Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Beschluss vom 25.01.2012 – 3 ZA (pat) 39/09
3. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
3 ZA (pat) 39/09 zu 3 Ni 59/05 (EU)
führ. verb. mit
3 Ni 20/07 (EU),
KoF 65/08 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
und das ergänzende Schutzzertifikat DE …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat
der
3. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
25. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des
Richters Guth und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Nichtigkeitsklägerin zu 3) wird zurückgewiesen.
2. Die Nichtigkeitsklägerin zu 3) trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
4. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
79.720,90 Euro.
G r ü n d e
I.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hat die Erinnerungsführerin gegen das Schutzzertifikat DE … durch ihre rechtsanwaltlichen Vertreter Klage eingereicht.
Diese Klage wurde mit den jeweils gegen das Schutzzertifikat und das zu Grunde
liegende Patent EP … gerichteten Klagen 3 Ni 59/05 und 3 Ni 20/07 und
mit der gegen das Schutzzertifikat gerichteten Klage 3 Ni 54/07 zum Zweck der
gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Mit Urteil vom
11. Dezember 2007 hat der Senat auf die Nichtigkeitsklagen das europäische
Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie
das hierzu erteilte ergänzende Schutzzertifikat für nichtig erklärt und der Beklagten
die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht wurde für das Patent und das Schutzzertifikat jeweils auf
10 Millionen Euro festgesetzt.
Die Erinnerungsführerin und Klägerin zu 3) hat Kostenfestsetzung beantragt und
dabei auch die Kosten für den am Nichtigkeitsverfahren mitwirkenden Patentanwalt geltend gemacht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Februar 2009 wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu 3) zu erstattenden Kosten - ohne Berücksichtigung der
geltend gemachten Patentanwaltsgebühren und der Reisekosten in Höhe von
79.720,90 Euro - auf 155.943,37 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, die Klägerin zu 3 habe lediglich das ergänzendes Schutzzertifikat angegriffen und geltend gemacht, das Schutzzertifikat sei zu Unrecht erteilt worden, weil
die EU-Zulassungen vom 15. Mai 2002 nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen der zugelassenen Erzeugnisse als Arzneimittel in Deutschland
seien. Hierbei handele es sich in erster Linie um rechtliche Fragen, für die die Klägerin auch einen Patentanwalt hätte beauftragen können. Ebenso wie eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht als notwendig im Sinne von
§ 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sei, gelte dies auch im vorliegenden umgekehrten
Fall. Auch die Verbindung der Verfahren habe die Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich gemacht, weil die Prozessrechtsverhältnisse voneinander
unabhängig gewesen seien, so dass ein gemeinsames Vorgehen der Klägerin
zu 3 mit den Klägern, deren Klagen sich auch gegen das Patent gerichtet hatten
und eine Besprechung dieses Vorgehens unter Einschaltung eines fachkundigen
Patentanwalts nicht erforderlich gewesen seien. Die Heranziehung eines Patent-
und Rechtsanwalts durch die Beklagte spreche ebenfalls nicht für eine Notwendigkeit der Doppelvertretung auf der Seite der Klägerin zu 3.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung der Klägerin zu 3). Sie trägt
zur Begründung vor, aus der neuesten Rechtsprechung des 3. Senats des Bundespatentgerichts lasse sich ableiten, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit der
Doppelvertretung von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen sei.
Von solchen typischen Fallgestaltungen erforderlicher Doppelvertretung weiche
der vorliegende Fall nicht entscheidungserheblich ab. Sowohl die Beurteilung der
Nichtigkeit des Schutzzertifikats als auch der Nichtigkeit des Streitpatents seien
sehr komplex gewesen und hätten sowohl ausländisches als auch europäisches
Recht und die Rechtsprechung verschiedener nationaler Gerichte betroffen. Hierfür sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Gleichzeitig
habe die Klägerin für eine umfassende Verfolgung ihres Rechtsschutzzieles bei
der Vorbereitung der Nichtigkeitsklage auch die Nichtigkeit des Grundpatent zu
prüfen gehabt, die ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund für das Schutzzertifikats darstelle. Hierbei sei es u. a. um die Bewertung schwieriger pharmazeutisch-chemischer Zusammenhänge gegangen, die ein Rechtsanwalt nicht habe bewältigen
können. Im Übrigen habe der 3. Senat in verschiedenen Entscheidungen angedeutet, dass die wirtschaftliche Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit
der Rechtsverfolgungskosten relevant sein könne. Auch könne nicht differenziert
werden zwischen dem Nichtigkeitsberufungsverfahren, wo eine Doppelvertretung
typischerweise als notwendig angesehen werde und dem erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren. Weiterhin sei es erforderlich, ein Nichtigkeitsverfahren umfassend vorzubereiten und auch durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung –
insbesondere der Aussage eines durch das Gericht bestellten Gutachters zu
technischen Fragen – sei der Sachverstand eines Patentanwalts unabdingbar gewesen.
Die Erinnerungsführerin und Nichtigkeitsklägerin zu 3) beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom
16. Februar 2009 abzuändern und weitere Kosten in Höhe von
79.720,90 € festzusetzen.
Die Nichtigkeitsbeklagte und Erinnerungsgegnerin hat sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Zwar sei eine typisierende Betrachtungsweise angebracht, aber es müsse stets geprüft werden, ob die
betreffende Problematik in das typische Arbeitsgebiet eines Patentanwalts falle
und ob er tatsächlich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedürfe. Auch sage die wirtschaftliche Bedeutung des Falls noch nicht aus, ob und inwieweit der Aufwand einer Doppelvertretung wegen der Schwierigkeit und Art der aufgeworfenen
Rechtsfragen auch erforderlich gewesen sei.
II.
Die zulässige Erinnerung der Klägerin zu 3) ist nicht begründet. Die Erinnerungsführerin kann keinen Ersatz der Kosten ihres im Verfahren zusätzlich zum rechtsanwaltlichen Vertreter mitwirkenden Patentanwalts beanspruchen, da diese
Kosten trotz der Verbindung des gegen das Schutzzertifikat gerichteten Verfahrens mit den weiteren gegen das Schutzzertifikat und das Streitpatent gerichteten
Klagen nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 84 Abs. 2
PatG waren.
1.
Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. §§ 91 ff. ZPO. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende
Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen
Kosten gehören nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts- bzw. Patentanwalts der obsiegenden
Partei. Sie gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Für die Erstattungsfähigkeit der
Kosten (hier) des zusätzlich zum Rechtsanwalt mitwirkenden Patentanwalts
kommt es daher gemäß §§ 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darauf an, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig waren, was sich
nach einem objektiven Maßstab beurteilt.
Bei Prüfung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme
im Zeitpunkt ihrer Veranlassung – also bei objektiver Betrachtung ex ante –
als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse
verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen
Schritte ergreifen darf und lediglich gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen
(vgl. BGH
GRUR 2005, 271 m. w. N.). Es muss sich mithin um Kosten handeln, die für
solche Handlungen entstanden sind, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme
objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. (Mes, Patentgesetz, 3. Aufl. 2011, § 84 PatG
Rn. 43). Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom
Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der
Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW 2007,
2257; 2007, 3723).
2.
Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei
einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist,
steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in
nahezu jedem Einzelfall Streit darüber besteht, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH GRUR 2005, 271 – Unterbevollmächtigter III;
BGH NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH GRUR 2005,
1072 – Auswärtiger Rechtsanwalt V; BGH WRP 2008, 363).
Jedoch ist auch allgemein anerkannt, dass bei einem deutlichen Abweichen
von einer als Regelfall angesehenen Konstellation anderes gelten kann
(vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008,
735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. – Kosten des mitwirkenden Patentanwalts;
BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, veröffentlicht in
juris; anders BPatG Mitt. 2008, 570 f. – Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, veröffentlicht
in
juris;
vgl.
auch
BPatG GRUR-RR 2010,
- Doppelvertretungskosten;
BPatG:
Beschluss§
vom
24.02.2011
- 3 ZA (pat) 29/10 BeckRS 2011, 07295).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Beauftragung eines Patentanwalts und eines Rechtsanwalts nebeneinander im vorliegenden Fall
über das hinaus, was eine verständige, kostenbewusste und wirtschaftlich
vernünftige Partei als in diesem Sinn erforderlich ansehen durfte.
3.1.
Zwischen den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts besteht
weitgehend Einigkeit darüber, dass aufgrund der engen Verzahnung von
Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch Patent-
und Rechtsanwalt bei der gebotenen Anlegung einer
typisierenden
Betrachtungsweise
jedenfalls regelmäßig dann als sachdienlich und
notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein
das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu
auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76; vgl. auch BPatG
GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten
im Nichtigkeitsverfahren III).
Die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats bejaht jedoch
für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht –
anders als für das Nichtigkeitsberufungsverfahren, in dem über die Nichtigkeit letztinstanzlich von der zur einheitlichen Auslegung und Fortbildung des
Patentrechts im Rahmen der Gesamtrechtsordnung berufenen obersten Instanz
entschieden
wird
(vgl.
BPatG, Beschluss vom 15.6.2010
- 3 ZA (pat) 17/09, GRUR-RR 2010, 401 – Doppelvertretungskosten) - nicht
grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelvertretung (vgl. hierzu BPatG
GRUR-RR 2011, 436 – Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III; BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).
3.2.
Im vorliegenden Fall wird von den Parteien kein paralleler Verletzungsstreit
geführt. Es handelt es sich auch nicht um einen Fall, der aus anderen
Gründen eine Doppelvertretung notwendig macht.
Die Klage der Erinnerungsführerin richtete sich allein gegen das ergänzende Schutzzertifikat, wobei rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund
standen, die die Beauftragung eines Rechts- oder Patentanwalts nahelegten und auch erforderlich machten. Insoweit handelt es sich um notwendige
Kosten. Es bestand aber keine Notwendigkeit für eine Doppelvertretung.
