Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 27.02.2013 – 5 Ni 26/11
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Februar 2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent 199 23 957
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Martens sowie die Richter
Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Nees
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der taiwanesischen Anmeldung 872 09 621 vom 17. Juni 1998
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten deutschen Patents
199 23 957 (Streitpatent), das die Bezeichnung
„Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe“
trägt.
Der
einzige
Patentanspruch
lautet
gemäß
der
Streitpatentschrift
DE 199 23 957 C2 wie folgt:
„1. Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe mit einem Zylinder (10), der ein Ausgangsende aufweist,
umfassend
eine Hülse (30), von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders (10) befestigt ist und von der ein zweites
Ende vorgesehen ist, um ein Ventil (90) eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die Hülse einen Innenraum aufweist;
einen Stopfen (60), der in der Hülse (30) angebracht ist; und
eine Düse (50), die das Ausgangsende des Zylinders (10) mit
dem Innenraum der Hülse (30) verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Schutzring (40) zwischen der Hülse (30) und dem Stopfen (60) angebracht ist derart, dass sich der Stopfen (60) nicht
bewegt, wenn sich die Hülse (30) dreht; und dass das zweite
Ende der Hülse (30) eine daran befestigte Endkappe (70) aufweist.“
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent offenbare
die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen
könne. Darüber hinaus bestehe der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem nachfolgend wiedergegebenen Stand der Technik nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
K10 US 4 328 948
K11 DE 35 21 67
K12 DE 32 26 489 C2
K13 DE 297 10 399 U1
K14 US 3 592 439
K15 DE 27 02 290 A1
K16 EP 0 690 231 A1
K17 US 3 727 952
K18 US 2 149 681
K19 US 1 304 576
K20 GB 548 165 A
K21 US 1 789 306
K22 US 1 860 888.
Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens noch folgende Unterlagen eingereicht:
K1 Streitpatentschrift DE 199 23 957 C2
K2 Registerauszug DPMA
K3 Klageschrift v. 19. Juni 2009 im parallelen Verletzungsverfahren vor dem LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 118/09)
K4 Klageerwiderung v. 30. Oktober 2009
K5 Replik v. 3. März 2010
K6 Duplik v. 30. Juni 2010
K7 Triplik v. 20. Juli 2010
K8 Schriftsatz der Verletzungsbeklagten v. 26. Juli 2010
K9 Urteil des LG Düsseldorf v. 10. August 2010 (Aktenzeichen
Auf dem Deckblatt der Streitpatentschrift sind folgende weitere Druckschriften angeführt:
DE 38 19 771 A1
DE 1 752 315 U.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 199 23 957 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent in den nachstehenden Fassungen in dieser Reihenfolge:
Hilfsantrag 1 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2013,
Hilfsanträge 1 bis 16 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2012,
Hilfsanträge 2a bis 17a gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2013.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er hält
die streitpatentgemäße Erfindung - weil hinreichend offenbart – aus Sicht des
Fachmanns für ausführbar sowie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
erteilten, jedenfalls zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für
rechtsbeständig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands
des Streitpatents sowie der fehlenden Ausführbarkeit der Erfindung geltend gemacht werden, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.1 Zum Gegenstand des Streitpatents
Das Streitpatent betrifft gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe mit einem Zylinder, der ein Ausgangsende
aufweist.
Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist aus der DE 38 19 771 A1
oder der DE 1 752 315 U eine solche Klemmvorrichtung bekannt. Auch die Figur 7
des Streitpatents zeigt nach Angabe des Patentinhabers eine weitere herkömmliche Klemmvorrichtung einer Handluftpumpe1.
