Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.12.2009 – 21 W (pat) 306/09
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 306/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 100 59 217
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Dezember 2009
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05
beschlossen:
Das Patent DE 100 59 217 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Abgabevorrichtung
Patentansprüche 1 bis 15 eingegangen bei Gericht am
18. Dezember 2009;
Beschreibung, Seiten 1 bis 5 eingegangen bei Gericht am
18. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis
[0027] und [0033] bis [0045] sowie [0047] bis [0055] gemäß Patentschrift mit Änderungen eingegangen bei Gericht ebenfalls am
18. Dezember 2009;
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 100 59 217, dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht
wurde, ist am 25. August 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent DE 100 59 217 beschränkt aufrecht zu erhalten mit
den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 16. Dezember 2009,
der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 16. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis [0055] gemäß Patentschrift mit
Änderungen vom 16. Dezember 2009;
sowie den Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes
der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche
Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer
weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe
ist nichts ersichtlich.
Die im Wortlaut des eingereichten Antrags enthaltene Aufrechterhaltung mit den
Figuren 1 bis 5 wurde als offensichtliche Unrichtigkeit auf die Figuren 1 bis 4 korrigiert, da in der Beschreibung die Textstellen mit Bezug auf die Fig. 5 von der Anmelderin ebenfalls gestrichen wurden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59
Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG,
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü