Rechtsprechung / BPatG / 2010

BPatG Beschluss vom 19.01.2010 – 27 W (pat) 33/09

27. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 33/09

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 21 152

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

I.

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. September 2004 sowie vom

20. Juli 2007 werden insoweit aufgehoben, als die Widersprüche

aus der Marke 300 07 412 (F1) hinsichtlich „Veranstaltung von

Reisen, sportliche und kulturelle Veranstaltungen“,

aus der Gemeinschaftsmarke 558 700 (F1 Pole Position)

hinsichtlich „kulturelle Veranstaltungen“,

aus der Gemeinschaftsmarke 631 531 hinsichtlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Veranstaltung

von Reisen, sportliche Veranstaltungen“,

aus der IR-Marke 641 610 hinsichtlich „Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen“,

aus der

IR-Marke 732 134 hinsichtlich „Uhren und Zeitmessinstrumente, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle

Veranstaltungen“

zurückgewiesen wurden.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Marke 301 21 152 ist zu löschen.

G r ü n d e

I

Die Wort-/Bildmarke 301 21 152.3

ist am 20. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen

Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Veranstaltungen von Reisen; sportliche und

kulturelle Aktivitäten

in das Register eingetragen und am 22. März 2002 veröffentlicht worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der folgenden Widerspruchsmarken am 24. Juni 2002

Widersprüche eingelegt:

1)

aus der am 2. Februar 2000 angemeldeten und seit 10. Mai 2000 für

Energizer-Getränke, kohlensäurehaltige Wasser ohne Alkohol und

mit Alkohol, Mineralwasser, Fruchtgetränke, Biere; Durchführung

von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

geschützten Wortmarke 300 07 412

F1

2)

aus der am 12. Februar 1998 angemeldeten und seit 5. März 1998 für

Veranstaltung von Reisen zu Sportveranstaltungen; Erstellung und

Verbreitung von Sportinformationen in Form von Druckereierzeugnissen; Erstellung und Bereitstellung von Sportinformationen im

Internet und anderen elektronischen Kommunikationsmedien;

Verbreitung von Sportinformationen über das Internet und andere

elektronische Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen

über Handelsgeschäfte mit Fan- und Merchandiseartikeln aus dem

Sportbereich für Dritte; Recherche über die Beschaffungsmöglichkeit von Fan- und Merchandiseartikeln aus dem Sportbereich

für Dritte

geschützten Wortmarke 398 07 382

F1-Shop

3)

aus der am 18. Juli 1997 angemeldeten und seit 7. Mai 2002 für Waren der

Klasse 16 sowie für

9:

Photographische, Film-, optische und Unterrichtsapparate

und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

28: Videospiele, Spiele für Mikrocomputer, Spiele, Spielzeug.

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;

Herausgabe von Büchern, Zeitschriften; Produktion von

Shows, von Filmen; Veranstaltung von Bildungs- und

Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke

geschützten Gemeinschaftsmarke 558 700 (Wortmarke)

F1 POLE POSITION

4)

aus der am 16. Juli 1997 angemeldeten und seit 5. Februar 2003 neben

Waren der Klassen 16 und 28 für

9:

Film-, optische und Unterrichtsapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Videospiele, Spiele

für Mikrocomputer.

25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;

Produktion von Shows, von Filmen; Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben

geschützten Marke 594 143

F1 RACING SIMULATION

5)

aus der am 24. September 1997 angemeldeten und seit 23. März 2006

neben Waren der Klasse 16, 18 für

25: Bekleidungsstücke; Sport- und Freizeitbekleidung; Hüte und

andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder

und Armbänder; Sportschuhe und alle anderen in Klasse 25

enthaltenen Waren.

28: Spiele, Spielsachen und Spielzeug; Sportausrüstungen und

Sportartikel; elektronische Spiele und alle anderen

in

Klasse 28 enthaltenen Waren.

42: Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering; Druckarbeiten und

Vervielfältigung; musikalische Unterhaltung und photographische Dienstleistungen; medizinische Betreuung und

Leistungen; Agenturdienste zur Buchung von Unterkünften;

Vermietung von Zimmern; Information mit Hilfe elektronischer Kommunikation (einschließlich Web-Seiten) in Bezug

auf den Betrieb von Hotels, Restaurants und Catering;

Ermöglichung des Zugangs zu Datenbanken in Bezug auf

den Betrieb von Hotels, Restaurants, Catering und Dienstleistungen eines Reisebüros; Bereitstellung des Zugriffs auf

eine

interaktive Computerdatenbank

im Sportbereich;

Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und

Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich

geschützten Marke 616 268

F1 CAFE

6)

aus der am 23. September 1997 angemeldeten und seit 7. Februar 2000

neben Waren in Klasse 16 und 18 für

25: Bekleidungsstücke; Sport- und Freizeitbekleidung; Hüte und

andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder

und Armbänder; Sportschuhe und alle anderen in Klasse 25

enthaltenen Waren.

28: Spiele, Spielsachen und Spielzeug; Sportausrüstungen und

Sportartikel; elektronische Spiele und alle anderen

in

Klasse 28 enthaltenen Waren.

35:

Interaktiver Abonnementservice.

42: Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering; Druckarbeiten und

Vervielfältigung; musikalische Unterhaltung und photographische Dienstleistungen; medizinische Betreuung und

Leistungen; Agenturdienste zur Buchung von Unterkünften;

Vermietung von Zimmern und Online-Zugang zu Computerdatenbanken und Webseiten im Internet; Bereitstellung

des Zugriffs auf eine interaktive Computerdatenbank im

Sportbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich;

Bereitstellung des Zugangs zu Computerdatenbanken

und/oder

interaktiver Kommunikationstechnologie

in den

Bereichen Sportausrüstung, Bekleidungsstücke, Spiele und

Spielsachen, Erinnerungsstücke, gedruckte Waren und

Bücher, Computersoftware und allgemeine Waren

geschützten Marke 616 318

F1 PIT STOP CAFE

7)

aus der seit 19. Mai 2003 neben Waren der Klassen 4, 16, 18 und 38 für

9:

Apparate für Ton- und Videoaufzeichnungen; unbespielte

Bänder und Platten; Fernseher; photographische Apparate;

Computergeräte; Anzeigetafeln- und Zeitsteuerungsapparate; Ferngläser; bespielte Bänder und Platten; elektronische

Spiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Computerspiele; Videospielapparate; Bekleidungsstücke, Schuhwaren

und Kopfbedeckungen als Schutz vor Unfällen; Feuerlöschgeräte; Teile und Bestandteile für die vorstehend

genannten Waren und alle anderen Waren, soweit sie in

Klasse 9 enthalten sind.

