Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 23 W (pat) 333/05

23. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Mai 2008

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 43 01 288

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters Maile

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G09G des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 16. Januar 1993 eingereichte Patentanmeldung ein Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Anordnung zur Lichteffektsteuerung“ erteilt. Die Patenterteilung ist am 18. November 2004 veröffentlicht worden.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005, beim Patentamt per

Fax eingegangen am 16. Februar 2005, Einspruch erhoben und beantragt, das

Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der Gegenstand des Patents nach den

§§ 1 - 5 PatG nicht patentfähig sei.

Dabei hat sie zum Stand der Technik auf die Dokumente

-

deutsche Offenlegungsschrift DE 33 13 649 A1

(E1)

- Spielgerät „Rotomat Turnier Trianon“ in „Münzautomat, Fachzeitschrift

für die Münzautomatenbranche“, Oktober 1985, Seite 45 (Angabe im

Einspruchsschriftsatz)

(E2)

- Spielgerät „Star-Treck“ in „Münzautomat, Fachzeitschrift für die Münzautomatenbranche“, Januar 1992, ohne Seitenangabe

(E3)

- Spielgerät „Gute-Laune-Flipper“ in „Automaten Markt, Das Fachmagazin

für den erfolgreichen Automatenunternehmer“, Juni 1993,

Seite 113

(E4)

- Prospektabbildungen zu den Unterhaltungsspielgeräten „Backgammon“ und „Mensch ärgere Dich nicht“ der Firma adp Automaten

GmbH, ohne Datumsangabe

(E5)

- Unterlassungserklärung vom 27. August 1992 zum Unterhaltungsspielgerät „Mensch ärgere Dich nicht“

(E6)

- Schaltplan „Spielfeldplatine I“ zum Unterhaltungsspielgerät „Mensch

kümmere Dich nicht“ vom 30. März 1992

(E7)

- Schaltplan „Spielfeldplatine II / Beleuchtungsplatine“ zum Unterhaltungsspielgerät „Mensch kümmere Dich nicht“ vom 27. März 1992

- Spielgerät „Backgammon“ in „Münzautomat, Fachzeitschrift für die

Münzautomatenbranche“, Februar 1991, Seiten 72 und 73

(E9)

- Schaltplan „Würfelplatine“ zum Unterhaltungsspielgerät „Backgammon“ vom 1. Februar 1991 (Änderungsnummer M003)

(E10)

(E8)

verwiesen und in ihrem Einspruchsschriftsatz geltend gemacht, dass die Anordnung zur Lichteffekterzeugung nach dem erteilten Anspruch 1 unter Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Dokumenten E1 bis E4 nicht die notwendige erfinderische Tätigkeit aufweise

(vgl. Einspruchsschriftsatz

vom

15. Februar 2002, Seite 3, erster Absatz bis Seite 5, erster Absatz).

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das

jeweils aus den Dokumenten E5 bis E8 sowie den Dokumenten E9 und E10 Bekannte nicht patentfähig. Hierbei wird im Zusammenhang mit den Dokumenten E5

bis E8 eine offenkundige Vorbenutzung durch das von der Einsprechenden hergestellte Unterhaltungsspielgerät „Mensch ärgere dich nicht“ sowie hinsichtlich der

Dokumente E9 und E10 eine offenkundige Vorbenutzung durch das von der Einsprechenden hergestellte Unterhaltungsspielgerät „Backgammon“ geltend gemacht (vgl. beispielsweise Einspruchsbegründung vom 15. Februar 2002, Seite 8,

vorletzter Absatz, „Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind zum einen allesamt

aus dem vorveröffentlichtem Spiel „Mensch ärgere dich nicht“/„Mensch kümmere

dich nicht“ als auch aus dem Spielgerät „Backgammon“ einzeln bekannt.“).

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen in allen wesentlichen Punkten

entgegengetreten, und führt aus, dass die seitens der Einsprechenden benannten

Veröffentlichungen bzw. Unterlagen mit unklarer Veröffentlichung als nicht geeignet anzusehen seien, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit des Gegenstand

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in Frage zu stellen (vgl. Schriftsatz vom

6. Oktober 2005, Seite 11, Zeilen 1 bis 3).

Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende zur weiteren Begründung

ihres Vorbringens mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 noch auf die Dokumente

-

deutsches Gebrauchsmuster DE 89 00 589 U1

- Bedienungshandbuch „Mensch ärgere dich nicht“ der adp automaten

GmbH, ohne Datumsangabe

- Eidesstattliche Versicherung des Herrn K…,

Betriebsleiter bei der Firma B… GmbH in L…

vom 21. August 2007

- Skizze über die Ansteuerung von LEDs in den Farben Rot und Grün

zur Erzeugung von Mischfarben mit handschriftlichem Datumsvermerk

16. März 1990

hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2008 ist mit den anwesenden Parteien, wie in der zuvor ergangenen Terminsladung angemerkt, die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs erörtert worden.

