Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.12.2009 – 28 W (pat) 96/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
1. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 305 29 196
(hier: Löschungsverfahren S 93/07)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der seit dem 13. September 2005 für die
nachfolgend wiedergegebenen Waren
Klasse 29: Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen; Fleischkonserven;
Wurst; Wurstwaren; Schinken; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten; Feinkostsalate;
Klasse 30: Pasteten und Teigtaschen mit Fleischfüllung, soweit in
Klasse 30 enthalten
eingetragenen Wort-/Bildmarke 305 29 196
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8
MarkenG beantragt und dies damit begründet, bei der angegriffenen Bezeichnung
handele es sich um einen Begriff der russischen Sprache, der im Deutschen mit
„die Russische …“ bzw. „ … die aus Russland“ wiedergegeben werde und der die
beanspruchten Waren ausschließlich beschreibe bzw. ihre geografische Herkunft
bezeichne. Das daraus resultierende Freihaltungsbedürfnis bestehe ungeachtet
der Schreibweise in kyrillischen Buchstaben, denn die so gekennzeichneten
Waren richteten sich vornehmlich an Verbraucher, die aus Russland stammten
und der russischen Schriftsprache mächtig seien.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.
Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 13. März 2008 die Löschung der
Marke angeordnet, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden
sei und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehe. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um die weibliche Substantivierung eines russischen Adjektivs in kyrillischen Buchstaben, die übersetzt
„(die) Russische“ bedeute und somit eine unmittelbare Herkunfts-oder Beschaffenheitsangabe darstelle, mit der darauf hingewiesen werde, dass die
betreffenden Waren aus Russland stammten oder nach russischen Rezepten
hergestellt würden. Der Bezug der Waren zu Russland komme auch dann zum
Ausdruck, wenn man der Markeninhaberin folgend die Übersetzung „(die) Russländische“ zugrunde lege. Markenrechtlich relevant sei lediglich, ob die Bedeutung
des fremdsprachigen Wortes von den maßgeblichen Verkehrkreisen verstanden
werde, was zumindest wegen der am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Verkehrskreise zu bejahen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
führt aus, das Markenwort beschreibe weder mittelbar noch unmittelbar die
geschützten Waren. Um ein Erzeugnis mit Bezug auf Russland zu benennen,
würde man den Begriff „die Russische“ wählen, für die nach Ansicht der
Markeninhaberin zutreffende Wiedergabe mit „die Russländische“ bestehe kein
Freihaltungsbedürfnis. Da es sich bei der Bezeichnung auch nicht um einen
russischen GOST-Standard im Sinne einer Gattungsbezeichnung handele, stelle
sie weder eine Herkunfts- noch eine Rezepturangabe dar.
Die Markeninhaberin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschluss den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angeordnete Löschung der Marke als fremdsprachige beschreibende
Angabe für zutreffend, da sie lediglich beschreibe, dass die Waren aus Russland
stammten oder nach russischen Rezepten hergestellt seien.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. In
Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss stellt sich die angegriffene
Marke im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren auch für den
Senat als bloße sachbezogen Warenangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und nach § 50 Abs. 1 MarkenG
wegen Nichtigkeit zu löschen ist.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung von
Marken entgegen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen können,
wie etwa ihrer Art, Beschaffenheit oder geografischer Herkunft. Das Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendung solcher Merkmale gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, wobei auf
das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist. Zutreffend
hat die Markenabteilung die Bedeutung des in kyrillischen Buchstaben wiedergegebenen Wortes der russischen Sprache ermittelt. Dass es sich bei der
angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Eintragung um eine unmittelbar die Herkunft
der Waren beschreibende Angabe handelt, belegt der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte und dem Protokoll beigefügte Auszug aus
dem Wörterbuch Russisch-Deutsch (Seite 621 auf der Basis von PONS
Kompaktwörterbuch Russisch, 2005). Bezogen auf die beanspruchten Waren
beschreibt die Bezeichnung diese daher als in Russland oder nach russischem
Rezept hergestellt.
Da für das allgemeine Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern
auch der Handel mit den einschlägigen Waren maßgeblich mit zu berücksichtigen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord), der im
Rahmen des globalisierten Wirtschaftskreislaufes über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in
kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die
Russische“ ohne Weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt. Der
Annahme eines Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht entgegen
der Ansicht der Markeninhaberin auch nicht entgegen, dass es - wie sie meint -
keinen relevanten Warenverkehr aus Russland in die Bundesrepublik etwa im
Bereich der Fleisch- und Wurstwaren gebe und somit die russische Sprache auf
diesem Gebiet keine zu berücksichtigende Welthandelssprache darstelle. Abgesehen davon, dass diese Behauptung im Gegensatz beispielsweise zu den
Feststellungen des 26. Senats in seiner Entscheidung „Shiguljowskoje" (vom
28. Februar 2007, 26 W (pat) 210/01, veröffentlicht bei PAVIS PROMA) steht,
spricht bereits das unstreitige Vorhandensein zahlreicher russischer (Lebensmittel)Geschäfte gegen diese Annahme. Wie die Markenabteilung festgestellt und
im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, zählen zu den Kunden
dieser Läden nicht nur die im Inland relevante Endverbrauchergruppe der
Aussiedler oder Einwanderer aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion, die dort
Waren sowohl in russischer Originalaufmachung als auch nach russischen
Rezepten im Inland hergestellte Produkte erwerben können. Nach dem von der
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren überreichten Auszug aus dem Internetlexikon WIKIPEDIA soll es darüber hinaus in Deutschland etwa sechs Millionen
Menschen geben, die die russische Sprache beherrschen. Damit steht fest, dass
neben der gewerblichen Wirtschaft als zu berücksichtigender Verkehrskreis auch
ein relevanter Teil der Endverbraucher den Sinngehalt einer kyrillischen Warenbezeichnung versteht. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH
unterfallen daher fremdsprachige Angaben, die sich als warenbeschreibende
Angaben darstellen, selbst dann einem Freihaltebedürfnis, wenn sie nicht zu den
fünf Welthandelssprachen gehören. Ohnehin dürfte im Zuge der Globalisierung
und des Ausbaus der weltweiten Handelsbeziehungen gerade auch mit den
Staaten des ehemaligen Ostblocks, die von entsprechenden weltweiten Abkommen mit dem Ziel des Abbaus von Handelsbeschränkungen begleitet werden,
eine Erstreckung der markenrechtlich relevanten Sprachen etwa auf die Sprachen
der Mitgliedsländer der WTO zu bedenken sein, um so - wie der EuGH immer
wieder hervorhebt - einer ungerechtfertigten Monopolisierung von beim Im- und
Export benötigter Sachangaben entgegenzuwirken.
Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für
diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint“). Vielmehr genügt
es in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (ebenso
Art. 3 Abs. 1c MarkenRichtl; Art. 7 Abs. 1c GMV), dass sie zu diesem Zweck
verwendet werden könnte. Eine begriffliche Unschärfe, die die Markeninhaberin
mit der Wiedergabe als „die Russländische“ geltend macht, steht einem Eintragungshindernis im Übrigen selbst dann nicht entgegen, wenn die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren bezeichnet (EuGH a. a. O.), wie dies hier der Fall ist. Vor
diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Markeninhaberin unbehelflich,
wonach die Markeneintragung nicht im Widerspruch zum russischen GOST-
Standard stehe, der die - naturgemäß russische - Verkehrsauffassung, insbesondere was Geschmackseigenschaften eines Produkts sowie Form und Farbe,
festlegt. Im Ergebnis ist daher von einem Eintragungshindernis für die angegriffene Marke im Kontext der Waren bereits im Eintragungszeitpunkt auszugehen.
Für eine hiervon abweichende Verkehrsauffassung bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt (§ 50 Abs. 2 MarkenG) gibt es keine Anhaltspunkte.
Für eine Entscheidung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen einer der Beteiligten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG), besteht
ebenfalls kein Anlass.
Stoppel
Schell
Martens
Me