25: Bekleidungsartikel; Sport- u. Freizeitbekleidung; Hüte u.

andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder

u. Armbänder; Sportschuhe u. alle anderen in Kl. 25 enthaltenen Waren

28: Spielzeug, Spiele, Spielsachen; Sportausrüstungen, -artikel;

elektr. Spiele u. alle anderen in Kl. 28 enthaltenen Waren.

41: Planung, Organisation und Veranstaltung von Sportveranstaltungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Motorrennsport u. Motorsportveranstaltungen), Turniere und Wettkämpfe; Produktion von Sportveranstaltungen (einschließlich

aber nicht beschränkt auf Motorrennsport und Motorsportveranstaltungen), Turnieren und Wettkämpfen für Radio, Film

und Fernsehen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen für

Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfe; Bereitstellung von Sportinformationen über miteinander verbundene Computerkommunikationsmedien; Bereitstellung von

Computerspielen und -wettbewerben, zu denen Netzbenutzer und/oder –teilnehmer netzweiten Zugang haben;

Bereitstellung von Glücksspieleinrichtungen; Glücksspiele;

Organisation von Sportwettkämpfen und alle anderen in

Kl. 41 enthaltenen Leistungen

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 631 531

8)

aus der seit 22. September 1997 neben Waren der Klassen 16 und 28 für

09: Appareils cinématographiques, optiques, d'enseignement;

appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement

magnétiques, disques acoustiques; appareils pour le traitement de l'information, ordinateurs; jeux vidéo, jeux pour

micro-ordinateurs

25: Vêtements, chaussures, chapellerie

41: Education; formation; divertissement; activités culturelles;

production de spectacles, de films; organisation de concours

en matière d'éducation ou de divertissement

geschützten Marke IR 685 206

F1 RACING SIMULATION

9)

aus der seit 7. August 1995 neben Waren der Klasse 18 für

25: Vêtements, vêtements de sport et de

loisirs; bottes;

chaussures et chaussures de sport; bandeaux pour la tête et

les poignets (accessoires d'habillement)

28: Jeux et jouets; engins et articles de sport non compris dans

d'autres classes; bandeaux pour la tête et les poignets

(accessoires de sport)

international geschützten Marke IR 641 610

10) aus der seit 20. Dezember 1999 neben Waren der Klasse 3, 4, 12, 16, 18,

21, 24, 26, 30, 34, 35 und 38 für

09: Vêtements, chaussures, garnitures de tête, casques, gants,

ceintures,

lunettes de protection,

tous

lesdits produits

destinés à la sécurité; panneaux lumineux et mécaniques et

poteaux indicateurs; rétroviseurs jour et nuit; lunettes de

soleil et lunettes; cordons, montures, verres et étuis à

lunettes pour lunettes de soleil et appareils optiques;

dispositif électronique antivol, systèmes d'alarme et de

sécurité; organiseurs électroniques; dispositif de fermeture à

distance;

télécommandes électroniques; dispositifs de

sécurité personnelle; cartes codées et magnétiques; piles,

batteries ou accumulateurs; matériel et instruments électriques, électroniques, scientifiques, optiques, cinématographiques, photographiques, de radio réception, radio transmission, d'intercommunication,

téléphoniques, de reproduction et d'enregistrement du son; matériel pour liaison

satellite; matériel informatique et ordinateurs; programmes

informatiques, logiciels mémorisés; matériel informatique;

lecteurs et/ou enregistreurs vidéo; cassettes vidéo, disques

phonographiques, enregistrements audio, disques compacts;

appareils de

jeux vidéo; appareils photo; récepteurs;

appareils de jeu électroniques actionnés avec des pièces de

monnaie ou un compteur; matériel et instruments pédagogiques; extincteurs; compas (non destinés au dessin);

matériel et cassettes d'enregistrement audio et vidéo;

équipement pour disques compacts; équipements numériques et numériseurs; bandes magnétiques et supports de

données électroniques contenant des publications imprimées

telles que livres; équipements de télévision; films impressionnés; lampes électriques; aimants; compte-pas; appareils

de comptage; compteurs de vitesse; compteurs kilométriques; calculatrices; matériel d'enregistrement; tableaux

indicateurs de résultats et appareils de chronométrage;

jumelles; bandes et disques vierges; bandes et disques préenregistrés, jeux électroniques adaptés à la télévision; jeux

électroniques; jeux vidéo; CD-ROM; éléments et accessoires

des produits précités, compris dans cette classe.

14: Métaux précieux et leurs alliages et produits constitués ou

couverts de métaux précieux non compris dans d'autres

classes; bijoux; breloques; joaillerie, faux bijoux; pierres

précieuses; articles d'horlogerie et chronomètres; horloges et

montres; porte-clés et pinces à billets de banque en métaux

précieux; cadres en métaux précieux; épingles en métaux

précieux, broches, pinces à cravates et boutons de

manchettes.

25: Articles vestimentaires; tee-shirts; vêtements de bain; vêtements de pluie; vêtements de sport; tenues décontractées;

vêtements de nuit; combinaisons de ski; sous-vêtements;

sur-vêtements; trench-coats; blouses; manteaux et capes;

costumes; peignoirs de bain; polos; chapeaux et coiffes;

visières de casquettes; pare-soleil; casquettes de baseball;

cravates; châles; gants; ceintures; bretelles; bottes;

chaussures de ski; couvre-chaussures; chaussures; sandales; chaussettes; serre-tête et bandeaux-bracelets;

chaussures de sport; éléments et accessoires des produits

précités, compris dans cette classe.

