Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.12.2009 – 20 W (pat) 348/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
Verkündet am 7. Dezember 2009
…
betreffend das Patent 199 62 922 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen:
Das Patent 199 62 922 wird beschränkt aufrechterhalten auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung wie Patentschrift unter Streichung der Absätze
[44, 45, 46] und
Figuren 1, 2, 3a und 3b wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der koreanischen Priorität
59064/98 vom 26. Dezember 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Verfahren für die
Anzeige empfangener Nachrichten eines tragbaren Fernseh-(TV-)Telefons“ erteilt.
Das erteilte Patent umfasst 3 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am
20. Januar 2005 im Patentblatt veröffentlicht.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Gegen dieses Patent hat die I…
e.V. (IGR e.V.), B…straße in D…, am 20. April 2005 Einspruch
erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend, der angegriffene Patentgegenstand beruhe auf keiner
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften
D1
D2
D3
WO 93/01685 A1,
DE 24 01 907 A1,
US 5 890 071 A (nachveröffentlicht),
D3’
JP 08 125 723 AA (vorveröffentlichtes prioritätsbegründendes Dokument
zu D3 mit englischer Übersetzung) und
D4
EP 0 752 793 A2.
Die Druckschriften D1, D3, D3’ und D4 waren bereits im Prüfungsverfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogen worden.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruch entgegengetreten und hat ihr Patent in der
mündlichen Verhandlung nur noch beschränkt verteidigt. Hierzu hat sie geänderte
Patentansprüche 1 und 2 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
a1)
„Verfahren zur Anzeige einer empfangenen SMS-Textnachricht
a2) bei einem TV-Telefon mit
b1) einer TV-Einheit (18)
b2)
für Empfang (20), Demodulation (24), Decodierung (26) und
b3) Ausgabe eines Fernsehbildsignals von einem gewählten Kanal,
c1) einer mit der TV-Einheit verbundene(n) Anzeigeeinheit (40)
für die Anzeige eines eingegebenen Videosignals auf einem
Bildschirm (46),
c2) einer Bildschirmanzeige (34)
für die Erzeugung eines
Videosignals, das mit der Eingabe eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals korrespondiert,
d1) einem Multiplexer (36) zur Auswahl
d2) entweder des von der TV-Einheit (18) ausgegebenen
Fernsehbildsignals oder
d3) des von der Bildschirmanzeige (34) erzeugten mit dem Zeichenerzeugungssteuerungssignal korrespondierenden Videosignals,
e1) einer Mobilfunkfrequenzeinheit (16) für den Empfang von Daten
e2) eines von einer Basisstation übertragenen Vorwärtskanals
f1)
f2)
f3)
f4)
und
einem Prozessor (30) mit
einem Fernsehmode und
einem Telefonmode
für die Übergabe eines Kanalwahlsignals an die TV-Einheit
im Fernsehmode,
f5)
für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch
Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit (16) im Telefonmode und
f6)
für die Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall eines ankommenden Anrufs oder einer empfangenen SMS-Textnachricht,
wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
g1)
- Empfangen einer SMS-Textnachricht, die von der
Basisstation über den Vorwärtskanal übertragen wird,
während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal auf dem Bildschirm (46) der Anzeigeeinheit (40) angezeigt wird;
g2)
- Analysieren der empfangenen SMS-Textnachricht, um ein
Zeichenerzeugungssteuerungssignal herzustellen;
g3)
- Speichern des Zeichenerzeugungssteuerungssignals;
g4)
- Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils
des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals
an die Bildschirmanzeige (34);
g5)
- Erzeugen eines Zeichenvideosignals in der Bildschirmanzeige (34);
g6)
- Anzeigen des von der Bildschirmanzeige erzeugten Zeichenvideosignals, das mit der ersten Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht korrespondiert, auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit, während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf dem Bildschirm angezeigt wird, wobei
h1)
ferner ein Schritt des Zurückblätterns oder Vorblätterns der
empfangenen SMS-Textnachricht als Reaktion auf die Eingabe eines Zurückblätter- oder eines Vorblätterkommandos
vorgesehen ist, das von einer auf der Tastatur angeordneten
Zurückblättertaste bzw. Vorblättertaste erzeugt wird, um zu
einer vorstehenden oder nachfolgenden Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht zurück- oder vorzublättern, wobei
h2) dies durch Ausgeben eines entsprechenden anderen Teils
des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an
die Bildschirmanzeige (34) erreicht wird“.
Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 199 62 922 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen:
-
-
-
Patenansprüche 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung wie Patentschrift unter Streichung der Absätze [44, 45, 46] und
Figuren 1, 2, 3a und 3b wie Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 199 62 922 zu widerrufen.
Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er dem Fachmann
durch den Inhalt der Druckschriften D3 und D4 nahegelegt sei. Insbesondere läge
es für den Fachmann nahe, das in der D3 beschriebene Verfahren zur Einblendung einer Textnachricht gemäß der D4 weiterzubilden, aus der das Vor- und Zurückblättern in einem Text, für den nur ein beschränkter Anzeigebereich zur Verfügung stehe, bekannt sei und in der zudem auf die Möglichkeit des Scrollens hingewiesen werde. Im Weiteren führt die Einsprechende aus, dass insbesondere
das im geltenden Patentanspruch 1 unter dem Gruppierungszeichen g4 hinzugefügte Merkmal „Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34)“
den Unterlagen des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar
sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
2.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.
2.1 Die Merkmale der erteilten Ansprüche sind den ursprünglichen Unterlagen
als zur Erfindung gehörend entnehmbar, vgl. die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 sowie in der ursprünglich eingereichten Beschreibung,
Seite 3, Zeile 7 bis Seite 4, Zeile 10 sowie Seite 6, Zeile 22 bis Seite 7, Zeile 7 und
Seite 9, Zeile 24 bis Seite 11, Zeile 13.
2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird durch den geltenden
Patentanspruch 1 in zulässiger Weise beschränkt, indem das Verfahren nunmehr
auf die Anzeige einer empfangenen SMS-Nachricht beschränkt ist, die Merkmale
des erteilten Unteranspruches 2 aufgenommen wurden und die Merkmale g2 bis
g6 und h2 das Verfahren weiter einschränken.
Die beschränkenden Merkmale werden vom zuständigen Fachmann - einem universitär ausgebildeten Diplom-Ingenieur der digitalen Funk- und Fernsehübertragungstechnik mit Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Benutzerführung - als zur beanspruchten Erfindung gehörend erkannt und sind der Streitpatentschrift in den Absätzen [0037] - [0041] i. V. m. den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 entnehmbar.
Die Ausführungen der Einsprechenden, das im geltenden Patentanspruch 1 unter
dem Gruppierungszeichen g4 hinzugefügte Merkmal „Ausgeben des der ersten
Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34)“ sei den Unterlagen des Streitpatents
nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar, können nicht durchgreifen.
Der erteilte Patentanspruch 1 beansprucht die Darstellung eines der ersten Zeile
der empfangenen Textnachricht entsprechenden Videosignals auf dem Bildschirm
der Anzeigeeinheit (vgl. erteilter Patentanspruch 1, letzter Spiegelstrich). Den Absätzen [0039] und [0040] der Patenschrift entnimmt der Fachmann, dass beim erfindungsgemäßen Anzeige-Verfahren stets folgender Ablauf zur Anwendung
kommt:
• Ausgabe eines gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (OSD),
• Erzeugen eines mit dem Zeichenerzeugungssteuerungssignals
korrespondierenden Zeichenvideosignals durch die Bildschirmanzeige (OSD),
• Übergabe des Zeichenvideosignals über den Multiplexer an die
Anzeigeeinheit zur Anzeige im Textanzeigebereich des Fernsehbildes.
Wenn also nach dem erteilten Patentanspruch 1 ein der ersten Zeile der empfangenen Textnachricht entsprechendes Videosignal dargestellt wird, kann dies bei
Einhaltung des vorgeschilderten Ablaufes nicht anders geschehen als durch das
Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (Merkmal g4).
Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem erteilten Unteranspruch 3.
3.
Stand der Technik
Nach der Überzeugung des Senats deckt die Druckschrift D3 (US 5 890 071 A)
die maßgeblichen Inhalte der vorveröffentlichten D3’ (JP 08 125 723 AA) ab. Dem
haben beide Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
Die Druckschrift D3 (US 5 890 071 A1) möchte ein Mobiltelefon mit einem integrierten Rundfunk- bzw. Fernsehempfänger bereitstellen, das es einem Nutzer ermöglicht, zuverlässig über einen eingehenden Anruf unterrichtet zu werden, auch
wenn er gerade den Rundfunk- bzw. Fernsehempfänger nutzt (vgl. Sp. 1, Z. 42 -
50 und Sp. 6, Z. 36 - 42). Hierzu sieht die D3 im Falle des Eingangs eines Anrufs
während des Fernsehempfangs vor, eine auf den Anruf hinweisende Textnachricht
dem Fernsehbild überlagert einzublenden (vgl. Sp. 6, Z. 49 - 60).
Die D3 zeigt im Einzelnen ein Verfahren zur Anzeige einer Nachricht (vgl. Sp. 6,
Z. 49 - 60; Merkmal a1teilw.) bei einem TV-Telefon (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 8 und 51 - 56
und Sp. 6, Z. 36 - 42; Merkmal a2) mit einer TV-Einheit (vgl. Sp. 6, Z. 37 - 46;
Merkmal b1) für Empfang, Demodulation, Decodierung und Ausgabe (vgl. ebenda;
Merkmal b2) eines Fernsehbildsignals von einem gewählten Kanal (vgl. ebenda,
die Kanalwahl erkennt der Fachmann als funktionsnotwendig; Merkmal b3). Das
TV-Telefon umfasst dabei:
• Eine mit der TV-Einheit verbundene Anzeigeeinheit für die Anzeige eines eingegebenen Videosignals auf einem Bildschirm
(vgl. Sp. 6, Z. 37 - 46, insbesondere „CRT 27“; Merkmal c1);
• Eine Bildschirmanzeige für die Erzeugung eines Videosignals,
das mit der Eingabe eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals korrespondiert (vgl. Sp. 6, Z. 49 - 56, insbesondere message video generator 28; Merkmal c2);
• Einen Multiplexer zur Auswahl (vgl. Sp. 6, Z. 57 - 60; die Funktion des Multiplexens übernimmt funktionsnotwendig der video
signal prozessor 26; Merkmal d1) entweder des von der TV-
Einheit ausgegebenen Fernsehbildsignals (vgl. ebenda, insbesondere „received video signal“ also das Fernsehbildsignal;
Merkmal d2) oder des von der Bildschirmanzeige erzeugten mit
dem Zeichenerzeugungssteuerungssignal korrespondierenden
Videosignals (vgl. ebenda, insbesondere „the message“ also
das vom message video generator 28 generierte, die Nachricht
enthaltende Videosignal; Merkmal d3);
• Eine Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten (vgl.
Sp. 2, Z. 56 - 64 i. V. m. Fig. 1 sowie Sp. 6, Z. 36 - 42 i. V. m.
Fig. 4; Merkmal e1) eines von einer Basisstation übertragenen
Vorwärtskanals (das ist die selbstverständliche Aufgabe der
Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten in einem
Mobiltelefon; Merkmal e2);
• Einen Prozessor (vgl. controller 11 in Fig. 4; Merkmal f1) mit einem Fernsehmode (vgl. Sp. 4, Z. 43 - 48; Merkmal f2) und einem Telefonmode (vgl. Sp. 3, Z. 7 - 40; Merkmal f3) für die
Übergabe eines Kanalwahlsignals an die TV-Einheit im Fernsehmode (dies entnimmt der Fachmann Sp. 4, Z. 43 - 48 und
53 - 58 und der Fig. 4, da der tuner 15 an den controller 11 angeschlossen ist und keine Bedienelemente außer keys 211 und
display 212 genannt werden, wobei letztere direkt mit dem controller 11 zusammenwirken und zumindest zum Starten und Beenden des TV-Betriebes genutzt werden vgl. Sp. 4, Z. 43 - 48
und 53 - 58; Merkmal f4) für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit
im Telefonmode (vgl. Sp. 3, Z. 7 - 43; Merkmal f5) und für die
Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall
eines ankommenden Anrufs (vgl. Sp. 6, Z. 49 - 56; Merkmal f6).