Die bekannten Klemmvorrichtungen weisen eine Hülse auf, von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders befestigt ist und von der ein zweites
Ende vorgesehen ist, um ein Ventil eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die Hülse einen Innenraum aufweist. In der Hülse ist ein Stopfen
angebracht, der die Abdichtung zu einem anzuschließenden Ventil bewirkt. Zur
Verbindung des Ausgangsendes des Zylinders mit dem Innenraum der Hülse ist
eine Düse vorgesehen. Als nachteilig an diesem Stand der Technik wird angesehen, dass sich der Stopfen nach Aufsetzen auf das Ventil durch Verdrehung der Hülse bewegen kann, so dass er einem Verschleiß unterliegt2.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen in einer Hülse der Klemmvorrichtung vorgesehenen Dichtstopfen gegen Verschleiß zu schützen3. Diese Aufgabe wird mit der Klemmvorrichtung mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Erfindungsgemäß ist dabei zwischen
der Hülse und dem Stopfen ein Schutzring angebracht, so dass sich der Stopfen
nicht bewegt, wenn sich die Hülse dreht. Zudem weist das zweite Ende der Hülse
eine daran befestigte Endkappe auf.
1 vgl. Sp. 1 Z. 5 bis 9 der Streitpatentschrift (SPS) 2 vgl. Sp. 2 Z. 6 bis 11 der SPS 3 vgl. Sp. 1 Z. 10 bis 13 der SPS
1.2 Zum Verständnis des Patentanspruchs 1
Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend von einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau auszugehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion
von Handluftpumpen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
Das Merkmal im Patentanspruch 1, wonach die Düse das Ausgangsende des Zylinders mit dem Innenraum der Hülse verbindet, versteht der Fachmann dahingehend, dass die Düse nicht nur eine fluidmäßige Verbindung herstellt, sondern
auch zur Befestigung der Hülse am Zylinder dient. Eine Stütze für dieses Verständnis findet sich in der Beschreibung Sp. 1 Z. 64 bis Sp. 2 Z. 1 sowie Sp. 2
Z. 26 bis 27 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 4 der Streitpatentschrift (SPS).
Die erfindungsgemäße Endkappe 70 erleichtert nach dem Verständnis des Fachmanns ein sicheres, zentriertes Einführen des Ventils 90 in das Innere der Hülse 30, vgl. Fig. 4. Zudem verhindert sie ein Herausfallen des Stopfens aus der
Hülse.
2. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (§ 22 Abs. 1 i. V. m.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Nach der Beschreibung des Streitpatents wird bei Gebrauch ein Ventil 90 eines
aufzupumpenden Gegenstandes, wie eines Fahrradreifens, in die Endkappe 70 eingesetzt. Dies bewirkt eine Deformation des Gummistopfens 604. Zwar ist in der
Figur 4 der SPS das Ventil 90 nicht bis zur Vorderseite des Stopfens 60 gezeichnet. Dies erkennt der Fachmann aus folgendem Grund als offensichtliche zeichnerische Ungenauigkeit: In Figur 3 ist der Stopfen als zylindrischer Körper in unver-
4 vgl. Sp. 2 Z. 2 bis 5 der SPS
formten Zustand dargestellt. Ein Ventil ist nicht gezeigt, somit handelt es sich um
den unbenutzten Zustand der Handluftpumpe. Gemäß Figur 4 wird nun ein Ventil
in die Hülse 30 eingeführt, um einen Gegenstand aufzupumpen. Eine zum Aufpumpen eines Reifens zwingend erforderliche Abdichtung zwischen Ventil und
Stopfen kann dabei nur durch axiales Andrücken des Ventils auf die Stirnseite des
Stopfens realisiert werden. Der Stopfen wird dabei durch das Ventil axial gestaucht und radial nach außen verformt, vgl. Figur 4. Zwar ist im Patentanspruch 1
für den Stopfen kein Material genannt; zum bestimmungsgemäßen wiederholten
Gebrauch ist jedoch eine hohe elastische Verformbarkeit des Stopfens, wie es
Gummi aufweist, zwingend erforderlich. Wäre kein Schutzring vorhanden, würde
sich der Stopfen bei großer axialer Einspannkraft und daraus resultierender radialer Verformung mit der Hülse mitdrehen, sobald das übertragbare Haftreibmoment
zwischen Stopfen und Hülse durch diese Radialverformung größer ist als das
Gleitreibmoment zwischen Ventil und Stopfen sowie Stopfen und Düse. Durch diese Verdrehung zwischen Ventil und Stopfen bei gleichzeitiger Axialbelastung
könnte der Stopfen durch ein scharfkantiges Ventil oder durch die Innenseite der
Hülse beschädigt werden. Durch den erfindungsgemäßen Schutzring kann diese
Beschädigung verhindert werden. Der Stopfen legt sich bei der axialen Stauchung
radial an den Schutzring an. Eine Beschädigung des Stopfens kann dann nur verhindert werden, indem die Hülse den Schutzring nicht mitdreht.
