Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 23 W (pat) 59/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 195 14 160
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Maile und
Dr. Friedrich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Auf die am 15. April 1995 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle
für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Patent 195 14 160 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Zifferblatt“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften
E1
und
E2
DE 26 13 024 A1
DE 43 41 825 A1
erteilt.
Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. November 2000.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001,
beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangen am
9. Februar 2001, Einspruch erhoben.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Druckschrift
E3 DE 38 34 757 A1.
Die Patentinhaberin hat im Einspruchsverfahren das Streitpatent im Rahmen der
erteilten Ansprüche verteidigt.
Nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 54 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom
6. August 2004, der Patentinhaberin zugestellt am 9. September 2004, mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung E3 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die begründete Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. Oktober 2004, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt
über Fax eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009
stellt die Patentinhaberin den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. August 2004 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009, angepasste Beschreibung, Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 sowie Zeichnung in der
erteilten Fassung.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Mit Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt,
bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht (5)
eine durchgehende bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei
Durchlicht jedoch hell erscheinende Funktionsschicht (6) aufgebracht ist,
auf der sich eine helle, lichtundurchlässige Deckschicht mit die
Zeichen bildenden Ausnehmungen (2) befindet,
wobei die Ausnehmungen (2) eine schmale Einfassung (4) aus
dunklem, lichtundurchlässigem Material aufweisen
und wobei nachts bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen nur die
Zeichen selbst hell erscheinen.“
Hinsichtlich der weiteren, abhängigen Ansprüche sowie der weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 als nicht begründet, denn das
mit dem geltenden Anspruch 1 verteidigte Zifferblatt beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Dieser ist hier als berufserfahrener, mit der Entwicklung von Fahrzeugdisplays
vertrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1972, 592, Leitsatz 2 - „Sortiergerät“). Im
vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des form- und fristgerecht erhobenes Einspruchs insofern keine Bedenken, als der Widerrufsgrund des § 21
PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit, angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1) und die
Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59
Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der
einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum Stand der Technik nach der
Entgegenhaltung E3 gebracht wird, um fehlende Neuheit bzw. mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251,
liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).
2. Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent ein
mit Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt,
bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht eine
durchgehende, bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei Durchlicht jedoch hell
erscheinende Funktionsschicht aufgebracht ist, auf der sich eine helle, nicht transparente Deckschicht mit die Zeichen bildenden Ausnehmungen befindet (vgl.
Streitpatent Sp. 1, Zn. 3 bis 10).
Aus dem Stand der Technik sind solche gattungsgemäßen Zifferblätter bekannt,
bei denen tagsüber, bei Beleuchtung durch Auflicht, die Zeichen infolge der dann
dunklen Funktionsschicht dunkel erscheinen, während die sie umgebende Fläche
aufgrund der hellen, nicht transparenten Deckschicht hell ist. Nachts hingegen, bei
Beleuchtung mit Durchlicht, ist die nicht transparente Deckschicht unbeleuchtet
und deshalb dunkel, während die Zeichen aufgrund der dann durchleuchteten
Funktionsschicht hell erscheinen. In der Dämmerung wiederum kann es zu Problemen führen, wenn nur schwaches Außenlicht herrscht und die Lampe hinter dem
Zifferblatt eingeschaltet wird, denn die Deckschicht erscheint dann durch das noch
vorhandene Auflicht halbwegs hell, während die Zeichen durch das Durchlicht und
das nur geringe Auflicht schon statt dunkel ebenfalls hell wirken. Es fehlt dadurch
ein deutlicher Kontrast zwischen den Zeichen und ihrem Hintergrund, also der
Deckschicht (vgl. Streitpatent Sp. 1, Zn. 11 bis 28).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Zifferblatt der eingangs genannten Art so zu gestalten, dass
seine Zeichen bei Durchlicht oder Auflicht und bei gleichzeitigem Auflicht und
Mischlicht möglichst gut zu erkennen sind (vgl. Streitpatent Sp. 1, Zn. 49 bis 52).
Diese Aufgabe wird durch das Zifferblatt des geltenden Anspruchs 1 gelöst. Hierzu
ist bei der in Rede stehenden Lehre vorgesehen, dass die die Zeichen bildenden
Ausnehmungen eine schmale Einfassung aus dunklem, lichtundurchlässigem
Material aufweisen und dass nachts bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen nur
die Zeichen selbst hell erscheinen.
3. Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche sowie die Erörterung der
Neuheit der Gegenstände können dahinstehen, denn die Beschwerde der Patentinhaberin hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Zifferblatt des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E3 und unter
Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. BGH GRUR 1991, 120-121, II.1. - „Elastische Bandage“).
