Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.12.2009 – 26 W (pat) 48/09
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 48/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 58 413.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 3: Parfums, Parfümeriewaren und Parfümerieöle, ätherische Öle und
ätherische Essenzen, Duftwasser, Badesalze (nicht für medizinische
Zwecke), kosmetische Hautcreme und kosmetische Hautpflegemittel,
Lotionen für kosmetische Zwecke, Öle für die Körper- und Schönheitspflege, Reinigungsöle, Reinigungsmilch für die Körper- und
Schönheitspflege, Kosmetika, kosmetische Schlankheitspräparate,
kosmetische Badezusätze, Make-up, Lippenstifte, Kosmetikstifte,
Schönheitsmasken, Schminkpuder, Wimpernkosmetika, Wimperntusche, Augenbrauenkosmetika und Augenbrauenstifte, Rasiermittel,
Rasiersteine, Rasierseife, Rasierwasser, Seifen, Shampoos, Sonnenschutzmittel, Ziermotive für kosmetische Zwecke, Enthaarungsmittel
und Enthaarungswachs, Haarwaschmittel, Haarfärbemittel, Haarspray,
Haarwasser, künstliche Nägel, Kosmetiknecessaires (gefüllt)
Klasse 16: Broschüren, Kataloge, Bücher, Zeitschriften und Magazine, Prospekte
Klasse 35: Werbung und Marketing im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege und der Veranstaltung und Durchführung von Reisen, Vermietung von Werbeflächen, Verteilung von Werbematerial, Werbung im
Internet für Dritte
Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen und Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und
Foren, Sammeln und Liefern von Nachrichten
Klasse 39: Buchung von Reisen, Reservierungsdienste für Reisen, Veranstaltung
von Reisen und Ausflugsfahrten
Klasse 41: Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Organisation und
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Information über Veranstaltungen auf dem Gebiet der Freizeitgestaltung
und Unterhaltung, Ticketverkauf für Veranstaltungen, Videofilmproduktion und Videoverleih, Veröffentlichung von Büchern
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, von Internetseiten und von Internetpräsenzen im Bereich der Gesundheits- und
Schönheitspflege und der Veranstaltung und Durchführung von Reisen, Beratung bei der Gestaltung von Homepages, Internetseiten und
Internetpräsenzen im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege
und der Veranstaltung und Durchführung von Reisen
Klasse 43: Hotelreservierung und Reservierung von Pensionsunterkünften,
Zimmerreservierung, Zimmervermittlung
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung
ist die Wort-/Bildmarke 306 58 413
angemeldet worden. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verkehr sehe in den Wortbestandteilen der Anmeldung „beauty24.de“ keine Herkunftsangabe auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern lediglich einen in werbeüblicher Form (unter
Verwendung der Top-Level-Domain „de“ als Hinweis auf die Abrufbarkeit der beworbenen Produkte im Internet) gestalteten sachbeschreibenden Hinweis auf ein
rund um die Uhr verfügbares, in Zusammenhang mit Fragen der Schönheitspflege
zusammenhängendes Waren- und Dienstleistungsangebot. Auch der Bildbestandteil verleihe dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft, da er trotz
spezieller Anordnung der einzelnen Elemente (in grünem Viereck mit abgerundeten Ecken versehene Wortfolge) lediglich als gebräuchliche grafische Gestaltung
und als Blickfang („Eyecatcher“) vom Verkehr ohne Herkunftshinweisfunktion aufgefasst werde.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung
nach sehe der Verkehr bereits in der Kombination der grafischen Elemente des
Zeichens in Form eines Labels, der eigens für die Marke entwickelten Schrift mit
wellenförmigen Einbuchtungen bei den Buchstaben „b“, „a“ und „u“, die dem
Schriftzug einen tänzelnden, spielerischen und leichten Charakter vermittelten,
und der in der Werbung bislang nicht üblichen knallig-grünen Grundfarbe ein die
Eintragungsfähigkeit begründendes betriebliches Unterscheidungsmittel. Hinzu
komme, dass entgegen der Auffassung der Markenstelle auch der Wortbestandteil
der Prüfmarke „beauty24.de“ als sogenanntes „sprechendes Zeichen“, das bestimmte Eigenschaften assoziiere, aber nicht beschreibe, hinreichend unterscheidungskräftig sei. Die gegenteilige Auffassung der Markenstelle verkenne, dass
nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zu überwinden. Zudem habe die Markenstelle ihrer Beurteilung eine unzulässige
zergliedernde Betrachtungsweise zugrunde gelegt und außer Acht gelassen, dass
sich jedenfalls aus der Kombination der Wortbestandteile ein schutzfähiger Gesamtbegriff ergebe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2007 und vom 29. September 2008 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die angegriffene Feststellung des Deutschen Patent- und Markenamts, die angemeldete Kennzeichnung „beauty24.de“ weise keine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der
Anmelderin vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des
Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,
den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804, 809 - Philips; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen
(vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum
einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH
GRUR 2004,
674,
678 - Postkantoor; GRUR
Int. 2004,
631,
- Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem
solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
In Anwendung dieser Grundsätze kann dem verfahrensgegenständlichen Zeichen
„beauty24.de“ keine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden.
Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass sich das Prüfzeichen in
seinen Wortbestandteilen aus den Begriffen „beauty“ und „.de“ sowie der Zahl „24“
zusammensetzt. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen wird der Verkehr den englisch-sprachigen Begriff „beauty“, der seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und auf dem Gebiet der Körperpflege in seiner wörtlichen Übersetzung im Sinne von „Schönheit“ (vgl. Collins,
Globalwörterbuch Englisch, Band 1, Englisch-Deutsch, 2001, S. 96) vielfach beschreibend verwendet wird (z. B. „Beauty Farm“, „Beauty Shop“), als Sachinformation über ein Angebot von Leistungen verstehen, die das Schönheitsempfinden
des Verbrauchers zum Gegenstand haben oder die auf den Vertrieb bzw. die Beratung derartiger, die Schönheit betreffender Produkte abzielen. Ohne Erfolg hält
dem die Anmelderin entgegen, diese Beurteilung treffe jedenfalls nicht auf die für
die Klassen 39, 41 und 43 angemeldeten Waren- und Dienstleistungen zu. Zahlreiche etwa mit dem Schlagwort „Wellness“ zusammenhängende Angebote von
Reiseveranstaltern und Hotelketten belegen, dass der angesprochene Verkehr in
der heutigen Zeit „Schönheit“ (innere im Sinne von „Erholung“, „Entspannung vom
beruflich oder privat bedingtem Alltagsstress“ wie auch äußere) durchaus unmittelbar mit Reisen in Verbindung bringt und ein entsprechendes mit dem Wortbestandteil „beauty“ gekennzeichnetes Produktangebot von Reiseveranstaltern und
Hotelbetreibern nicht als Herkunftshinweis, sondern als Beschreibung des beworbenen Produkts oder der angebotenen Dienstleistung selbst ansieht. Da „Schönheit“ in der Vorstellung des Verkehrs auch einen engen Zusammenhang zu sportlichen Aktivitäten aufweist (so sollen etwa Trendsportarten wie „Nordic Walking“
dem angesprochenen Personenkreis das Gefühl geben, durch Bewegung zur
Verbesserung der Figur beizutragen), ist auch den für die Prüfmarke angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 der sachbeschreibende Charakter nicht abzusprechen.
Die Zahl „24“ wird in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw.
„24 Stunden“, insbesondere eine rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der
im Internet angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet (vgl. Senat
PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/04 – mailing24; BPatG 25 W (pat) 113/04
- adress24). Dies gilt auch im Zusammenhang mit den weiteren Zeichenbestandteilen „beauty“ und „.de“ für die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Der Top-Level-Domain „de“ ist (in Kombination mit beschreibenden Sachangaben
wie „beauty“ und „24“) nach allgemeiner Auffassung kein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisender Charakter beizumessen. Die aus der Einmaligkeit der
Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt
keinerlei Aufschluss über dessen Eintragungsfähigkeit als Marke (vgl. EuG GRUR
Int. 2008, 330, 332, 333 - suchen.de; GRUR Int. 2008, 840, 842/843 - Radio Com;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 113 m. w. N.).