Zur abdichtenden axialen Einspannung des Stopfens zwischen Ventil und Düse
bedarf es, nach Überzeugung des Senats, keines Innengewindes an der Endkappe. Ein solches ist in der gesamten Patentschrift an keiner Stelle unmittelbar und
eindeutig für den Fachmann offenbart. Vielmehr ist in den Figuren 3 und 4 am Innenumfang der Endkappe ein Absatz sowie eine nach links weisende Eindrehung
gezeichnet. Der Absatz dient ausweislich der Figur 4 der Aufnahme des Ventils
und zentriert dieses relativ zum abdichtenden Stopfen. Ein Gewindeeingriff zwischen Ventil und Endkappe ist in der Figur 4 ersichtlich nicht gezeichnet. Er ist
zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Klemmvorrichtung auch nicht erforderlich, denn die zur Abdichtung nötige Axialkraft kann allein durch manuelles Aufdrücken auf den Stopfen erreicht werden. Dies ist bei Handluftpumpen gebräuchlich
und allgemein bekannt. Da das Ventil mit einem Außengewinde versehen ist,
könnte es sich beim Einführen in die Endkappe ggfls. verkanten. Dem entgegenzuwirken dient offensichtlich die Verdrehbarkeit der Hülse, die somit einen sicheren Eingriff zwischen der Klemmvorrichtung und dem Ventil sicherstellt5. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Endkappe kein Innengewinde aufweist, ergibt sich im
Übrigen durch die – offensichtlich bewusst - normgerechte Darstellung und Beschreibung der Verschraubung zwischen dem Außengewinde der Endkappe und dem Innengewinde der Hülse6. Dass im Vergleich damit die Darstellung zwischen
der Endkappe und dem Ventilschaft nicht der Gewindenorm entspricht, stützt
ebenfalls diese Auslegung des Senats.
3. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1
i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
a) Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiger Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des
Streitpatents enthalten sind.
5 vgl. Sp. 2 Z. 6 und 7 der SPS 6 vgl. Sp. 1 Z. 59 bis 61
Aus
der
K17 - US 3 727 952 -
(siehe hier wiedergegebene Figur 1) ist ein Rohrverbinder 2 bekannt, der dazu
dient, Rohrleitungen von
Kältemaschinen mit einer
Vorrichtung zur Druckprüfung zu verbinden, um den
Kältemitteldruck der Kältemaschinen zu überprüfen und ggfls. das Kältemittel nachzufüllen7. Zu diesem Zweck nimmt ein zweiteiliges Spannfutter 32 das Ventil 74 eines zu testenden Bauteils 70 auf. Das Spannfutter lässt sich öffnen, indem
eine äußere Hülse 10 axial gegen die Kraft einer Feder 46 verschoben wird. Hierdurch geben Kugeln 40 das Spannfutter frei und das Ventil 72 kann im Rohrverbinder 2 aufgenommen werden. Anschließend wird die äußere Hülse selbsttätig
mittels der Feder 46 in entgegengesetzter Richtung verschoben, so dass das
Spannfutter das Ventil sicher aufnimmt. Die Abdichtung des Ventils zum Rohrverbinder erfolgt über die Dichtung 54, die über einen Kolben 50 per Federkraft auf
das Ventil 72 gedrückt wird. Kältemittel kann sodann über den Anschluss 62 und
den Stift 76, der gleichzeitig das Schrader-Ventil über sein vorderes Ende öffnet, in das zu befüllende Bauteil strömen8.
Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem bekannten Rohrverbinder zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die
das Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Beim Rohrverbinder nach der K17 könnte der Stift 76 allenfalls als fluidmäßig verbindende Düse angesehen werden. Er befestigt jedoch
kein Ausgangsende eines Zylinders am Innenraum des hülsenförmigen Bauteils 8.