28: Jeux; jouets et articles de jeu; matériel et articles de sport;

jouets électroniques, jeux électroniques; ballons et chapeaux

de fête; jeux de société; jouets à corps mou ou non, jouets

en peluche, poupées, statuettes; jeux de patience et puzzles;

modèles réduits de voitures et jeux électroniques et jeux

vidéo à main; adaptateurs et leurs câblages; tous ces

produits conçus pour être utilisés sur Internet ou étant relatifs

à ce dernier.

41: Réalisation, organisation et

tenue de manifestations

sportives, tournois, compétitions; production de manifestations sportives, tournois et concours pour la radio, le

cinéma et

la

télévision;

renseignements sportifs par

l'intermédiaire de boîtes électroniques de bavardage en

temps réel et de babillards électroniques; exploitation de

locaux ou de matériel pour manifestations sportives, tournois

et compétitions; organisation de variétés musicales et

concerts; production et promotion d'artistes et de disques

compacts, les services susmentionnés faisant aussi appel à

et par l'intermédiaire de l'Internet et de sites Web.

42: Services d'accès à des bases de données interactives dans

le domaine des sports; mise à disposition d'accès à des

babillards électroniques et boîtes électroniques de bavardage en temps réel et traitant des sports; services hôteliers,

services de restauration et de traiteur; services d'imprimerie;

services de photographie; assistance médicale; cliniques;

réservation d'hébergement temporaire; location de chambres; services juridiques; octroi de licences de droits de

propriété intellectuelle; recherche scientifique ou industrielle;

programmation informatique; photographie et reportages

photos; services photographiques, les services susmentionnés également fournis par Internet et sites Web.

geschützten Marke IR 732 134

F1

Ihre Widersprüche gegen alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen

Marke hat die Widersprechende auf alle Waren und Dienstleitungen der jeweiligen

Widerspruchsmarke gestützt.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die Widerspruchsmarken aufgrund umfassender Benutzung und überragender Bekanntheit eine enorm starke Kennzeichnungskraft hätten, insbesondere was die Bestandteile „F1“, „Formel 1“ und

Formula 1“ beträfe. Die Benutzung der Bezeichnung „Formula 1“ gehe zurück auf

das Jahr 1950. Aufgabe der Widersprechenden sei es seitdem, die in Deutschland

unter der Bezeichnung „Formel 1 Weltmeisterschaft“ stattfindenden Motorsportrennen kommerziell auszuwerten. Dazu gehöre auch die Auswertung von geschützten Marken zur Promotion, wozu alle Widerspruchsmarken gehörten. Die

Formel 1 Weltmeisterschaft sei das populärste Sportereignis der Welt.

Aufgrund der Einzigartigkeit des Motorsportereignisses bestehe zudem eine

außerordentliche Glamour-Wirkung.

Eine intensive Benutzung ergäbe sich ferner aus der Tatsache, dass die Widerspruchsmarken in Zusammenhang mit Fanartikeln oder Formel 1-Computerspielen Verwendung fänden, letzteres in einem Umfang von mehr als 7 Millionen

Spiele im Jahr 2000 allein in Europa.

Für die Begriffe „Formula 1“ und „F1“ sei daher von einer außerordentlich hohen

Kennzeichnungskraft auszugehen.

Verwechslungsgefahr sei gegeben; der den Gesamteindruck der jüngeren Marke

prägende Bestandteil „F1“ sei identisch bzw. im wesentlichen identisch in den

Widerspruchsmarken enthalten. Zumal es sich bei „F 1“ um ein Synonym von

„Formula 1“ handle.

Die Wortbestandteile „Top Quality“ und „alliance“ seien wegen ihrer beschreibenden Bedeutung nicht prägend. „Top Quality“ sei lediglich eine Qualitätsangabe.

„Alliance“ werde im Hinblick auf Formel 1-Rennen als übliche Bezeichnung für

eine Verbindung zwischen dem Motorenhersteller, einem Team und seinen

Fahrern verwendet. Der Bestandteil „alliance“ entspreche „licensed“ oder „Partner

of“.

Einen ausreichenden Markenabstand gewährleiste auch nicht die Graphik der

jüngeren Marke. Die geneigte Schreibweise des Bestandteils „F1“ dort entspräche

sogar jener in den Widerspruchsmarken IR 641 610 und EU 631 531.

Darüber hinaus läge eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Die zahlreichen

von der Widerspruchsführerin geschützten Marken bildeten eine Zeichenserie mit

„F1“ als Stamm, der auch Teil der jüngeren Marke sei.

Unterstützend käme hinzu, dass von einer starken Ähnlichkeit, zum Teil sogar

Identität der Waren und Dienstleistungen auszugehen sei.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 17. September 2004 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die

Widerspruchsführerin habe eine für die Zuerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken erforderliche Benutzung nicht glaubhaft

gemacht. Die dazu vorgelegten Unterlagen zeigten lediglich eine intensive

Benutzung von Marken, wie die Kombinationsmarken „FIA FORMULA 1 WORLD

CHAMPIONSHIP“ oder „FORMULA ONE“, die nicht verfahrensgegenständlich

seien. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei daher von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Wegen des hohen Ähnlichkeitsgrads bis hin zur Identität der aufeinandertreffenden Waren und Dienstleistungen seien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar strengere Anforderungen an den Markenabstand zu

stellen.

Diesen halte das angegriffene Zeichen aber ein. Nur der Bestandteil „Top Quality“

der angegriffenen Marke sei glatt beschreibend, der Bestandteil „alliance“ hingegen nicht. Er träte auch nicht in einer Weise zurück, dass er für den

Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Somit sei für den Vergleich „F1

alliance“ den Widerspruchsmarken gegenüberzustellen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe da nicht.

Auch seien die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie, nicht

gegeben. Dies sei schon allein deshalb auszuschließen, weil die Widerspruchsmarken durch einen Aufbau geprägt seien, der sich von dem des jüngeren

Zeichens unterscheide. Während es sich bei der jüngeren Marke um eine farbig

gestaltete Kombinationsmarke handle, seien die Widerspruchsmarken bis auf zwei

reine Wortmarken.

Auch die Gestaltung des Bestandteils „F1“ des angegriffenen Zeichens weise

keine Gemeinsamkeiten mit den beiden Wortbildmarken unter den Widerspruchsmarken auf.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt. Dabei

hat sie zusätzlich geltend gemacht, dass die Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „FIA

Formula 1 World Championship“ innerhalb der Europäischen Union für die Veranstaltung und Durchführung von Motorsportrennen vom HABM bestätigt worden

sei. Außerdem sei anerkannt worden, dass „F1“ allgemein als Abkürzung für

„Formula 1“ verstanden werde. Die Bekanntheit der Marke „Formula 1“ sei zudem

in der Entscheidung des WIPO-Schiedsgerichts (Fall Nr. D2004-0210) festgestellt

worden.

Ferner sei aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich, dass die Fernsehübertragungen in Deutschland 207 bis 270 Mio. Zuschauer hätten und Bilder in

Zeitschriften eine breite Öffentlichkeit erreichten. Die Internetseite www.formula1.com trage ebenso zur Bekanntheit bei, wie lizenzierte Waren und

Dienstleistungen (Champagner, Bier, Transportdienstleistungen etc.).

Die Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 41 seien identisch bzw.

quasi identisch mit denen der Widerspruchsmarken, insbesondere der Wortmarken IR 732 134 und DE 300 07 412. Die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 39 seien von der Widerspruchsmarke DE 398 07 382 F1-Shop abgedeckt.

Angesichts der für die Widerspruchsmarken EU 616 268 F1 Cafe und EU 616 318

F1 Pit Stop Cafe geschützten Dienstleistungen läge eine für die übrigen

Dienstleistungen der angegriffenen Marke hochgradige Ähnlichkeit vor.

Uhren und Zeitmessinstrumente seien u. a. identisch im Warenverzeichnis der IR-

Marke 732 134 F1 enthalten. Es bestünde überdies Wahrenähnlichkeit zu Computergeräten, Anzeigetafeln und Zeitsteuerungsapparaten.

Die Marke „F1 Formula 1“ enthalte das Element „F1“ und sei für die Veranstaltung

von Motorsportrennen geschützt. Eine derartige Dienstleistung sei identisch bzw.

hochgradig ähnlich mit sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Veranstaltungen von Reisen.

Eine Verkehrsumfrage habe ergeben, dass insgesamt etwa 30 % aller Befragten

die Bezeichnung „F1“ mit Formel 1-Autorennen/Motorsport bzw. bekannten Persönlichkeiten des Motorsports assoziierten; unter Motorsportinteressierten liege

der Prozentsatz sogar über 55 %. Dies habe zur Konsequenz, dass „F 1“ das

angegriffene Zeichen ausschließlich präge. In ihm seien zwei Widerspruchsmarken bzw. der Serienbestandteil „F1“ der übrigen Widerspruchsmarken identisch übernommen. Für die Prägung durch „F1“ spreche auch, dass dieser optisch

gegenüber den anderen Bestandteilen, die überdies lediglich beschreibendes

Beiwerk darstellen würden, hervorgehoben sei.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens macht geltend, dass Uhren und Zeitmessinstrumente von den Widerspruchsmarken überhaupt nicht umfasst seien.

Eine hochgradige Ähnlichkeit der kollidierenden Waren und Dienstleistungen sei

nicht erkennbar.

Im Hinblick auf die Argumentation der Erinnerungsführerin bezüglich der markenrechtlichen Bedeutung des Bestandteils „alliance“ sei anzumerken, dass diese

zirkulär wäre, wenn sie einerseits diesen Bestandteil als nicht mitprägend für den

Gesamteindruck qualifiziere und andererseits aus diesem Begriff rückschließe,

dass die mit „F 1“ gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen in „Allianz“ zu den

Widerspruchsmarken stünden.

In der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung des HABM sei nur

festgestellt worden, dass das Zeichen „F1“ eine bekannte Abkürzung der Bezeichnung „Formula one“ sei. Damit sei aber nichts darüber ausgesagt, dass im

Hinblick auf eine schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr zwischen

den Zeichen „F1“ und „Formula one“ nicht zu differenzieren sei. Das Gegenteil sei

der Fall.

Die „Computergeräte, Anzeigetafeln und Zeitsteuerungsapparate“ der Widerspruchsmarke „F1 Formula 1“ (GM 631 531) seien nicht ähnlich zu „Uhren und

Zeitmessinstrumenten“. Zwischen „Zeitmessung“ und „Zeitsteuerung“ bestehe ein

erheblicher Unterschied. Die Unterlagen zur Verkehrsbefragung seien als Beweismittel unergiebig, zumal Art und Weise der Befragung unklar seien.

Sie habe nicht vor, kulturelle und sportliche Veranstaltungen durchzuführen. Die

tatsächlich erbrachten Dienstleistungen entsprächen vielmehr der Tätigkeit eines

Reiseveranstalters für diverse Privat- und Geschäftsreisen, was mit der Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen zu Sportveranstaltungen“ korrespondiere und

nicht mit den Dienstleistungen der Klasse 41. Hier von einer identischen bzw.

nahezu identischen Dienstleistung zu sprechen, sei lebensfremd.

Die Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen. Darin heißt es, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei von einer

engsten Ähnlichkeit bis hin zu Identität der Waren und Dienstleistungen auszugehen. Ungeachtet einer möglicherweise gegebenen erhöhten Kennzeichnungskraft der Elemente „F1“ bzw. „Formula 1“ der Widerspruchsmarken und

einer sich daraus gegebenenfalls resultierenden Prägungseigenschaft könne

wegen zu geringer Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr festgestellt

werden. Dem Bestandteil „alliance“ könne eine Mitprägung nicht abgesprochen

werden, so dass einander, selbst unter Vernachlässigung des Bestandteils „Top

Quality“ als Qualitätsberühmung, allenfalls „F1 alliance“ und „F1“ gegenüberstünden. Sie wiesen weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich Ähnlichkeit auf.

