Rechtsprechung / BPatG / 2011

BPatG Urteil vom 29.09.2011 – 2 Ni 12/10

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am

29. September 2011

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 10 2005 049 046

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing.

Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll

für Recht erkannt:

I.

Das Patent 10 2005 049 046 wird dadurch teilweise für nichtig

erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 6 folgende Fassung erhalten (mit einer redaktionellen Änderung:

gekennzeichnet durch gestrichen):

1. Rutschfestes Sicherheitssteigeisen (1) für Allgemeinbefestigung, das Folgendes aufweist:

ein Zackenpolster (20) aus einem Polster aus elastischem

Material wie z.B. einem Schaumharz oder Gummi, das mit

einer Mehrzahl von Zacken (10) versehen ist; und

eine Schlaufe, die in einem Stück mit dem Zackenpolster

(20) ausgebildet ist, um fixierbar über Schuhen eingehakt zu

werden;

ein Gliederband (30), das von vier Ecken des Zackenpolsters

(20) ausgehend nach außen orientiert ist; und

ein Ringband (40; 41, 42, 42a, 42b, 43), das am äußeren

Ende des Gliederbandes (30) ausgebildet ist, wobei das Zackenpolster (20), die Schlaufe, das Gliederband (30) und das

Ringband (40: 41, 42, 42a, 42b, 43) in einem Stück aus einem elastischen Material ausgebildet sind, wobei das Gliederband (30)

- erste Bänder umfasst, die in Richtung auf die Spitze der

Schuhe orientiert und symmetrisch ausgebildet sind; zweite

Bänder (32), die in Richtung auf den Absatz der Schuhe orientiert und symmetrisch ausgebildet sind;

- eine trapezförmige Spitzenschlaufe (A) umfasst, die durch

die ersten Bänder (31) und einen ersten Bogen (41) des

Ringbandes (40) gebildet wird, der die ersten Bänder (31)

miteinander verbindet;

- eine fächerförmige Absatzschlaufe (B) umfasst, die durch

die zweiten Bänder (32) und einen zweiten Bogen (42) des

Ringbandes (40) gebildet wird, der die zweiten Bänder (32)

miteinander verbindet;

wobei beiderseitige Anpressteile (C) durch einen dritten Bogen (43) gebildet werden, der den ersten Bogen (41) mit dem

zweiten Bogen (42) verbindet,

dadurch gekennzeichnet, dass

bei dem Steigeisen der zweite Bogen (42) mit einem dritten

Band (42a), das quer über das Innere des Steigeisens ausgebildet ist, und einem vierten Band (42b) versehen ist, das

einen Mittelteil des dritten Bandes (42a) mit einem Mittelteil

des zweiten Bogens (42) verbindet, wobei das dritte Band

(42a) und das vierte Band (42b) in einem Stück ausgebildet

sind.

2. Sicherheitssteigeisen nach Anspruch 1, bei dem die Zacken

(10) mit einer Mehrzahl von Krallen (13) versehen sind, die

gebogen sind und entlang des Umfangs einer Scheibeneinheit (11) hervorstehen, und die Scheibeneinheit (11) mit einem Niet (15) am Zackenpolster (20) befestigt ist.

3. Sicherheitssteigeisen nach Anspruch 1 oder 2, bei dem das

Zackenpolster (20) mit einer Mehrzahl von elastischen Vorsprüngen (21) versehen ist, die in einem Stück mit dem Zackenpolster (20) ausgebildet sind.

4. Sicherheitssteigeisen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei

dem der zweite Bogen (42) länger als der erste Bogen (41)

ist, so dass das Zackenpolster (20) am vorderen Teil der

Sohle befestigt wird.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und

die Beklagte 3/4.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13 Oktober 2005 angemeldeten

deutschen Patents DE 10 2005 049 046 mit der Bezeichnung „Sicherheitssteigeisen für Allgemeinbefestigung“, für das Unionsprioritäten aus den koreanischen

Voranmeldungen

KR 10-2004-82017

vom

14. Oktober 2004

und

KR 10-2005-59111 vom 01.07.2005 beansprucht werden.

Das Streitpatent umfasst 9 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 6 angegriffen sind.

Der erteilte selbständige Patentanspruch 1 lautet:

1.

Rutschfestes Sicherheitssteigeisen (1) für Allgemeinbefestigung, das Folgendes aufweist:

ein Zackenpolster (20) aus einem Polster aus elastischem Material

wie z. B. einem Schaumharz oder Gummi, das mit einer Mehrzahl

von Zacken (10) versehen ist; und eine Schlaufe, die in einem

Stück mit dem Zackenpolster (20) ausgebildet ist, um fixierbar

über Schuhen eingehakt zu werden; gekennzeichnet durch ein

Gliederband (30), das von vier Ecken des Zackenpolsters (20)

ausgehend nach außen orientiert ist; und ein Ringband (40; 41,

42, 42a, 42b, 43), das am äußeren Ende des Gliederbandes (30)

ausgebildet ist, wobei das Zackenpolster (20), die Schlaufe, das

Gliederband (30) und das Ringband (40; 41, 42, 42a, 42b, 43) in

einem Stück aus einem elastischen Material ausgebildet sind.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, die erteilten Ansprüche 1 bis 6 des Streitpatents seien

nicht patentfähig. Die Klägerin beruft sich im Klageschriftsatz auf die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Dokumente

(P1)

(P2)

(P3)

(P4)

(P5)

(P6)

(P7)

(P8)

(P9)

DE 82 33 560 U1

CH 179 062

US 2 740 208 A

US 2 445 353 A

US 2 438 193 A

US 2 300 091 A

US 1 918 639 A

US 1 720 168 A

US 1 464 365 A

(P10)

(P11)

EP 0 437 899 A2

JP 30-20 680 U

sowie die im Klageverfahren als Entgegenhaltungen vorgelegten Druckschriften

und Unterlagen

(NK1)

(NK2)

US 5 966 840 A

US 5 029 405 A

(NK3a)

EP 1 715 769 A0

(NK3b) WO 2005/079478 A2

(NK3c)

Registerauskunft zu NK3a

(NK4)

(NK5)

US 5,813,143 A

US 2003/0154626 A1

und trägt (sinngemäß) vor, es bestünden Zweifel, ob die Erfindung so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Jedenfalls sei der

patentgemäße Gegenstand gegenüber NK3b oder NK1 nicht neu bzw. beruhe

gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften NK1 und NK5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2005 049 046 B4 im Umfang der Ansprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent, soweit es angegriffen ist,

mit Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 12. August 2011 sowie

dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 neu

überreichten Hilfsantrags 2.

Gemäß Hilfsantrag 1 soll das Streitpatent im Patentanspruch 1 nachfolgende Fassung erhalten und die Ansprüche 2 bis 6, soweit sie in der erteilten Fassung nichtig sind, von dem Patentanspruch 1 der der nachfolgenden Fassung abhängig

sein.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1.

Rutschfestes Sicherheitssteigeisen (1) für Allgemeinbefestigung, das Folgendes aufweist:

ein Zackenpolster (20) aus einem Polster aus elastischem Material

wie z. B. einem Schaumharz oder Gummi, das mit einer Mehrzahl

von Zacken (10) versehen ist; und eine Schlaufe, die in einem

Stück mit dem Zackenpolster (20) ausgebildet ist, um fixierbar

über Schuhen eingehakt zu werden; gekennzeichnet durch ein

Gliederband (30), das von vier Ecken des Zackenpolsters (20)

ausgehend nach außen orientiert ist; und ein Ringband (40; 41,

42, 42a, 42b, 43), das am äußeren Ende des Gliederbandes (30)

ausgebildet ist, wobei das Zackenpolster (20), die Schlaufe, das

Gliederband (30) und das Ringband (40; 41, 42, 42a, 42b, 43) in

einem Stück aus einem elastischen Material ausgebildet sind, wobei das Ringband des Sicherheitssteigeisens im nicht an Schuhen

befestigten Zustand ein Kreisring ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 6 in der gemäß Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung, überreicht

in der mündlichen Verhandlung

vom

29. September 2011, wird auf den Tenor der Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie

führt aus, die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber

den genannten Druckschriften neu und auch erfinderisch. Jedenfalls sei das

Streitpatent in einer der sich aus den Hilfsanträgen ergebenden beschränkten

Fassung patentfähig.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, mit der die Beklagte Zweifel an der ausreichenden Offenbarung des Streitpatents im angegriffenen Umfang äußert sowie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit beruft (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1

Nr. 1), ist auch überwiegend begründet, da die angegriffenen Ansprüche 1 bis des

Streitpatents insoweit für nichtig zu erklären, ist, als sie über die von der Beklagten

beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 2 hinausgehen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine als „Sicherheitssteigeisen für Allgemeinbefestigung“ bezeichnete Vorrichtung in Form eines Zackenpolsters aus einem elastischem Material, welches an allen Arten von Schuhen einschließlich Bergsteigerstiefeln, Schuhen mit hohen Absätzen und Gummischuhen befestigt werden kann.

Die Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, dass es zum Prioritätszeitpunkt aus dem Stand der Technik zwar neben herkömmlichen festen, nicht flexiblen Steigeisen aus Metall – welche aufgrund ihrer Festigkeit und Größe eine andere Verwendung als beim Bergsteigen, z. B. auf einer eisigen Straße kaum erlaubten und zudem erhebliche Nachteil beim Tragekomfort aufwiesen - zwar auch

solche bekannt seien, bei denen die Zackenpolster sowie die Befestigungsvorrichtungen in Form von Schlaufen oder Laschen elastisch seien und die daher bequem angelegt und getragen werden könnten. Bei den insoweit nach dem Stand

der Technik bekannten elastischen Zackenpolstern könne jedoch vorkommen,

dass diese sich aufgrund der Elastizität des Zackenpolsters sowie der Ausgestaltung der Befestigungsvorrichtungen von der Schuhen lösen könnten, wodurch die

Sicherheit beeinträchtigt werde, vgl. Absatz [0008 - 0010] des Streitpatents.

2. Dem Streitpatent liegt daher als technisches Problem zum einen die Aufgabe

zugrunde, ein Sicherheitssteigeisen für Allgemeinbefestigung bereitzustellen, das

vordere/hintere/linke/rechte Seiten von Schuhen rings um ein Zackenpolster umschließt, um sich elastisch daran anzupressen und sie zu greifen, so dass sich das

Steigeisen nicht von den Schuhen löst, wodurch Sicherheit gewährleistet wird, und

ferner ein solches Sicherheitssteigeisen bereitzustellen, das infolge der Eigenschaften eines elastischen Materials ein hervorragendes Tragegefühl und Gehen

aufweist, an allen Arten von Schuhen einschließlich Bergsteigerstiefeln, Schuhen

mit hohen Absätzen und Gummischuhen befestigt werden kann, es weiterhin einem Benutzer erlaubt, sicher einen Berg zu besteigen und sicher auf einer rutschigen eisigen Straße des Erdbodens zu gehen, und den Vorteil hat, bequem

transportierbar zu sein, vgl. Absatz [0012] und [0013] des Streitpatents.

3. Gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst durch ein

1. Rutschfestes Sicherheitssteigeisen (1) für Allgemeinbefestigung,

das Folgendes aufweist:

2.

ein Zackenpolster (20) aus einem Polster aus elastischem Material

wie z.B. einem Schaumharz oder Gummi, das mit einer Mehrzahl

von Zacken (10) versehen ist; und

3.

eine Schlaufe, die in einem Stück mit dem Zackenpolster (20) ausgebildet ist, um fixierbar über Schuhen eingehakt zu werden; gekennzeichnet durch

4.

ein Gliederband (30), das von vier Ecken des Zackenpolsters (20)

ausgehend nach außen orientiert ist; und

5.

ein Ringband (40; 41, 42, 42a, 42b, 43), das am äußeren Ende des

Gliederbandes (30) ausgebildet ist, wobei

6.

das Zackenpolster (20), die Schlaufe, das Gliederband (30) und

das Ringband (40; 41, 42, 42a, 42b, 43) in einem Stück aus einem

elastischen Material ausgebildet sind.

4. Als Fachmann ist daher ein Schuhtechniker mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von an Schuhen zu befestigenden Gleitschutzvorrichtungen anzusehen.

II.

Die Klage hat insoweit Erfolg, als sich die mit dem Hauptantrag angegriffenen und

mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung der angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 als nicht

patentfähig erweisen.

Hauptantrag

1. Zur erteilten Fassung des Streitpatents:

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung gem. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG ist nicht gegeben. Die Erfindung ist entgegen den von der Beklagten

geäußerten Zweifeln so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann.

Nach der Beschreibung und den Ansprüchen, insbesondere aufgrund des in Absatz [0004] als nachteilig beschriebenen konventionellen Steigeisens, dem zitierten Stand der Technik in der Patentschrift in den Absätzen [0006] - [0010] sowie

der Angabe, dass ein elastisches Zackenpolster vorgesehen ist, erkennt der

Fachmann, dass kein festes Steigeisen, sondern ein an Schuhen befestigbarer

Gleitschutz beansprucht werden soll.

Als Zackenpolster definiert Merkmal 2 des Streitpatents ein Polster aus elastischem Material, das mit einer Mehrzahl von Zacken versehen ist. Hierbei versteht

der Fachmann unter dem Begriff „Zacken“ ein spitzes, über eine Oberfläche hervorstehendes Element, also einen Spike, welcher in der Regel nur eine Spitze

aufweist. Dies wird auch durch die in englischer Sprache eingereichten Anmeldeunterlagen bestätigt, wo im Anspruch 1 der Begriff "plurality of spikes" verwendet

wird. Die Definition der Patentinhaberin, die sich auf Abs. 0029 und Anspruch 2

der Streitpatentschrift bezieht, wonach die Zacken (10) mit einer Mehrzahl von

Krallen (13) versehen sein müssen, trifft nicht zu, da sie nur von einem bestimmten Ausführungsbeispiel ausgeht und die allgemeiner gehaltene Fassung des Anspruchs 1 nicht berücksichtigt.

Der Hinweis der Patentinhaberin auf Abs. 0008 der Patentschrift, wo ein Gleitschutz mit Spikes als nachteilig beschrieben sei, überzeugt nicht. Dort werden

nämlich Spikes nicht generell als nachteilig angesehen, sondern lediglich solche,

die aufgrund ihrer Gestalt zerbrochen und verbogen werden können. Aus dem

Wortlaut des Anspruchs 1 der Anmeldeunterlagen ("a spike pad") ergibt sich

überdies, dass das Wort "ein" vor Zackenpolster nicht als Zahlwort zu verstehen

ist, sondern als unbestimmter Artikel. Somit werden von diesem Anspruch auch

Gleitschutzvorrichtungen mit mehreren Zackenpolstern umfasst.

2. Die Gleitschutzvorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

Die Druckschrift NK3b betrifft nach Abs. 0010 ("anti-slip overshoe for fitting over a

shoe sole, … the first gripping pad including a gripping ridge integrated in the first

gripping pad for providing traction…") einen rutschfesten Gleitschutz für Allgemeinbefestigung (Merkmal 1).

Der gesamte Gleitschutz gemäß NK3b ist aus elastischem Material (vgl.

Abs. 0017), somit auch das Polster (gripping pad 18), das zudem nach Abs. 0027

i. V. m. Fig. 1 mit einer Mehrzahl von "spikes" versehen ist (Merkmal 2).

Die Figuren 1a, 1b und 5 der NK3b zeigen i. V. m. Abs. 0034 und 0036, ein erstes

Zackenpolster (pad 18), erste Bänder (dort front arms 30a) und ein entsprechendes Teil (toe portion 34) eines Ringbandes 14, die zusammen eine Schlaufe ausbilden, um fixierbar über Schuhen eingehakt zu werden. Auch Gliederbänder (front

arms 30a und intermediate arms 30b), die von vier Ecken des Zackenpolsters

(pad 18) ausgehen und nach außen orientiert sind, sind hieraus zu entnehmen

(Merkmale 3 und 4).

Nach S. 6, Abs. 0019 i. V. m. Fig. 1a und 1b ist eine äußere Ringstruktur (outer

ring structure 14) vorhanden. Dieser Ring 14 ist über Bänder (web structure 28

oder arms 30a, 30b) mit dem Zackenpolster (pad 18) verbunden (vgl. Abs. 0034

und 0036). Dies entspricht dem Merkmal 5, wonach ein Ringband am äußeren

Ende des Gliederbandes ausgebildet ist.

Da der gesamte Gleitschutz (overshoe 10) gemäß Abs. 0017 i. V. m. Fig. 1a und

1b in einem Spritzgussverfahren hergestellt wird, sind folglich das Zackenpolster

(pad 18), die Schlaufe (toe area 32) , das Gliederband (web structure 28 oder

arms 30a, 30b) und das Ringband (outer ring structure 14) in einem Stück aus einem elastischen Material (elastic material) ausgebildet (Merkmal 6).

Zum Hilfsantrag 1

Der mit der Eingabe der Beklagten vom 12. August 2011 eingereichte Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch

folgendes zusätzliches Merkmal:

7.

wobei das Ringband des Sicherheitssteigeisens im nicht an

Schuhen befestigten Zustand ein Kreisring ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist unzulässig.