Gemäß der D3 weist das Verfahren die folgenden Schritte auf:
• Empfangen eines Anrufs, der von der Basisstation über den
Vorwärtskanal übertragen wird (vgl. Sp. 6, Z. 49 - 60; dass die
Signale von einer Basisstation im Vorwärtskanal übertragen
werden, liest der Fachmann bei einem Mobilfunkgerät mit) während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal auf dem
Bildschirm der Anzeigeeinheit angezeigt wird (vgl. ebenda
Merkmal g1teilw.),
• Erzeugen eines Zeichenvideosignals in der Bildschirmanzeige
(vgl. ebenda; Merkmal g5),
• Anzeigen des von der Bildschirmanzeige erzeugten Zeichenvideosignals auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit, während
das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf
dem Bildschirm angezeigt wird (vgl. ebenda; Merkmal g6teilw).
Alle diese Merkmale sind auch der englischen Übersetzung der (vorveröffentlichten) D3’ (JP 08125723 A) zu entnehmen (vgl. dort Claims 1, 6, 7, 9, 14 und 15
sowie die Abschnitte [0001], [0003], [0012], [0013], [0020], [0021], [0037], [0038],
[0041] i. V. m. Fig. 1 sowie [0053] und [0054] i. V. m. Fig. 4).
Die D4 (EP 0 752 793 A2) beschreibt ein Verfahren zum Empfang von SMS-Nachrichten in einem Mobiltelefon (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 10). Der Nutzer kann aus verschiedenen angebotenen Kategorien von Nachrichten auswählen. Entsprechenden
Kategorien zugehörige empfangene Nachrichten werden gespeichert und angezeigt (vgl. dort Patentanspruch 1).
Der Fachmann entnimmt der D4 ein Verfahren zur Anzeige einer empfangenen
SMS-Textnachricht (vgl. Sp. 2, Z. 22 - 48; Merkmal a1). Dieses Verfahren läuft ab
in einem Telefon (vgl. ebenda, Merkmal a2teilw.) mit einer Mobilfunkfrequenzeinheit
für den Empfang von Daten (vgl. Fig. 1; Merkmal e1) eines von einer Basisstation
übertragenen Vorwärtskanals (das ist die selbstverständliche Aufgabe der Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten in einem Mobiltelefon; Merkmal e2), einem Prozessor (vgl. Fig. 1, hier controller 20, der gemäß Sp. 4, Z. 18 -
29 zweigeteilt aufgebaut ist; Merkmal f1) mit einem Telefonmode (vgl. Sp. 4, Z. 18
- 29; Merkmal f3) für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit im Telefonmode (vgl. ebenda; Merkmal f5)
und für die Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall einer
empfangenen SMS-Nachricht (vgl. Sp. 3, Z. 56 - Sp. 4, Z. 5, der controller 20 erhält die extrahierte digitale Information, die der SMS-Nachricht entspricht. Da der
controller 20 auch für die Anzeige einer SMS auf dem user display 19 ausgelegt
ist, vgl. Fig. 1 und Sp. 6, Z. 22 - 23, muss er funktionsnotwendig Zeichenerzeugungssteuerungssignale generieren, die die Anzeige der betreffenden SMS auf
dem display bewirken; Merkmal f6).
Das Verfahren gemäß der D4 umfasst die folgenden Schritte:
• Empfangen einer Textnachricht, die von der Basisstation über
den Vorwärtskanal übertragen wird (vgl. dort PA 1 i. V. m.
