Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.12.2009 – 21 W (pat) 306/09

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 306/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 100 59 217

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Dezember 2009

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 100 59 217 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Abgabevorrichtung

Patentansprüche 1 bis 15 eingegangen bei Gericht am

18. Dezember 2009;

Beschreibung, Seiten 1 bis 5 eingegangen bei Gericht am

18. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis

[0027] und [0033] bis [0045] sowie [0047] bis [0055] gemäß Patentschrift mit Änderungen eingegangen bei Gericht ebenfalls am

18. Dezember 2009;

Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 100 59 217, dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht

wurde, ist am 25. August 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent DE 100 59 217 beschränkt aufrecht zu erhalten mit

den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 16. Dezember 2009,

der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 16. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis [0055] gemäß Patentschrift mit

Änderungen vom 16. Dezember 2009;

sowie den Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes

der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche

Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer

weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe

ist nichts ersichtlich.

Die im Wortlaut des eingereichten Antrags enthaltene Aufrechterhaltung mit den

Figuren 1 bis 5 wurde als offensichtliche Unrichtigkeit auf die Figuren 1 bis 4 korrigiert, da in der Beschreibung die Textstellen mit Bezug auf die Fig. 5 von der Anmelderin ebenfalls gestrichen wurden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und

ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG,

8. Aufl., § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller