Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 19.03.2012 – 2 ZA (pat) 77/11

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

KOF 7/11 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

betreffend das europäische Patent EP … (DE …)

(hier: Erinnerung gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2011)

hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 19. März 2012 unter

Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und

Merzbach

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss

der

Rechtspflegerin

vom

24. August 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses

vom 8. Dezember 2011 dahin abgeändert, dass die von der

Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt

14.644,77 € festgesetzt werden. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 7.690,67 €

festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Nachdem beide Parteien nach Erhebung der Nichtigkeitsklage im Anschluss an

den mit Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 2008 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erklärten Verzicht auf das

Streitpatent

EP …

(DE …)

den Rechtsstreit

übereinstimmend

für

erledigt erklärt haben, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom

12. März 2009 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den

Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 200.000,00 €

festgesetzt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 Kostenfestsetzung beantragt. Die Beklagte hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin teilweise,

nämlich hinsichtlich der Kosten für drei externe Recherchen sowie Übersetzungskosten und einer 0,8 Verfahrensgebühr für eine Verzichtsaufforderung widersprochen.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24. August 2011 die von der Beklagten

an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 12.384,49 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Nicht anerkannt worden sind die geltend

gemachten Kosten für die Dokumentenpauschale (Kopienkosten) in Höhe von

224,25 € (310,45 € - 86,20 €), eine 0,8 Gebühr für eine Verzichtsaufforderung in

Höhe von 1.452,80 € zzgl. der Kosten für eine Übersetzung in die niederländische

Sprache in Höhe von 113,62 €, Recherchekosten für externe Recherchen in

Russland (3.000,00 €) und Europa (2.900,00 €) sowie Kosten für die Übersetzung

der japanischen (Druck-)Schriften in Höhe von 1.117,76 € und 933, 27 €.

Auf die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Klägerin hat die

Rechtpflegerin dieser mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 teilweise abgeholfen ,

nämlich

in Bezug auf die Kosten

für die Übersetzung der

japanischen

(Druck)Schriften in Höhe von 1.117,76 € und 933, 27 € und den zu erstattenden

Betrag auf insgesamt 14.435,52 € festgesetzt. Hinsichtlich der weitergehenden

Erinnerung in Bezug auf die Kosten für

- die Anfertigung von Kopien (Dokumentenpauschale) 224,25 €

- eine 0,8 Gebühr

1.452,80 €

zzgl. Übersetzungskosten 113,62 €

- externe Recherchen in

a) Russland

b) Europa

3.000,00 €

2.900,00 €

hat sie die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Bei der Dokumentenpauschale seien nur die zur Unterrichtung des Gegners sowie seines Verfahrensbevollmächtigten gefertigten Kopien zu berücksichtigen (558 Kopien), nicht

hingegen die für die Senatsmitglieder bestimmten Ablichtungen der Schriftsätze.

Erstattungsfähig seien damit 558 Kopien abzügliche der ersten 100 Kopien (RVG

VVNr. 7000 Nr. 1 b). Eine 0,8 Gebühr in Höhe von 1.452,80 € zzgl. Übersetzungskosten (113,62 €) für eine außergerichtliche Verzichtsaufforderung könne ebenfalls nicht anerkannt werden. Kosten einer Abmahnung oder Kosten zur Vermeidung eines Rechtsstreits seien keine Kosten des Rechtsstreits. Gleiches müsse

für eine außergerichtliche Verzichtsaufforderung gelten, die ebenfalls der Vermeidung eines Rechtsstreits diene. Sollte zum Zeitpunkt der Verzichtsaufforderung

bereits ein unbedingter Prozessauftrag vorgelegen haben, sei die Tätigkeit des

Anwalts bereits mit der Prozessgebühr abgegolten. Dementsprechend seien auch

die dabei entstandenen Übersetzungskosten nicht erstattungsfähig.

Nicht erkennbar sei ferner, dass Recherchen in Russland sowie in Europa in

Nichtpatentliteratur naheliegend und aussichtsreich gewesen seien. Die Klägerin

habe dazu auch nichts vorgetragen. Im übrigen hätte die Klägerin ausreichend

Zeit gehabt, die Recherchen sukzessive in Auftrag zu geben und nach Auswertung der ersten Recherche die Notwendigkeit einer weiteren Recherche zu prüfen.

Die für diese Recherchen geltend gemachten Kosten könnten daher nicht anerkannt werden.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass eine Recherche in Russland

notwendig gewesen sei, da gerade in russischen Patentschriften ein vielmals nicht

berücksichtigter Stand der Technik vorhanden sei, welcher jedoch häufig aufgrund

der russischen Sprache als auch der kyrillischen Schrift häufig unbeachtet bliebe.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sei dabei nicht (rückblickend) maßgebend,

ob die Recherche zum Erfolg geführt habe. Ebenso seien die Kosten der Recherche in Europa in der Nichtpatentliteratur erstattungsfähig, zumal diese Recherche

in der Sache auch erfolgreich gewesen sei, da die durch die Recherche ermittelten

Anlagen K11 und K12 Gegenstand der Klageschrift gewesen seien.

Die geltend gemachte 0,8 Gebühr für eine außergerichtliche Aufforderung, auf das

Streitpatent zu verzichten, beruhe auf RVG VV 2300. Sie habe der Vermeidung

einer Kostenfolge nach § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis der Gegenseite gedient und gehöre daher auch zu den Kosten des Rechtsstreits. Zu erstatten seien

demnach auch die für die Übersetzung des entsprechenden Schreibens entstandenen Übersetzungskosten. Des Weiteren seien die Kosten für die Fertigung der

Kopien in vollem Umfang zu erstatten, da insoweit ein Anspruch der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegenüber ihrer Mandantin bestanden habe, was automatisch zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen und kostenpflichtigen Gegner führe.

Die Klägerin begehrt sinngemäß,

unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

24. August 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom

8. Dezember 2011 weitere Kosten in Höhe von 7.690,67 €, insgesamt demnach 22.126,19 € festzusetzen,

hilfsweise eine mündliche Anhörung zu veranlassen.

Die Beklagte ist dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung der noch streitgegenständlichen Kosten auch im Erinnerungsverfahren entgegengetreten. Sie hält

diese nach wie vor für nicht erstattungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf

den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1

und 2 RpflG zulässige Erinnerung der Klägerin gegen den den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses

vom 8. Dezember 2011 hat in der Sache nur insoweit in geringem Umfang Erfolg,

als im Rahmen der Dokumentenpauschale weitere 209,95 € festzusetzen sind; die

weitergehende Erinnerung ist hingegen unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens ist § 84 Abs. 2 PatG, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

die Kosten entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich Grundsatz und Umfang

der Kostentragungspflicht verweist § 84 Abs. 2 PatG auf §§ 91 ff. ZPO.

Nach §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die

Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die der Gegenseite erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Um die notwendigen Kosten zu

bestimmen, ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Kosten verursachende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, um ihre berechtigten

Interessen zu verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. Herget in: Zöllner, ZPO, 28. Auflage 2010, § 91

Rdn. 12; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 91 Rdn. 9). Auch die

Erstattung von außergerichtlichen Kosten, wie Nachforschungen nach patenthinderndem Material, kann somit nur beansprucht werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, wobei

die Verpflichtung zu kostensparendem Verhalten gilt.

a) Ausgehend davon hat die Rechtspflegerin zu Recht die geltend gemachten

Kosten für eine Recherche in Russland in Höhe von 3.000,00 € sowie in Europa in

Höhe von 2.900,00 € - wobei der Nettobetrag 2.500,00 € beträgt - nicht anerkannt.

Recherchekosten sind erstattungsfähig, wenn die Nachforschung nach sorgfältiger

Abwägung aller Umstände für notwendig gehalten werden durfte. Das ist nicht

rückblickend, sondern vom Zeitpunkt der Auftragserteilung zu beurteilen. Maßgebend ist, was eine kostenbewußte Partei zu diesem Zeitpunkt für erforderlich halten durfte. Wenngleich es danach für eine Erstattungsfähigkeit nicht darauf ankommen kann, ob die Recherche erfolgreich war oder ob sogar etwa ermittelte

Entgegenhaltungen in der Entscheidung verwertet wurden, so kann eine solche

Auslandsrecherche gleichwohl aus Sicht einer kostenbewußten Partei nur dann für

notwendig erachtet werden, wenn den Umständen nach zumindest Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die Recherche weitere das Feststellungsbegehren des Nichtigkeitsklägers fördernde Entgegenhaltungen erwarten lässt. Die Klägerin hat sich

aber nicht dazu geäußert, aus welchem Grund bzw. aufgrund welcher konkreter

Umstände sie Nachforschungen nach patenthinderndem Material gerade in

Russland als naheliegend und aussichtsreich erachtete, worauf die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat. Dass der

russische Stand der Technik für die Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des

Streitpatents in irgendeiner Art und Weise von Bedeutung gewesen sein könnte,

ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Hoffnung aber, bei einer Recherche in Russland solche für die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents relevante Vorveröffentlichungen zu finden, welche bislang aufgrund Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf die russische Sprache und Schrift nicht beachtet

bzw. berücksichtigt worden sind, reicht allein nicht aus (vl. Busse-Keukenschrijver,

Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 71).

Dies gilt auch in Bezug auf die für eine zusätzliche Recherche in Europa in Nichtpatentliteratur entstandenen Kosten. Die Klägerin hat sich in ihrem als Anlage zum

Schriftsatz vom 18. April 2011 (Bl. 58) eingereichten Abmahnschrieben an die Beklagte vom 28. September 2007 (Bl. 63) zum Beleg der fehlenden Neuheit auf die

deutsche Druckschrift DE 33 15 617 berufen und vor allem auch ihre Nichtigkeitsklage maßgeblich auf diese und weitere, offenbar aufgrund der Recherche in Japan ermittelten Druckschriften gestützt. In Anbetracht dieses anhand der Druckschriften ermittelten Stands der Technik hätte es aber der Darlegung nachvollziehbarer und stichhaltiger Beweggründe bedurft, warum eine Recherche in Nichtpatentliteratur aus damaliger Sicht der Klägerin zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche geeignet und notwendig war. Die Klägerin hat selbst in ihrem

Schriftsatz vom 10. März 2011 vorgetragen, dass der fachkundigen Gegenseite

(Beklagte) hätte klar sein müssen, dass der Hauptanspruch aus dem Streitpatent

patentrechtlich nicht zu halten sei. Damit lag es aber auch für die Klägerin nahe, in

Bezug auf die Frage der Unwirksamkeit des Streitpatents zunächst druckschriftlich

relevanten Stand der Technik zu berücksichtigen, wie es dann auch letztlich in der

Klageschrift mit den Anlagen K2 bis K9 geschehen ist. Auch soweit die Klägerin

sich auf Seite 16 der Klageschrift in Zusammenhang mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit zum Beleg dafür, dass die Anordnung von Magnetblöcken auf dem

Läufer von Linearmotoren dem Fachmann bekannt war, auf die in der Recherche

vom 19. September 2006 benannten (Literatur-)Anlagen K11 und K12 bezogen

hat, begründet dies keinen aus damaliger Sicht nachvollziehbaren Anlass für eine

spezielle Recherche in Nichtpatentliteratur, da sich dieser Stand der Technik auch

aus den benannten Druckschriften ergab.

b) Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von

Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Rechtspflegerin unter Bezugnahme auf die

Entscheidung des BGH I ZB 21/05 vom 20. Oktober 2005 (GRUR 2006, 439, 440)

festgestellt, dass eine für eine außergerichtliche Aufforderung, auf das Streitpatent

zu verzichten, entstandene und von der Klägerin geltend gemachte 0,8 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählt.

Zu den Prozesskosten rechnen zwar nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die

der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH,

Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/Bork a. a. O.

§ 91 Rdn. 39). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend

gemacht werden.

Die Kosten einer Verzichtsaufforderung gehören jedoch ebenso wie diejenigen einer Abmahnung nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten. Die Verzichtsaufforderung hat ebenso wie die Abmahnung eine doppelte

Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte, und

mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu

verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des §

93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess

unmittelbar vorbereitende Funktion. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage

hängen nicht von einer vorangegangenen Verzichtsaufforderung bzw. Abmahnung

ab (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Soweit der Gläubiger mit der Verzichtsaufforderung bzw. Abmahnung

darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden,

kommt diese Funktion auch einer Aufforderung/Mahnung zu, ohne dass die

Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten

zugerechnet werden (vgl. BGH GRUR 2006, 439, 440).

c) Erfolg hat die Erinnerung lediglich insoweit, als bei der Dokumentenpauschale

über die seitens der Rechtspflegerin festgesetzten 86,20 € (50 Seiten à 0,25 Euro

und 408 Seiten à 0,15 Euro) hinaus weitere Kosten für Ablichtungen in Höhe

209,25 € anzuerkennen sind.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Rechtsanwalt gefertigte Kopien

richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, NJW 2003, 1532).

Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 50/02). Wird die

Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei verauslagt hat, ist deshalb grundsätzlich maßgebend, ob der

Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf

deren Ersatz hat (BGH, Beschl. v. 26. April 2005 - X ZB 17/04).

Mit den Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG enthält, sind auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. Fotokopiekosten sind daher grundsätzlich auch nicht erstattungsfähig. Ablichtungen sind nur dann erstattungsfähig,

wenn die Ausnahmetatbestände des Teils 7 VV Nr. 7000 RVG vorliegen (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 57). In VV Nr. 7000 RVG sind dabei die

Tatbestände abschließend geregelt, in denen Kosten für Kopien nicht in den allgemeinen Geschäftskosten aufgehen, sondern abrechnungsfähig sind (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 224 „Dokumentenpauschale“). Danach sind erstattungsfähig die Fotokopiekosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache

geboten war (Nr. 1a) sowie für Verfahrensbeteiligte und Vertreter (Nr. 1b) sowie

zur notwendigen Unterrichtung für den Auftraggeber (Nr. 1c), wenn jeweils mehr

als 100 Kopien zu fertigen waren; ferner, wenn Ablichtungen im Einverständnis mit

dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt worden sind. Da aber im letzrgenannten

Fall bei Prüfung der Entstehung keine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird,

muss diese im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen (vgl. Schneider/Wolf RVG,

6. Aufl., VV 7000 Rdnr. 121), so dass eine Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angenommen werden werden, wenn die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten Kopien auch notwendig i. S. von § 91

Abs. 1 ZPO waren.

Ausgehend sind von den insgesamt 7 eingereichten Kopiensätzen mit einer Gesamtzahl von 1.953 Ablichtungen zunächst - wie von der Rechtspflegerin anerkannt - die beiden für die Gegenpartei und deren Anwalt bestimmten Kopien (2 x

279 = 558) unter Abzug der nicht erstattungsfähigen ersten 100 Kopien, insgesamt

somit 448 Kopien zu berücksichtigen (VV Nr. 7000 1b RVG). Diese wurden mit

25 Euro für 50 Seiten à 0,50 Euro und 61,20 für 408 Seiten à 0,15 Euro, insgesamt 86,20 Euro von der Rechtspflegerin zutreffend in Ansatz gebracht.

Nach Auffassung des Senats sind darüber hinaus aber auch die 5 für die Mitglieder des Senats bestimmten Kopiensätze erstattungsfähig. Wenngleich eine gesetzliche Grundlage für die Anforderung solcher Kopien durch das Gericht nicht

gegeben ist und freiwillig eingereichte Überstücke in aller Regel nicht erstattungsfähig sind (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 7000 VV (Seite 1469) Rdnr. 76), ist

gleichwohl zu beachten, dass es im Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht einer festen Übung entspricht, dass die Parteien (auf Bitte des Gerichts) Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen für jedes der mit der Bearbeitung des

Falles befasste Mitglied des Senats einreichen. Nur so ist erfahrungsgemäß eine

ausreichende Einarbeitung aller am Verfahren Beteiligten gewährleistet; nur so

können sie in der mündlichen Verhandlung dem Vortrag der Parteien folgen und

sich u. U. Notizen in den eigenen Unterlagen machen. In Anbetracht dieser Gepflogenheiten erachtet es der Senat für vertretbar, eine Erstattungsfähigkeit für

vom Gericht gewünschte weitere Kopien (hier 5 Überstücke für die Richter) bereits

nach VV Nr. 7000 Nr. 1b) VV RVG anzuerkennen, wenngleich das Gericht formell

nicht „Beteiligter“ des Verfahrens ist. Jedenfalls sind die für die Mitglieder des Senats gefertigten Kopiensätze nach VV Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG zu erstatten. Gerade weil es zu den üblichen Gepflogenheiten gehört, Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen auch für jedes Senatsmitglied zu den Akten zu reichen, gehört

die Anfertigung solcher Kopiensätze nicht zur üblichen Wahrnehmung des Mandats und ist dementsprechend auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten

(so aber Albrecht / Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Rdnr. 739); vielmehr handelt es sich angesichts der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung

solcher Kopiensätze um zusätzlich und im - jedenfalls konkludenten - Einverständnis mit dem Auftraggeber erstellte Ablichtungen i. S. von VV Nr. 7000 Nr. 1d)

RVG, deren Fertigung und Einreichung bei Gericht in Anbetracht der Üblichkeit zur

Vorlage solcher Überstücke auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

i. S. v. § 91 Abs 1 S 1 ZPO notwendig war (vgl. BPatG 3 ZA (pat) 21/98 zu

3 Ni 29/96 v. 3. September 1998, BPatG 3 ZA (pat) 28/89 zu 3 Ni 45/85 v.

15. Mai 1990). Die dabei entstandenen Kosten sind somit auch im Rahmen von

VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG erstattungsfähig.

Zu berücksichtigen sind somit auch die 5 für die Mitglieder des Senats bestimmten

Überstücke (5 x 279 Kopien = 1395 Kopien). Erstattungsfähig sind danach 1395

Kopien x 0,15 € = 209,95 €. Dies gilt übrigens auch bei Anwendung von VV Nr.

7000 Nr. 1b) RVG, da die nicht erstattungsfähigen ersten 100 Kopien von der

Rechtspflegerin bereits abgesetzt wurden.

2. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten

(§ 128 Abs. 4 ZPO). Bei der vorliegenden Erinnerung geht es nicht um Sachaufklärung oder eine Beweisaufnahme, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hätte, sondern um Rechtsfragen, zu der sich die Erinnerungsführerin umfassend geäußert hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, §§ 104

Abs. 3, 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, wobei im Hinblick auf den geringen Erfolg der Beschwerde die Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Erinnerungsführerin aufzuerlegen waren.

Sredl

Scholz

Merzbach

prö