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BPatG Urteil vom 27.02.2013 – 5 Ni 26/11

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 27. Februar 2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 199 23 957

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Martens sowie die Richter

Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Nees

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der taiwanesischen Anmeldung 872 09 621 vom 17. Juni 1998

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten deutschen Patents

199 23 957 (Streitpatent), das die Bezeichnung

„Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe“

trägt.

Der

einzige

Patentanspruch

lautet

gemäß

der

Streitpatentschrift

DE 199 23 957 C2 wie folgt:

„1. Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe mit einem Zylinder (10), der ein Ausgangsende aufweist,

umfassend

eine Hülse (30), von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders (10) befestigt ist und von der ein zweites

Ende vorgesehen ist, um ein Ventil (90) eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die Hülse einen Innenraum aufweist;

einen Stopfen (60), der in der Hülse (30) angebracht ist; und

eine Düse (50), die das Ausgangsende des Zylinders (10) mit

dem Innenraum der Hülse (30) verbindet,

dadurch gekennzeichnet, dass

ein Schutzring (40) zwischen der Hülse (30) und dem Stopfen (60) angebracht ist derart, dass sich der Stopfen (60) nicht

bewegt, wenn sich die Hülse (30) dreht; und dass das zweite

Ende der Hülse (30) eine daran befestigte Endkappe (70) aufweist.“

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent offenbare

die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen

könne. Darüber hinaus bestehe der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem nachfolgend wiedergegebenen Stand der Technik nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

K10 US 4 328 948

K11 DE 35 21 67

K12 DE 32 26 489 C2

K13 DE 297 10 399 U1

K14 US 3 592 439

K15 DE 27 02 290 A1

K16 EP 0 690 231 A1

K17 US 3 727 952

K18 US 2 149 681

K19 US 1 304 576

K20 GB 548 165 A

K21 US 1 789 306

K22 US 1 860 888.

Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens noch folgende Unterlagen eingereicht:

K1 Streitpatentschrift DE 199 23 957 C2

K2 Registerauszug DPMA

K3 Klageschrift v. 19. Juni 2009 im parallelen Verletzungsverfahren vor dem LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 118/09)

K4 Klageerwiderung v. 30. Oktober 2009

K5 Replik v. 3. März 2010

K6 Duplik v. 30. Juni 2010

K7 Triplik v. 20. Juli 2010

K8 Schriftsatz der Verletzungsbeklagten v. 26. Juli 2010

K9 Urteil des LG Düsseldorf v. 10. August 2010 (Aktenzeichen

Auf dem Deckblatt der Streitpatentschrift sind folgende weitere Druckschriften angeführt:

DE 38 19 771 A1

DE 1 752 315 U.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 199 23 957 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent in den nachstehenden Fassungen in dieser Reihenfolge:

Hilfsantrag 1 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2013,

Hilfsanträge 1 bis 16 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2012,

Hilfsanträge 2a bis 17a gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2013.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er hält

die streitpatentgemäße Erfindung - weil hinreichend offenbart – aus Sicht des

Fachmanns für ausführbar sowie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

erteilten, jedenfalls zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für

rechtsbeständig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands

des Streitpatents sowie der fehlenden Ausführbarkeit der Erfindung geltend gemacht werden, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.1 Zum Gegenstand des Streitpatents

Das Streitpatent betrifft gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe mit einem Zylinder, der ein Ausgangsende

aufweist.

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist aus der DE 38 19 771 A1

oder der DE 1 752 315 U eine solche Klemmvorrichtung bekannt. Auch die Figur 7

des Streitpatents zeigt nach Angabe des Patentinhabers eine weitere herkömmliche Klemmvorrichtung einer Handluftpumpe1.

