Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Beschluss vom 28.02.2012 – 3 ZA (pat) 33/11
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
zu 3 Ni 9/05 (EU)
führend
verbunden mit
3 Ni 22/06 (EU),
3 Ni 54/06 (EU),
3 Ni 13/07 (EU)
KoF 55/10 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
und das ergänzende Schutzzertifikat … zum
europäischen Patent …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat
der
3. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
28. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des
Richters Guth und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Beklagten und die Anschlusserinnerung
der Nichtigkeitsklägerin III werden zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte 4/5 und die Nichtigkeitsklägerin III 1/5.
4. Der Gegenstandswert beträgt 156.639,52 Euro.
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 27. August 2007 das europäische Patent …
und das hierauf bezogene ergänzende Schutzzertifikat …
für nichtig erklärt und der Beklagten und Erinnerungsführerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Senats durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2009 abgeändert, soweit der Senat das ergänzende Schutzzertifikat …
für nichtig erklärt hatte und die
Klagen insoweit abgewiesen. Die Klagen auf Nichtigkeit des Streitpatents waren
im Berufungsverfahren für erledigt erklärt und die Nebenintervention zurückgenommen worden. Hinsichtlich der Kosten trifft des Berufungsurteil folgende Regelungen: Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen und die Streithelferin zu je 1/5.
Dasselbe gilt für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die bis zur Rücknahme der Nebenintervention entstanden sind. Die weiteren außergerichtlichen
Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu je 1/4.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht und der Wert für
das Berufungsverfahren bis
zur Teilerledigungserklärung wurden auf
20.000.000,-- € festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren nach der
Teilerledigungserklärung auf 15.000.000,-- €.
Die Erinnerungsführerin und Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt und hierbei
u.a. Kosten für den am Nichtigkeitsverfahren erster und zweiter Instanz mitwirkenden Rechtsanwalt geltend gemacht, nämlich für die Vertretung vor dem Bundespatentgericht insgesamt 153.760 € und für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof 154.208,80 €.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2011 wurden die von den Klägern
und der Nebenintervenientin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansatz
der Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren von 154.208,80 €, aber
ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht festgesetzt und der weitergehende Antrag
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den verfahrensgegenständlichen Fragen der Patentfähigkeit und der Voraussetzungen für die Erteilung
eines ergänzenden Schutzzertifikats handele es sich in erster Linie um rechtliche
Fragen, die in den Wissens- und Erfahrungsschatz des Patentanwalts fielen. Eine
zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sei darum - anders als im Berufungsverfahren - nicht als notwendig
im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Erinnerung der Beklagten und die Anschlusserinnerung der Klägerin III.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Erinnerung vor, sowohl die Beurteilung
der Nichtigkeit des Schutzzertifikats als auch der Nichtigkeit des Streitpatents
seien sehr kompliziert gewesen und hätten sowohl ausländisches als auch europäisches Recht sowie die divergierende Rechtsprechung verschiedener nationaler
Gerichte zu noch weitgehend ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfragen sowohl
patent- als auch arzneimittelrechtlicher Art betroffen. Hierfür sei die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen, da die Ausbildung eines Patentanwalts
nur die Grundzüge des öffentlichen Rechts und Privatrechts umfasse. Im Übrigen
sei die sehr große wirtschaftliche Bedeutung des Streitfalls für die Beurteilung der
Notwendigkeit der Rechtsverfolgungskosten zu berücksichtigen. Auch könne nicht
differenziert werden zwischen dem Nichtigkeitsberufungsverfahren, wo eine Doppelvertretung typischerweise als notwendig angesehen werde und dem erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren. Außerdem seien dem Nichtigkeitsverfahren
zahlreiche einschlägige Verletzungsverfahren gefolgt. Zudem sei auch die Gegenseite durch Rechtsanwälte vertreten gewesen, so dass der Grundsatz der Waffengleichheit eine Doppelvertretung geboten habe.
Die Erinnerungsführerin und Beklagte beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom
12. Mai 2011 unter Berücksichtigung der Kosten der Vertretung
durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundespatentgericht von 153.760 € abzuändern.
Die Nichtigkeitskläger und die Nebenintervenientin treten dem Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang entgegen und beantragen sinngemäß,
die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie tragen vor, nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise werde von
der Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Doppelvertretung nur dann anerkannt, wenn gleichzeitig ein paralleler Verletzungsstreit vorliege. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, da die Verletzungsstreitigkeiten der Nichtigkeitsklage erst nach deren rechtskräftigen Abschluss eingeleitet worden seien. Auch
sei der Fall nicht außergewöhnlich schwierig gewesen, weil es einschlägige
Rechtsprechung des EuGH vorhanden gewesen sei.
Darüber hinaus legt die Klägerin III Anschlussbeschwerde ein und beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom
12. Mai 2011 auf der Basis eines Gesamtkostenbetrages von
1.637.859,60 € abzuändern.
Die Klägerin III ist der Ansicht, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen
Patentanwalt nebeneinander im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
sei nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO gewesen. Der Gesetzgeber habe dem
Patentanwalt auch die Vertretung im Nichtigkeitsberufungsverfahren als typische
Tätigkeit zugeordnet. Die Rechtsprechung, die die Notwendigkeit der Doppelvertretung bejahe, sei überholt, da inzwischen die Patentanwaltsausbildung wesentlich umfassender und tiefgehender geworden sei.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Erinnerung der Beklagten und die Anschlusserinnerung der Klägerin III sind nicht begründet.
A.
Zur Erinnerung der Beklagten
Die Erinnerungsführerin kann keinen Ersatz der Kosten ihres im Verfahren
vor dem Bundespatentgericht zusätzlich zum patentanwaltlichen Vertreter
mitwirkenden Rechtsanwalts beanspruchen, da diese Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG waren.
1.
Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. §§ 91 ff. ZPO. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende
Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen
Kosten gehören nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts- bzw. Patentanwalts der obsiegenden
Partei. Sie gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Für die Erstattungsfähigkeit der
Kosten des zusätzlich zum Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts
kommt es daher gemäß § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO darauf an, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig waren, was sich nach einem
objektiven Maßstab beurteilt.
Bei Prüfung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme
im Zeitpunkt ihrer Veranlassung – also bei objektiver Betrachtung ex ante –
als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse
verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen
Schritte ergreifen darf und lediglich gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen
(vgl. BGH
GRUR 2005, 271 m. w. N.). Es muss sich mithin um Kosten handeln, die für
solche Handlungen entstanden sind, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme
objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. (Mes, Patentgesetz, 3. Aufl. 2011, § 84 PatG
Rn. 43). Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom
Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der
Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW 2007,
2257; 2007, 3723).
2.
Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei
einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist,
steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in
nahezu jedem Einzelfall Streit darüber besteht, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH GRUR 2005, 271 – Unterbevollmächtigter III;
BGH NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH GRUR 2005,
1072 – Auswärtiger Rechtsanwalt V; BGH WRP 2008, 363).
Jedoch ist auch allgemein anerkannt, dass bei einem deutlichen Abweichen
von einer als Regelfall angesehenen Konstellation anderes gelten kann
(vgl. BPatG GRUR 2009, 706 f.; GRUR 2009, 707 f.; BPatG GRUR 2008,
735 f.; BPatG Mitt, 2008, 570 f. – Kosten des mitwirkenden Patentanwalts;
BPatG Beschluss vom 7. Dezember 2006, 4 ZA (pat) 33/06, veröffentlicht in
juris; anders BPatG Mitt. 2008, 570 f. – Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, veröffentlicht
in
juris;
vgl.
auch
BPatG
GRUR-RR 2010,
401 - Doppelvertretungskosten; BPatG: Beschluss vom 24.02.2011
- 3 ZA (pat) 29/10 BeckRS 2011, 07295).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Beauftragung eines Patentanwalts und eines Rechtsanwalts nebeneinander für das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall über das hinaus, was eine verständige,
kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige Partei als in diesem Sinn erforderlich ansehen durfte.
3.1.
