Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

1. Dezember 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

L e i t s a t z : Voreintragungen im Anmeldeverfahren

1.

Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.

2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. "Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes" (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 - SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes - insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht - für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 220/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 306 65 222.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. Dezember 2009 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden und die Richter

Kruppa und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 23. Juni 2008 und 11. Mai 2009, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Wortmarke

amazing discoveries

teilweise für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse aller Art; Lehrmittel (ausgenommen Apparate); Schriften (Veröffentlichungen); Veröffentlichungen (Schriften); Bücher (kleine); Bücher; Gesangbücher; Magazine (Zeitschriften); Zeitschriften (Magazine); Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung von Büchern; Aufzeichnung von Videobändern; Videofilmproduktion; Veranstaltung

und Durchführung von Seminaren; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Konzerten und

Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Workshops

(Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;

Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,

auch im Internet; Online Publikation von elektronischen Büchern

und Zeitschriften; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) und Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form

(ausgenommen für Werbezwecke); Organisation von religiösen

Veranstaltungen; Handel mit Film- und Videolizenzen“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die in der angemeldeten Marke enthaltene, sprachüblich zusammengesetzte englische Wortfolge, die mit „erstaunliche/

verblüffende Entdeckungen“ übersetzt werden könne, werde von einem Großteil

der deutschen Verkehrskreise nur so verstanden werden, dass bei Inanspruchnahme der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein Verweis auf deren

Thema und Inhalt gegeben werde, nämlich dass diese sich mit erstaunlichen Entdeckungen beschäftigen oder über diese berichten könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelders, mit der sie

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2008 und 11. Mai 2009

aufzuheben und die angemeldete Marke für die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig und nimmt hierzu auf seine Ausführungen im Eintragungsverfahren vor dem Amt Bezug. Hierin hatte er im Wesentlichen

geltend gemacht, die Anmeldemarke sei dem Publikum nicht ohne weiteres verständlich und enthalte keine unmittelbare Sachangabe über die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen; ein möglicher nur mittelbarer Sachbezug stehe der

Eintragung aber nicht entgegen. Im Übrigen seien bereits ähnliche Marken - insbesondere unter Verwendung des englischen Begriffs „discovery“ - für vergleichbare Waren und Dienstleistungen eingetragen.

II.

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen versagt. Die Beschwerde bietet für eine

abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete

Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3

Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40

vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen nach

Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch für die

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und für

alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die

Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl.

EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944

[Rz. 23] - SAT. 2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung

des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR

2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren

oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung

ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT. 2)

Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington;

MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33]

- Das Prinzip der Bequemlichkeit).

b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der

Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür

reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH

GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32]

- DOUBLEMINT; MarkenR 2004,

99,

109

[Rz. 97]

- POSTKANTOOR;

MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und wie auch der Anmelder

letztlich nicht in Abrede stellt, steht die angemeldete englische Wortfolge im Deutschen für „erstaunliche Entdeckungen“. In dieser Bedeutung wird ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - dies ist vorliegend wegen der Art

der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die inländische Gesamtbevölkerung - die Anmeldemarke auch ohne Nachdenken verstehen, weil es sich

um einfache Wörter des englischen Grundwortschatzes handelt, die bei einem

Großteil der inländischen Bevölkerung bekannt sind. In Zusammenhang mit den

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen wird ein Großteil des Publikums

die mit diesem Sinngehalt verständliche Anmeldemarke aber lediglich als sachlichen Hinweis auf deren mögliche Merkmale verstehen. Zu solchen Merkmalen

gehören auch solche Angaben, die Aussagen über den Inhalt, den Gegenstand

oder den Bestimmungszweck der betroffenen Waren und Dienstleistungen machen. Sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen können aber

Entdeckungen zum Inhalt oder zum Gegenstand haben. So können die beanspruchten Druckereierzeugnisse über Entdeckungen - gleich ob in erzählerischer

oder sachlicher Form - berichten und die auf ihre Veröffentlichung gerichteten

Dienstleistungen der Herausgabe von Druckereierzeugnissen diesen Inhalts dienen; auch sämtliche auf die Durchführung einzelner Veranstaltungen - mit und

ohne erzieherische Zwecke - können Entdeckungen zum Gegenstand haben. Für

alle diese Waren und Dienstleistungen gibt die Anmeldemarke somit nur deren

möglichen Inhalt und Gegenstand an, wobei das vorangestellte Adjektiv „amazing“

den Kreis der Entdeckungen auf solche eingrenzt, die einen für die Entdecker und

diejenigen, welche sich später hiermit befassen, „erstaunlichen“ - also insbesondere unerwarteten - Aspekt aufweisen. Der Einwand des Anmelders, damit sei der

Gegenstand aber allenfalls so allgemein und gerade nicht konkret umschrieben,

dass die Anmeldemarke zum Nachdenken anrege, geht dabei fehl; denn auch

wenn eine Wortfolge nur sehr allgemeine sachliche Angaben über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen macht, ändert dies nichts daran, dass das

Publikum sie auch in einem solchen Fall nur als (dann inhaltlich nur allgemeine)

Sachaussage und damit eben nicht als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht;

auch in diesem Fall kann die angemeldete Kennzeichnung damit aber die vom

Europäischen Gerichtshof herausgestellte Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig ist.

d) Soweit die Anmelder sich auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer

Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere

Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf Eintragung ableiten.

Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,

welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl.

EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44

- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351,

352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den

nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten

nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de und ZVS). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung insbesondere des

Europäischen Gerichtshofs, von der die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten

und damit auch der Senat wegen der Bindungswirkung des Art. 234 EGV nicht

ohne vorherige erneute Vorlage an den Europäische Gerichtshof abzuweichen

berechtigt sind, vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des 29. Senats

(vgl. GRUR 2009, 683 - SCHWABENPOST) nicht näherzutreten. Diese gegenteilige Auffassung, die im Schrifttum teilweise auf Zustimmung gestoßen ist (vgl.

etwa Töbelmann, GRUR 2009, 1007), verkennt nämlich zum einen, dass jede

Eintragung nur den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Vornahme widerspiegelt

und von einer Vergleichbarkeit zwischen der früheren eingetragenen und der neu

angemeldeten Marke daher nur in den Fällen die Rede sein kann, in denen dieser

der Beurteilung der Eintragbarkeit zugrundeliegende Erkenntnisstand identisch ist;

schon dies ist aber in aller Regel nicht der Fall, weil die tatsächlichen Grundlagen

für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke in aller Regel zeitnah zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt erhoben werden, so dass sie in den meisten

Fällen der Beurteilung der Schutzfähigkeit der neu angemeldeten Marke eher jüngeren Datums sind und damit naturgemäss bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit

der bereits eingetragenen Marke keine Berücksichtigung finden konnten. Und zum

anderen übersieht sie, dass ungeachtet eines möglichen Unterschieds beim tatsächlichen Erkenntnisstands die Frage, ob die der Beurteilung der Schutzfähigkeit

zugrundeliegenden Tatsachen für oder gegen eine Eintragung sprechen, eine

rechtliche Wertung darstellt. Gelangt der Prüfer aber bei der rechtlichen Bewertung der tatsächlichen Grundlagen zu dem Ergebnis, dass diese gegen die Eintragung einer neu angemeldeten Marke sprechen, kann die damit bestehende

Rechtswidrigkeit der Eintragung einer angemeldeten Kennzeichnung nicht durch

den Verweis auf bereits erfolgte Eintragungen ausgeräumt werden; dies ist auch

der Kerngedanke der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH,

GRUR 2009, 667, 668 [hier insbesondere Rz. 18 a. E.] - Bild.T-Online.de und

ZVS). Damit ist auch der Möglichkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes,

durch inneramtliche Richtlinien eine „Einheitlichkeit“ - was immer man darunter

verstehen soll - der Eintragungspraxis herzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2009, 683,

684 - SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1007, 1008), enge Grenzen

gesetzt; denn Vorgaben, bestimmte tatsächliche Grundlagen stets in einem bestimmten rechtlichen Sinne - insbesondere also als einer Eintragung nicht entgegenstehend - zu werten, können in diesen Richtlinien nicht gegeben werden, weil

damit die Anweisung zur Vornahme einer rechtswidrigen Amtshandlung verbunden sein kann, was (ungeachtet einer möglichen Unzulässigkeit auch nach §§ 26,

339 StGB) nicht mit dem allgemeinen Verbot von Weisungen der Präsidentin des

Patentamts, ein Verfahren sachlich in bestimmter Weise zu entscheiden (vgl.

Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 26 Rn. 25), zu vereinbaren wäre. Erachtet der Prüfer aufgrund der ihm vorliegenden tatsächlichen Grundlagen eine

Schutzfähigkeit für nicht gegeben, ist eine nähere Auseinandersetzung mit den

Voreintragungen mangels deren Bindungswirkung nicht entscheidungserheblich

und somit überflüssig. Voreintragungen könnten damit nur in Zweifelsfällen eine

ausschlaggebende Rolle spielen, also nur in den Fällen, in denen die rechtliche

Wertung der Tatsachen, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke zugrunde gelegt werden, zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, auf ihrer Grundlage also auch eine Bejahung der Schutzfähigkeit möglich erscheint; allerdings besteht in solchen Fällen schon nach § 33 Abs. 2 Satz 2 letzter

Halbsatz, § 37 Abs. 1 MarkenG ein Eintragungsanspruch, ohne dass es hierzu

des Rückgriffs auf Voreintragungen bedarf, so dass sich Ausführungen zu ihnen

ebenfalls erübrigen. Letztlich reduziert sich die Bedeutung von Voreintragungen

damit allein auf eine gewisse „Kontrollwirkung“, indem anhand ihrer das zunächst

gefundene Ergebnis nochmals in der Weise in Frage gestellt werden kann, ob dieses tatsächlich zwingend ist; wird dies bejaht, vermögen sie aber eine trotzdem

vorgenommene Eintragung nicht zu rechtfertigen.

Letzteres ist vorliegend aber der Fall, da die oben dargelegten Gründe für eine

teilweise Verneinung der Eintragbarkeit der Anmeldemarke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zweifelsfrei gegen deren Schutzfähigkeit sprechen, so dass auch mögliche Voreintragungen - ungeachtet der Frage, auf welcher Grundlage sie vorgenommen wurden und ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind - eine Eintragbarkeit der hier zu beurteilenden angemeldeten Marke

unter keinen Umständen rechtfertigen könnten.

2. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,

war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schwarz

Kruppa

Lehner

Ju