Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 25.04.2013 – 10 Ni 17/11
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 25. April 2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 10 2005 011 790
hat der 10. Senat (juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel sowie der
Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 011 790,
das auf eine Anmeldung vom 11. März 2005 zurückgeht und mit „Sanitärwanne“
bezeichnet ist. Das Streitpatent wurde mit sieben Patentansprüchen erteilt, die alle
mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind
auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen.
Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
„1. Sanitärwanne (1) mit einer
in einer Vertiefung (5) des
Wannenbodens (6) angeordneten Ablauföffnung (8), einer unterseitig an die Ablauföffnung (8) angeschlossene Ablaufgarnitur (2)
und einem über der Ablauföffnung (8) angeordneten Deckel (4),
der eine an die Vertiefung (5) angepasste Form aufweist, wobei
zwischen Deckel (4) und Wannenboden (6) ein Spalt für den Wasserabfluss verbleibt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Deckel mit einem umfangsseitigen Abstandsspalt für den
Wasserabfluss so in die Vertiefung (5) eingesetzt ist, dass der Deckel (4) flächenbündig an den die Vertiefung (5) umgebenden Bereichen (7) des Wannenbodens (6) angrenzt, und dass der Deckel (4) einen formstabilen Träger (18) sowie eine mit dem Träger (18) fest verbundene dünnwandige Kappe (19) aufweist, wobei
die Kappe (19) die in der Vertiefung (5) sichtbare Außenfläche des
Deckels (4) bildet.“
Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die
Streitpatentschrift DE 10 2005 011 790 B3 Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und
beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weshalb ihm die Patentfähigkeit
fehle.
Zum Nachweis der fehlenden Patentfähigkeit bezieht sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:
D1: WO 92/05321 A1
D2: DE 92 14 996 U1
D3: GB 2 373 515 B
D4
EP 0 436 093 B1
D5 DE 42 06 512 A1
D6
D7
EP 0 371 068 B1
EP 1 388 618 B1
D8 DE 39 07 252 C1
D9 DE 202 06 470 U1.
Außerdem macht die Klägerin die offenkundige Vorbenutzung eines Deckels für
eine Sanitärwanne geltend, wofür sie als Anlage
D8.1
das Muster eines Deckels und als Anlagen
D8.2 bis D8.8
verschiedene Dokumente zum Nachweis der
Lieferung von Deckeln seitens der Fa. Viegener
an die Klägerin vor dem Anmeldetag des Streitpatents
vorgelegt hat.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2005 011 790 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des mit Schriftsatz vom 11. April 2013 (Bl. 96 d. A.) eingereichten Hilfsantrags, weiter hilfsweise
in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 7. Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent zumindest in den hilfsweise vorgelegten Fassungen für
rechtsbeständig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 14. Januar 2013 gemäß § 83
Abs. 1 PatG einen frühen gerichtlichen Hinweis übersandt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie
auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit
sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Senat konnte sich auf
Grund des schriftlichen Vorbringens der Parteien sowie unter dem Eindruck der
mündlichen Verhandlung nicht vom Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1
I.
1. Nach seiner Beschreibung betrifft das Streitpatent eine Sanitärwanne - d. h.
eine Bade- oder Duschwanne - mit einer in einer Vertiefung des Wannenbodens
angeordneten Ablauföffnung, einer unterseitig an die Ablauföffnung angeschlossenen Ablaufgarnitur und einem über der Ablauföffnung angeordneten Deckel, der
eine an die Vertiefung angepasste Form aufweist, wobei zwischen dem Deckel
und dem Wannenboden ein Spalt für den Wasserabfluss verbleibt (Streitpatentschrift, Beschr. Abs. 1). Eine solche Ausgestaltung sei im Stand der Technik gemäß DE 298 23 021 U1 bekannt; sie habe den Vorteil, dass durch die Ausgestaltung der Ablaufgarnitur die Teile eines Abflussventils auf einfache Weise entnommen, gereinigt und montiert werden könnten. Jedoch seien die Gestaltungsmöglichkeiten des einstückig ausgebildeten Deckels begrenzt und der zurückspringende Rand des Deckels sei schwer zu reinigen (Beschr. Abs. 2). Bei anderen
bekannten Ablaufgarnituren für Badewannen seien heb- und senkbare Deckel
zumeist als runde verchromte Scheibe ausgebildet, die an der Bodenfläche der
Sanitärwanne vorstünden.