Zwischen den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts besteht
weitgehend Einigkeit darüber, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht aufgrund der engen Verzahnung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt bei der
gebotenen Anlegung einer typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (vgl. hierzu auch BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76; vgl. auch BPatG GRUR-RR 2011, 436 – Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III).
Die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats bejaht allerdings für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht nicht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelvertretung (vgl.
hierzu BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III; BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).
3.2.
Im vorliegenden Fall wurde von den Parteien kein paralleler Verletzungsstreit geführt. Vielmehr folgten die Verletzungsstreitigkeiten erst nach, so
dass bei der gebotenen Betrachtungsweise ex ante (s. oben Ziffer 1.) zum
Zeitpunkt der Klageerhebung eine Notwendigkeit nicht ersichtlich war.
Es handelt sich auch nicht um einen Fall, der aus anderen Gründen eine
Doppelvertretung notwendig macht.
Die Klage der Erinnerungsführerin richtete sich gegen das ergänzende
Schutzzertifikat und das diesem zu Grunde liegende Patent, wobei rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund standen, die die Beauftragung eines
Rechts- oder Patentanwalts nahelegten und auch erforderlich machten. Insoweit handelt es sich um notwendige Kosten. Es bestand aber keine Notwendigkeit für eine Doppelvertretung.
Es trifft zwar zu, dass bei Nichtigkeitsklagen gegen pharmazeutische Patente und die diese betreffenden Schutzzertifikate oft einerseits wichtige
und komplexe Rechtsfragen und andererseits auch schwierige technische
Probleme zu bewältigen sein können. So erfordern etwa die Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1768/92 (AMVO)
in Verbindung mit Art. 3 Buchst. d) AMVO betreffend die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen der zugelassenen Erzeugnisse als Arzneimittel in Deutschland (bzw. den entsprechenden Vorschriften älterer Fassung) juristische Überlegungen auch rechtsvergleichender Art. Andererseits
kann im Einzelfall die Frage, ob das betreffende Grundpatent tatsächlich
das betreffende Erzeugnis schützt oder ob für das Erzeugnis nicht bereits
ein Zertifikat erteilt wurde oder ob die Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen ist (Artikel 15 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 3
Buchst a), b), c) und d) VO (EWG) Nr. 1768/92), erhebliche chemische und
pharmazeutische Probleme aufweisen und umfassende diesbezügliche Erörterungen erforderlich machen (vgl. z. B.. BPatG 3 Ni 22/10 Urteil vom
29.03.2011 Rn. 58 ff. - Escitalopram II, veröffentlicht in juris).
Dies aber sind alles Problemstellungen und Tätigkeiten, die zum typischen
Berufsbild eines Patentanwalts gehören (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 PAO), der als einem Rechtsanwalt gleichgestelltes Organ der Rechtspflege zur selbständigen und alleinigen Vertretung in derartigen Rechtsstreitigkeiten berechtigt
und aufgrund seiner Ausbildung entsprechend befähigt
ist. Beim
vorliegenden Fall handelt es sich um einen
typischen Fall einer
Nichtigkeitsklage gegen ein Schutzzertifikat und das diesem zu Grunde
liegende Patent ohne parallele Verletzungsklage, in dem es an der für die
miteinander
verzahnten
Parallelverfahren
typischen
komplexen
Verknüpfung von technisch-naturwissenschaftlichen und von über den in
§ 3 PAO definierten Wissens- und Tätigkeitsbereich eines Patentanwalts
hinausgehenden
komplizierten
juristischen Problemstellungen
im
Allgemeinen
fehlt, die nach der bisherigen Rechtsprechung des
erkennenden Senats Voraussetzung
für
das Erfordernis
der
Doppelvertretung ist. Eine Vertretung durch einen Patentanwalt und einen
Rechtsanwalt nebeneinander ist daher nicht erforderlich.
3.4. Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung kann auch nicht mit dem Gebot
der Waffengleichheit begründet werden. Wie oben ausgeführt umfasst das
typische Berufsbild und die Ausbildung eines Patentanwalts die Vertretung
in Nichtigkeitsverfahren gegen Patente und ergänzende Schutzzertifikate.