Zudem ist die Hülse 10 im Gegensatz zum Streitgegenstand nicht verdrehbar; der
7 vgl. Sp. 1 Z. 7 bis 17 8 vgl. Beschreibung der Figur 1 ab Sp. 2 Z. 45 bis Sp. 4 Z. 62
hülsenförmige Ansatz 52 des Kolbens 50 dient somit nicht zum Verdrehschutz gegenüber der Hülse 10, sondern der Aufnahme der Dichtung 54.
Die alternativen Ausgestaltungen der K17 zeigen Bauteile des Rohrverbinders, die
weiter ab vom Streitgegenstand liegen; Gegenteiliges wurde von der Klägerin
auch nicht vorgebracht.
Die K18 - US 2 149 681 -
(siehe
hier wiedergegebene Figur 1) zeigt
eine Kupplung zum Anschluss an Ventile 1 von Kraftfahrzeugreifen9.
Zunächst wird auf das Ventil 1 ein
erstes Teil 5 eines Bajonettverschlusses aufgeschraubt und mittels der Mutter 4 gekontert. Dieses
Teil 5 verbleibt dauerhaft auf dem
Ventil, da es die genaue axiale Ausrichtung zum kupplungsseitigen Druckbolzen 17 sicherstellt, der nach Herstellung der Kupplungsverbindung den Ventilstößel 2 betätigt, um das Ventil zu öffnen. Eingangsseitig ist die Kupplung über ein
Befestigungsteil 7 mit einem Schlauch 6 verbunden. Das Befestigungsteil 7 trägt in
seinem Inneren ein Basisteil 16 mit Düsen 18, das gleichzeitig den Druckbolzen 17 trägt. In einer inneren Ringnut des Befestigungsteils 7 ist zudem eine Dichtung 19 angeordnet. Das zweite Teil 11 des Bajonettverschlusses befindet sich
stirnseitig an einem zylinderförmigen Körper 9, der das Befestigungsteil 7 radial
umschließt und gegenüber diesem verdrehbar ist. Zur Herstellung der Kupplungsverbindung werden die beiden Teile 5, 11 des Bajonettverschlusses durch Verderhen des zylinderförmigen Körpers 9 gekuppelt. Dabei wird die Stirnseite des Ventils 1 gegen die Dichtung 19 gedrückt10.
9 vgl. S. 1 Sp. 2 Z. 7 bis 17 10 vgl. Beschreibung der Figur 1 von Seite 1 Sp. 2 Z. 23 bis S. 2 Sp. 1 Z. 71
Der Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dieser bekannten Kupplung zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die das
Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Demgegenüber ermöglicht das Basisteil 16 ausschließlich eine
fluidmäßige Verbindung zwischen dem zylinderförmigen Schlauch 6 und dem Inneren des zylinderförmigen Körpers 9. Eine Befestigung der beiden Teile im streitpatentgemäßen Sinne wird durch das Basisteil 16 jedoch nicht hergestellt. Zudem
entspricht der Bajonettverschluss der K18 nicht der Endkappe des Streitgegenstandes, da ein Teil der Kupplung, nämlich das Bajonettteil 11, dauerhaft am Ventilkörper 1 angebracht ist und somit nicht zum Kupplungsgrundkörper der K18 gehört.
Die alternativen Bauformen der K18 nach den Figuren 5 bis 6 und 8 bis 10 kommen dem Streitgegenstand ersichtlich nicht näher.
Der Ventilkopf zur Reifenbefüllung nach der
K19 - US 1 304 576 - (siehe hier wiedergegebene Figur 2) weist einen zylinderförmigen Grundkörper A
auf, der an einem Ende über ein Verbindungsteil B
mit einem Schlauch zum Zuführen von Druckluft in
ein Ventil eines Schlauches (in den Figuren 1 bis 3
nicht dargestellt) verbunden ist. Im Grundkörper A ist
ein axial verschiebbares Ventil O angeordnet, das in
einer Ringnut eine Dichtung Q trägt. Durch Aufdrücken des Grundkörpers A auf ein Schlauchventil wird das Ventil O nach oben gegen eine weitere Dichtung T gedrückt. Hierdurch wird ein zweiter Ventilkörper D
axial gegen die Kraft einer Feder E verschoben und ermöglicht so, Druckluft durch
eine Öffnung S im Ventilstößel des Ventils O zum Schlauchventil gelangen zu lassen. Die Abdichtung zwischen Schlauchventil und Kupplung erfolgt somit durch stirnseitiges Andrücken des Schlauchventils gegen die Dichtung Q11.