Vor allem für Duschwannen seien auch Ablaufgarnituren mit feststehenden, runden Deckeln bekannt, deren Durchmesser größer sei als der Durchmesser der
Ablauföffnung. Diese Deckel verdeckten die Ablauföffnung und stünden über dem
angrenzenden Wannenboden vor, so dass ein Spalt für den Wasserabfluss zwischen der Unterseite des Deckels und der Oberseite des Wannenbodens gebildet
werde. Der über den angrenzenden Wannenboden vorstehende Deckel hebe sich
optisch deutlich von der Wanne ab. Aufgrund des vorstehenden Teils sei der Ablaufbereich der Sanitärwanne schlecht zu reinigen. Des Weiteren werde der vorstehende Deckel von einem Benutzer der Sanitärwanne, der auf dem Deckel
stehe oder sitze, häufig als störend empfunden (Beschr. Abs. 3).
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, den Ablaufbereich
einer Sanitärwanne so zu gestalten, dass er optisch unauffällig sei und gut gereinigt werden könne (Beschr. Abs. 4).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung
seines Anspruchs 1 (entsprechend einer von der Beklagten vorgelegten Gliederung) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Sanitärwanne (1) mit
2.
einer Ablauföffnung (8)
2.1 die in einer Vertiefung (5) des Wannenbodens (6) angeordnet ist;
3.
einer Ablaufgarnitur (2),
3.1 die unterseitig an die Ablauföffnung (8) angeschlossen
ist;
4.
einem Deckel (4),
4.1 der über der Ablauföffnung (8) angeordnet ist und
4.2 eine an die Vertiefung (5) angepasste Form aufweist.
5.
Zwischen Deckel (4) und Wannenboden (6) verbleibt ein
Spalt für den Wasserabfluss.
- Oberbegriff -
6. Der Deckel (4) ist in die Vertiefung (5) eingesetzt,
6.1 mit einem umfangsseitigen Abstandsspalt für den Wasserabfluss,
6.2 und zwar so, dass der Deckel (4) flächenbündig an den
die Vertiefung (5) umgebenden Bereichen (7) des
Wannenbodens (6) angrenzt.
7. Der Deckel (4) weist auf
7.1 einen formstabilen Träger (18) sowie
7.2 eine mit dem Träger (18) fest verbundene dünnwandige
Kappe (19),
7.2.1 welche die
in der Vertiefung (5) sichtbare
Außenfläche des Deckels (4) bildet.
- Kennzeichen -
3. Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere
für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Beurteilung des
Standes der Technik ankommt, ist auf dem vorliegenden Gebiet ein Sanitärtechniker - oder ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Sanitärbauteilen anzusehen.
4. Zwischen den Parteien war vor allem die Auslegung der Merkmalsgruppe 7
umstritten.
Gemäß den Merkmalen 7.1 und 7.2 weist der Deckel einen formstabilen Träger
sowie eine mit dem Träger fest verbundene dünnwandige Kappe auf. Der Deckel
besteht somit aus zwei Teilen (nämlich einem Träger und einer Kappe), die fest
miteinander verbunden sind. Der Träger muss zur Erfüllung seiner Tragfunktion
formstabil sein, um die dünnwandige Kappe tragen und abstützen zu können. Die
Kappe braucht somit nicht unbedingt eigenstabil zu sein (kann es aber, z. B. wenn
sie gemäß Anspruch 4 aus emailliertem Stahlblech besteht). Sie muss als optisch
sichtbare Kappe bzw. Abdeckelement lediglich die gewünschte Außenfläche bzw.