Dies betrifft nicht nur die naturwissenschaftliche Seite, sondern auch die juristische Seite solcher Angelegenheiten einschließlich Studium, Auswertung
und Interpretation der einschlägigen Vorschriften, Literatur und Rechtsprechung. Dass Parteien aus subjektiv nachvollziehbaren prozesstaktischen
Gründen zusätzlich zu einem Patentanwalt noch einen Rechtsanwalt beauftragen, ist ihnen unbenommen. Sie müssen jedoch bereit sein, hierfür
die Kosten zu übernehmen. Für die Frage, ob die Gegenseite diese Kosten
zu tragen hat, kommt es allein darauf an, ob die Besonderheiten des Falls
eine zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts erforderlich machten,
was hier – wie ausgeführt – mangels besonderer Umstände zu verneinen
ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 556, 560 - medizinisches Instrument).
3.5. Aus diesen Gründen kann die Beklagte keinen Ersatz der Kosten ihres im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht zusätzlich zum patentanwaltlichen
Vertreter mitwirkenden Rechtsanwalts beanspruchen.
B.
Zur Anschlusserinnerung der Klägerin III
Der angefochtene Beschluss geht zu Recht davon aus, dass die Doppelvertretungskosten der Beklagten für das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG waren.
Zwar trifft es zu, dass gem. § 113 PatG die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof auch durch einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen können und dass die Patentanwaltsausbildung zunehmend tiefgehender wird. Dennoch vermittelt die Ausbildung keine mit einem juristischen
Studium vergleichbare
tiefgehenden, detaillierten und umfassenden
Rechtskenntnisse. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts, insbesondere auch des beschließenden Senats, die
Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens als typischerweise angebracht, die entstehenden Kosten demgemäß als regelmäßig für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend und
damit als erstattungsfähig anzusehen. Insbesondere erscheint es maßgeblich, dass der Bundesgerichtshof als gemeinsame oberste Instanz in allen
Patenterteilungs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren ständig zur einheitlichen Auslegung und Fortbildung des Patentrechts im Rahmen der Gesamtrechtsordnung berufen ist und hierzu auch der kundigen und auf allen
Rechtsgebieten erfahrenen Mitwirkung von umfassend juristisch geschulten
Rechtsanwälten in besonderem Maße bedarf. Zudem darf aus der Sicht der
vertretenen Partei berücksichtigt werden, dass der Bundesgerichtshof im
Patentnichtigkeitsverfahren als Berufungsgericht
letztinstanzlich entscheidet. Anders als bei dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht besteht somit keine Möglichkeit mehr, unsachgemäßen,
lückenhaften oder gar falschen Rechtsvortrag in einem späteren Stadium
des Prozesses klarzustellen, zu ergänzen oder zu berichtigen. Es kann daher insbesondere nicht als „übertriebenes Sicherheitsbestreben” angesehen
werden, wenn eine Partei sich für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Mitwirkung eines Rechtsanwalts versichert, selbst wenn zunächst
(ex ante) keine rechtlich schwierigen oder besonders komplexe Rechtsfragen für das Nichtigkeitsberufungsverfahren erkennbar sind (vgl. BPatG
GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten; vgl. z. B. auch BPatG
2 ZA (pat) 35/10 Beschluss vom 28.09.2011; BPatG 4 ZA (pat) 58/10) Beschluss vom 30.03.2011, jeweils veröffentlicht in juris).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V m. § 97 Abs. 1
ZPO und folgt damit der ständigen Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate
(vgl. etwa BPatGE 52, 233; BPatGE 52, 154). Die von Klägerin III zitierte
Fundstellen bei Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rn. 5, 105, wonach für
die Kostentragung § 80 Abs. 1 PatG maßgeblich sein solle, beziehen sich
ersichtlich auf die Erinnerung in Kostenfestsetzungssachen bei Beschwerdeentscheidungen. Für das Nichtigkeitsverfahren verweist § 84 Abs. 2 PatG
dagegen hinsichtlich Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung ausdrücklich auf die Vorschriften der ZPO.
5.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit
der Erinnerung und Anschlusserinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Schramm
Guth
Dr. Egerer
Bb