Die bekannten Klemmvorrichtungen weisen eine Hülse auf, von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders befestigt ist und von der ein zweites

Ende vorgesehen ist, um ein Ventil eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die Hülse einen Innenraum aufweist. In der Hülse ist ein Stopfen

angebracht, der die Abdichtung zu einem anzuschließenden Ventil bewirkt. Zur

Verbindung des Ausgangsendes des Zylinders mit dem Innenraum der Hülse ist

eine Düse vorgesehen. Als nachteilig an diesem Stand der Technik wird angesehen, dass sich der Stopfen nach Aufsetzen auf das Ventil durch Verdrehung der Hülse bewegen kann, so dass er einem Verschleiß unterliegt2.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen in einer Hülse der Klemmvorrichtung vorgesehenen Dichtstopfen gegen Verschleiß zu schützen3. Diese Aufgabe wird mit der Klemmvorrichtung mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Erfindungsgemäß ist dabei zwischen

der Hülse und dem Stopfen ein Schutzring angebracht, so dass sich der Stopfen

nicht bewegt, wenn sich die Hülse dreht. Zudem weist das zweite Ende der Hülse

eine daran befestigte Endkappe auf.

1 vgl. Sp. 1 Z. 5 bis 9 der Streitpatentschrift (SPS) 2 vgl. Sp. 2 Z. 6 bis 11 der SPS 3 vgl. Sp. 1 Z. 10 bis 13 der SPS

1.2 Zum Verständnis des Patentanspruchs 1

Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend von einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau auszugehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion

von Handluftpumpen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

Das Merkmal im Patentanspruch 1, wonach die Düse das Ausgangsende des Zylinders mit dem Innenraum der Hülse verbindet, versteht der Fachmann dahingehend, dass die Düse nicht nur eine fluidmäßige Verbindung herstellt, sondern

auch zur Befestigung der Hülse am Zylinder dient. Eine Stütze für dieses Verständnis findet sich in der Beschreibung Sp. 1 Z. 64 bis Sp. 2 Z. 1 sowie Sp. 2

Z. 26 bis 27 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 4 der Streitpatentschrift (SPS).

Die erfindungsgemäße Endkappe 70 erleichtert nach dem Verständnis des Fachmanns ein sicheres, zentriertes Einführen des Ventils 90 in das Innere der Hülse 30, vgl. Fig. 4. Zudem verhindert sie ein Herausfallen des Stopfens aus der

Hülse.

2. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (§ 22 Abs. 1 i. V. m.

Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Nach der Beschreibung des Streitpatents wird bei Gebrauch ein Ventil 90 eines

aufzupumpenden Gegenstandes, wie eines Fahrradreifens, in die Endkappe 70 eingesetzt. Dies bewirkt eine Deformation des Gummistopfens 604. Zwar ist in der

Figur 4 der SPS das Ventil 90 nicht bis zur Vorderseite des Stopfens 60 gezeichnet. Dies erkennt der Fachmann aus folgendem Grund als offensichtliche zeichnerische Ungenauigkeit: In Figur 3 ist der Stopfen als zylindrischer Körper in unver-

4 vgl. Sp. 2 Z. 2 bis 5 der SPS

formten Zustand dargestellt. Ein Ventil ist nicht gezeigt, somit handelt es sich um

den unbenutzten Zustand der Handluftpumpe. Gemäß Figur 4 wird nun ein Ventil

in die Hülse 30 eingeführt, um einen Gegenstand aufzupumpen. Eine zum Aufpumpen eines Reifens zwingend erforderliche Abdichtung zwischen Ventil und

Stopfen kann dabei nur durch axiales Andrücken des Ventils auf die Stirnseite des

Stopfens realisiert werden. Der Stopfen wird dabei durch das Ventil axial gestaucht und radial nach außen verformt, vgl. Figur 4. Zwar ist im Patentanspruch 1

für den Stopfen kein Material genannt; zum bestimmungsgemäßen wiederholten

Gebrauch ist jedoch eine hohe elastische Verformbarkeit des Stopfens, wie es

Gummi aufweist, zwingend erforderlich. Wäre kein Schutzring vorhanden, würde

sich der Stopfen bei großer axialer Einspannkraft und daraus resultierender radialer Verformung mit der Hülse mitdrehen, sobald das übertragbare Haftreibmoment

zwischen Stopfen und Hülse durch diese Radialverformung größer ist als das

Gleitreibmoment zwischen Ventil und Stopfen sowie Stopfen und Düse. Durch diese Verdrehung zwischen Ventil und Stopfen bei gleichzeitiger Axialbelastung

könnte der Stopfen durch ein scharfkantiges Ventil oder durch die Innenseite der

Hülse beschädigt werden. Durch den erfindungsgemäßen Schutzring kann diese

Beschädigung verhindert werden. Der Stopfen legt sich bei der axialen Stauchung

radial an den Schutzring an. Eine Beschädigung des Stopfens kann dann nur verhindert werden, indem die Hülse den Schutzring nicht mitdreht.

