Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.12.2009 – 28 W (pat) 96/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

1. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 305 29 196

(hier: Löschungsverfahren S 93/07)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der seit dem 13. September 2005 für die

nachfolgend wiedergegebenen Waren

Klasse 29: Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen; Fleischkonserven;

Wurst; Wurstwaren; Schinken; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten; Feinkostsalate;

Klasse 30: Pasteten und Teigtaschen mit Fleischfüllung, soweit in

Klasse 30 enthalten

eingetragenen Wort-/Bildmarke 305 29 196

Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8

MarkenG beantragt und dies damit begründet, bei der angegriffenen Bezeichnung

handele es sich um einen Begriff der russischen Sprache, der im Deutschen mit

„die Russische …“ bzw. „ … die aus Russland“ wiedergegeben werde und der die

beanspruchten Waren ausschließlich beschreibe bzw. ihre geografische Herkunft

bezeichne. Das daraus resultierende Freihaltungsbedürfnis bestehe ungeachtet

der Schreibweise in kyrillischen Buchstaben, denn die so gekennzeichneten

Waren richteten sich vornehmlich an Verbraucher, die aus Russland stammten

und der russischen Schriftsprache mächtig seien.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 13. März 2008 die Löschung der

Marke angeordnet, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden

sei und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehe. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um die weibliche Substantivierung eines russischen Adjektivs in kyrillischen Buchstaben, die übersetzt

„(die) Russische“ bedeute und somit eine unmittelbare Herkunfts-oder Beschaffenheitsangabe darstelle, mit der darauf hingewiesen werde, dass die

betreffenden Waren aus Russland stammten oder nach russischen Rezepten

hergestellt würden. Der Bezug der Waren zu Russland komme auch dann zum

Ausdruck, wenn man der Markeninhaberin folgend die Übersetzung „(die) Russländische“ zugrunde lege. Markenrechtlich relevant sei lediglich, ob die Bedeutung

des fremdsprachigen Wortes von den maßgeblichen Verkehrkreisen verstanden

werde, was zumindest wegen der am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Verkehrskreise zu bejahen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

führt aus, das Markenwort beschreibe weder mittelbar noch unmittelbar die

geschützten Waren. Um ein Erzeugnis mit Bezug auf Russland zu benennen,

würde man den Begriff „die Russische“ wählen, für die nach Ansicht der

Markeninhaberin zutreffende Wiedergabe mit „die Russländische“ bestehe kein

Freihaltungsbedürfnis. Da es sich bei der Bezeichnung auch nicht um einen

russischen GOST-Standard im Sinne einer Gattungsbezeichnung handele, stelle

sie weder eine Herkunfts- noch eine Rezepturangabe dar.

Die Markeninhaberin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschluss den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angeordnete Löschung der Marke als fremdsprachige beschreibende

Angabe für zutreffend, da sie lediglich beschreibe, dass die Waren aus Russland

stammten oder nach russischen Rezepten hergestellt seien.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. In

Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss stellt sich die angegriffene

Marke im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren auch für den

Senat als bloße sachbezogen Warenangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und nach § 50 Abs. 1 MarkenG

wegen Nichtigkeit zu löschen ist.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung von

Marken entgegen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen können,

wie etwa ihrer Art, Beschaffenheit oder geografischer Herkunft. Das Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendung solcher Merkmale gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, wobei auf

das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist. Zutreffend

hat die Markenabteilung die Bedeutung des in kyrillischen Buchstaben wiedergegebenen Wortes der russischen Sprache ermittelt. Dass es sich bei der

angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Eintragung um eine unmittelbar die Herkunft

der Waren beschreibende Angabe handelt, belegt der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte und dem Protokoll beigefügte Auszug aus

dem Wörterbuch Russisch-Deutsch (Seite 621 auf der Basis von PONS

Kompaktwörterbuch Russisch, 2005). Bezogen auf die beanspruchten Waren

beschreibt die Bezeichnung diese daher als in Russland oder nach russischem

Rezept hergestellt.

Da für das allgemeine Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern

auch der Handel mit den einschlägigen Waren maßgeblich mit zu berücksichtigen

ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord), der im

Rahmen des globalisierten Wirtschaftskreislaufes über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in

kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die

Russische“ ohne Weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt. Der

Annahme eines Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht entgegen

der Ansicht der Markeninhaberin auch nicht entgegen, dass es - wie sie meint -

keinen relevanten Warenverkehr aus Russland in die Bundesrepublik etwa im

Bereich der Fleisch- und Wurstwaren gebe und somit die russische Sprache auf

diesem Gebiet keine zu berücksichtigende Welthandelssprache darstelle. Abgesehen davon, dass diese Behauptung im Gegensatz beispielsweise zu den

Feststellungen des 26. Senats in seiner Entscheidung „Shiguljowskoje" (vom

28. Februar 2007, 26 W (pat) 210/01, veröffentlicht bei PAVIS PROMA) steht,

spricht bereits das unstreitige Vorhandensein zahlreicher russischer (Lebensmittel)Geschäfte gegen diese Annahme. Wie die Markenabteilung festgestellt und

im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, zählen zu den Kunden

dieser Läden nicht nur die im Inland relevante Endverbrauchergruppe der

Aussiedler oder Einwanderer aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion, die dort

Waren sowohl in russischer Originalaufmachung als auch nach russischen

Rezepten im Inland hergestellte Produkte erwerben können. Nach dem von der

Antragstellerin im Beschwerdeverfahren überreichten Auszug aus dem Internetlexikon WIKIPEDIA soll es darüber hinaus in Deutschland etwa sechs Millionen

Menschen geben, die die russische Sprache beherrschen. Damit steht fest, dass

neben der gewerblichen Wirtschaft als zu berücksichtigender Verkehrskreis auch

ein relevanter Teil der Endverbraucher den Sinngehalt einer kyrillischen Warenbezeichnung versteht. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH

unterfallen daher fremdsprachige Angaben, die sich als warenbeschreibende

Angaben darstellen, selbst dann einem Freihaltebedürfnis, wenn sie nicht zu den

fünf Welthandelssprachen gehören. Ohnehin dürfte im Zuge der Globalisierung

und des Ausbaus der weltweiten Handelsbeziehungen gerade auch mit den

Staaten des ehemaligen Ostblocks, die von entsprechenden weltweiten Abkommen mit dem Ziel des Abbaus von Handelsbeschränkungen begleitet werden,

eine Erstreckung der markenrechtlich relevanten Sprachen etwa auf die Sprachen

der Mitgliedsländer der WTO zu bedenken sein, um so - wie der EuGH immer

wieder hervorhebt - einer ungerechtfertigten Monopolisierung von beim Im- und

Export benötigter Sachangaben entgegenzuwirken.

Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für

diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint“). Vielmehr genügt

es in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (ebenso

Art. 3 Abs. 1c MarkenRichtl; Art. 7 Abs. 1c GMV), dass sie zu diesem Zweck

verwendet werden könnte. Eine begriffliche Unschärfe, die die Markeninhaberin

mit der Wiedergabe als „die Russländische“ geltend macht, steht einem Eintragungshindernis im Übrigen selbst dann nicht entgegen, wenn die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage

stehenden Waren bezeichnet (EuGH a. a. O.), wie dies hier der Fall ist. Vor

diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Markeninhaberin unbehelflich,

wonach die Markeneintragung nicht im Widerspruch zum russischen GOST-

Standard stehe, der die - naturgemäß russische - Verkehrsauffassung, insbesondere was Geschmackseigenschaften eines Produkts sowie Form und Farbe,

festlegt. Im Ergebnis ist daher von einem Eintragungshindernis für die angegriffene Marke im Kontext der Waren bereits im Eintragungszeitpunkt auszugehen.

Für eine hiervon abweichende Verkehrsauffassung bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt (§ 50 Abs. 2 MarkenG) gibt es keine Anhaltspunkte.

Für eine Entscheidung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen einer der Beteiligten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG), besteht

ebenfalls kein Anlass.

Stoppel

Schell

Martens

Me