Eine assoziative Verwechslungsgefahr käme ebenfalls nicht in Frage. Die Widersprechende hätte zwar eine Serie von F1- bzw. Formula-Marken, diese würden

sich aber nach Art der Markenbildung vom angegriffenen Zeichen unterscheiden.

Der Erinnerungsbeschluss wurde der Widersprechenden am 3. August 2007 zugestellt.

Die Widersprechende hat am 7. August 2007 Beschwerde eingelegt. Sie führt

dazu aus, im vorliegenden Fall liege eine Markenusurpation im Sinn der

„Thompson Life“-Entscheidung des EuGH vor, auch wenn es sich bei den

Bestandteilen „Top Quality Alliance“ nicht um Unternehmenskennzeichen handle.

Zwischen „F1“ und „Formel 1/Formula 1“ könne eine Assoziation nicht geleugnet

werden. Diese werde verstärkt durch das Attribut „Top Quality“, das eine weitere

gedankliche Verbindung zu der herausragenden Position der Formel 1 für den

Bereich der sportlichen Aktivitäten schaffe, die auch auf andere Waren- und

Dienstleistungsbereiche übertragen werden solle.

Eine Umfrage vom März 2005 zeige, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise bei F1 an Formel 1/Formula 1 dächten und die Veranstaltung einem bestimmten Veranstalter zuordneten.

Sie beantragt,

die Beschlüsse vom 17. September 2004 und 20. Juli 2007 aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat kostenfällige Zurückweisung der

Beschwerde beantragt.

Sie macht geltend, dass mit F1 allein kein Verkehrskreis nur ein spezielles Autorennen und auch keine bestimmte Formel assoziiere. Diese bedürfe vielmehr des

Wortes „Formel“ oder „Formula“. „F1-Rennen“ gäbe es nicht.

Der Widerspruch stamme vom Juni 2002, so dass die Umfrage vom März 2005

nicht relevant sei. Davon abgesehen sei nicht erkennbar, inwieweit und welche

„258 Befragungsorte ausgewählt“ worden seien und warum man nur „Motorsportinteressierte“ in die Ergebniszusammenfassung genommen habe. Zumindest

wären damit alle außerhalb des Motorsports liegenden Waren- und Dienstleistungsklassen von vorne herein ausgeschlossen.

II

1)

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden

hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken teilweise Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw.

Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann

etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der

Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life;

BGH GRUR 2005, 326 - Il Patrone / Portone).

a)

Die Ausführungen der Berufungsgegnerin zur Benutzung der Widerspruchsmarken sind zu vage, als dass darin ein konkretes Bestreiten der Benutzung nach

§ 43 MarkenG gesehen werden könnte. Damit ist bei der Beurteilung der Waren-

/Dienstleistungsähnlichkeit von den Eintragungen im Register auszugehen.

Warenähnlichkeit ist danach im folgenden Umfang gegeben:

aa)

Die Uhren und Zeitmessinstrumente des angegriffenen Zeichens sind identisch in Klasse 9 der oben als 8. Widerspruchsmarke genannten IR-Marke 685 206

(F1 RACING SIMULATION) enthalten. Ähnlich sind sie auch zu den Waren aus

Klasse 9 sowie identisch zu denen der Klasse 14 der 10. Widerspruchsmarke IR

732 134 (F1).

Eine Ähnlichkeit zu den Computergeräten, Anzeigetafeln und Zeitsteuerapparaten

der 7. Widerspruchsmarke sowie Rettungsapparaten, wie sie der Senat im

Beschluss vom 23. November 2004 unter Berufung auf Richter/Stoppel (12. Aufl.

S. 104, 134, 291, 342) angenommen hat, wäre allenfalls durchschnittlichen Grades und somit nicht ausreichend für die Annahme einer Verwechslungsgefahr

(siehe unten).

bb) Die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen des angegriffenen Zeichens sind identisch in Klasse 25 der oben als 4. bis 10. bezeichneten

Widerspruchsmarken enthalten.

cc)

Die Veranstaltungen von Reisen, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist, sind überdurchschnittlich ähnlich zur Durchführung von Veranstaltungen der 1. Widerspruchsmarke DE 30007412 (F1) und der 7. Widerspruchsmarke (F1 Formula 1) sowie den Dienstleistungen der Klassen 38 und 41

der 10. Widerspruchsmarke (F1), weil zu Events Reisen oft auch von deren

Veranstaltern angeboten werden.

Veranstaltung von Reisen findet sich identisch wieder im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der 2. und 5. Widerspruchsmarke.

Außerdem ist diese Dienstleistung überdurchschnittlich ähnlich zu Dienstleistungen der 3., 4. und 8. Widerspruchsmarke GM 558 700 (F1 POLE POSITION),

GM 594143 bzw. IR 685 206 (F1 RACING SIMULATION), weil Reisen auch

kulturelle Anlässe bzw. Ziele haben können.

Hochgradig ähnlich ist das Veranstalten von Reisen zu den Agentur- und Hoteldienstleistungen der 6. Widerspruchsmarke (F1 PIT STOP CAFE), da diese in

Reiseangeboten oft enthalten sind.

dd) Die sportlichen Aktivitäten, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist,

finden sich identisch in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der 1. 7.

und 10. Widerspruchsmarke.

Nahezu identisch sind sie zu den Unterhaltungswettbewerben der 4. Widerspruchsmarke, da letztere auch sportlicher Natur sein können.

Ferner sind sportliche Aktivitäten überdurchschnittlich ähnlich zu den Reiseangeboten der 2. Widerspruchsmarke DE 39807382 (F1-Shop), da Reisen zu

Sportwettkämpfen oder zur Sportausübung von Veranstaltern angeboten werden,

die auch die sportliche Aktivität durchführen.

ee)

Die kulturellen Aktivitäten, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist,

finden sich identisch in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der 1., 3.,

4., 8. und 10. Widerspruchsmarke, wobei in letzterer konkrete kulturelle Aktivitäten

bezeichnet sind.

