Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Urteil vom 15.09.2011 – 2 Ni 37/09
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 15. September 2011 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 43 01 288
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 unter Mitwirkung des Richters
Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Phys.
Brandt, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich
für Recht erkannt:
I.
Das Patent 43 01 288 wird für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Januar 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 01 288 mit der Bezeichnung "Anordnung zur Lichteffekterzeugung", dessen Erteilung am 18. November 2004 veröffentlicht wurde. Es umfasst 5 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhaltungsspielgeräte, welche eine zentrale Steuereinrichtung, einen
Taktgenerator und frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbar
ausgebildete Anzeigefelder (9, 9a) sowie eine Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten (8) zur Spielablaufsteuerung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass für mindestens eines der
frontseitig angeordneten, einzeln hinterleuchtbaren Anzeigefelder
(9, 9a) jeweils eine Gruppe (1) von unterschiedlich farbigen Luminiszenzdioden als Leuchtelemente (2 bis 5) vorgesehen sind, dass
jedes einzelne Leuchtelement (2 bis 5) dieser Gruppen (1) von der
zentralen Steuereinheit für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des Taktgenerators ansteuerbar ist und dass zumindest die
Bereiche der mehrfarbig hinterleuchtbaren Anzeigefelder (9 , 9a)
mit Mitteln zur Lichtstreuung in Form einer milchglasartigen Folie
(6) oder eines lichtstreuenden Aufdrucks auf der Frontscheibe (10)
versehen sind."
Wegen der direkt oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Klage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierzu u. a. auf folgende
Dokumente:
GvR1
GvR2
DE 43 01 288 B4 (Streitpatentschrift),
BPatG 23 W (pat) 333/05 (Beschluss über die Einspruchsunzulässigkeit)
GvR4
Merkmalsgliederung des erteilten Anspruchs 1 des
Streitpatents
GvR8
Anlage "Backgammon" bzgl. offenkundiger Vorbenutzung
GvR9
Anlage "Mensch ärgere Dich nicht" bzgl. offenkundiger
Vorbenutzung
GvR10
DE 37 43 359 A1
GvR11
DE 40 28 096 A1
GvR12
GB 2 061 587 A
GvR13
JP 62-108983 U mit englischer Übersetzung u. Erläuterung des Spiels pachinko
GvR14
EP 0 419 739 A1
GvR15
GB 2 176 042 A
GvR16
US 4 965 561
GvR17
Veröffentlichung der Klägerin: "Chronik Ihres Merkur
Erfolges 1977-1987"
GvR18
US 4 870 484
GvR19
DE 23 42 298 A1
GvR20
US 4 044 708
GvR21
Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Dirk Jansen
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem eine Kopie der Seiten 6 und
7 aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2010 in der Verletzungssache
2 O 205/09 vor dem Landgericht Mannheim vorgelegt.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei jeweils hinsichtlich der Vorbenutzungen gemäß den Dokumenten
GvR8 und GvR9 sowie hinsichtlich der Druckschriften GvR11 und GvR13 nicht
neu. Zudem beruhe der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 2 sowohl bezüglich der Vorbenutzung gemäß Anlage GvR9 als auch bezüglich der Dokumente
GvR11 und GvR13 i. V. m. Druckschrift GvR12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des geltenden beschränkten Anspruchs 1 sei sowohl
ausgehend von Druckschrift GvR11 als auch ausgehend von Druckschrift GvR13 in
Verbindung mit Dokument GvR12, GvR15 oder GvR16 nahegelegt.
Die Klägerin stellt den Antrag:
Das deutsche Patent 43 01 288 wird in vollem Umfange für nichtig
erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Patentansprüche die aus der Anlage M&N1 ersichtliche Fassung erhalten und in der Beschreibung in Abschnitt [0009] die Wortfolge
"Eine vorteilhafte Ausführung der Erfindung besteht darin, …" zu
ersetzen ist durch "Darüber hinaus ist vorgesehen, …".
Sie hat der Klage mit Schriftsatz vom 8. März 2010 fristgerecht widersprochen und
verteidigt ihr Patent beschränkt mit Ansprüchen 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz
vom
11. August 2010,
eingegangen
beim
Bundespatentgericht
am
13. August 2010.
Der geltende beschränkte Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1
durch Anfügen der Zusatzmerkmale des erteilten abhängigen Anspruchs 2:
"wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente (2 bis 5) zumindest die Farben Rot, Grün und Blau beinhalten und bei gleichzeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich farbiger Leuchtelemente über die zentrale Steuereinheit in Verbindung mit dem Mittel (6) zur Lichtstreuung eine Farbvermischung hervorrufbar ist,
wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist."
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegengetreten
und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 bis 4
hinsichtlich des vorgelegten Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zudem bestreitet sie die Offenkundigkeit der im Zusammenhang mit den Dokumenten GvR8 und GvR9 geltend gemachten Vorbenutzung
und legt zur Erläuterung ihres Klagewiderspruchs u. a. die Dokumente
M&N1
M&N2
M&N4
M&N5
geltende Ansprüche 1 bis 4
Merkmalsanalyse des geltenden Anspruchs 1
DE 101 39 000 A1
weitere englische Übersetzung der JP 62-108983 U
(GvR13)
M&N6
Gutachten von Prof. Dr. Ing. Bernhard Buchholz
vor.
Zu dem weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1), ist begründet.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die vom Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung
hinausgeht (St. Rspr. vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe; Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Die weitergehende
Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand gemäß der von
der Beklagten beschränkt verteidigten Fassung durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig ist.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld-
und/oder Unterhaltungsspielgeräte.
Solche Geld- und Unterhaltungsspielgeräte enthalten gemäß der Beschreibungseinleitung verschiedene Bau- und Funktionsgruppen, wie bspw. eine
zentrale Steuereinheit, eine Anordnung zur Gewinn-/Nichtgewinnermittlung,
zahlreiche Speicher mit zugeordneten Anzeigen (Freispiele, Sonderspiele,
Münzspeicher), ein Tastenfeld zur Beeinflussung des Spielablaufes sowie
eine Vielzahl weiterer Anzeigen. Zusammen mit Zusatzgewinnchancen wie
Bonus- und Jackpotvariationen sowie Kombinationen von Frei-, Sonder-
und Multispielen sollen diese Anzeigen einen Spielanreiz schaffen, der
möglichst viele Spieler anspricht und sie zum Spielen an derartigen Geräten
animiert.
Bei den frontseitig angeordneten Anzeigen lassen sich im Wesentlichen
zwei Arten unterscheiden:
−
Ziffernanzeigen, mittels derer Zählerstände, wie zum Beispiel Guthaben, Gewinne, Sonder-, Freispiele, Jackpots und ähnliches, anzeigbar
sind und die hauptsächlich aus luminiszierenden Halbleiterelementen
(LEDs) bestehen,
−
sowie Symbole tragende Felder, die auf die Frontscheibe aufgedruckt
und hinterleuchtbar ausgebildet sind, bspw. Einzelfelder von Risikoleitern und Ausspieltableaus, wobei hinter jedem dieser Felder ein oder
mehrere Leuchtelemente angeordnet sind, die je nach Spielsituation
über die zentrale Steuereinheit des Gerätes angesteuert werden und
die die entsprechenden Felder durch einfaches oder rhythmisches
Aufleuchten hervorheben.
Farbeffekte sind nur insoweit möglich, als dass für den Frontscheibendruck
die einzelnen Felder entsprechend farbig gestaltet werden. Eine veränderliche Farbgebung ist auf diese Weise jedoch nicht möglich / vgl. Abs. [0001]
bis [0004] des Streitpatents GvR1.
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, zumindest für bestimmte Anzeigefelder der Frontpartie
eine Anordnung vorzuschlagen, mittels welcher eine wechselnde Farbgebung hervorrufbar ist, um somit diese Anzeigefelder gegenüber den übrigen
besonders hervorzuheben / vgl. Abs. [0006] des Streitpatents GvR1.
3.
Diese Aufgabe wird durch die Anordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 gelöst, der, entsprechend der Gliederung der Beklagten mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, ohne
Bezugszeichen folgendermaßen lautet:
1.
Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhaltungsspielgeräte, welche
1.1.
eine zentrale Steuereinrichtung,
1.2.
einen Taktgenerator und
1.3.
frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbar ausgebildete Anzeigefelder sowie
1.4.
eine Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten zur
Spielablaufsteuerung aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
2.
dass für mindestens eines der frontseitig angeordneten, einzeln hinterleuchtbaren Anzeigefelder
2.1.
jeweils eine Gruppe
2.2
von unterschiedlich farbigen Luminiszenzdioden als
Leuchtelemente vorgesehen sind,
3.
dass jedes einzelne Leuchtelement dieser Gruppen
3.1.
von der zentralen Steuereinheit
3.2.
für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des
Taktgenerators ansteuerbar ist und
4.
dass zumindest die Bereiche der mehrfarbig hinterleuchtbaren Anzeigefelder mit Mitteln zur Lichtstreuung in Form
4.1.
einer milchglasartigen Folie oder
4.2.
eines lichtstreuenden Aufdrucks auf der Frontscheibe
versehen sind,
5.
wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente zumindest die Farben Rot, Grün und Blau beinhalten und
6.
bei gleichzeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich farbiger Leuchtelemente über die zentrale Steuereinheit in Verbindung mit dem Mittel zur Lichtstreuung eine Farbvermischung hervorrufbar ist,
6.1. wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist.
Für die Anordnung des geltenden Anspruchs 1 ist demnach wesentlich, dass
das Spielgerät zumindest ein frontseitig angeordnetes und mehrfarbig hinterleuchtbares Anzeigefeld aufweist, das mit lichtstreuenden Mitteln versehen
ist und durch unterschiedlich farbige LEDs in zumindest den Farben Rot,
Grün und Blau derart hinterleuchtet werden kann, dass durch eine vorgebbare Taktung der LEDs Mischfarben erzeugbar sind.
4. Der hier zuständige Fachmann ist demnach als ein mit der Entwicklung von
Unterhaltungsspielgeräten betrauter Elektrotechnik-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren.
II.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung wird
dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
GvR13 und GvR12 nahegelegt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig, denn sie entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 5, wobei die erteilten Ansprüche 1 bis 5 den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 6 entsprechen und somit die Ansprüche 1 bis 4 in der verteidigten Fassung inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6 sind.
3. Druckschrift GvR13 offenbart unter Bezugnahme auf die Merkmalsgliederung
der Klägerin und die englische Übersetzung M&N5 der Beklagten entsprechend dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eine
1.
Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhaltungsspielgeräte, welche
(Illuminating Device in Pachinko Machine (=Nagelbrettspiel) /
vgl. M&N5, Titel)
1.1.
eine zentrale Steuereinrichtung
(The lead lines connected respectively with the sockets 11 to 13 are in turn connected with a printed circuit substrate so that lighting of those light emitting
lamps 15 to 17 can be irregularly controlled by a computer device / vgl. M&N5, S. 3, le. Abs.),
1.2
einen Taktgenerator und
(selbstverständlich in einer "computer device" enthalten)
1.3
ein frontseitig angeordnetes, einzeln hinterleuchtbar
ausgebildetes Anzeigefeld aufweist
(illuminating device 5; A lamp window 7 is defined
rearwardly of the color mixing cover member 6 by
perforating a veneer board 2 / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 15
bis 19 i. V. m. Fig. 2)
wobei
2.
für das frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbare Anzeigefeld (illuminating device 5)
2.1.
eine Gruppe
2.2.
von unterschiedlich farbigen Lampen (light emitting
lamps 15, 16 and 17) als Leuchtelement vorgesehen
ist,
(Reference numerals 11, 12 and 13 represent sockets,
into which light emitting lamps 15, 16 and 17 capable
of emitting light of different colors are inserted […].
While the color of light emitted from each of the lamps
15 to 17 may be arbitrarily chosen, three primary colors are employed for those lamps 15 to 17, respectively, in the present utility model / vgl. M&N5, S. 3,
Zn. 19 bis 26 i. V. m. Fig. 2)
3.
wobei jedes einzelne Leuchtelement (light emitting lamps 15,
16 and 17) dieser Gruppe
3.1.
von der zentralen Steuereinheit (computer device)
3.2.
für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des
Taktgenerators ansteuerbar ist und
(The lead lines connected respectively with the sockets 11 to 13 are in turn connected with a printed circuit substrate so that lighting of those light emitting
lamps 15 to 17 can be irregularly controlled by a
computer device / vgl. M&N5, S. 3, le. Abs
4.
wobei zumindest der Bereich des mehrfarbig hinterleuchtbaren Anzeigefeldes (illuminating device 5) mit Mitteln zur
Lichtstreuung in Form
4.1
einer milchglasartigen Abdeckung, die
4.2
einen Aufdruck aufweisen kann, versehen ist
(The color mixing cover member 6 is made of a semitransparent resinous material of, for example, a milk
white color capable of passing a light therethrough in a
direction from inside, but a subtle color, a pictorial device and/or a symbol may be applied on the surface
thereof / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 11 bis 14),
5.
wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente drei
Grundfarben beinhalten und
(While the color of light emitted from each of the lamps 15 to
17 may be arbitrarily chosen, three primary colors are employed for those lamps 15 to 17, respectively, in the present
utility model / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 24 bis 26)
6.
bei gleichzeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich farbiger Leuchtelemente über die zentrale Steuereinheit in Verbindung mit dem Mittel zur Lichtstreuung eine Farbvermischung hervorrufbar ist,
6.1. wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist
(Therefore, through the irregular lighting of the light
emitting lamps, various types of mixed colors can be
displayed on the color mixing cover member 6 to
thereby decorate the pachinko machine with subtle,
but sequentially changing different mixed colors in a
manner differrent from the conventional illumination
[…] / vgl. M&N5, S. 4, Zn. 21 bis 25)
Somit offenbart Druckschrift GvR13 bis auf die explizite Angabe,
−
−
dass nicht nur ein, sondern mehrere Anzeigefelder frontseitig angeordnet sind (Merkmal 1.3),
dass die Anordnung eine Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten zur Spielablaufsteuerung aufweist
(Merkmal 1.4),
-
-
dass als Leuchtelemente Luminiszenzdioden in Rot,
Grün und Blau anstatt von Lampen in drei Grundfarben
verwendet werden (Merkmal 2.2) und
dass die Mittel zur Lichtstreuung eine milchartige Folie
oder ein lichtstreuender Aufdruck auf der Frontscheibe
sind (Merkmale 4.1 bzw. 4.2)
sämtliche Merkmale der Anordnung des geltenden Anspruchs 1.
Diese Merkmale ergeben sich für den Fachmann jedoch in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften GvR13 und
GvR 12 i. V. m. seinem Fachwissen.
So ist es bei der Entwicklung von Unterhaltungsspielgeräten von größter Bedeutung, das Unterhaltungsgerät optisch auffällig und für Spieler attraktiv zu
gestalten. Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt daher dem vorveröffentlichten Dokument GvR13 nicht nur die Lehre, speziell Pachinko-Spielgeräte mit sich ändernden Farben zu hinterleuchten, sondern Unterhaltungsspielgeräte allgemein und folglich auch solche mit mehreren Anzeigefeldern
und Tasten zur Spielablaufsteuerung (Merkmale 1.3 und 1.4) derart auszubilden. Da zudem gemäß Druckschrift GvR13 die drei Lampen die drei Grundfarben (primary colors), also die Farben Rot, Grün und Blau, aufweisen, besteht der Unterschied zwischen der Lehre des Streitpatents und der Lehre
der Druckschrift GvR13 lediglich darin, dass LEDs statt Lampen verwendet
werden und dass als Mittel zur Lichtstreuung eine milchartige Folie oder ein
lichtstreuender Aufdruck auf der Frontscheibe statt einer milchweißen becherförmigen Abdeckung vorhanden ist (Merkmale 2.2, 4.1 u. 4.2).
Jedoch ist dem mit der Entwicklung von Unterhaltungsspielgeräten betrauten
Fachmann die Verwendung von LEDs zur Beleuchtung von Anzeigefeldern
entsprechend dem technischen Fortschritt grundsätzlich bekannt. So beschreibt etwa die Druckschrift GvR12 in der Beschreibung der Fig. 2 in
Zn. 56 bis 121 die Hinterleuchtung farbiger Anzeigen (color displays / vgl.
Titel) mittels unterschiedlich farbiger Lichtquellen (light sources 10, 11, 12 /
vgl. Z. 73), die als farbige LEDs (light emitting diodes / vgl. Z. 110; The preferable colors are: Red, Green, Yellow, Blue, Pink, Violet / vgl. Zn. 114 u.
115) ausgebildet sein können und je nach Ansteuerung über lichtstreuende
Elemente (scattering element / vgl. Z. 71) Mischfarben erzeugen (For example, with the colors Red and Green, there can be obtained, by mixing, an additional color - Yellow / vgl. Zn. 118 bis 121).