Optik aufweisen (vgl. Beschr. Abs. 5).
Nach der Streitpatentschrift (Beschr. Abs. 7) ist ein erfindungsgemäßer Deckel mit
formstabilem Träger und dünnwandiger Kappe besonders geeignet, wenn die
Kappe aus demselben Material besteht wie der Wannenboden, da entsprechende
Kappen, beispielsweise aus emailliertem Stahlblech oder Sanitär-Acryl, leicht zu
fertigen sind und sich sehr gut in die Gesamterscheinung der Wanne einfügen. Die
Kappe kann insbesondere auch eine rutschhemmende Antislip-Emaillierung aufweisen, die aus einer strukturierten Oberfläche aus einem dauerhaft eingebrannten Quarz-Sand-Gemisch besteht. Bei Verwendung von Sanitär-Acryl ist eine Beschichtung möglich, um der Oberfläche rutschhemmende Eigenschaften zu verleihen.
Das Streitpatent bringt damit klar zum Ausdruck, dass die dünnwandige Kappe
i. S. d. Merkmals 7.2 ein vor allem dem Erscheinungsbild der Wanne angepasstes,
auf unterschiedlichste Weise gestaltetes dekoratives Element sein soll. Demgegenüber hat das Trägerelement lediglich formstabil zu sein, während es in seinem
optischen Erscheinungsbild nicht an das Wannendesign anzupassen ist; eine Anpassung kann lediglich an die Form der Vertiefung erfolgen (Merkmal 4.2). Wesentlich für den Trägerteil des Deckels ist dessen Formstabilität, die die Kappe
gerade nicht aufzuweisen braucht.
Träger und Kappe bilden somit zusammen den Deckel, wobei das Hinzutreten
weiterer Elemente nicht ausgeschlossen ist. So kann der Deckel an der Unterseite
umfangsseitige vorstehende Abstandselemente aufweisen, die den Deckel innerhalb der Vertiefung zentrieren (Beschr. Abs. 8, Patentanspruch 6). Möglich sind
auch unterseitige Fußelemente, die auf dem Boden der Vertiefung aufliegen (Beschr. Abs. 8). Die (ebenfalls formstabilen) Fußelemente haben in diesem Fall gegenüber dem (eigentlichen) Deckel zwar eine (vertikale) stützende Funktion; jedoch stellen sie nicht den Träger i. S. d. Merkmals 7.1 dar. Insbesondere die Formulierung (a. a. O.), der Deckel könne unterseitige Fuß- bzw. Abstandselemente
aufweisen, impliziert nämlich, dass die Elemente zu dem gesamten Deckel, bestehend aus Träger und Kappe, hinzukommen.
5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im
genannten Stand der Technik aufgezeigten Sanitärwannen weist sämtliche patentgemäßen Merkmale auf. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin
als neuheitsschädlich genannte Druckschrift D1 (WO 92/05321 A1).
Diese Druckschrift offenbart - von der Beklagten unbestritten - eine Ablaufgarnitur
zumindest mit den Merkmalen 1 bis 6.2 des angegriffenen Patentanspruchs 1.
Darüber hinaus zeigt sie eine feststehende Scheibe, die in das Ablaufloch eingesetzt wird, wobei die Scheibe einen kleineren Durchmesser als das Ablaufloch
aufweist (D1, Seite 2, letzter Absatz). Die Scheibe ist dabei nach Material sowie
Form- und Farbgebung einfach herzustellen, und zwar in Anpassung an den sanitären Apparat (Seite 3, erster Absatz). Nach einem Ausführungsbeispiel der D1
sind auch Formschluss- oder Führungsgestaltungen vorgesehen, um einen festen
Sitz der Scheibe im Ablaufloch zu gewährleisten, z. B. am äußeren Rand der
Scheibe angeordnete Füßchen, die sich an der sich verengenden Wandung des
Ablaufloches in dem sanitären Apparat abstützen (Seite 3, zweiter Absatz, sowie
Patentanspruch 3 und Figurenzeichnungen 1 bis 4 mit Bezugsziff. 25 für die
Scheibe, 26 für die Füßchen).