Hochgradig ähnlich sind dazu die Dienstleistungen eines Reisebüros (5. Widerspruchsmarke F1 CAFE), da Reisebüros auch Kulturreisen, also Reisen mit

Führungen, zu Ausstellungen und Aufführungen o. ä. anbieten. Ebenso ist dazu

musikalische Unterhaltung (6. Widerspruchsmarke F1 PIT STOP CAFE) hochgradig ähnlich.

ff)

Soweit keine Identität vorliegt, aber Ähnlichkeit zu Grunde gelegt wird, beruht

dies nach Ansicht des Senats auf Faktoren, die das Verhältnis zwischen den

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehört, dass sie einander

ergänzen, dass üblicherweise dieselben Unternehmen die beiderseitigen Dienstleistungen erbringen und sich wegen Art und Zweck der Nutzen für den

Empfänger der Leistung überschneidet.

gg) Die Uhren und Zeitmessinstrumente des angegriffenen Zeichens sind allerdings entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu Dienstleistungen, wie

sie mit den Widerspruchsmarken beansprucht werden, nicht ähnlich. Dienstleistungen sind generell selbst mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren

und Hilfsmitteln nicht ähnlich. Dies könnten nur besondere Umstände nahe legen

(BGH GRUR 1999, 586 - White Lion / Lions). Dass bei Sportveranstaltungen

Zeiten gemessen und in der Berichterstattung angezeigt werden, reicht hierfür

nicht aus. Zwar sieht der Zuschauer im Zusammenhang mit Zeitmessungen oft die

Marke einer Uhrenfirma, er wird aber das Zeitmessgerät nicht dem Veranstalter

zuordnen, wenn nur dessen Logo erscheint statt dem eines Uhrenherstellers. Er

wird vielmehr vermuten, das Logo des Uhrenherstellers werde eben nicht gezeigt.

b)

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft

der prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene (vgl. EuGH

GRUR 1998, 387, Rn. 24 - Sabèl / Puma, BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-

Pferd).

Der Grad der Kennzeichnungskraft spielt nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Bestehen Marken, wie

hier das angegriffene Zeichen und einige der Widerspruchsmarken aus mehreren

Bestandteilen, so ist er ebenso bei der Prüfung, welche Bestandteile kollisionsbegründend sind, zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City

Plus; GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze).

aa)

Die 1. und die 10. Widerspruchsmarke (DE 30007412 und IR 732 134) sind

überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil sie allein aus dem bekannten F1

bestehen, das für einen bekannten Motorsportwettbewerb steht.

Gleiches gilt für die Widerspruchsmarken 7 und 9, bei denen das bekannte F1

graphisch eingebunden und durch „Formula 1“ ergänzt ist. Der Schutz dieser

beiden Widerspruchsmarken ist nicht auf ihre bildliche Eigenprägung beschränkt.

F1 und Formula 1 sind keine beschreibenden Angaben (vgl. auch BPatG,

Beschluss vom 27. September 2001, Az: 25 W (pat) 39/01 - Formel One; vom

21. April 2004, Az: 32 W (pat) 200/01 – Formel 1 Der Große Preis von

Deutschland).

Die ebenfalls bekannten Langformen „Formula 1“ oder „Formel Eins“ werden

häufig mit F1 abgekürzt geschrieben, etwa in Fernsehprogrammen, auf der Bekleidung der daran beteiligten Personen oder auf den dabei eingesetzten Automobilen.

Anhaltspunkte für die Annahme, gerade F1 komme nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu, sind nicht gegeben. Selbst nicht aussprechbare Abkürzungen

haben keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche (BGH GRUR 2002, 106 –

DKV / OKV).

Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit und damit eines erhöhten

Schutzumfangs der Widerspruchsmarken können alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Die Bekanntheit muss nicht aus Umsatzzahlen hergeleitet

werden; vorliegend sind vielmehr der Umfang der Berichterstattung und die damit

verbundenen Zuschauerzahlen von Bedeutung. Diese hat die Widersprechende

nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. BPatG

GRUR 2001, 513, 515 – Cefabrause / Cefasel); sie sind aber auch gerichtsbekannt.

Selbst bei Waren, die speziell für die Rennen in der Formel 1 hergestellt sein

können oder diese Rennen zum Gegenstand haben, verbinden die Verbraucher

mit „Formel 1“ bzw. dem englischen Synonym „FORMULA 1“ und der Abkürzung

„F1“ auch die Vorstellung einer herkunftshinweisenden Bezeichnung. Anders als

bei EURO, EM, WM, Grand Prix etc., die jeweils für eine Vielzahl von Wettbewerben beschreibende Angaben sind, handelt es sich bei F1 um einen allein im

Motorrennsport und auch nur in einer einzigen Fahrzeugklasse veranstalteten

Wettkampf, wobei mit F1 nicht der Teilnehmerkreis umschrieben wird (z. B.

europäisch oder international), sondern Merkmale der bei dem Wettkampf

verwendeten Sportgeräte, denn bei „Formel“ handelt es sich um den Fachausdruck für die national und international verbindlich festgelegten technischen

Bestimmungen (Formeln), nach denen die Fahrzeuge eingeteilt sind. Dabei

bezieht sich Formel 1 auf die Fahrzeuge, die zu den von der FIA veranstalteten

internationalen Rennen zugelassen sind (vgl. Sport-Brockhaus, 4. Aufl., Stichwort

“Formel, Rennformel“; Meyers enzyklopädisches Lexikon, S. 545, Stichwort

„Motorsport“; Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, Stichwort “Rennformel“). Der

Name “Formel 1“ steht daher nicht einer

für viele Sportarten geltenden

gattungsmäßigen Bezeichnung gleich, sondern steht in einer Reihe mit den

- jeweils auch als Marke geschützten - Namen individueller sportlicher Veranstaltungen wie Bundesliga (DE 395 50 605), Champions League (DE 396 13 757,