Da sich die Verbindung der Wortelemente - auch unter Einbeziehung der Bildbestandteile - in ihrer Summenwirkung erschöpft und nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente „beauty“, „24“ und „de“ hinausgeht, fehlt dem
Prüfzeichen auch in der Kombination ihrer Einzelbestandteile die Eignung zur betrieblichen Herkunftsangabe (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor, S. 678; EuGH
GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR 2006, 229, 231 - BioID). Der Einwand
der Anmelderin, die Beurteilung sei, was die Markenstelle unterlassen habe, anhand des Gesamteindrucks des Prüfzeichens festzustellen und habe sich nicht auf
eine zergliedernde Betrachtungsweise der einzelnen Wortbestandteile zu beschränken, führt demnach nicht zum Erfolg. Gegenteiliges folgt auch nicht aus
dem Hinweis der Anmelderin, der Anmeldung liege ein „sprechendes Zeichen“
zugrunde, da auch einem solchen Unterscheidungskraft nur zuzusprechen ist,
wenn dieses bestimmte Eigenschaften assoziiert, diese aber nicht direkt beschreibt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 8 Rn. 137 m. w. N.). Letzteres ist
allerdings im Streitfall zu bejahen.
Ein betrieblicher Herkunftshinweis kann auch nicht aus der graphischen Ausgestaltung der für sich genommen und auch in ihrer Kombination nicht schutzfähigen Wortbestandteile hergeleitet werden (vgl. BPatG GRUR 2002, 889/890
- Fantastic; GRUR 2000, 805, 806 - Immo-Börse; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rn. 99 m. w. N.). An diese Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu
stellen,
je kennzeichnungsschwächer die
fragliche Angabe
ist (vgl. BGH
GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1998, 401, 402 - Jeans etc…;
GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION). In jedem Fall muss eine den
schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke eintreten, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise
ohne weiteres festgestellt werden kann (vgl. BPatG BlPMZ 2000, 423, 425
- COOL-MINT). Diese Voraussetzungen erfüllt die graphische Ausgestaltung des
Prüfzeichens entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht. Sie führt nicht zu
einer den beschreibenden Sinngehalt der Wortelemente verfremdenden Wirkung
aufgrund der im Zeichen enthaltenen Bildelemente. Soweit die Anmelderin dieser
Beurteilung den Beschluss des 32. Senats vom 20. April 2005 - 32 W (pat) 92/04
entgegenhält, in dem dem nachfolgenden Wort-/Bildzeichen
hinreichende Unterscheidungskraft - unter anderem - im Hinblick auf die grafische
Gestaltung der Marke nach Art eines Produktlabels zuerkannt wurde, liegt dem
Streitfall
kein
vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde. Das Prüfzeichen
„beauty24.de“ lehnt sich in seiner Form vielmehr an in der Werbung weit verbreitete Vorbilder an. Aus der grafischen Aufmachung des angemeldeten
Wort-/Bildzeichens an sich schließt der Verkehr nicht auf die Herkunft des mit
„beauty24.de“ beworbenen Produkts aus einem bestimmten Unternehmen. Die
wellenförmigen Einbuchtungen an der Unterseite der Kleinbuchstaben „b“, „a“ und
„u“ sowie die Tropfenform des unterhalb des Wortbestandteils „de“ angeordneten,
nach Darstellung der Anmelderin nach Art eines umgedrehten Kommas gehaltenen Bildelements, bewirken zwar durchaus einen weichen und fließenden Eindruck des Zeichens beim Betrachter, führen aber nicht zu einer Verfremdung des
beschreibenden Charakters der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens.
Für das lediglich pauschale Vorbringen der Anmelderin, die Farbe „grün“ finde in
der Werbung im Allgemeinen sowie in der konkreten Gestaltung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bislang keine nennenswerte Verwendung, gilt dies in gleicher Weise.
Ohne Erfolg beruft sich die Anmelderin schließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Unterscheidungskraft einer Marke im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und
jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; BGH GRUR 2002,
816, 817 - Bonus II; BGH GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche; BGH GRUR 2000,
502, 503 - St. Pauli Girl). Hierbei ist allerdings auch das Allgemeininteresse, die
Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, angemessen zu berücksichtigen (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor, S. 677; EuGH a. a. O.
- Libertel, S. 607/608; EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. - Chiemsee; Hacker
GRUR 2001, 630, 632). Insoweit darf der für die Feststellung der Unterscheidungskraft entscheidende Maßstab nicht zu weit abgesenkt werden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 1027, 1030 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 102). Die Markenstelle hat diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hinreichend gewürdigt. Überspannte Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen.
Ob der Eintragung des Prüfzeichens auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber
der Anmelderin entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb