Rechtsprechung / BPatG / 2011

BPatG Beschluss vom 22.08.2011 – 19 W (pat) 47/07

19. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 47/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 22. August 2011

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 061 967.3-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 05.11

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G05F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Mai 2007 aufgehoben und das Patent

10 2005 061 967 erteilt.

Bezeichnung: Leistungsversorgungsanordnung zum Bereitstellen eines Ausgangssignals mit einem Ausgangssignalpegel und Seitenairbag-Sensorsystem

Anmeldetag: 23. Dezember 2005.

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Beschreibungsseiten 6, 6a, 22 und 31 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibungsseite 6b vom 8. Februar 2007,

übrige Beschreibungsseiten 1 bis 5, 7 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 39

und 48 vom Anmeldetag,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom 24. Januar 2006,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 3A und 3B, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05F - hat die

am 23. Dezember 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom

30. Mai 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2007 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Leistungsversorgungsanordnung zum Bereitstellen

eines Ausgangssignals mit einem Ausgangssignalpegel und Seitenairbag-Sensorsystem

Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen jeweils,

Beschreibungsseiten 6, 6a, 22 und 31 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibungsseite 6b vom 8. Februar 2007,

übrige Beschreibungsseiten 1 bis 5, 7 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 39

und 48 vom Anmeldetag,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom 24. Januar 2006,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 3A und 3B, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:

"a) Leistungsversorgungsanordnung (11) mit einem Eingangsanschluss (29) zum Empfangen eines Eingangssignals (Sin) mit

einem

Ist-Eingangssignalpegel und einem Ausgangsanschluss (33) zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Sout)

mit einem Ausgangssignalpegel, mit folgenden Merkmalen:

b)

einer Ladungsspeichereinrichtung (15), die ausgebildet ist,

um elektrische Energie zu speichern, und ein Zusatzversorgungssignal (Szus) mit einem Zusatzversorgungssignalpegel

bereitzustellen;

c)

einer Ladeeinrichtung (13), die ausgebildet ist,

c1) um das Eingangssignal (Sin) zu empfangen,

c2) wobei das Eingangssignal (Sin)

c21)

regelmäßige Synchronisationspulse aufweist und

zeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssignalpegel (Sin1),

c22) wenn kein Synchronisationspuls vorliegt,

und einen zweiten Eingangssignalpegel (Sin2)

c23) während eines Synchronisationspulses

annimmt,

c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel (Sin2) betragsmäßig

größer ist als der erste Eingangssignalpegel (Sin1),

c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeichereinrichtung (15) auf den Zusatzversorgungssignalpegel

c41) so basierend auf dem übertragenen Synchronisationspuls

aufzuladen,

c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung (15)

der Zusatzversorgungspegel (Szus) mit einem höheren Pegel als der erste Eingangssignalpegel (Sin1)

des Eingangssignals (Sin) einstellt,

c5) und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) von dem

Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln;

d)

einer Referenzsignalquelle (27), die ausgebildet ist, um ein

Referenzsignal (Sref) bereitzustellen, das eine Information

über einen Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) aufweist; und

e)

einer Aufbereitungseinrichtung (17), die ausgebildet ist,

e1) um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Szus) oder

e2) basierend auf einer Kombination des Zusatzversorgungssignals (Szus) und des Eingangssignals (Sin)

e3) das Ausgangssignal (Sout) mit dem Ausgangssignalpegel an

dem Ausgangsanschluss (33) bereitzustellen, falls der Ist-

Eingangssignalpegel (Sin) den Soll-Eingangssignalpegel (Sinsoll) betragsmäßig unterschreitet,

e4) und um ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung von dem

Ausgangsanschluss zu entkoppeln."

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:

"a) Leistungsversorgungsanordnung (11) mit einem Eingangsanschluss (29) zum Empfangen eines Eingangssignals (Sin) mit

einem

Ist-Eingangssignalpegel und einem Ausgangsanschluss (33) zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Sout)

mit einem Ausgangssignalpegel, mit folgenden Merkmalen:

f)

einer Spannungsversorgung, die ausgebildet ist, um ein Eingangssignal bereitzustellen,

c21) das regelmäßige Synchronisationspulse aufweist,

c2) wobei das Eingangssignal zeitlich aufeinanderfolgend einen

ersten Eingangssignalpegel (Sin1),

c22) wenn kein Synchronisationspuls vorliegt,

und einen zweiten Eingangssignalpegel (Sin2)

c23) während eines Synchronisationspulses

annimmt,

c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel betragsmäßig größer

ist als der erste Eingangssignalpegel;

b)

einer Ladungsspeichereinrichtung (15), die ausgebildet ist,

um elektrische Energie zu speichern, und ein Zusatzversorgungssignal (Szus) mit einem Zusatzversorgungssignalpegel

bereitzustellen;

c)

einer Ladeeinrichtung (13), die ausgebildet ist,

c1) um das Eingangssignal (Sin) zu empfangen,

c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeichereinrichtung (15) auf den Zusatzversorgungssignalpegel

c41’) so basierend auf der Energie des übertragenen

Synchronisationspulses

aufzuladen,

c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung (15)

der Zusatzversorgungspegel (Szus) mit einem höheren Pegel als der erste Eingangssignalpegel (Sin1)

des Eingangssignals (Sin) einstellt,

c5)

und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) von

dem Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln;

d)

einer Referenzsignalquelle (27), die ausgebildet ist, um ein

Referenzsignal (Sref) bereitzustellen, das eine Information

über einen Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) aufweist; und

einer Aufbereitungseinrichtung (17), die ausgebildet ist,

um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Szus) oder

basierend auf einer Kombination des Zusatzversorgungse)

e1)

e2)

signals (Szus) und des Eingangssignals (Sin)

e3)

das Ausgangssignal (Sout) mit dem Ausgangssignalpegel an

dem Ausgangsanschluss (33) bereitzustellen, falls der Ist-

Eingangssignalpegel (Sin)

den

Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) betragsmäßig unterschreitet."

Die Anmelderin erläutert zunächst den Hintergrund der Erfindung, indem sie darauf hinweist, dass gemäß der Erfindung Synchronisationspulse ausgenutzt werden sollten. Dabei könne der Ladungsspeicher durch diese Pulse auf einen höheren Wert als auf den des normalen Pegels aufgeladen werden, wodurch die Ladungsspeichereinrichtung kleiner gebaut oder mehr Ladung als üblich gespeichert

werden könne.

Auf den Vorhalt des Senats, dass eine Spannungsversorgung, die solche Pegel

aufweise nicht im Anspruch stehe, legt die Anmelderin neue Ansprüche vor.

Im Zusammenhang mit der EP 0 501 418 A2 weist sie darauf hin, dass bei der darin beschriebenen Anordnung drei Zustände bezüglich des Schaltens der dortigen

Transistoren beschrieben seien, dagegen bei der Erfindung nur zwei. Das letzte

Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag solle dies hervorheben.

Die Anmelderin rügt die Ablehnung der in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2007 auf

den einzigen Prüfungsbescheid vom 27. Juli 2006 hilfsweise beantragten Anhörung als verfahrensfehlerhaft. Eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren sei

grundsätzlich sachdienlich, zumal vorliegend angesichts der umfangreichen Beschreibung und der großen Anzahl von Unteransprüchen genügend Diskussionsgrundlage zur Erörterung der Frage der erfinderischen Tätigkeit bestanden habe.

Außerdem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie erstmals mit dem

Zurückweisungsbeschluss Kenntnis davon erlangt habe, dass die Prüfungsstelle

auch die mit der Eingabe vom 8. Februar 2007 eingereichten geänderten Patentansprüche als nicht patentfähig erachte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen führt.

1. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik

zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption und Entwicklung von Leistungsversorgungsanordnungen, wie Spannungsreglern aufzuweisen

hat.

2. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Die Merkmale a), b), c), d) und e) sowie c1), c2), c3), c4) und e1) bis e3) entsprechen den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 1.

In den ursprünglichen Unterlagen, Seite 6, Absätze 4 und 5 in Verbindung mit dem

Brückenabsatz Seite 12, 13 sind die Merkmale c21), c22) und c23) offenbart.

Das Merkmal c41) bzw. das gegenüber diesem durch den Verweis auf die Energie

des übertragenen Synchronisationsimpulses präzisierte Merkmal c41’) sowie das

Merkmal c42) sind in den ursprünglichen Unterlagen auf Seite 15, Absatz 2 offenbart.

Im Prüfungsverfahren ist das Merkmal c5) hinzugekommen; es ist auf Seite 22,

Absatz 3 offenbart, wobei unter "entkoppeln" zu verstehen ist, dass die - beispielsweise als Diode ausgebildete - Ladeeinrichtung (15) einen Rückfluss des Entladestroms auf den Eingangsanschluss (29) verhindert.

Das im Beschwerdeverfahren neu aufgenommene Merkmal e4) ist aus den ursprünglichen Unterlagen auf Seite 24 und Seite 36, jeweils Absatz 2 zu entnehmen. Dort ist zwar ausgeführt unter welchen Bedingungen die Kopplung der Ladungsspeichereinrichtung (15) an den Ausgangsanschluss (31) erfolgt, woraus

sich aber ergibt, dass ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) bei einem

Umschalten (S. 36, Z. 15) von dem Ausgangsanschluss (31) zu entkoppeln ist.

Schließlich ist das Merkmal f) auf Seite 6, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen

offenbart.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu (§ 3

PatG).

3.1 Vorbemerkung

Die anspruchsgemäße Leistungsversorgungsanordnung wird mit einem Eingangssignal beaufschlagt, das regelmäßige Synchronisationsimpulse aufweist (Merkmal c21)) und zeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssignalpegel (Sin1),

wenn kein Synchronisationsimpuls vorliegt (Merkmal c22)), und einen zweiten Eingangssignalpegel (Sin2) während eines Synchronisationsimpulses (Merkmal c23))

annimmt, wobei der zweite Eingangssignalpegel (Sin2) betragsmäßig größer ist als

der erste Eingangssignalpegel (Sin1). Die Spannungsversorgung, die dieses Eingangssignal bereitstellt, ist nicht Bestandteil der Leistungsversorgungsanordnung

gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.

Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche den Gegenstand

regelmäßig nicht. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch ausdrücklich genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern

auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen

Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). Das gilt

nach Überzeugung des Senats auch für Funktionsangaben in einem Sachanspruch. Die Merkmale c1) bis c4) einschließlich der Merkmale c21) bis c42) definieren also die beanspruchte Leistungsversorgungsanordnung nur insoweit, als

sie dazu ausgebildet sein muss solche Eingangsignale zu empfangen und in der

angegebenen Weise zu verarbeiten.

Es ist sonach zu prüfen, ob die aus dem Stand der Technik bekannte Leistungsversorgungsanordnung geeignet ist, ein solches Eingangssignal derart zu verarbeiten, dass die anspruchsgemäße Wirkung eintrifft.

3.2 Aus der EP 0 501 418 A2, insbesondere Figuren 1 und 2, ist mit den Worten

des Patentanspruchs 1 bekannt eine von einer - üblicherweise einer ggfls. nur geringen Schwankung unterworfenen - Gleichspannung VA beaufschlagte

a)

Leistungsversorgungsanordnung (S. 2 Z. 9 bis 26) mit einem

Eingangsanschluss (11) zum Empfangen eines Eingangssignals (Signal am Eingangsanschluss 11) mit einem Ist-Eingangssignalpegel (VA) und einem Ausgangsanschluss (13)

zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Signal am Anschluss 13) mit einem Ausgangssignalpegel (VO), mit folgenden Merkmalen:

b)

einer Ladungsspeichereinrichtung (Kondensator 21), die ausgebildet ist, um elektrische Energie zu speichern, und ein Zusatzversorgungssignal (Signal am Knoten 33 zwischen der