Zur abdichtenden axialen Einspannung des Stopfens zwischen Ventil und Düse

bedarf es, nach Überzeugung des Senats, keines Innengewindes an der Endkappe. Ein solches ist in der gesamten Patentschrift an keiner Stelle unmittelbar und

eindeutig für den Fachmann offenbart. Vielmehr ist in den Figuren 3 und 4 am Innenumfang der Endkappe ein Absatz sowie eine nach links weisende Eindrehung

gezeichnet. Der Absatz dient ausweislich der Figur 4 der Aufnahme des Ventils

und zentriert dieses relativ zum abdichtenden Stopfen. Ein Gewindeeingriff zwischen Ventil und Endkappe ist in der Figur 4 ersichtlich nicht gezeichnet. Er ist

zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Klemmvorrichtung auch nicht erforderlich, denn die zur Abdichtung nötige Axialkraft kann allein durch manuelles Aufdrücken auf den Stopfen erreicht werden. Dies ist bei Handluftpumpen gebräuchlich

und allgemein bekannt. Da das Ventil mit einem Außengewinde versehen ist,

könnte es sich beim Einführen in die Endkappe ggfls. verkanten. Dem entgegenzuwirken dient offensichtlich die Verdrehbarkeit der Hülse, die somit einen sicheren Eingriff zwischen der Klemmvorrichtung und dem Ventil sicherstellt5. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Endkappe kein Innengewinde aufweist, ergibt sich im

Übrigen durch die – offensichtlich bewusst - normgerechte Darstellung und Beschreibung der Verschraubung zwischen dem Außengewinde der Endkappe und dem Innengewinde der Hülse6. Dass im Vergleich damit die Darstellung zwischen

der Endkappe und dem Ventilschaft nicht der Gewindenorm entspricht, stützt

ebenfalls diese Auslegung des Senats.

3. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1

a) Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiger Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des

Streitpatents enthalten sind.

5 vgl. Sp. 2 Z. 6 und 7 der SPS 6 vgl. Sp. 1 Z. 59 bis 61

Aus

der

K17 - US 3 727 952 -

(siehe hier wiedergegebene Figur 1) ist ein Rohrverbinder 2 bekannt, der dazu

dient, Rohrleitungen von

Kältemaschinen mit einer

Vorrichtung zur Druckprüfung zu verbinden, um den

Kältemitteldruck der Kältemaschinen zu überprüfen und ggfls. das Kältemittel nachzufüllen7. Zu diesem Zweck nimmt ein zweiteiliges Spannfutter 32 das Ventil 74 eines zu testenden Bauteils 70 auf. Das Spannfutter lässt sich öffnen, indem

eine äußere Hülse 10 axial gegen die Kraft einer Feder 46 verschoben wird. Hierdurch geben Kugeln 40 das Spannfutter frei und das Ventil 72 kann im Rohrverbinder 2 aufgenommen werden. Anschließend wird die äußere Hülse selbsttätig

mittels der Feder 46 in entgegengesetzter Richtung verschoben, so dass das

Spannfutter das Ventil sicher aufnimmt. Die Abdichtung des Ventils zum Rohrverbinder erfolgt über die Dichtung 54, die über einen Kolben 50 per Federkraft auf

das Ventil 72 gedrückt wird. Kältemittel kann sodann über den Anschluss 62 und

den Stift 76, der gleichzeitig das Schrader-Ventil über sein vorderes Ende öffnet, in das zu befüllende Bauteil strömen8.

Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem bekannten Rohrverbinder zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die

das Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Beim Rohrverbinder nach der K17 könnte der Stift 76 allenfalls als fluidmäßig verbindende Düse angesehen werden. Er befestigt jedoch

kein Ausgangsende eines Zylinders am Innenraum des hülsenförmigen Bauteils 8.

Zudem ist die Hülse 10 im Gegensatz zum Streitgegenstand nicht verdrehbar; der

7 vgl. Sp. 1 Z. 7 bis 17 8 vgl. Beschreibung der Figur 1 ab Sp. 2 Z. 45 bis Sp. 4 Z. 62

hülsenförmige Ansatz 52 des Kolbens 50 dient somit nicht zum Verdrehschutz gegenüber der Hülse 10, sondern der Aufnahme der Dichtung 54.

Die alternativen Ausgestaltungen der K17 zeigen Bauteile des Rohrverbinders, die

weiter ab vom Streitgegenstand liegen; Gegenteiliges wurde von der Klägerin

auch nicht vorgebracht.

Die K18 - US 2 149 681 -

(siehe

hier wiedergegebene Figur 1) zeigt

eine Kupplung zum Anschluss an Ventile 1 von Kraftfahrzeugreifen9.

Zunächst wird auf das Ventil 1 ein

erstes Teil 5 eines Bajonettverschlusses aufgeschraubt und mittels der Mutter 4 gekontert. Dieses

Teil 5 verbleibt dauerhaft auf dem

Ventil, da es die genaue axiale Ausrichtung zum kupplungsseitigen Druckbolzen 17 sicherstellt, der nach Herstellung der Kupplungsverbindung den Ventilstößel 2 betätigt, um das Ventil zu öffnen. Eingangsseitig ist die Kupplung über ein

Befestigungsteil 7 mit einem Schlauch 6 verbunden. Das Befestigungsteil 7 trägt in

seinem Inneren ein Basisteil 16 mit Düsen 18, das gleichzeitig den Druckbolzen 17 trägt. In einer inneren Ringnut des Befestigungsteils 7 ist zudem eine Dichtung 19 angeordnet. Das zweite Teil 11 des Bajonettverschlusses befindet sich

stirnseitig an einem zylinderförmigen Körper 9, der das Befestigungsteil 7 radial

umschließt und gegenüber diesem verdrehbar ist. Zur Herstellung der Kupplungsverbindung werden die beiden Teile 5, 11 des Bajonettverschlusses durch Verderhen des zylinderförmigen Körpers 9 gekuppelt. Dabei wird die Stirnseite des Ventils 1 gegen die Dichtung 19 gedrückt10.

9 vgl. S. 1 Sp. 2 Z. 7 bis 17 10 vgl. Beschreibung der Figur 1 von Seite 1 Sp. 2 Z. 23 bis S. 2 Sp. 1 Z. 71

Der Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dieser bekannten Kupplung zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die das

Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Demgegenüber ermöglicht das Basisteil 16 ausschließlich eine

fluidmäßige Verbindung zwischen dem zylinderförmigen Schlauch 6 und dem Inneren des zylinderförmigen Körpers 9. Eine Befestigung der beiden Teile im streitpatentgemäßen Sinne wird durch das Basisteil 16 jedoch nicht hergestellt. Zudem

entspricht der Bajonettverschluss der K18 nicht der Endkappe des Streitgegenstandes, da ein Teil der Kupplung, nämlich das Bajonettteil 11, dauerhaft am Ventilkörper 1 angebracht ist und somit nicht zum Kupplungsgrundkörper der K18 gehört.

Die alternativen Bauformen der K18 nach den Figuren 5 bis 6 und 8 bis 10 kommen dem Streitgegenstand ersichtlich nicht näher.

Der Ventilkopf zur Reifenbefüllung nach der

K19 - US 1 304 576 - (siehe hier wiedergegebene Figur 2) weist einen zylinderförmigen Grundkörper A

auf, der an einem Ende über ein Verbindungsteil B

mit einem Schlauch zum Zuführen von Druckluft in

ein Ventil eines Schlauches (in den Figuren 1 bis 3

nicht dargestellt) verbunden ist. Im Grundkörper A ist

ein axial verschiebbares Ventil O angeordnet, das in

einer Ringnut eine Dichtung Q trägt. Durch Aufdrücken des Grundkörpers A auf ein Schlauchventil wird das Ventil O nach oben gegen eine weitere Dichtung T gedrückt. Hierdurch wird ein zweiter Ventilkörper D

axial gegen die Kraft einer Feder E verschoben und ermöglicht so, Druckluft durch

eine Öffnung S im Ventilstößel des Ventils O zum Schlauchventil gelangen zu lassen. Die Abdichtung zwischen Schlauchventil und Kupplung erfolgt somit durch stirnseitiges Andrücken des Schlauchventils gegen die Dichtung Q11.