11 vgl. hierzu die Figurenbeschreibung S. 1 Z. 33 bis Z. 95
Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dieser bekannten Kupplung zumindest dadurch, dass die Düse 50 vorgesehen ist, die das
Ausgangsende des Zylinders 10 mit dem Innenraum der Hülse 30 (befestigungsmäßig) verbindet. Dies ist bei der Kupplung nach der K19 ersichtlich nicht der Fall.
So verbindet keine der beiden düsenförmigen Ventilkörper O und D einen zylinderförmigen Anschlussschlauch mit dem Inneren des Grundkörpers A. Vielmehr dient
das Verbindungsteil B dem Anschluss eines Druckluftschlauches. Zudem kann der
äußere Begrenzungsring der die Dichtung Q aufnehmenden Ringnut keine Verderhung der Dichtung Q verhindern, wenn der Grundkörper A beim Gebrauch (unbeabsichtigt) verdreht wird. Denn das Ventil O wird axial gegen die Dichtung T gedrückt, die hierdurch verdrehfest am Grundkörper anliegt12.
Aus der K20 - GB 548 165 A - (siehe hier wiedergegebene Figur 1) ist ein Kraftfahrzeugschlauchverbinder („Tyre Connector“) bekannt zur Druckluftbefüllung von Zwillings-Kraftfahrzeugreifen13.
Der Verbinder wird in Zeichnungsrichtung nach
oben auf ein nicht dargestelltes Ventil eines
Kraftfahrzeugreifens aufgedrückt. Durch Verschieben der Hülse 8 in Richtung des Schlauchventils werden Klemmbacken 2 radial auf das Schlauchventil geklemmt, um dieses
sicher zu halten. Das Ventil 5a wird gleichzeitig gegen die Kraft der Feder 4 nach
unten gedrückt und stellt dadurch die Druckluftverbindung zwischen dem Anschlussstück 9 und dem Schlauchventil her, das durch den Ventilansatz 5 geöffnet
wurde. Die Abdichtung des Schlauchventils erfolgt durch das axiale Aufdrücken auf die Dichtung 314.
Auch bei diesem bekannten Gegenstand stellt das düsenförmige Ventil 5a - anders als beim Streitgegenstand - keine (befestigungsmäßige) Verbindung
zum zylinderförmigen Anschlussstück 9 her.
12 vgl. S. 1 Z. 82 bis 90 13 vgl. S. 1 Z. 19 und 20 14 vgl. Figurenbeschreibung S. 1 Z. 71 bis 77
Durch das radiale Aufpressen der Klemmbacken 2 auf das Schlauchventil wird gleichzeitig die Buchse 1a auf die Dichtung 3 gedrückt15. Ein Verdrehen der Hülse 1 würde auch die Klemmbacken 2 mitdrehen (vgl. Figur 2) und somit
auch - durch die radiale Andrückkraft der Klemmbacken 2 – die Dichtung 3 relativ
zum Schlauchventil verdrehen, wodurch die Dichtung beschädigt werden könnte.
Die Buchse 1a stellt daher auch keinen Schutzring im Sinne des Streitpatents dar.
Die K22 - US 1 860 888 - (siehe hier wiedergegebene Figur 2) zeigt ein Kupplungsstück zur Verbindung eines Ventils 31 eines Zwillings-Fahrzeugreifens mit einem Druckluftmanometer16. Das Aufdrücken des Kupplungsstücks 10 auf das Reifenventil 31 verschiebt das topfförmige Bauteil 26 (siehe
Fig. 5) in Zeichnungsrichtung nach oben und hebt
damit die Dichtung 25 von ihrem Dichtungssitz ab,
um die Fluidverbindung zwischen dem Ventil 31
des Reifens und dem Monometer herzustellen.
Hierzu weist das topfförmige Bauteil 26 zwei Düsen 28 auf. Die Abdichtung zwischen Reifenventil 31 und dem Kupplungsstück erfolgt durch stirnseitiges Aufdrücken der Dichtung 29 auf den Ventilkörper 31.
Auch bei diesem Gegenstand stellen die Düsen 28 keine (befestigungsmäßige)
Verbindung zwischen dem hülsenförmigen Kupplungsstück 10 und dem Anschlussrohr 12 her. Zudem kann die die Dichtung 29 aufnehmende Ringnut des
topfförmigen Bauteils 26 keine drehmäßige Entkopplung zwischen der Dichtung 29 und dem Kupplungsstück 10 bewirken, da die Dichtung 29 bei Gebrauch durch den Ventilkörper 31 in das topfförmige Bauteil 26 gedrückt wird17.
15 vgl. S. 1 Z. 57 bis 65 16 vgl. S. 1 Z. 1 bis 10 sowie S. 3 Z. 43 bis 51 17 vgl. S. 2 Z. 111 bis 126
Die übrigen Druckschriften können die Neuheit des Streitgegenstandes ebenso
nicht in Frage stellen; auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend.
Keine
der
Druckschriften K11 (DE 35 21 67),
K12 (DE 32 26 489 C2),
K15 (DE 27 02 290 A1), K16 (EP 0 690 231 A1), K21 (US 1 789 306) sowie die
auf dem Deckblatt der Patentschrift genannten Schriften DE 1 752 315 U und
DE 38 19 771 A1 zeigen eine Klemmvorrichtung zum Anschluss an ein Ventil, die
eine Düse aufweist, die das Ausgangsende eines zylinderförmigen Teils mit dem
Innenraum einer Hülse (befestigungsmäßig) verbindet.
Das Kopfteil der Handluftpumpe nach der K13 weist keinen Schutzring zwischen
dem hülsenförmigen Gehäuse 1 und dem Dichtungseinsatz 4 auf.
Die
Kupplungen
nach
den
Druckschriften K10 (US 4 328 948)
und
K14 (US 3 592 439) weisen am zweiten, dem Ventil zugewandten Ende jeweils
keine daran befestigte Endkappe auf.
b) Die Klemmvorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Den nächstliegenden Stand der
Technik bildet die Handluftpumpe
gemäß DE 1 752 315 U (vgl. hier
wiedergegebene Figur). In das Kopfstück 2 dieser Handluftpumpe wird
ein Ventilhals 4 eines aufzupumpenden Schlauches so eingesetzt, dass
eine Dichtungsmuffe 5 den Ventilhals 4 radial umgibt. Das Ventil des
Ventilhalses 4 wird durch Druck auf den Ventilentlüfterstengel 9‘‘ geöffnet, damit
Druckluft zugeführt werden kann. Zur Abdichtung wird sodann eine Überwurfmutter 10 derart eingeschraubt, dass die Dichtungsmuffe 5 axial gestaucht wird und
sich dadurch radial klemmend am äußeren Ventilhals anlegt. Das hülsenförmige
Endteil des Kopfstücks 2 ist mit einem Pumpenrohr der Handluftpumpe verbunden. Die Luft gelangt vom Ende des Pumpenrohrs 1 über Kanäle 6, 7 und das
Rückschlagventil 8‘, 8‘‘ sowie den mit Bohrungen versehenen Teller 9 in den aufzupumpenden Schlauch.
Anders als der Streitgegenstand umfasst diese Handluftpumpe keinen Schutzring
zwischen dem hülsenförmigen Kopfstück und dem Stopfen 5. Zudem ist keine Düse vorhanden, die das Ausgangsende des zylindrischen Pumpenrohrs 1 mit dem
Innenraum des Kopfstücks 2 (befestigungsmäßig) verbindet.
Eine Anregung zur Abwandlung dieser Unterschiedsmerkmale ergibt sich aus der
DE 1 752 315 U allein ebenso wenig wie in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen des Fachmannes oder mit dem übrigen Stand der Technik. Jedenfalls
hat der Senat dafür keinen Anhalt gefunden und auch die Klägerin hat derartiges
nicht geltend gemacht.