Die Lehre der Druckschrift E3 betrifft eine Skalenanordnung für ein Messgerät mit
Leuchtanzeige (vgl. Sp. 1, Zn. 3 u. 4). In Übereinstimmung mit dem Streitpatent
(vgl. Sp. 1, zweiter Absatz) offenbart die Druckschrift E3 in ihrer Beschreibungseinleitung die Schwierigkeiten hinsichtlich des Kontrastes zwischen den Anzeigemarkierungen und der umgebenden Skalenplatte, sofern bei Dämmerung das von
außen auftreffende Licht im Gleichgewicht mit dem Licht durch die rückwärtige
Beleuchtung steht (vgl. Sp. 1, Zn. 43 bis 50).
Im einzelnen offenbart die Druckschrift E3 mit den Worten des Anspruchs 1 ein mit
Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt (Fig. 2
zeigt die an der Skalenplatte (16) gebildete Skalenanzeige. Die Skalenplatte (16)
ist mit einer Anzahl Teilermarkierungen (28) versehen, die in regelmäßigen Winkelabständen annähernd halbkreisförmig angeordnet sind, wie mit einer Anzahl
von Anzeigewerten (30) (beispielsweise Anzeigewerten für die Fahrzeuggeschwindigkeit), die ebenfalls am Innenumfang der Teilermarkierungen (28) in
gleichmäßigen Winkelabständen angeordnet sind / vgl. Sp. 3, Zn. 33 bis 41
i. V. m. Fig. 2), bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht (transparente Grundplatte 32) (Das Lichtleitelement (18) leitet das von der
Beleuchtungslampe (26) abgegebene Licht unter der Skalenplatte (16) derart, daß
die gesamte Innenseite der Skalenplatte von unten mit einer möglichst gleichmäßigen Beleuchtungsintensität beleuchtet werden kann. / vgl. Sp. 3, Zn. 15 bis 19
i. V. m. Fig. 1 … Gemäß Fig. 3 besteht die Skalenplatte (16) aus einem transparenten oder halbtransparenten Grundwerkstoff (32), … / vgl. Sp. 3, Zn. 58 bis 60
i. V. m. Fig. 3), eine bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei Durchlicht jedoch
hell erscheinende Funktionsschicht (schwarze, halbtransparente Schicht 38) aufgebracht ist (Bei Tageszeit (Lampe ausgeschaltet): … In diesem Falle ist die
Breite der Teilermarkierung (28) oder des Anzeigewertes (30) gemäß Fig. 4(A)
gleich (c), da die beiden äußeren Schichten (38) und (40) im Kontrast zur äußeren
weißen Schicht (42) beide schwarz sind. vgl. Sp. 4, Zn. 45 bis 52 i. V. m. Fig. 3, 4
… Nachts (Lampe eingeschaltet): Da das Beleuchtungslicht durch die erste innere, chromatische halbtransparente Schicht (34) und die äußere schwarze, halbtransparente Schicht (38) übertragen werden, wird die Teilermarkierung (28) oder
der Anzeigewert (30) von innen beleuchtet. … und die Teilermarkierung oder der
Anzeigewert mit einer Breite (e) kann ebenfalls gemäß Fig. 4(C) in einer Farbe
gesehen werden. / vgl. Sp. 5, Zn. 43 bis 59 i. V. m. Fign. 3, 4), auf der sich eine
helle, lichtundurchlässige Deckschicht (schwarze lichtundurchlässige Schicht 40,
äußere weiße halbtransparente Schicht 42) mit die Zeichen bildenden Ausnehmungen (Breiten e, c) befindet (… eine äußere schwarze, lichtundurchlässige
Schicht (40), die derart aufgebracht ist, daß sie einen Rand und einen Außenumfang der Teilermarkierung oder des Anzeigewertes abdeckt, die durch die
schwarze, halbtransparente Schicht (38) gebildet werden, und eine äußere weiße,
halbtransparente Schicht (42), die derart aufgebracht ist, daß sie einen Rand der
schwarzen, lichtundurchlässigen Schicht (40) und die gesamte Skalenplatte mit
Ausnahme der Teilermarkierung (28) oder des Anzeigewertes (30) abdeckt / vgl.
Sp. 4, Zn. 7 bis 17 i. V. m Fign. 3, 4), wobei die Ausnehmungen (Breiten e, c) eine
schmale Einfassung aus dunklem, lichtundurchlässigem Material aufweisen (Da
zu diesem Zeitpunkt
jedoch die äußere schwarze,
lichtundurchlässige
Schicht (40), die zwischen der äußeren weißen, halbtransparenten Schicht (42)
und der äußeren schwarzen, transparenten Schicht (38) gebildet wird, gemäß
Fig. 4(B) unterscheidbar wird, ist der Rand oder Umfang (c-e)/2 einer jeden Teilermarkierung (28) und jedes Anzeigewertes (30) gut in schwarz unterscheidbar
und die Teilermarkierung oder der Anzeigewert mit einer Breite (e) kann in einer
Farbe gesehen werden / vgl. Sp. 5, Zn. 33 bis 42 i. V. m. Fign. 3, 4).