Den Figuren 1, 2, 4 und 6 mag zwar ein Ringband entnehmbar sein, welches ein

Kreisring ist, jedoch findet eine besondere Ausgestaltung des Ringbandes als

Kreis keine Erwähnung. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass ein kreisförmiges

Ringband die Aufgabe besonders vorteilhaft löst. Eine zeichnerische Betonung der

Kreisform ist gleichfalls nicht gegeben. Demgegenüber wird eine Vielzahl von anderen Merkmalen in den Figuren gezeigt, die aber im Gegensatz zu der Kreisform

in der Beschreibung und den Ansprüchen durchaus als erfindungswesentlich offenbart sind. Ebenso ist weder aus der Beschreibung noch aus den Figuren ersichtlich, dass die Form des Ringbandes im nicht am Schuh befestigten Zustand

von erfindungswesentlicher Bedeutung sein sollte. Das zusätzliche Merkmal 7

kann folglich nicht nachträglich zur Beschränkung des Patentschutzes herangezogen werden (BGH GRUR 85, 214, Walzgut-Kühlbett).

Zum Hilfsantrag 2

Der mit der Eingabe vom 12. August 2011 eingereichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende zusätzliche Merkmale:

8.

wobei das Gliederband (30)

− erste Bänder umfasst, die in Richtung auf die Spitze der

Schuhe orientiert und symmetrisch ausgebildet sind;

zweite Bänder (32), die in Richtung auf den Absatz der

Schuhe orientiert und symmetrisch ausgebildet sind;

− eine trapezförmige Spitzenschlaufe (A) umfasst, die durch

die ersten Bänder (31) und einen ersten Bogen (41) des

Ringbandes (40) gebildet wird, der die ersten Bänder (31)

miteinander verbindet;

− eine fächerförmige Absatzschlaufe (B) umfasst, die durch

die zweiten Bänder (32) und einen zweiten Bogen (42)

des Ringbandes (40) gebildet wird, der die zweiten Bänder

(32) miteinander verbindet;

− wobei beiderseitige Anpressteile (C) durch einen dritten

Bogen (43) gebildet werden, der den ersten Bogen (41)

mit dem zweiten Bogen (42) verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass

9.

bei dem Sicherheitssteigeisen der zweite Bogen (42) mit

einem dritten Band (42a), das quer über das Innere des

Steigeisens ausgebildet ist, und einem vierten Band (42b)

versehen ist, das einen Mittelteil des dritten Bandes (42a)

mit einem Mittelteil des zweiten Bogens (42) verbindet,

wobei das dritte Band (42a) und das vierte Band (42b) in

einem Stück ausgebildet sind.

Die Ansprüche 1 - 4 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Der danach geltende Anspruch 1 ist durch die Aufnahme der Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 4

und 6 beschränkt worden, und die übrigen Ansprüche nach diesem Hilfsantrag

entsprechen den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 5, so dass weder der Gegenstand

geändert noch der Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger Weise erweitert werden.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die Gleitschutzvorrichtungen der Druckschriften NK1 und NK3b weisen zwar

Ringbänder auf, diese sind jedoch nicht mit dritten und vierten Bändern versehen.

Somit fehlt diesen Gegenständen, was auch von der Klägerin nicht bestritten

wurde, bereits das Merkmal 9.

Die Schrift NK2 offenbart lediglich verschiedene Ausführungsformen von Spikes

an Stiefelsohlen, weshalb hieraus keines der Merkmale 1 bis 9 zu entnehmen ist.

Die Gleitschutzvorrichtungen nach NK4, NK5, P3, P6 sowie P9 zeigen Gleitschutzvorrichtungen, deren Vorderteil an die Form von Schuhen angepasst ist,

um die Schuhspitze darin aufzunehmen. Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Schriften P1, P2, P4, P5, P7, P8 und P10 betreffen Gleitschutzvorrichtungen,

die mit Halteriemen oder hakenartigen Befestigungselementen an Schuhen fixiert

werden. Wie die Figur in P11 zeigt, ist das Zackenpolster mit einer vorderen und

einer hinteren elastischen Schlaufe versehen, um fixierbar über Schuhe eingehakt

zu werden. Ein Ringband, das am äußeren Ende eines Gliederbandes ausgebildet

ist (Merkmal 5), ist somit bei keiner der genannten Schriften vorhanden.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die nachveröffentlichte Druckschriften NK3b außer Betracht bleiben.

Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik ergibt sich nunmehr aus der Druckschrift NK1, die einen Gleitschutz mit den

Merkmalen 1 bis 6 und 8 der gegliederten Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag betrifft. Somit unterscheidet sich der patentgemäße Gleitschutz vom Gleitschutz nach NK1 durch Merkmal 9. Wie insbesondere Fig. 9 der NK1 zeigt, ist im

Fersenbereich am Ringband (ring 24) eine Zugschlaufe (pull-tab 32) angebracht.

Diese Zugschlaufe 32 stellt keinen Bogen im Sinne des Streitpatents dar, weil sie

außen am Ringband befestigt ist, wohingegen der zweite Bogen 42 nach Merkmal

8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und Abs. 0034 der Streitpatentschrift ein

Teil des Ringbandes ist ("… und einen zweiten Bogen 42 des Ringbandes 40 gebildet wird, …"). Eine Anregung, auf eine Zugschlaufe zu verzichten und den

zweiten Bogen mit einem dritten Band zu versehen, das quer über das Innere des

Steigeisens ausgebildet ist, und zudem mit einem vierten Band zu versehen, das

einen Mittelteil des dritten Bandes mit einem Mittelteil des zweiten Bogens verbindet, ist dieser Schrift nicht zu entnehmen. Insbesondere, weil die Ausbildung nach

Merkmal 9 nicht die Funktion einer Zugschleife hat, sondern nach Abs. 0045 der

Streitpatentschrift dazu dient, eine feste und elastische Fixierung zu erreichen und

um das Verziehen der Bänder und eine Bewegung in allen Richtungen zu vermeiden.

Auch die einen "Anti-Slip-Overshoe" betreffende Schrift NK5 offenbart nicht das

Merkmal 9. Nach Auffassung der Klägerin zeigt dort die farblich gekennzeichneten

Version der Figur 13 (NK6)

den Bereich eines Bandes unterhalb der Öffnungen 160, der dem dritten

Band entspricht, das quer über das Innere des Steigeisens (Gleitschutz)

ausgebildet ist,

den Bereich eines Bandes oberhalb der Öffnung 156, der dem zweiten Bogen entspricht, und

den Teil eines Bandes zwischen den Öffnungen 156 und 160, der dem vierten Band entspricht, das einen Mittelteil des dritten Bandes mit einem Mittelteil des zweiten Bogens verbindet.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Fig. 13 zeigt lediglich ein einziges Band,

welches über die Ferse des Schuhs gezogen wird und eine zentrale Öffnung ("a

center aperture 156") sowie zwei seitlich davon nach unten versetzte Öffnungen

("oval apertures 160") aufweist. Einen zweiten Bogen, der nach Abs. 0034 der

Streitpatentschrift ein Teil des Ringbandes ist und der mit einem dritten Band versehen ist, welches quer über das Innere des Steigeisens (Gleitschutz) ausgebildet

ist, und mit ein vierten Band versehen ist, das einen Mittelteil des dritten Bandes

mit einem Mittelteil des zweiten Bogens verbindet, ist dort nicht zu erkennen.

Ebenso enthält diese Druckschrift für den Fachmann keinen diesbezüglichen Hinweis, zumal die Öffnungen im Fersenteil dieses Gleitschutzes andere Funktionen

haben als die Bänder im Fersenbereich des streitigen Gleitschutzes. Diese sollen

nämlich nach den Abs. 0089 und 0090 lediglich das Ziehen über die Ferse und

das Verstrecken erleichtern ("In addition to facilitating stretching, the center aperture is useful for pulling the overheel 108 over the heel portion of a shoe by extending a finger at least partially into the first aperture.").

Somit führt weder die Druckschrift NK5 alleine noch eine Zusammenschau mit

NK1 zur Ausgestaltung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in seiner gem.

Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung.

Da auch den Druckschriften NK2 bis NK4 sowie P1 bis P11 bereits das Merkmal 9

nicht zu entnehmen ist, ist der gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gleitschutz aus

dem gesamten Stand der Technik nicht nahegelegt.

Somit hat das Streitpatent im Umfang der verteidigten Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2 Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Sredl

Merzbach

Dr. Fritze

Rothe

Fetterroll

prö