Sp. 3, 38 - 41; g1teilw.),
• Analysieren der Textnachricht (vgl. Sp. 3, Z. 56 - Sp. 4, Z. 5;
g2teilw.),
• Speichern der empfangenen SMS-Textnachricht (vgl. Sp. 6,
Z. 5 - 11; g3teilw.),
• Anzeigen eines Signals, das mit dem Anfang (vgl. ebenda „displays the beginning of the received message“) der empfangenen SMS-Textnachricht korrespondiert (vgl. Sp. 6, Z. 15 - 23,
„displays the beginning of the received message“), auf dem
Bildschirm der Anzeigeeinheit (vgl. ebenda; g6teilw.).
Die Druckschriften D1 und D2 haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen
Gesichtspunkte, insbesondere da die D1 und D2 jeweils kein Telefon zeigen, damit natürlich auch kein TV-Telefon. Die Vorrichtungen gemäß der D1 und D2 sind
vielmehr weitgehend passiv, sie empfangen und decodieren lediglich Signalisierungsinformation.
4.
Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt
als neu, da keine der Druckschriften, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt, alle seine Merkmale zeigt.
5.
Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ergab sich am Prioritätstag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Ausgehend von einem Verfahren zum Anzeigen einer Nachricht bei einem TV-
Telefon, wie es in der japanischen Offenlegungsschrift JP 08 125 723 AA (D3’
bzw. D3) angesprochen ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, einen Benutzer
schneller und genauer darüber zu informieren, dass das Eintreffen einer SMS-
Textnachricht während der Betrachtung eines Fernsehsendeprogramms in einem
Fernsehmode passiert ist, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser
wird stets bestrebt sein, Nutzerwünsche bei der Weiterentwicklung von TV-Telefonen zu berücksichtigen, um den kommerziellen Verkaufserfolg sicherzustellen.
Der Erfinder hat nun erkannt, dass er dieses Ziel bei dem bekannten Verfahren erreichen kann, indem während der Anzeige des Fernsehprogramms auf dem Bildschirm auch die erste Textzeile der SMS-Textnachricht dort ausgegeben wird und
der Benutzer mit Hilfe von Tasten in der empfangenen SMS-Textnachricht vorwärts und rückwärts blättern kann, um eine vorstehende oder nachfolgende Zeile
der empfangenen SMS-Textnachricht auf dem Bildschirm anzuzeigen, wie es im
einzelnen im Patentanspruch 1, insbesondere in den Merkmalen a1, g1 bis 4, g6
bis h2 angegeben ist. Für diese Vorgehensweise gibt es für den Fachmann im
Stand der Technik keine Hinweise. Ihre Realisierung übersteigt übliches fachmännisches Handeln und erfordert erfinderisches Zutun.
Der Fachmann mag zwar aus der europäischen Offenlegungsschrift
EP 0 752 793 (D4) die Anregung entnehmen, den Anfang einer empfangenen
SMS-Textnachricht auf dem Bildschirm eines TV-Telefons zur Anzeige zu bringen,
während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf dem
Bildschirm angezeigt wird. Die Realisierung der Gesamtheit der nach Patentanspruch 1 beanspruchten, aufeinander abgestimmten Verfahrensmaßnahmen, insbesondere das Vorsehen des Zurückblätterns oder Vorblätterns der empfangenen
SMS-Textnachricht als Reaktion auf die Eingabe eines Zurückblätter- oder eines
Vorblätterkommandos, das von einer entsprechenden Taste auf der Tastatur erzeugt wird, um einer vorstehende oder nachfolgende Zeile der empfangenen
SMS-Textnachricht darzustellen, ist in der D4 jedoch nicht angesprochen und
übersteigt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem
Handeln erwartet werden kann. Es bedarf somit eigener erfinderischer Überlegungen, um zum Verfahren des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, in wie weit die eine oder andere Maßnahme - für sich alleine genommen - sich für den Fachmann in naheliegender Weise auf Grund seiner Fachkenntnis aus dem Stand der Technik ergibt.
6.
Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 ist ebenfalls
patentfähig. Er betrifft eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.
7.
Die - geänderte - Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Musiol
Pr