Die Einsprechende stellte daraufhin den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit der vom Senat vorgenommenen Gliederung

unter Berücksichtigung der Merkmalsanalyse der Einsprechenden vom

15. Februar 2005):

„Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhaltungsspiel-geräte, welche

[M1]

eine zentrale Steuereinrichtung,

[M2]

einen Taktgenerator und

[M3]

frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbar ausgebildete Anzeigefelder (9, 9a) sowie

[M4]

eine Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten (8) zur

Spielablaufsteuerung aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, dass

[M5]

für mindestens eines der frontseitig angeordneten, einzeln

hinterleuchtbaren Anzeigefelder (9, 9a)

jeweils eine

Gruppe (1) von unterschiedlich farbigen Lumineszenzdioden als Leuchtelemente (2 bis 5) vorgesehen sind,

[M6]

dass jedes einzelne Leuchtelement (2 bis 5) dieser Gruppen (1) von der zentralen Steuereinheit für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des Taktgenerators ansteuerbar ist und

[M7]

dass

zumindest

die Bereiche

der mehrfarbig

hinterleuchtbaren Anzeigefelder (9, 9a) mit Mitteln zur

Lichtstreuung in Form

[M7a] einer milchglasartigen Folie (6) oder

[M7b] eines lichtstreuenden Aufdrucks auf der Frontscheibe (10)

versehen sind.“

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 wird auf das Streitpatent und hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern

das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist

nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006

ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit

für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch

§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach

dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen

gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt,

wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des

§ 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318)

führt zu keiner anderen Beurteilung

(vgl. die Senatsentscheidung vom

19. Oktober 2006, BPatG GRUR 2007, 499 - „Rundsteckverbinder“). Der gegenteiligen Rechtsauffassung (BPatG GRUR 2007, 904 - „Gesetzlicher Richter“), kann

nicht gefolgt werden (vgl. die Senatsentscheidung vom 10. Mai 2007, BPatG

GRUR 2007, 907

- „Gehäuse/perpetuatio

fori“

und

die Entscheidung

19 W (pat) 344/04 vom 9. Mai 2007, BPatG PMZ 2007, 332 - „Einspruchszuständigkeit“).

Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts

wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Tz. 10

am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“).

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1) Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Anordnung

zur

Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhaltungsspielgeräten mit einer

Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten zur Spielablaufsteuerung, bei welchen es nach geltender Beschreibung bekannt ist, einzelne Anzeigefelder mittels

einer Steuereinheit und einem Taktgenerator rhythmisch anzusteuern. Nachteilig

hierbei ist, dass Farbeffekte hierbei nur insoweit möglich sind, als dass für den

Frontscheibendruck die einzelnen Felder entsprechend farbig gestaltet werden.

Eine veränderliche Farbgebung ist auf diese Weise nicht möglich (vgl. Streitpatent,

Seite 2, re. Sp., 1. Abs).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabenstellung zugrunde, zumindest für bestimmte Anzeigefelder der Frontpartie eine

Anordnung vorzuschlagen, mittels welcher eine wechselnde Farbgebung hervorrufbar ist, um somit diese Anzeigefelder gegenüber den übrigen besonders hervorzuheben (vgl. Streitpatent, Seite 2, Abs. [0006]).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Anordnung zur Lichteffekterzeugung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1

des Streitpatents dadurch gelöst, dass als Leuchtelemente Gruppen von unterschiedlich farbigen Lumineszensdioden vorgesehen sind, welche als zentrales

Merkmal einzeln über die zentrale Steuereinheit für eine vorgebbare Anzahl von

Taktimpulsen des Taktgenerators ansteuerbar sind (vgl. Streitpatent, Absatz [0020]). Hierbei sind jeweiligen die Anzeigefelder zur Erzeugung von Mischfarben mit Mitteln der Lichtstreuung versehen, um so zu verhindern, dass die verschiedenfarbigen Leuchtdioden einzeln wahrgenommen werden (vgl. Streitpatent,

Absatz [0021]).

2) Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den Ladungshinweis

aufgegriffen und die Zulässigkeit des Einspruchs in Frage gestellt, wobei ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne

weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl.

Schulte PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 18 und BGH GRUR 1987, 513, II.1 -

„Streichgarn“).

3) Eine Einspruchsbegründung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen

(§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), wenn in ihr innerhalb der Einspruchsfrist die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände im Einzelnen so dargelegt werden, dass Patentinhaber und Patentamt bzw. Patentgericht

daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder nicht Vorliegen des

Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH GRUR 1988, 364, 365, IV.1. - „Epoxidationsverfahren“). Dieser Substantiierungspflicht werden die innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragenen Darlegungen der Einsprechenden nicht gerecht.

Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz den Widerruf des Patents

gemäß § 21 PatG beantragt, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das aus den Dokumenten E1 bis E4 Bekannte nicht erfinderisch sei. So

seien aus dem benannten Stand der Technik sämtliche Merkmale M1 bis M4 des

geltenden Oberbegriffs, wie auch die Merkmale M5 und M7, M7a des Patentanspruchs bekannt.

Weiter führt die Einsprechende aus, dass es dem Fachmann zwangsläufig bekannt sei, die Anzeigefelder gemäß dem Merkmal M7 der Merkmalsanalyse mit

einer milchglasartigen Folie (Merkmal M7a) oder lichtstreuenden Aufdrucken

(Merkmal M7b) zu versehen (vgl. Einspruchschriftsatz vom 15. Februar 2005,

Seite 4, erster Absatz).

Bei ihrem Vorbringen unterlässt es die Einsprechende jedoch, das kennzeichnende Merkmal M6 dem einschlägigen Stand der Technik gegenüberzustellen

oder zumindest auszuführen, warum sich das in Rede stehende Merkmal für den

Fachmann in naheliegender Weise ergibt.

Allein der Hinweis der Einsprechenden, dass durch die Angabe des Widerrufsgrunds der mangelnden erfinderischer Tätigkeit implizit auf das Merkmal M6 eingegangen wurde (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2008, Seite 5, dritter Absatz) genügt

den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung nicht, da hierdurch Patentinhaber und Patentamt bzw. Patentgericht nicht in die Lage versetzt werden,

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des vorgebrachten Widerrufsgrundes ziehen zu können. Insofern macht die Einsprechende

mit ihrer Bezugnahme auf den Stand der Technik nach Druckschrift E1 in Verbindung mit den Dokumenten E2 bis E4 zwar den Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit (fehlende erfinderische Tätigkeit) geltend, gibt aber die Tatsachen

im einzelnen nicht an, die den Einspruch rechtfertigen sollen (vgl. § 59 Abs. 1

Satz 4 PatG), da sie es unterlassen hat den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem

angeführten Stand der Technik herzustellen (vgl. hierzu BGH GRUR 1988, 364,

Leitsatz 2, 366, re. Sp., le. Abs. - „Epoxidationsverfahren“; Schulte PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82).

Im Übrigen war das Dokument E4 nicht vorveröffentlicht, so dass eine Kombination der Dokumente E1 und E4 ausgeschlossen ist.

Auch die von der Einsprechenden vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung durch

die Spielgeräte „Mensch ärgere dich nicht“ und „Backgammon“ ist nicht hinreichend substantiiert.

Eine offenkundige Vorbenutzung wäre hinreichend substantiiert, wenn sie für Patentamt bzw. Patentgericht und Patentinhaber nachvollziehbar ist, ohne dass eigene Ermittlungen über Art, Ort oder Zeit des Gegenstands der Benutzung erforderlich sind. Die Begründung eines Einspruchs, der sich auf eine Vorbenutzung

stützt, ist daher ausreichend substantiiert, wenn sie konkrete Angaben enthält,

was, wo, wann, wie, durch wen in öffentlicher Weise geschehen ist und diese

Angaben innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen (vgl. Schulte PatG, 7. Auflage;

§ 59, Rdn. 103).

Hierbei muss der Zeitpunkt der Vorbenutzung so konkret angegeben werden, dass

feststellbar ist, dass eine Vorbenutzung stattgefunden hat, der Gegenstand also

zum Stand der Technik gehört. (vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 106).

Auch die Person des Vorbenutzers kann nicht anonym bleiben, denn nur wenn

dieser bekannt ist lassen sich Art, Zeit und Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung in der Regel eindeutig feststellen (vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59,

Rdn. 108).