Somit erfüllt die in der Druckschrift D1 gezeigte Scheibe die Funktion eines in das
Ablaufloch eines sanitären Apparates (z. B. einer Wanne) eingesetzten Deckels.
Im Unterschied zu den erfindungsgemäßen Merkmalen 7.1 und 7.2 ist die Scheibe
der D1 aber nicht zweiteilig ausgebildet, d. h. sie besteht nicht aus einem Träger
und einer mit diesem verbundenen Kappe i. S. d. Streitpatents. Insbesondere besitzen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - die in der D1 gezeigten Füßchen nicht die Funktion des Trägers i. S. d. Merkmals 7.1. Ebenso
stellt die (einteilige) Scheibe der D1 keine Kappe i. S. d. Merkmals 7.2 dar. Dies
ergibt sich schon daraus, dass diese Scheibe ihrerseits zwingend formstabil und
tragend sein muss, weshalb sie sich nicht darauf beschränken darf, die sichtbare
Außenfläche des Deckels zu bilden (s. o. 4.).
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem vorliegenden
druckschriftlichen Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Geht man von der Schrift D1 als dem nächstkommenden Stand der Technik aus,
so stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, die Herstellung einer Scheibe bzw.
eines Deckels, der nach seinem Material und nach seiner Form- und Farbgebung
an den jeweiligen sanitären Apparat angepasst ist (vgl. D1, Seite 3, erster Absatz),
weiter zu vereinfachen bzw. kostengünstiger zu machen.
Zur Lösung dieser Aufgabe kann der Fachmann der Schrift D1 keine Anregung
entnehmen, die dort gezeigte Scheibe als zweiteiligen, aus einem formstabilen
Träger und einer damit fest verbundenen dünnwandigen Kappe bestehenden Deckel i. S. des Streitpatents auszubilden.
Die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen ferner angeführten Kombinationen aus
der Entgegenhaltung D1 mit einer der Druckschriften D2 (DE 92 14 996 U1) und
D4 (EP 0 436 093 B1) können den Patentgegenstand ebenfalls nicht nahelegen.
Die D2 befasst sich mit der dichtenden Einbindung eines Ablaufs in einen Wannenboden mittels einer Dichtungsbahn und einem Dichtungsring. Dabei ist zwar
wie beim Patentgegenstand ein Deckel zur Abdeckung der Ablauföffnung vorgesehen, welcher jedoch gerade konträr zu den Merkmalen 7.1 bis 7.2.1 des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufgebaut ist. Wie in der D2 insbesondere in Figur 1
dargestellt und in der zugehörigen Beschreibung (Seite 4, Zeilen 25 bis 31) erläutert wird, ist der aus einem elastischen Kunststoff bestehende Deckel (43) durch
eine aufliegende Metallplatte (44) stabilisiert. Einen Hinweis darauf, den Deckel
i. S. des Streitpatents aus einem formstabilen Träger und einer damit fest verbundenen dünnwandigen Kappe auszubilden, welche die in der Vertiefung sichtbare
Außenfläche des Deckels bildet (also oberhalb des Trägers angeordnet ist), gibt
diese Druckschrift damit gerade nicht.
Gleiches gilt für den Gegenstand der D4, welche im Wesentlichen einen identisch
aufgebauten Deckel einer Ablauföffnung zeigt.
Die weiteren von der Klägerin zu den Unteransprüchen sowie zur Definition des
Begriffs „Kappe“ im Zusammenhang mit Abläufen genannten Entgegenhaltungen
liegen vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter ab als die Druckschriften
D1, D2 und D4.
