Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 30/09

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 83 818.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin

Grabucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Mai 2009 wird aufgehoben.

Die Wortmarke 307 83 818.8

G r ü n d e

I.

BlisterPro

ist für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Verpackungsmaterial aus Kunststoff, flexible und feste Kunststofffolien, metallisierte Kunststofffolien, alle

Waren soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen

am 20. Dezember 2007 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, die Wortzusammensetzung "BlisterPro" sei ein beschreibender

Hinweis dahingehend, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die

mit professionellem Blister, also durchsichtigen Kunststofffolien zur Verpackung

kleinerer Waren, zu tun hätten. Der angemeldete Markenbegriff stamme zwar

nicht aus der deutschen Sprache, jedoch sei "Blister" inzwischen nahezu in die

deutsche Sprache eingegangen; "Pro" stehe für "Profi, professionell". Der Begriff

werde daher im Sinne von "professionell hergestelltem Blister" erfasst. Somit liege

ein beschreibender Hinweis auf die Art der Waren und das Thema der Dienstleistungen vor, nämlich dass diese der Herstellung professioneller Blisterfolien

dienten. Die hier überwiegend angesprochenen breiten Verkehrskreise aus Industrie, Verpackungstechnologie, Handel usw. verstünden den Begriff ohne weiteres.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Wortkombination lexikalisch nachweisbar

sei, sondern wie sie ihrem Sinn nach verstanden werde. Alle vorliegend beanspruchten Waren stellten selbst Blisterverpackungen dar oder würden für deren

Herstellung benötigt. Die Dienstleistungen seien auf die technische Herstellung

und Entwicklung derartiger Kunststoffverpackungen gerichtet. Da Marken stets im

Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu

sehen seien, liege kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auf die

Art der beanspruchten Waren bzw. die Thematik der beanspruchten Dienstleistungen vor. Eine Analyse des Begriffes, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß

nicht neige, sei dazu nicht notwendig. Neben einer fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehe einer Eintragung der angemeldeten

Marke auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin.

Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung "BlisterPro" sei unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es sei zwar zutreffend, dass

"Blister" gelegentlich an Stelle des deutschen Begriffs "Sichtverpackung" verwendet werde. Es treffe jedoch nicht zu, dass "Blister" durchsichtige Kunststofffolien zur Verpackung seien. Allenfalls seien solche Folien Vorprodukte, die zu einer

Sichtverpackung mit anderen Materialien weiterverarbeitet würden. Zudem werde

"Pro" zwar in der Werbesprache gelegentlich als Akronym für "professionell" verwendet. Für gewerbliche Verbraucher existierten aber keine "do it yourself"-Sichtverpackungen. Diese würden ausschließlich von gewerblichen bzw. industriellen

Anbietern zur Verpackung ihrer Waren genutzt, so dass das Element "Pro" insoweit keinen Sinn ergebe. Es sei nicht zu erkennen, in welchem konkret beschreibenden Zusammenhang "BlisterPro" zu den Waren "flexible und feste Kunststofffolien, metallisierte Kunststofffolien" stehe. Insbesondere fehle eine es an einer die

Wortbedeutung unmittelbar erschließenden beschreibenden Aussage des Markenwortes bezüglich der beanspruchten Waren.

Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, in welchem konkret beschreibenden Zusammenhang "BlisterPro" zu den Dienstleistungen "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" stehe. Auch diesbezüglich sei keine sich aus der Wortbedeutung unmittelbar

erschließende beschreibende Aussage des Markenworts zu erkennen.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 hat die Beschwerdeführerin die teilweise Rücknahme der Anmeldung hinsichtlich der Ware "Verpackungen aus Kunststoff" erklärt und beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Mai 2009 aufzuheben und das Amt zu verpflichten, die Eintragung der Marke vorzunehmen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

1.

Die angemeldete Marke weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "flexible und feste Kunststofffolien, metallisierte Kunststofffolien, alle Waren soweit in Klasse 16 enthalten; wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG auf.