Dabei entspricht die Schichtenfolge aus der unteren schwarzen, lichtundurchlässigen Schicht 40 und der oberen, weißen, halbtransparenten Schicht 42 gemäß der
Druckschrift E3 der hellen, nicht transparenten Deckschicht 3 des Streitpatents.
Dass auch eine zweischichtige Deckschicht unter den geltenden Anspruch 1 des
Streitpatents fällt, ergibt sich direkt aus Anspruch 4 des Streitpatents, demzufolge
die Deckschicht des Anspruchs 1 aus einer außenseitigen, hellen Deckschicht und
einer darunter befindlichen, dunklen Sperrschicht bestehen kann.
Auch die Tatsache, dass die untere, schwarze, undurchlässige Schicht 40 der
Druckschrift E3 nur abschnittsweise in Form von offenen Feldern aufgebracht ist
und nicht durchgehend wie die dunkle Sperrschicht 8 des Streitpatents, fällt unter
den Begriff „lichtundurchlässige Deckschicht“ des geltenden Anspruchs 1, denn
das Streitpatent beschreibt z. B. in den Ansprüchen 2 und 3 die Einfassung als
durch eine Farbschicht erzeugt. Das Streitpatent verwendet demnach den Begriff
„Schicht“ auch für abschnittsweise aufgebrachte Bereiche.
Demnach unterscheidet sich die im verteidigten Anspruch 1 gegebene Lehre von
der Lehre der Druckschrift E3 dadurch, dass zum einen die Funktionsschicht nicht
abschnittsweise sondern durchgehend aufgebracht ist und dass zum anderen gemäß dem hinzugenommenen Merkmal des geltenden Anspruchs 1 nachts, bei mit
Durchlicht beleuchteten Zeichen, nur die Zeichen selbst hell erscheinen, während
nach Druckschrift E3 neben den Zeichen auch die Skalenplatte weiß oder hell ist
(vgl. E3, Sp. 1, erster Absatz).
Diese Unterschiede vermögen jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen, denn bereits Druckschrift E3 lehrt, die die Aussparungen
umgebende Einfassung so auszubilden, dass sie nachts deutlich breiter ist als
tagsüber und abends (vgl. Fig. 4C und die Zusammenfassung). Für den zuständigen Fachmann ist es offensichtlich, dass durch dieses Mittel eine mögliche
Blendwirkung zwischen der Skalenplatte und dem nachts dunklen Sichtfeld reduziert werden soll. Die vergrößerte Breite der Einfassung ((b-e)/2)) und damit die
Fläche der lichtundurchlässigen Deckschicht 40 kann er gemäß Stand der Technik
beliebig wählen und in einem weiten Bereich variieren. Dieser Bereich reicht, sofern aus Designgründen die Beleuchtung der Skalenplatte im Vordergrund steht,
von einer geringen Verbreiterung der Randbreite bis zu einer, abgesehen von den
Ziffern, durchgehenden Belegung der Trägerschicht mit der lichtundurchlässigen
Schicht, sofern eine mögliche Blendwirkung der Skalenplatte zu minimieren ist.
Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift E3 i. V. m. seinem Fachwissen
auch die Lehre, bei Bedarf die lichtundurchlässige Schicht 40 unterhalb der weißen Schicht 42, abgesehen von den Ziffern, durchgehend auszubilden. Diese
Vorgehensweise führt offensichtlich zwingend zum vorstehend genannten Unterschied, wonach nachts, bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen, nur die Zeichen
selbst hell erscheinen.
In Kenntnis der Druckschrift E3 die Funktionsschicht 38 durchgehend aufzubringen, liegt ebenfalls im Rahmen des fachmännischen Könnens, denn ein durchgehendes Aufbringen der Funktionsschicht bietet den offensichtlichen Vorteil, die
Funktionsschicht mit einfachen Mitteln großflächig aufbringen zu können ohne
diese entweder nachträglich strukturieren zu müssen oder diese mit aufwendigen
Mitteln abschnittsweise aufbringen zu müssen.
Somit ergibt sich die Lehre des verteidigten Anspruchs 1 für den Fachmann aus
Druckschrift E3 und seinem fachmännischen Können. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns.
Der geltende Anspruch 1 ist deshalb nicht rechtsbeständig.
4. Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 fallen aufgrund der
Antragsbindung auch die entsprechenden rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 (vgl.
BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren
II“
m. w. N.).
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Lokys
Dr. Hock
Maile
Dr. Friedrich
prö