Diode 18 und dem Kondensator 21) mit einem Zusatzversorgungssignalpegel (VA’) bereitzustellen;

c)

einer Ladeeinrichtung (Diode 18), die ausgebildet ist,

c1) um das Eingangssignal (Signal am Eingangsanschluss 11)

zu empfangen,

c2) wobei das Eingangssignal

(Signal am Eingangsanschluss 11)

c21)

regelmäßige Synchronisationsimpulse aufweist und

zeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssignalpegel,

c22) wenn kein Synchronisationsimpuls vorliegt,

und einen zweiten Eingangssignalpegel

c23) während eines Synchronisationsimpulses

annimmt (Durch schwankende Belastung am Ausgang 13, hervorgerufen durch unterschiedliche Stromflüsse entsteht zwangsläufig auch eine - ggfls. nur geringe - Schwankung auf dem Pegel des Eingangssignals, d. h. es entstehen somit Pegeltäler und Pegelberge und mithin erste Pegel z. B. als Pegeltäler und zweite Pegel z. B. als Pegelberge. Der Sinn und Zweck eines Leistungsreglers, wie des bekannten ist es, gerade

solche naturgemäß vorhandenen Schwankungen am

Ausgang auszuregeln),

c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel betragsmäßig größer

ist als der erste Eingangssignalpegel (Bei derartigen Pegelschwankungen ergibt es sich selbstverständlich, dass ein

Pegel, z. B. der zweite, größer ist als der andere, z. B. der

erste),

c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeichereinrichtung (21) auf den Zusatzversorgungssignalpegel (VA’)

c41) so basierend auf dem übertragenen Synchronisationsimpuls

aufzuladen

(Wenn VA>VA’+Diodenspannungsabfall

schaltet nur Transistor 16, d. h. Kondensator 21 als Ladungsspeichereinrichtung wird aufgeladen),

c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung der

Zusatzversorgungspegel mit einem höheren Pegel

als der erste Eingangssignalpegel des Eingangssignals einstellt,

c5) und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (21) von dem

Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln (Die - bezüglich des Entladungsstromes in Sperrichtung geschaltete -

Diode 18 entkoppelt den Kondensator 21 als Ladungsspannungseinrichtung vom Eingangsanschluss 11);

d)

einer Referenzsignalquelle (Quelle 41 für die Signale VTH1,

VTH2), die ausgebildet ist, um ein Referenzsignal (VTH1, VTH2)

bereitzustellen, das eine Information über einen Soll-Eingangssignalpegel (VTH2) aufweist; und

e)

einer Aufbereitungseinrichtung (30), die ausgebildet ist,

e1) um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Signal am

Knoten 33 mit dem Pegel VA’ bei VA<VTH2, S. 3 Z. 52, 53)

oder

e2) basierend auf einer Kombination des Zusatzversorgungssignals (Signal am Knoten 33 mit dem Pegel VA’) und des Eingangssignals (Signal am Eingangsanschluss 11 mit dem Pegel VA bei VA>VTH1, S. 3 Z. 43 bis 45)

e3) das Ausgangssignal (Signal am Ausgangsanschluss 13) mit

dem Ausgangssignalpegel (VO) an dem Ausgangsanschluss (13) bereitzustellen, falls der Ist-Eingangssignalpegel (VA) den Soll-Eingangssignalpegel (VTH2) betragsmäßig

unterschreitet (S. 3 Z. 52 bis 53: Wenn VA<VTH2 leitet nur

Transistor 19 und verbindet den Kondensator 21 als Ladungsspeichereinrichtung mit dem Ausgangsanschluss 13)

e4) um ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) von dem

Ausgangsanschluss (13) zu entkoppeln (VTH1<VA<VTH2, S. 3

Z. 45 bis 47).

Wird nun eine Leistungsversorgungseinrichtung mit den vorgenannten Merkmalen

mit einem Eingangssignal mit den Eigenschaften, wie es die Merkmale c21), c22),

und c23) beschreiben, beaufschlagt, so ergibt es sich, dass die Ladungsspeichereinrichtung (21) basierend auf dem übertragenen Synchronisationsimpuls (Merkmal c41)) so aufgeladen wird, dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung (21)

der Zusatzversorgungspegel mit einem höheren Pegel als der erste Eingangssignalpegel des Eingangssignals einstellt (Merkmal c42)).