IR 798 562 und 765 618) und Davis Cup (GM 1 017 508 und 1 592 989). Den am

Motorsport interessierten Verkehrskreisen ist bekannt, dass die Rennen der

Formel 1 in der Hand eines einzigen Unternehmens (FIA) liegen, auch wenn

manche dieses nicht namentlich benennen können. Letzteres ist unschädlich, weil

auch diese einen hinter der Veranstaltung stehenden individualisierbaren Unternehmer vermuten und ihm die unternehmerische Verantwortung hierfür zuschreiben (vgl. dazu EuGH GRUR – Arsenal; ferner 27 W (pat) 100/94 v. 21. November 1995 – Grand Slam Cup; BPatG, Beschluss vom 23. November 2004, Az:

27 W (pat) 47/02 – Formel 1).

Der somit nach Ansicht des Senats in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr

einzubeziehende erweiterte Schutzumfang beschränkt sich allerdings auf die

Waren und Dienstleistungen, für die eine entsprechende Benutzung erfolgt (BGH

GRUR 2004, 239, 240 - Donline). Eine erhöhte Kennzeichnungskraft kann nur auf

sehr eng verwandte Waren bzw. Dienstleistungen ausstrahlen (vgl. BPatG

BlPMZ 2000, 166 - Lignopol; BPatG GRUR 1997, 293, 294 - Green Point / Der

grüne Punkt; AfP 2006, 244 - Elle/Elle Due).

Die gesteigerte Kennzeichnungskraft gilt damit hier zunächst für die Durchführung

von sportlichen Veranstaltungen (Widerspruchsmarken 1, 7 und 10).

Zu den damit eng verwandten Waren und Dienstleistungen gehört „Veranstaltung

von Reisen zu Sportveranstaltungen“, da die Zuschauer zu den Rennen anreisen

(Widerspruchsmarken 2, 5, 6 und 10). Ebenso strahlt die Verkehrsgeltung auf

Informationsvermittlung aus, weil Sportereignisse und die Berichterstattung darüber eng zusammengehören (Widerspruchsmarken 2, 5, 6, 7 sowie 10).

Bereiche, wie Motoröle, Fahrzeuge etc., werden zwar wohl auch von der Verkehrsgeltung erfasst, werden hier aber nicht behandelt, da insoweit keine Waren-

und Dienstleistungsähnlichkeit zum angegriffenen Zeichen besteht.

bb) Die Widerspruchsmarken 2, 3, 4, 5, 6 und 8 enthalten den nach dem oben

Ausgeführtem bekannten Bestandteil F1. Hier ist jedoch zu beachten, dass die

erhöhte Kennzeichnungskraft nur eines Elements nicht automatisch zur gesteigerten Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke führt.

Der Senat sieht auch sonst keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür, dass

F1-Shop, F1 POLE POSITION, F1 RACING SIMULATION, F1 CAFE und F1 PIT

STOP CAFE bekannte Marken sein könnten.

In F1 POLE POSITION kommt dem bekannten F1 dabei aber eine selbständig

kollisionsbegründende Stellung zu.

In den übrigen zusammengesetzten Zeichen entstehen neue Gesamtbegriffe. So

kann F1 Shop eine Verkaufsstätte bezeichnen, in der Artikel abgeboten werden,

die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Formel 1-Wettbewerb stehen.

F1 RACING SIMULATION deutet auf die Möglichkeit hin, Formel 1-Rennen nachzuahmen. Das kann Brettspiele ebenso betreffen wie Computerspiele.

In einem F1 CAFE oder F1 PIT STOP CAFE können Fernsehübertragungen von

den Formel 1-Rennen gezeigt werden oder Bilder sowie Andenken an Fahrer,

Automobile, Rennstrecken etc. die Wände schmücken.

Zwar gibt es bei Automobilrennen eine Innenbahn und im übertragenen Sinn den

mit „Poleposition“ bezeichneten besten Startplatz, die Marke F1 POLE POSITION

aber verbindet sich deshalb nicht zu einem Gesamtbegriff, sondern wirkt als

Zusammenstellung zweier selbständiger Begriffe.

c)

Unter Berücksichtigung der hohen Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarken

1, 7, 9 und 10 (F1) sind bei Identität bzw. überdurchschnittlicher Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen höchste Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn

auszuschließen.

Unter Berücksichtigung der Verkehrsgeltung des Bestandteils F1 der 3. Widerspruchsmarke (F1 POLE POSITION) sind bei Identität der Dienstleistungen (kulturelle Aktivitäten) hohe Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu

stellen.

Diesen Anforderungen wird das angegriffene Zeichen jeweils nicht gerecht; im

Übrigen aber schon.

Stellt man das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit den Widerspruchsmarken gegenüber, verhindern die Graphik der jüngeren Marke und zumindest der

darin enthaltene Bestandteil „alliance“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher,

schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Dies gilt um so mehr für die Widerspruchsmarken 7 und 9, die selbst graphisch gestaltet sind und darin dem angegriffenen Zeichen nicht ähnlich sind.

Der Bildbestandteil im angegriffenen Zeichen verleiht – anders als der mit Zitronen

verzierte runde Teller im Limoncello-Fall - dem angegriffenen Zeichen vorliegend

keinen ganz besonderen bildlichen Reiz. Die rote Scheibe wirkt lediglich als Untermalung, um die Aufmerksamkeit dorthin zu lenken, und besitzt daher nicht selbständig Dominanz, sondern verleiht diese dem darin befindlichen F1.

Damit kann im Weiteren allein auf die Bestandteile „F1“, „Top Quality“ und

„alliance“ abgestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob hier, insbesondere im Bereich der Bekleidung, eine

klangliche Ähnlichkeit überhaupt allein ausreichen könnte, eine Verwechslungsgefahr zu begründen, stützt der Senat die Annahme einer Verwechslungsgefahr

nicht darauf, dass das angegriffene Zeichen in ausschlaggebenden Umfang als

„F1“ gesprochen wird.

Zwar könnte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck

der mehrbestandteiligen Marke gerade durch den mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund träten und für den Gesamteindruck des

Zeichens vernachlässigt werden können (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9

Rn. 233 ff.; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling). Ob dies der Fall ist, beurteilt

sich grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (BGH GRUR 2002, 342 - Astra/Estra-puren). Hier

kann eine den Gesamteindruck prägende Stellung des Bestandteils F1 nicht

bejaht werden; jedenfalls dem Bestandteil „alliance“ haftet keine solche Kennzeichnungsschwäche an, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein

durch F1 geprägt würde.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt jedoch der

Grundsatz, wonach die gegebenenfalls den Gesamteindruck einer Marke prägenden Elemente ohne Rücksicht auf die Gegenmarke zu ermitteln sind, eine

Einschränkung, wenn der übereinstimmende Bestandteil als isoliertes Zeichen

aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung für die Widersprechende eine erhöhte

Kennzeichnungskraft erlangt hat. Die hier gegebene hohe Kennzeichnungskraft

von F1 wirkt sich daher nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass F1 dem Publikum einen

Hinweis auf die Widersprechende gibt, auch wenn es ihm im angegriffenen

Zeichen nicht isoliert begegnet (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2005,

513 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859,

Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 - Euro Telekom; BPatG GRUR 2009, 96

- FlowParty/flow).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt in Fällen der vorliegenden Art von

mehreren – gegenläufigen – Faktoren ab. Je stärker die Kennzeichnungskraft des

isolierten älteren Zeichens ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es

auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird, also eine kollisionsbegründende Stellung im jüngeren

Gesamtzeichen einnimmt. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr umso geringer

einzustufen, je mehr sich der übereinstimmende Bestandteil in die jüngere Gesamtkombination integriert. Dies ist hier aber wegen der Anordnung der Schrift,

der Graphik und des trennenden Wortbestandteils „Top Quality“ zwischen F1 und

„alliance“ nicht der Fall.

Damit kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden,

soweit es um die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke geht. F1 ist, wie ausgeführt, seit Jahren auf dem Markt gut

etabliert. Seine Kennzeichnungskraft ist entsprechend stark.

Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Verbraucher in dem Bestandteil F1

der angegriffenen Marke einen Hinweis auf die Widersprechende sieht und es zu

Herkunftsverwechslungen kommt, wenn ihm diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen begegnet, die mit den Dienstleistungen

identisch oder eng verwandt sind, für welche die Widerspruchsmarken genutzt

werden (BPatG Beschluss vom 16. Mai 2007, Az: 32 W (pat) 29/05 - Deutschland

heute / Heute).

Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen

Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und

dieser in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende

Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH

GRUR 2006, 859 Rn. 21 - Malteserkreuz).

Damit ist nicht gemeint, dass jede (insbesondere identische) Übernahme einer

älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen zwangsläufig zur Annahme

einer Verwechslungsgefahr führt; es bedarf schon noch besonderer Anhaltspunkte

dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig

kennzeichnende Stellung einnimmt (Hacker, Markenrecht, 1. Aufl. 2007, Rn. 440).

Das ist hier der Fall, weil F1 durch die rote Umrahmung und Unterlegung im

angegriffenen Zeichen besonders hervorgehoben erscheint. Der ebenfalls innerhalb dieser Scheibe befindliche Qualitätshinweis „Top Quality“ ändert daran nichts.

Das nicht gänzlich kennzeichnungsschwache „alliance“ liegt jedenfalls außerhalb

der roten Markierung.

In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren

oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life).

Diese Feststellung ist nicht davon abhängig, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens,

das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Mit einer solchen Voraussetzung würde

der Inhaber der älteren Marke seines durch den Markenschutz erworbenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten

Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung

behielte. Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das

Publikum den Inhaber der Widerspruchsmarke mit der Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten jüngeren

Zeichen erfasst werden (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life).

So besteht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2,

2. Halbs. MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese

Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verkehr die Unterschiede

beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin

der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer

gemeinsamen Verantwortung für das Waren- und Dienstleistungsangebot zu

schließen (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling / Zweibrüder).

Eine derartige Verwechslungsgefahr wird regelmäßig bejaht, wenn der Widersprechende auf dem Markt bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die

das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element als Stammbestandteil

enthalten und unter Berücksichtigung auch der abweichenden Bestandteile damit

zu rechnen ist, dass die Verbraucher die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung bringen (BGH

GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem). Unter diesem Aspekt kann hier eine gedankliche Verwechslungsgefahr jedoch nicht angenommen werden. Es ist nämlich

keine Serie der Widersprechenden gegeben, in die sich das angegriffene Zeichen

einreihen könnte. Die Widerspruchsmarken 2, 3, 4, 5, 6 und 8 und etliche andere

Marken der Widersprechenden kombinieren F1 jeweils nicht mit rein anpreisenden

Begriffen, so dass eine Markenbildung wie „F1 Top Quality“ nicht dazu passt.

Anders könnte man dies zwar bei „F1 alliance“ sehen. Diese Kombination

erscheint aber im angegriffene Zeichen nicht als zusammengehörig. Es ist getrennt durch „Top Quality“ und die Graphik, weil „alliance“ - anders als „Top

Quality“ - außerhalb der roten Scheibe steht.

Die assoziative Ähnlichkeit kann auch darauf beruhen, dass ein Bestandteil den

Verkehr an ein Zeichen erinnert, das er in der Kennzeichnung wiederzuerkennen

glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

Unterstützt wird die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im vorliegenden

Fall dadurch, dass sich die strittigen Waren und Dienstleistungen an Verbraucherkreise richten, die sich nicht nur flüchtig mit den entsprechenden Angeboten befassen, sondern sorgfältiger als ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher

prüfen und auswählen. Deshalb wird das angesprochene Publikum zwar bei der

Konfrontation mit den Marken die gegebenen Unterschiede wahrnehmen, aber

auch das durch die rote Umrandung hervorgehobene F1 gesondert würdigen.

2)

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des

Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der

Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer

Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen

worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist.

3)

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Me