7. Auch der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung in das Verfahren
eingeführte Deckel hat dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents keine
ausreichenden Hinweise vermittelt, um ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin wurde seitens der Firma V… vor dem
Anmeldetag mit einer „Adapter Jet Haube“ (V…-Modellnummer 98779) ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung beliefert. Als Nachweis für die Belieferung hat
die Klägerin ein Angebotsschreiben vom 15. September 2003 (Anlage D8.3) nebst
Zeichnung Nr. 83190
(Anlage D8.4) und eine Auftragsbestätigung vom
7. April 2004 (Anlage D8.5) vorgelegt. In der Auftragsbestätigung wird dieselbe
Artikelnummer 483623 aufgeführt wie in dem Angebotsschreiben. Von der Haube
wurden laut Auftragsbestätigung 50 Stück in der Ausführung Chromnickelstahl/poliert bestellt. Weitere 25 Stück der fraglichen Haube wurden laut Lieferschein vom 9. November 2004 (Anlage D8.6) von V… an die Klägerin geliefert.
Mit der als Anlage 8.1 vorgelegten, jedoch erst nach dem Anmeldetag vertriebenen Haube sei die vor dem Anmeldetag gelieferte Haube baugleich gewesen, mit
dem einzigen Unterschied, dass die vorbenutzte Haube lediglich drei Füßchen
besessen habe, während die Ausführung der Anlage 8.1 sechs Füßchen aufweist.
Der vorbenutzte Deckel weise die erfindungsgemäßen Merkmale 7 bis 7.2.1 auf.
Er besitze einen formstabilen Träger aus Kunststoff, der durch eine dünne Metallschicht, die eine dünnwandige Kappe ausbilde, überdeckt sei. Im Randbereich sei
die Kappe um den Träger umgebördelt und bilde mit diesem eine Einheit.
b) Der Vortrag der Klägerin wird bestätigt durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen Heinz T…. Der Zeuge, dem
die Haube der Anlage D8.1 vorgehalten wurde, hat ausgesagt, dass entsprechende Hauben seit dem Jahr 2003 von V… an die Klägerin geliefert wurden,
und zwar zum Einbau in Whirlpool-Wannen, die von der Klägerin produziert und
stets unmittelbar nach dem Einbau der Hauben an die Kunden geliefert wurden.
Die damals gelieferten Hauben hätten jedoch (in den ersten beiden Jahren) nur
drei und nicht - wie die im Gerichtssaal präsente Haube - sechs Füßchen besessen. Eine Geheimhaltungsverpflichtung habe es auf Grund mündlicher Abrede nur
während der Testphasen, aber nicht nach Lieferung der Hauben gegeben.
Diese Aussage erscheint glaubwürdig, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge jahrzehntelang - darunter jahrelang als Betriebsleiter - bei
der Klägerin tätig war und auch heute - wenngleich in der Freistellungsphase der
Altersteilzeit - immer noch Angestellter der Klägerin ist. Der Zeuge hat sich zu den
Geschäftsbeziehungen, die zwischen der Klägerin und der Firma V… im hier
maßgeblichen Zeitraum von ca. 2003 bis zum Anmeldetag des Streitpatents bestanden haben, detailliert und widerspruchsfrei geäußert. Er hat auf die Frage des
Beklagtenvertreters, weshalb er sich so genau an Details der damaligen Vorgänge
erinnere, ohne Weiteres zugegeben, dass er diese Erinnerung an Hand von Unterlagen, die ihm die Klägerin vorgelegt hat, aufgefrischt habe. Die Frage nach
einer Geheimhaltungsverpflichtung hat er differenziert beantwortet. Hierbei erscheint auch seine Aussage, dass die in Whirlpool-Wannen eingebauten Hauben
alsbald (und in jedem Fall noch lange vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag) an
Endkunden geliefert wurden, nach der Lebenserfahrung als nachvollziehbar.
c) Somit ist davon auszugehen, dass tatsächlich ein Deckel, der zum Einsetzen
in die Abflussöffnung einer Badewanne bestimmt ist, entsprechend der in der Anlage D8.1 vorgelegten „Adapter Jet Haube“ (allerdings mit lediglich drei statt sechs
Füßchen) vor dem Anmeldetag des Streitpatents einem nicht überschaubaren
Personenkreis - und zwar sowohl im Betrieb der Klägerin als auch unter deren
Kunden - ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht und somit offenkundig wurde. Diese Haube weist auch unstrittig die Merkmale 7 bis 7.2.1 auf, wobei sie - insoweit darüber hinausgehend - an der Unterseite des formstabilen, aus
einem Kunststoff hergestellten Trägers nicht nur mit den genannten (vom Rand
etwas zur Mitte hin versetzten) Füßchen ausgestattet ist, sondern auch mit radial
ausgerichteten Lamellen, welche im Wesentlichen eine Sieb- bzw. Filterfunktion
für den unterhalb des Deckels angesaugten Wasserstrom ausüben.
d) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass dem Fachmann - ausgehend von
der in D1 gezeigten Ablaufgarnitur - durch den vorbenutzten Deckel die streitpatentgemäße Erfindung nahegelegt war.
Es hat für den Fachmann kein Anlass bestanden, die in D1 vorgesehene Scheibe
gegen den vorbenutzten Deckel auszutauschen. Die D1 lehrt bereits, dass die
dortige Scheibe nach Material sowie Form- und Farbgebung einfach herzustellen
und an den jeweiligen sanitären Apparat anzupassen ist (Seite 3, erster Absatz).
Wird der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, die Herstellung dieser Scheibe weiter
zu vereinfachen bzw. kostengünstiger zu machen, so wird er zur Lösung dieser
Aufgabe die vorbenutzte Haube nicht in Betracht ziehen. Zwar ermöglicht diese
Haube auch eine gewisse Variabilität bei der Ausgestaltung der Oberfläche des
Deckels. Der Zeuge Heinz T… hat hierzu ausgesagt, dass die Abde
ckung der Haube entweder aus Chromnickelstahl war (und so komplett von der
Firma V… geliefert wurde) oder nach Kundenwunsch von einem externen Bear
beiter auf galvanischem Weg veredelt und anschließend auf den Kunststoffträger
aufgeklebt wurde. Auf diesem Weg konnten zwar unterschiedliche dekorative Gestaltungen der Haube erzielt werden (z. B. goldglänzend oder bronzefarbig). Jedoch wurde weder von der Klägerin noch vom Zeugen dargelegt, dass die vorbenutzte Haube vor dem Anmeldetag in den unterschiedlichsten Materialien bzw.
Farbgebungen, entsprechend dem Material und der Farbe der Wanne, verfügbar
war.
Selbst wenn man unberücksichtigt lässt, dass es sich bei der vorbenutzten Haube
um ein speziell für Whirlpool-Wannen hergestelltes Produkt handelt, wird der
Fachmann keinen Vorteil darin sehen, in eine Ablaufgarnitur, wie sie die D1 zeigt,
statt der dort vorgesehenen Scheibe die vorbenutzte „Adapter Jet Haube“ einzusetzen. Denn nach Aussage des Zeugen war dieser Adapter gerade nicht dazu
bestimmt, den Ablaufbereich optisch unauffällig und angepasst an den umgebenden Wannenbereich erscheinen zulassen, sondern im Gegenteil eher als markantes „Highlight“ gegenüber der in üblichen Sanitärfarben gehaltenen Wanne
hervorzuheben. Die in diesem Zusammenhang von dem Zeugen bestätigte übliche Ausführung des vorbenutzten Deckels mit chrom-, gold- oder bronzefarbener
Oberfläche lässt es gerade nicht plausibel erscheinen, dass dieser in offenkundig
gewordenen Exemplaren an Optik oder Material der jeweiligen Wanne angepasst
war.
8. Somit hat Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand. Die darauf
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 werden vom Hauptanspruch mitgetragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Rauch
Püschel
Hildebrandt
Küest
Richter
prö