11 vgl. hierzu die Figurenbeschreibung S. 1 Z. 33 bis Z. 95

Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dieser bekannten Kupplung zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die das

Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Dies ist bei der Kupplung nach der K19 ersichtlich nicht der Fall.

So verbindet keine der beiden düsenförmigen Ventilkörper O und D einen zylinderförmigen Anschlussschlauch mit dem Inneren des Grundkörpers A. Vielmehr dient

das Verbindungsteil B dem Anschluss eines Druckluftschlauches. Zudem kann der

äußere Begrenzungsring der die Dichtung Q aufnehmenden Ringnut keine Verderhung der Dichtung Q verhindern, wenn der Grundkörper A beim Gebrauch (unbeabsichtigt) verdreht wird. Denn das Ventil O wird axial gegen die Dichtung T gedrückt, die hierdurch verdrehfest am Grundkörper anliegt12.

Aus der K20 - GB 548 165 A - (siehe hier wiedergegebene Figur 1) ist ein Kraftfahrzeugschlauchverbinder („Tyre Connector“) bekannt zur Druckluftbefüllung von Zwillings-Kraftfahrzeugreifen13.

Der Verbinder wird in Zeichnungsrichtung nach

oben auf ein nicht dargestelltes Ventil eines

Kraftfahrzeugreifens aufgedrückt. Durch Verschieben der Hülse 8 in Richtung des Schlauchventils werden Klemmbacken 2 radial auf das Schlauchventil geklemmt, um dieses

sicher zu halten. Das Ventil 5a wird gleichzeitig gegen die Kraft der Feder 4 nach

unten gedrückt und stellt dadurch die Druckluftverbindung zwischen dem Anschlussstück 9 und dem Schlauchventil her, das durch den Ventilansatz 5 geöffnet

wurde. Die Abdichtung des Schlauchventils erfolgt durch das axiale Aufdrücken auf die Dichtung 314.

Auch bei diesem bekannten Gegenstand stellt das düsenförmige Ventil 5a - anders als beim Streitgegenstand - keine (befestigungsmäßige) Verbindung

zum zylinderförmigen Anschlussstück 9 her.

12 vgl. S. 1 Z. 82 bis 90 13 vgl. S. 1 Z. 19 und 20 14 vgl. Figurenbeschreibung S. 1 Z. 71 bis 77

Durch das radiale Aufpressen der Klemmbacken 2 auf das Schlauchventil wird gleichzeitig die Buchse 1a auf die Dichtung 3 gedrückt15. Ein Verdrehen der Hülse 1 würde auch die Klemmbacken 2 mitdrehen (vgl. Figur 2) und somit

auch - durch die radiale Andrückkraft der Klemmbacken 2 – die Dichtung 3 relativ

zum Schlauchventil verdrehen, wodurch die Dichtung beschädigt werden könnte.

Die Buchse 1a stellt daher auch keinen Schutzring im Sinne des Streitpatents dar.

Die K22 - US 1 860 888 - (siehe hier wiedergegebene Figur 2) zeigt ein Kupplungsstück zur Verbindung eines Ventils 31 eines Zwillings-Fahrzeugreifens mit einem Druckluftmanometer16. Das Aufdrücken des Kupplungsstücks 10 auf das Reifenventil 31 verschiebt das topfförmige Bauteil 26 (siehe

Fig. 5) in Zeichnungsrichtung nach oben und hebt

damit die Dichtung 25 von ihrem Dichtungssitz ab,

um die Fluidverbindung zwischen dem Ventil 31

des Reifens und dem Monometer herzustellen.

Hierzu weist das topfförmige Bauteil 26 zwei Düsen 28 auf. Die Abdichtung zwischen Reifenventil 31 und dem Kupplungsstück erfolgt durch stirnseitiges Aufdrücken der Dichtung 29 auf den Ventilkörper 31.

Auch bei diesem Gegenstand stellen die Düsen 28 keine (befestigungsmäßige)

Verbindung zwischen dem hülsenförmigen Kupplungsstück 10 und dem Anschlussrohr 12 her. Zudem kann die die Dichtung 29 aufnehmende Ringnut des

topfförmigen Bauteils 26 keine drehmäßige Entkopplung zwischen der Dichtung 29 und dem Kupplungsstück 10 bewirken, da die Dichtung 29 bei Gebrauch durch den Ventilkörper 31 in das topfförmige Bauteil 26 gedrückt wird17.

15 vgl. S. 1 Z. 57 bis 65 16 vgl. S. 1 Z. 1 bis 10 sowie S. 3 Z. 43 bis 51 17 vgl. S. 2 Z. 111 bis 126

Die übrigen Druckschriften können die Neuheit des Streitgegenstandes ebenso

nicht in Frage stellen; auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend.

Keine

der

Druckschriften K11 (DE 35 21 67),

K12 (DE 32 26 489 C2),

K15 (DE 27 02 290 A1), K16 (EP 0 690 231 A1), K21 (US 1 789 306) sowie die

auf dem Deckblatt der Patentschrift genannten Schriften DE 1 752 315 U und

DE 38 19 771 A1 zeigen eine Klemmvorrichtung zum Anschluss an ein Ventil, die

eine Düse aufweist, die das Ausgangsende eines zylinderförmigen Teils mit dem

Innenraum einer Hülse (befestigungsmäßig) verbindet.

Das Kopfteil der Handluftpumpe nach der K13 weist keinen Schutzring zwischen

dem hülsenförmigen Gehäuse 1 und dem Dichtungseinsatz 4 auf.

Die

Kupplungen

nach

den

Druckschriften K10 (US 4 328 948)

und

K14 (US 3 592 439) weisen am zweiten, dem Ventil zugewandten Ende jeweils

keine daran befestigte Endkappe auf.

b) Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Den nächstliegenden Stand der

Technik bildet die Handluftpumpe

gemäß DE 1 752 315 U (vgl. hier

wiedergegebene Figur). In das Kopfstück 2 dieser Handluftpumpe wird

ein Ventilhals 4 eines aufzupumpenden Schlauches so eingesetzt, dass

eine Dichtungsmuffe 5 den Ventilhals 4 radial umgibt. Das Ventil des

Ventilhalses 4 wird durch Druck auf den Ventilentlüfterstengel 9‘‘ geöffnet, damit

Druckluft zugeführt werden kann. Zur Abdichtung wird sodann eine Überwurfmutter 10 derart eingeschraubt, dass die Dichtungsmuffe 5 axial gestaucht wird und

sich dadurch radial klemmend am äußeren Ventilhals anlegt. Das hülsenförmige

Endteil des Kopfstücks 2 ist mit einem Pumpenrohr der Handluftpumpe verbunden. Die Luft gelangt vom Ende des Pumpenrohrs 1 über Kanäle 6, 7 und das

Rückschlagventil 8‘, 8‘‘ sowie den mit Bohrungen versehenen Teller 9 in den aufzupumpenden Schlauch.

Anders als der Streitgegenstand umfasst diese Handluftpumpe keinen Schutzring

zwischen dem hülsenförmigen Kopfstück und dem Stopfen 5. Zudem ist keine Düse vorhanden, die das Ausgangsende des zylindrischen Pumpenrohrs 1 mit dem

Innenraum des Kopfstücks 2 (befestigungsmäßig) verbindet.

Eine Anregung zur Abwandlung dieser Unterschiedsmerkmale ergibt sich aus der

DE 1 752 315 U allein ebenso wenig wie in Verbindung mit dem allgemeinen

Fachwissen des Fachmannes oder mit dem übrigen Stand der Technik. Jedenfalls

hat der Senat dafür keinen Anhalt gefunden und auch die Klägerin hat derartiges

nicht geltend gemacht.