Es trifft zwar zu, dass bei Nichtigkeitsklagen gegen Schutzzertifikate oft
einerseits wichtige und komplexe Rechtsfragen und andererseits auch
schwierige technische Probleme zu bewältigen sein können. So erfordern
die Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchst. a) VO (EWG)
Nr. 1768/92 (AMVO) in Verbindung mit Art. 3 Buchst. d) AMVO betreffend
die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen der zugelassenen Erzeugnisse als Arzneimittel in Deutschland juristische Überlegungen auch
rechtsvergleichender Art. Andererseits kann im Einzelfall die Frage, ob das
betreffende Grundpatent tatsächlich das betreffende Erzeugnis schützt oder
ob für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde oder ob die
Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen ist (Artikel 15 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 3 Buchst. a), b), c) und d) VO (EWG)
Nr. 1768/92), erhebliche chemische und pharmazeutische Probleme aufweisen und umfassende diesbezügliche Erörterungen erforderlich machen
(vgl.
z. B. BPatG 3 Ni 22/10 Urteil
vom 29.03.2011 Rn. 58 ff.
- Escitalopram II, veröffentlicht in juris).
Dies aber sind alles Problemstellungen und Tätigkeiten, die zum typischen
Berufsbild eines Patentanwalts gehören (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 PAO), der als einem Rechtsanwalt gleichgestelltes Organ der Rechtspflege zur selbständigen und alleinigen Vertretung in derartigen Rechtsstreitigkeiten berechtigt
und aufgrund seiner Ausbildung befähigt ist. Beim vorliegenden Fall handelt
es sich um einen typischen Fall einer Nichtigkeitsklage gegen ein Schutzzertifikat ohne parallele Verletzungsklage, in dem es an der für die miteinander verzahnten Parallelverfahren typischen komplexen Verknüpfung von
technisch-naturwissenschaftlichen und von über den in § 3 PAO definierten
Wissens- und Tätigkeitsbereich eines Patentanwalts hinausgehenden komplizierten juristischen Problemstellungen im Allgemeinen fehlt, die nach der
bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung für
das Erfordernis der Doppelvertretung ist. Eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt und einen Patentanwalt nebeneinander ist daher nicht erforderlich.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Doppelvertretung hängt auch
nicht davon ab, ob zunächst – wie vorliegend - ein Rechtsanwalt oder ein
Patentanwalt tätig geworden ist oder umgekehrt oder ob von Anfang an sowohl ein Patentanwalt als auch ein Rechtsanwalt beauftragt wurde. Denn
es kann unter Berücksichtigung des unter 1. erörterten Gebots der Wirtschaftlichkeit und der erforderlichen
typisierenden Betrachtungsweise
kostenrechtlich nicht zu Lasten des Beklagten gehen, ob der Kläger zunächst den in der Regel sachnäheren Patentanwalt, in dessen Berufsbild
typischerweise die Vertretung im Nichtigkeitsverfahren fällt, beauftragt, oder
einen Rechtsanwalt, der möglicherweise im Laufe des Verfahrens die spezielle Sachkunde eines Patentanwalts benötigt.
3.3. Die Erinnerungsführerin kann die Notwendigkeit einer Doppelvertretung daher nicht damit begründen, es habe der fachkundigen Beratung über die
Erfolgsaussichten für eine Nichtigkeitsklage gegen das dem Schutzzertifikat
zu Grunde liegende Patent bedurft. Im Übrigen sind die Kosten einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage im Allgemeinen nicht eigenständig erstattbar (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 82).
3.4. Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung kann auch nicht mit dem Abstimmungsbedarf aufgrund der Verbindung der Klage mit den gegen das
Schutzzertifikat und das zu Grunde liegende Patent EP … gerichteten Klagen 3 Ni 59/05 und 3 Ni 20/07 und mit der gegen das Schutzzertifikat gerichteten Klage 3 Ni 54/07 begründet werden. Dies bereits darum,
weil die Doppelvertretung bereits in der Klageschrift angezeigt wurde. Im
Übrigen führt eine Verbindung der Verfahren lediglich dazu, dass in diesen
Prozessen gemeinsam verhandelt und entschieden wird. Die so gebündelten Verfahren bleiben als jeweils eigenständige Prozesse bestehen. Die
Kläger werden durch die Verbindung einfache Streitgenossen nach §§ 59 ff.
ZPO, wobei jeder Streitgenosse seinen Prozess selbständig und unabhängig von den anderen Streitgenossen (§ 61 ZPO) betreibt.
3.5. Aus diesen Gründen kann die Klägerin keinen Ersatz der Kosten ihres im
Verfahren zusätzlich zum rechtsanwaltlichen Vertreter mitwirkenden Patentanwalts beanspruchen.
Dass die Nichtigkeitsklägerin aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt beauftragt, ist ihr unbenommen. Sie muss jedoch bereit sein, hierfür die Kosten zu übernehmen. Für die Frage, ob die Gegenseite diese Kosten zu tragen hat, kommt
es allein darauf an, ob die Besonderheiten des Falls eine zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts erforderlich machten, was zum einen – wie
ausgeführt – mangels besonderer Umstände zu verneinen ist (vgl. BPatG
GRUR 2010, 556, 560 – medizinisches Instrument).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1
ZPO.
5.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit
der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Schramm
Guth
Dr. Proksch-Ledig
Bb