Wie zur Neuheit ausgeführt, ist das Basisteil 16 der Kupplung nach der
K18 (US 2 149 681) nicht dazu vorgesehen, das Ausgangsende des Schlauchs 6
(befestigungsmäßig) mit dem Inneren der Hülse 9 zu verbinden. Das Basisteil 16
hat vielmehr die Aufgabe, das Ventil 1 durch Betätigung durch den Stift 2 zu öffnen und mittels der Düsen 18 eine Fluidverbindung mit dem Schlauch 6 herzustellen. Die Befestigung des Schlauchs übernimmt das Bauteil 7, das zudem in seinem Inneren das Basisteil 16 sowie die Dichtung 19 aufnimmt. Auch fehlt es an einer Endkappe, um das Ventil, wie beim Streitgegenstand, in das Innere der Hülse
einzuführen. Statt dessen erfolgt die Verbindung zwischen dem Ventil und der Hülse über den Bajonettverschluss 5, 11.
Eine Anregung zur Durchführung von Maßnahmen, um zum Streitgegenstand zu
gelangen, erhält der Fachmann auch durch die K18 aus sich heraus ebenso wenig
wie in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit dem übrigen Stand
der Technik.
Wie zur Neuheit ausgeführt, weist das Kopfteil der Handluftpumpe nach der
K13 (DE 297 10 399 U1) keinen Schutzring zwischen dem hülsenförmigen Gehäuse 1 und dem Dichtungseinsatz 4 auf. Ein solcher Schutzring ist dort auch nicht erforderlich, denn beim bestimmungsgemäßen Gebrauch wird das Gehäuse nicht
verdreht. Vielmehr wird der Dichtungseinsatz 4 nach Einsetzen des Ventils durch
Verschieben der Halterung 5 derart gestaucht, dass sich der Dichtungseinsatz radial von außen an das Ventil anlegt. Somit hatte der Fachmann keine Veranlassung, für den Dichtungseinsatz einen Schutzring vorzusehen, wie ihn beispielsweise die K18 zeigt. Denn bei dieser Kupplung muss die äußere Hülse 9 zum Verbinden des Bajonettverschlusses verdreht werden.
Die Gegenstände nach den Druckschriften K10, K14 und K17 wird der Fachmann
zur Verbesserung einer gattungsgemäßen Klemmvorrichtung schon deshalb nicht
in Betracht ziehen, weil sie auf dem fachfremden Bereich der Kältetechnik liegen.
Dabei kann dahinstehen, dass dort auch Schraderventile verwendet werden, worauf die Klägerin hinweist. Denn Schraderventile werden universell verwendet, ohne dass sämtliche Verwendungsbereiche automatisch zum Kenntnisstand des eingangs definierten Fachmanns zählen, der nach Lösungsmöglichkeiten für Handluftpumpen sucht.
Die übrigen
im Verfahren befindlichen Druckschriften K11 (DE 35 21 67),
K12 (DE 32 26 489 C2),
K15 (DE 27 02 290 A1),
K16 (EP 0 690 231 A1),
K19 (US 1 304 576),
K20 (GB 548 165 A),
K21 (US 1 789 306),
K22 (US 1 860 888) sowie die DE 38 19 771 A1 liegen von der beanspruchten
Klemmvorrichtung noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum
Patentgegenstand geben können. So zeigt, wie bereits zur Neuheit ausgeführt
wurde, keine der Schriften eine Klemmvorrichtung für eine Handluftpumpe zum
Anschluss an ein Ventil, die eine Düse aufweist, die das Ausgangsende eines zylinderförmigen Teils der Handluftpumpe mit dem Innenraum einer Hülse der
Klemmvorrichtung (befestigungsmäßig) verbindet. Eine Anregung zur Umsetzung
dieses Unterschiedsmerkmals ergibt sich aus den vorgenannten Druckschriften allein ebenso wenig wie in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes oder mit dem übrigen Stand der Technik. Jedenfalls hat der Senat dafür
keinen Anhalt gefunden.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Klemmvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.
4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Gutermuth
Bork
Martens
Dr. Baumgart
Nees
Pü