Genau an dieser Darlegung der konkreten Umstände im Einzelnen fehlt es der

eingereichten Begründung. So macht die Einsprechende für das Spielgerät

Mensch ärgere dich nicht“ zwar im Zusammenhang mit dem eingereichten Dokument E6 (Unterlassungserklärung vom 27. August 1992) geltend, dass bis zum

31. März 1993 128 Stück der Unterhaltungsspielgeräte „Mensch ärgere Dich nicht“

verkauft wurden (vgl. hierzu Einspruchsbegründung Seite 6, 4. Abs.); eine konkrete Aussage ob eines oder mehrere dieser Geräte am 16. Januar 1993 (Anmeldetag des Streitpatents) (wann) bereits der Öffentlichkeit durch wen und an welchem Ort (wo) zugänglich waren, ist aber ausgeblieben.

Darüber hinaus ist dem eingereichten, das Spielgerät „Mensch ärgere Dich nicht“

abbildende Farbprospekt (Dokument E5) kein Veröffentlichungsdatum zu entnehmen. Was die in Bezug genommenen Schaltpläne des Spielgeräts „Mensch ärgere Dich nicht“ (Dokumente E7 und E8) anbelangt, so wird von der Einsprechenden ebenfalls nicht dargelegt, ob und wann diese der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht wurden.

Auch im Zusammenhang mit dem Unterhaltungsspielgerät „Backgammon“ ist die

vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung nicht ausreichend substantiiert.

Die Einsprechende verweist zwar mit Dokument E9 auf die Bewerbung des Spielgeräts in der Fachzeitschrift „Münzautomat“ im Februar 1991, und erkennt hierbei

richtigerweise, dass sich aus dieser Bewerbung die nunmehr im kennzeichnenden

Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beanspruchten Steuermerkmale

nicht ableiten lassen, d. h. dass die technische Lehre des Anspruchs 1 aus dem

Dokument E9 nicht objektiv erkennbar ist, ohne dass es weiterer Erläuterungen für

den Fachmann bedarf. Insbesondere das Vorsehen einer Steuereinrichtung, eines

Taktgenerators und der Merkmale M5, wonach für mindestens eines der frontseitig

angeordneten, einzeln hinterleuchtbaren Anzeigefelder jeweils eine Gruppe von

unterschiedlich farbigen Lumineszenzdioden als Leuchtelemente vorgesehen sind

und M6, wonach jedes einzelne Leuchtelement dieser Gruppe von der zentralen

Steuereinheit für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des Taktgenerators

ansteuerbar ist, sind aus der angeführten Bewerbung des Spielgeräts (Dokument E9) nicht zu entnehmen.

Dies erkennend gibt die Einsprechende durch den als Dokument E10 eingereichten Schaltplan weitere Erläuterungen welche die oben genannten, fehlenden

Merkmale in den Stand der Technik einzuführen sollen. Hierbei verkennt sie aber,

dass Datumsangaben auf konstruktiven Zeichnungen und Plänen nur belegen,

dass diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt erstellt wurde, nicht aber, dass diese

öffentlich zugänglich waren.

Eine konkrete - über die druckschriftliche Werbung hinausgehende - Angabe wann

das Gerät mit sämtlichen genannten Merkmalen (vgl. Einspruchsschriftsatz vom

15. Februar 2005, Seiten 7 und 8, übergreifender Absatz), durch wen und in welcher Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist dem Einspruchsschriftsatz nicht zu entnehmen.

Somit fehlt es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Widerrufgrund der

fehlenden Patentfähigkeit im Zusammenhang mit den Spielgeräten „Mensch ärgere Dich nicht“ und „Backgammon“ ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung.

Der vorstehend aufgezeigte Substantiierungsmangel kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr behoben werden (vgl. § 59, Abs. 1, Satz 5 PatG), so dass

diesbezüglich die in der Eingabe vom 14. Mai 2008 vorgebrachten Ausführungen

sowie die nachträglich eingereichten Dokumente hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Einspruchs dahinstehen können.

Damit war in der vorliegenden Sache der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

4) Bei einem unzulässigen Einspruch ist das Einspruchsverfahren ohne weitere

Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents zu beenden (vgl.

Schulte PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 18 und BGH GRUR 1987, 513, II.1. -

„Streichgarn“).

Dr. Tauchert

Lokys

Dr. Hock

Maile

Pr