Denn für den Fall, dass der Pegel des Synchronisationspulses am Eingangssignalanschluss 11 (= zweiter Eingangssignalpegel) höher ist als der Pegel des Zusatzversorgungssignals (am Knoten 33) wird die Ladungsspeichereinrichtung (21)

mit diesem gegenüber dem ersten Eingangssignalpegel höheren Pegel - vermindert um die Diodendurchlasspannung von 0,7V - aufgeladen; dieser höhere Pegel

stellt sich dort somit ein.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der EP 0 501 482 bekannt.

Bei der Leistungsversorgungseinrichtungsanordnung nach der EP 0 501 418 A2

sind zwei Referenzsignale vorgesehen, nämlich VTH1 und VTH2, die in Bezug zum

Eingangsspannungspegel VA gesetzt werden. Dadurch ist es möglich drei Schaltzustände - Transistor 16 und 19 leiten zusammen, Transistor 16 leitet alleine,

Transistor 19 leitet alleine - zu realisieren.

Dem entsprechen nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 die in den Merkmalen e1),

e2) und e4) definierten Schaltzustände.

Nach der Beschreibung sollen die Schaltzustände nach Merkmal e1) und e2) nicht

in demselben Ausführungsbeispiel realisiert werden, sondern unterschiedlichen

Ausführungsbeispielen zugehören. Darauf ist aber der Anspruch 1 nicht beschränkt, und enthält darüber hinaus auch für diesen Fall nichts Erfinderisches.

Dem eingangs definierten Fachmann ist es nämlich unter dem Gesichtspunkt der

Schaltungsvereinfachung nach Auffassung des Senats zuzutrauen, dass er die

bekannte Schaltung hinsichtlich ihrer Funktionalität, besonders dann, wenn es einer Vergleichmäßigung der Belastung beider Transistoren gar nicht bedarf, dahingehend vereinfacht, dass nur mehr zwei Schaltzustände realisiert werden, nämlich

beide Transistoren 16, 19 leiten oder nur der das Eingangssignal bereitstellende

Transistor 16 leitet.

Die Leistungsversorgungsanordnung nach Patentanspruch 1 beruht sonach auch

in diesem Fall nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu (§ 3 PatG) und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von

dem des Hauptantrags im Wesentlichen dadurch, dass die Leistungsversorgungseinrichtung gemäß Merkmal f) eine Spannungsversorgung aufweist, die ausgebildet ist ein Eingangssignal bereitzustellen, das so ausgebildet ist, wie es die Präzisierungen in den Merkmalen c21), c22) und c23) beschreiben.

Weder die aus der EP 0 501 418 A2 noch die aus der US 5 025 203 bekannte

Leistungsversorgungseinrichtung weist eine solche Spannungsversorgung auf.

Die EP 0 501 418 A2 zeigt eine Spannungsversorgung 12, die als Gleichspannungsquelle ausgebildet ist und die Leistungsversorgungsanordnung gemäß der

US 5 025 203 beschreibt eine Autobatterie als Spannungsversorgung (Sp. 2 Z. 29

bis 34).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist somit neu.

In keiner der Druckschriften EP 0 501 418 A2 und US 5 025 203 findet der Fachmann eine Anregung oder einen Hinweis darauf, anstelle einer Gleichspannungsquelle oder Autobatterie eine Spannungsversorgung vorzusehen, die Synchronisationspulse aufweist. Selbst wenn dem Fachmann aus seiner Praxis prinzipiell bekannt ist, dass Airbag-Sensoren mit Synchronisationsimpulsen beaufschlagt werden, ist kein Anlass ersichtlich, der den Fachmann dazu bewogen haben könnte,

in einer Leistungsversorgungsanordnung eine Spannungsversorgung mit solchen

Synchronisationsimpulsen einzusetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht somit auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

5. Die auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2

bis 21 sind mit dem sie tragenden Anspruch 1 gewährbar; ebenso der ein Seitenairbag-Sensorsystem beschreibende Patentanspruch 22.

Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforderungen.

6. Die Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG zurückgezahlt. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen

Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle

liegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff. m. N. w.; BPatGE 49, 111,

112 - Anhörung im Prüfungsverfahren), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich

für die Beschwerdeeinlegung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch

das Amt die Beschwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard,

PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224,

231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43

- Mobilfunknetzwerk).

Vorliegend hat die Prüfungsstelle verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die

Patentanmeldung durch Beschluss vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen hat, ohne

zuvor eine von der Anmelderin in ihrer Erwiderung vom 8. Februar 2007 auf den

einzigen Prüfungsbescheid vom 27. Juli 2006 hilfsweise beantragte Anhörung

durchzuführen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Auffassung in der

Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt grundsätzlich für sachdienlich i. S. d § 46

Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen ist. Denn eine mündliche Erörterung bietet dem

Anmelder und dem Prüfer die Möglichkeit, ihre - gegensätzlichen - Auffassungen

ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, was in der Regel eine schnellere

und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung und damit eine Förderung des Verfahrens verspricht (vgl. u. a.

BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren; BPatG v. 10. August 2007, 14 W (pat) 16/05; BPatG v.

1. August 2008, 20 W (pat) 31/08; BPatG v. 21. April 2009, 21 W (pat) 47/05;

Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. N. w.). Eine Anhörung kann danach nur ausnahmsweise als nicht sachdienlich abgelehnt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung

führen würde, etwa in einfach gelagerten - aussichtslosen – Fällen oder in Fällen,

in denen der Anmelder überhaupt keine Bereitschaft zeigt, eine als notwendig erachtete Anpassung der Patentansprüche vorzunehmen (vgl. Schulte, a. a. O., § 46

Rdn. 8-9 m. N. w.; BPatG v. 10. Dezember 2008 – 17 W (pat) 58/08), mithin in Fällen, in denen aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfall, keine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage durch eine Anhörung zu erwarten ist. Ein solcher Ausnahmefall eines ganz einfach gelagerten, eindeutig zu beurteilenden oder

eines in jeder Hinsicht erschöpfend ausdiskutierten Anmeldegegenstandes ist hier

jedoch ersichtlich nicht gegeben. Worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen

hat und wie auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht zeigt, haben die Anmeldeunterlagen, insbesondere auch mit Blick auf den Inhalt der Beschreibung, durchaus diskussionswürdige Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen.

War folglich schon aus diesem Grund die Ablehnung der Anhörung als nicht sachdienlich verfahrensfehlerhaft, kommt hier erschwerend noch der weitere Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) hinzu. Denn mit

ihrer Eingabe vom 8. Februar 2007 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1

bis 27 mit einem zusätzlich in Anspruch 1 aus der Beschreibung aufgenommenen

Merkmal (s. Merkmal c5) in Anspruch 1 des geltendem Haupt- und Hilfsantrags)

eingereicht. Hierzu hat die Prüfungsstelle erstmals im Zurückweisungsbeschluss

Stellung genommen und das betreffende Merkmal als nicht patentbegründend beurteilt (S. 5 des Beschlusses), ohne der Anmelderin vorab gemäß § 48 Satz 2

i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Verfahrensführung der Prüfungsstelle war

des Weiteren ursächlich für die Einlegung der Beschwerde. In Anbetracht dessen,

dass das Beschwerdeverfahren mit geänderten Patentansprüchen zur Erteilung

eines Patents geführt hat, ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung einer

das rechtliche Gehör wahrenden Anhörung im Verfahren vor der Prüfungsstelle, in

der die Anmelderin ihr Patentbegehren in mündlicher Form eingehend darlegen

und erläutern und auf die Bedenken der Prüfungsstelle hin ändern hätte können,

die Entscheidung der Prüfungsstelle anders ausgefallen wäre und sich die Beschwerde der Anmelderin erübrigt hätte.

Bertl

Kirschneck

Groß

Dr. Scholz