Wie zur Neuheit ausgeführt, ist das Basisteil 16 der Kupplung nach der

K18 (US 2 149 681) nicht dazu vorgesehen, das Ausgangsende des Schlauchs 6

(befestigungsmäßig) mit dem Inneren der Hülse 9 zu verbinden. Das Basisteil 16

hat vielmehr die Aufgabe, das Ventil 1 durch Betätigung durch den Stift 2 zu öffnen und mittels der Düsen 18 eine Fluidverbindung mit dem Schlauch 6 herzustellen. Die Befestigung des Schlauchs übernimmt das Bauteil 7, das zudem in seinem Inneren das Basisteil 16 sowie die Dichtung 19 aufnimmt. Auch fehlt es an einer Endkappe, um das Ventil, wie beim Streitgegenstand, in das Innere der Hülse

einzuführen. Statt dessen erfolgt die Verbindung zwischen dem Ventil und der Hülse über den Bajonettverschluss 5, 11.

Eine Anregung zur Durchführung von Maßnahmen, um zum Streitgegenstand zu

gelangen, erhält der Fachmann auch durch die K18 aus sich heraus ebenso wenig

wie in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit dem übrigen Stand

der Technik.

Wie zur Neuheit ausgeführt, weist das Kopfteil der Handluftpumpe nach der

K13 (DE 297 10 399 U1) keinen Schutzring zwischen dem hülsenförmigen Gehäuse 1 und dem Dichtungseinsatz 4 auf. Ein solcher Schutzring ist dort auch nicht erforderlich, denn beim bestimmungsgemäßen Gebrauch wird das Gehäuse nicht

verdreht. Vielmehr wird der Dichtungseinsatz 4 nach Einsetzen des Ventils durch

Verschieben der Halterung 5 derart gestaucht, dass sich der Dichtungseinsatz radial von außen an das Ventil anlegt. Somit hatte der Fachmann keine Veranlassung, für den Dichtungseinsatz einen Schutzring vorzusehen, wie ihn beispielsweise die K18 zeigt. Denn bei dieser Kupplung muss die äußere Hülse 9 zum Verbinden des Bajonettverschlusses verdreht werden.

Die Gegenstände nach den Druckschriften K10, K14 und K17 wird der Fachmann

zur Verbesserung einer gattungsgemäßen Klemmvorrichtung schon deshalb nicht

in Betracht ziehen, weil sie auf dem fachfremden Bereich der Kältetechnik liegen.

Dabei kann dahinstehen, dass dort auch Schraderventile verwendet werden, worauf die Klägerin hinweist. Denn Schraderventile werden universell verwendet, ohne dass sämtliche Verwendungsbereiche automatisch zum Kenntnisstand des eingangs definierten Fachmanns zählen, der nach Lösungsmöglichkeiten für Handluftpumpen sucht.

Die übrigen

im Verfahren befindlichen Druckschriften K11 (DE 35 21 67),

K12 (DE 32 26 489 C2),

K15 (DE 27 02 290 A1),

K16 (EP 0 690 231 A1),

K19 (US 1 304 576),

K20 (GB 548 165 A),

K21 (US 1 789 306),

K22 (US 1 860 888) sowie die DE 38 19 771 A1 liegen von der beanspruchten

Klemmvorrichtung noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum

Patentgegenstand geben können. So zeigt, wie bereits zur Neuheit ausgeführt

wurde, keine der Schriften eine Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe zum

Anschluss an ein Ventil, die eine Düse aufweist, die das Ausgangsende eines zylinderförmigen Teils der Handluftpumpe mit dem Innenraum einer Hülse der

Klemmvorrichtung (befestigungsmäßig) verbindet. Eine Anregung zur Umsetzung

dieses Unterschiedsmerkmals ergibt sich aus den vorgenannten Druckschriften allein ebenso wenig wie in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes oder mit dem übrigen Stand der Technik. Jedenfalls hat der Senat dafür

keinen Anhalt gefunden.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Klemmvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.

4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Gutermuth

Bork

Martens

Dr. Baumgart

Nees