Aufgrund der bekannten Vorteile von LEDs gegenüber Glühbirnen vor allem
hinsichtlich Langlebigkeit, Zuverlässigkeit und Stromverbrauch sowie aufgrund der Tatsache, dass eine dauerhaft funktionierende Beleuchtung
Grundvoraussetzung für ein attraktives Unterhaltungsspielgerät ist, ersetzt
der Fachmann die in Druckschrift GvR13 dargelegte Hinterleuchtung mittels
roten, grünen und blauen Lampen entsprechend der Lehre der Druckschrift
GvR12 durch eine Hinterleuchtung mit roten, grünen und blauen Leuchtdioden (Merkmal 2.2), ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Dabei passt er selbstverständlich die im Stand der Technik im Zusammenhang
mit der Hinterleuchtung beschriebenen Mittel zur Lichtstreuung an das jeweilige Unterhaltungsgerät an, indem er die in Druckschrift GvR13 offenbarte
und speziell für ein Pachinko-Spielgerät entworfene becherförmige milchweiße Abdeckung bspw. durch eine milchartige, durchscheinende Folie (Merkmal 4.1) gemäß Druckschrift GvR12 ersetzt (translucent plastics sheet 7/vgl.
Abstract; On the rear polarizer is glued on a scattering element, for example,
a frosted glass or translucent plastic, or plastic with an uneven surface / vgl.
Zn. 70 bis 73; A display […] comprising […] a frosted glass or translucent
plastic, or a plastic with an uneven surface, thereby causing a uniform light
output, even by mixing of several light sources of different colors / vgl. Anspruch 1) oder indem er Aufdrucke verwendet (The color mixing cover member 6 is made of a semitransparent resinous material […] but a subtle color, a
pictorial device and/or a symbol may be applied on the surface thereof / vgl.
GvR13 bzw. M&N5, S. 3, Zn. 11 bis 14), wobei es zu den Grundkenntnissen
des vorstehend definierten Fachmanns gehört, dass Geldspielautomaten hinterleuchtete lichtstreuende Aufdrucke aufweisen (Alternativmerkmal 4.2).
Die Anordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird dem Fachmann somit durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften GvR13 und
GvR12 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass der Fachmann, auch
wenn er ausgehend von Druckschrift GvR13 und in Kenntnis von Druckschrift
GvR12 die Glühlampen durch LEDs ersetzen würde, keine Veranlassung
hätte, die becherförmige Abdeckung aus Druckschrift GvR13 durch eine patentgemäße Folie zu ersetzen, insbesondere, da der Begriff "plastics sheet”
in der Zusammenfassung von Druckschrift GvR12 nicht die Bedeutung von
Folie, sondern von einer dickeren Platte oder Schicht habe, was insbesondere durch den Anspruch 8 in Druckschrift GvR12 zum Ausdruck komme,
wonach die Schicht auch beabstandet zu einem Polarisator angebracht werden könne. Dies sei jedoch mit einer Folie nicht möglich.
Dieser Argumentation konnte sich der Senat nicht anschließen.
Denn zum einen hat der Begriff "sheet" gerade in Kombination mit "plastics"
die Bedeutung von "Folie" (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik,
II, Englisch Deutsch, 6. Auflage, S. 1208) und zum anderen bezieht sich
Anspruch 8 von Druckschrift GvR12 auf die Möglichkeit, als Mittel zur Lichtstreuung mattes Glas (frosted glass), durchscheinenden Kunststoff (translucent plastic) oder Kunststoff mit aufgerauter und lichtstreuender Oberfläche
zu wählen (plastic with an uneven light dispersing surface), wobei diese Mittel zur Lichtstreuung entweder auf den Polarisator aufgeklebt oder mit geringem Abstand zu ihm angebracht werden können. Von diesen Möglichkeiten
wählt der Fachmann die für ihn passende und am besten ausführbare aus,
bspw. das in Fig. 2 der Druckschrift GvR12 gezeigte Aufkleben einer Kunststofffolie als Mittel zur Lichtstreuung, vgl. Zn. 70 bis 73. Somit gibt Druckschrift GvR12 dem Fachmann die Lehre, Anzeigen mittels verschiedenfarbiger LEDs und mittels geeigneter Mittel zur Lichtstreuung, bspw. in Form
aufgeklebter Folien, zu hinterleuchten, weshalb dem Fachmann die Anordnung des Anspruchs 1 in seiner verteidigten Fassung durch die Druckschriften GvR13 und GvR12 nahegelegt wird.
4. Demnach kann der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten
Fassung keinen Bestand haben.
5. Mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die restlichen, direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 schon deshalb, weil darauf kein eigenständiger Antrag gerichtet wurde (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz "Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.), zumal die Patentansprüche 2 bis 4 echte Unteransprüche sind, für die die Beklagte keinen eigenständigen erfinderischen
Gehalt geltend gemacht hat (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 22, Rdn. 23).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Hiernach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Merzbach
Friehe
Brandt
Müller
Friedrich
Hu