem Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle
(SMT-Leuchtdiode 5) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (Leiterplatte 2) in Abstand zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der
Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6) mit seinem Abstrahlende in eine
Durchbrechung (kreisförmige Durchbrüche 9) in einem Boden
(Durchbruchoberkante gegenüberliegend der Durchbruchunterkante 11) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper
(Doppelsteckschuh 4) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen
hohlen Sockel (Doppelsteckschuh 4) gebildet ist, mit welchem der
Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6) vor der Lichtquelle (SMT-Leuchtdiode 5) gehaltert ist (Das Gehäuse 1 weist zu seiner Kopfseite hin
mehrere kreisförmige Durchbrüche 9 auf. In diese Durchbrüche
hinein sind die Lichtleitstifte 6, die mittels angeformter Distanzstege 7 eine Lichtleitstiftgruppe 3 bilden, einführbar. Die SMT-
Leuchtdioden 5 sind einreihig in einem Abstand zueinander montiert. Die den Lichtleitstiften 6 angeformten, U-förmig ausgebildeten Doppelsteckschuh 4 umgreifen formschlüssig die Leuchtdioden 5. Wird die Lichtleitstiftgruppe wie in Fig. 2 dargestellt montiert, stoßen die Distanzstege 7 gegen die Durchbruchunterkante 11 des Gehäuses 1. In einem Abstand zueinander sind an
der Durchbruchunterkante 11 federnde Klammerelemente 12 angeordnet, die die entsprechenden Distanzstege 7 umgreifen / vgl.
Seite 3, untere vier Zeilen u. Seite 4, obere zehn Zeilen).
Doch findet sich auch in dieser Druckschrift keine Haube, die von dem hohlen Sockel getragen wird. Druckschrift D5 legt dies auch nicht nahe, denn die dortige
Haube 1 drückt die Federstege 10 der Doppelsteckschuhe 4 nach unten, so dass
die Haube den Sockel trägt und nicht - wie im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags
formuliert - der Sockel die Haube.
Die Druckschrift D3 offenbart in ihrer Figur und der zugehörigen Beschreibung einen
optischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (lens 24), der sich von
einem Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle (LED 30) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (printed board 21) in Abstand
zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (clens 24)
mit seinem Abstrahlende in eine Durchbrechung in einem Boden
(front knob 22) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper
(cylindrical LED holding part 2) mündet, wobei der Hohlkörper
durch einen hohlen Sockel (cylindrical LED holding part 2) gebildet
ist.
Im Gegensatz zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach der
Lichtleiter des optischen Signalgebers in dem hohlen Sockel vor der Lichtquelle
gehaltert ist, lehrt Druckschrift D3, den Lichtleiter beweglich in dem hohlen Sockel 2 anzuordnen und lediglich in der Durchbrechung des Bodens zu haltern.
Dem Fachmann wird durch Druckschrift D3 auch nicht nahe gelegt, eine Halterung
des Lichtleiters in dem Sockel vorzusehen, denn dies würde der Aufgabe der
Druckschrift D3, einen beleuchteten Druckknopf bereitzustellen insofern widersprechen, als ein im Sockel gehalterter Lichtleiter nicht beweglich wäre und dann
kein Druckknopf mehr vorläge.
Die Druckschrift D2 zeigt in Figur 1 und der zugehörigen Bezugszeichenliste einen
optischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (Lichtleite 3), der sich
von einem Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) in Richtung auf eine
Lichtquelle (Leuchtdiode 1) erstreckt, die in Abstand zum Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter
(Lichtleiter 3) mit seinem Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) in eine
Durchbrechung in einem Boden eingreift (Je nach den Platzverhältnissen im Chassis können die Beleuchtungselemente so ausgebildet werden, dass sie von hinten in Rahmen oder Seitenwand
rastend eingreifen, aber auch von vorn ggf. mit einem Kragen (7),
mittels Rastnase (8), fixiert werden / vgl. dort S. 4, letzter Abs.)
und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (LED-Fassung 2)
mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (LE D-
Fassung 2) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (Lichtleiter 3)
vor der Lichtquelle (Leuchtdiode 1) gehaltert ist.
Auch wenn es im Rahmen fachmännischen Handelns liegt, zum Schutz des in
Druckschrift D2 beschriebenen Lichtleiters von der Vorderseite eine Haube auf
den Sockel des Lichtleiters aufzubringen, gibt der im Verfahren befindliche Stand
der Technik dem Fachmann keine Anregung dahingehend, dass gemäß der Lehre
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag „je nach Längenvorgabe für den Signalgeber für einen Lichtleiter variabel ausgewählter Länge der Sockel und die Haube
eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel und die Haube eine daran
angepasste Überdeckungslänge haben“.
Die von der Patentinhaberin genannten Druckschriften D1 und D4 beziehen sich
allgemein auf Anzeigevorrichtungen und Ziffernblätter und offenbaren ebenfalls
keine Gegenstände, die den optischen Signalgeber nach Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags vorwegnehmen oder nahe legen könnten.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 nimmt aus den genannten Gründen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
nicht vorweg oder vermag diesen dem Fachmann nahezulegen.
Der optische Signalgeber des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist demnach
patentfähig.
An diesen Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder
indirekt
zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags anschließen,
die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 betreffen.
In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem
die Erfindung ausgeht, angegeben und der optische Signalgeber anhand der
Zeichnung ausreichend erläutert.
Bei dieser Sachlage war das Streitpatent entsprechend dem Hilfsantrag der
Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten.
Lokys
Dr. Hock
Maile
Dr. Friedrich
Pr