1.1.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung

besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen stammend zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 – DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BHG GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den

freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804, 805, 809 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche

Monopole ist damit nur Raum, wenn diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder

Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1149 – BRAVO). Kann demnach

einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt

sich daraus, ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. – Cityservice; BGH GRUR 1999, 1089

– YES). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft nach der

aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein

enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werden und die sich

damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (vgl. BGH GRUR

2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 35, 37 –

BuchPartner).

1.2.

Die angemeldete Marke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf; auch handelt es sich nicht um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden kann oder um ein gebräuchliches Wort, das nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.

1.2.1.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Elementen "Blister" und "Pro"

zusammen. Das Wort "Blister" entstammt der englischen Sprache und

wird - wie auch die Beschwerdeführerin einräumt - in Deutschland allgemein im Zusammenhang mit Sichtverpackungen für kleinere Waren wie

beispielsweise Medikamente bzw. Tabletten verwendet. Es ist davon

auszugehen, dass das Wort "Blister" insbesondere in Verbindung mit

Verpackungen, bekannt ist. Die Vorsilbe "Pro" entstammt ursprünglich

dem Lateinischen (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007) und

ist in mehreren europäischen Sprachen präsent, darunter in der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. Im Deutschen wie

im Englischen bedeutet das Wort "für", "per" aber auch "zugunsten von",

"wohlgesinnt" bzw. "unterstützend". "dafür" und findet zudem als Abkürzung für "Professional", "Profi" (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch

Englisch, 3. Aufl., Mannheim 2005 [CD-ROM]), insbesondere im Golfsport Verwendung (vgl. www.wikipedia/org/wiki/PRO). In den aufgezeigten beschreibenden Aussagegehalten, wird "Pro" vom inländischen Publikum auch verstanden.

1.2.2.

Das Vorliegen eines Schutzhindernisses hängt jedoch nicht allein davon

ab, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT;

GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIO-

MILD). Insbesondere kann ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so

weit überlagert sein, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. GRUR 1995,

408, 409 – PROTECH). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Durch die ungewöhnliche Verbindung des modernen englischen Wortes

"Blister" mit der ursprünglich dem Lateinischen entstammenden Präposition "Pro" entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus

noch hinreichend originell und insoweit individualisierend wirkt, da ihr im

Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen "flexible und feste Kunststofffolien, metallisierte Kunststofffolien, alle Waren soweit in Klasse 16

enthalten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" kein konkreter beschreibender Aussagegehalt zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass "Pro" als ursprüngliche Vorsilbe dem Substantiv hier nachgestellt wird, woraus auch eine gewisse sprachliche Ergänzungsbedürftigkeit resultiert ("Blister für …"). Zum anderen ist die Abkürzung "Pro" in Alleinstellung für "Profi" bzw. "Professional" im deutschen Sprachgebrauch nicht hinreichend belegbar; sie taucht vielmehr

nach den Senatsrecherchen primär in Verbindung mit den ganzen Begriffen auf (vgl. z. B. unter www.boerger-motorgeräte.eu/...: "Husqvarna

Rasenmäher Mulchmäher M 48 Pro (Profi)"; www.erlebnisladen.de/...:

"FIX-IT Pro -Profi-Lackreparaturset; www.golfladen.de/...: "Bay Boy NXO

Pro Professional Cart Bag Trolleybag; http://shopping.com/xPO-Sennheiser: "Sennheiser HD 212 Pro Professioneller Kopfhörer).

Zwar ist nicht auszuschließen, dass jedenfalls in fachkundigen Kreisen,

die insoweit bei der vorliegenden Prüfung mit einzubeziehen sind, der

beschreibende Anklang des Begriffs "BlisterPro" im möglichen Sinne

eines Profis für die Herstellung von Blisterverpackungen verstanden wird.

Dennoch ist davon auszugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche

Gesamteindruck der angemeldeten Marke noch hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne eines sprechenden Zeichens verleiht (vgl.

ebenso BPatG 29 W (pat) 4/08 – DERMAKOMPAKT; 24 W (pat) 124/06

– derma fit; 24 W (pat) 95/07 - "HELIOCARE").

2.

Ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge unterliegt die angemeldete Marke aufgrund der sich von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe abhebenden Wortbildung auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Grabrucker

Kopacek

Richter Dr. Kortbein ist an der Unterzeichnung wegen Urlaubs verhindert.

Grabrucker

Hu