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BPatG Urteil vom 25.04.2013 – 10 Ni 17/11

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. April 2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 10 2005 011 790

hat der 10. Senat (juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel sowie der

Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 011 790,

das auf eine Anmeldung vom 11. März 2005 zurückgeht und mit „Sanitärwanne“

bezeichnet ist. Das Streitpatent wurde mit sieben Patentansprüchen erteilt, die alle

mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind

auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen.

Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

„1. Sanitärwanne (1) mit einer

in einer Vertiefung (5) des

Wannenbodens (6) angeordneten Ablauföffnung (8), einer unterseitig an die Ablauföffnung (8) angeschlossene Ablaufgarnitur (2)

und einem über der Ablauföffnung (8) angeordneten Deckel (4),

der eine an die Vertiefung (5) angepasste Form aufweist, wobei

zwischen Deckel (4) und Wannenboden (6) ein Spalt für den Wasserabfluss verbleibt,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Deckel mit einem umfangsseitigen Abstandsspalt für den

Wasserabfluss so in die Vertiefung (5) eingesetzt ist, dass der Deckel (4) flächenbündig an den die Vertiefung (5) umgebenden Bereichen (7) des Wannenbodens (6) angrenzt, und dass der Deckel (4) einen formstabilen Träger (18) sowie eine mit dem Träger (18) fest verbundene dünnwandige Kappe (19) aufweist, wobei

die Kappe (19) die in der Vertiefung (5) sichtbare Außenfläche des

Deckels (4) bildet.“

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die

Streitpatentschrift DE 10 2005 011 790 B3 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und

beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weshalb ihm die Patentfähigkeit

fehle.

Zum Nachweis der fehlenden Patentfähigkeit bezieht sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

D1: WO 92/05321 A1

D2: DE 92 14 996 U1

D3: GB 2 373 515 B

D4

EP 0 436 093 B1

D5 DE 42 06 512 A1

D6

D7

EP 0 371 068 B1

EP 1 388 618 B1

D8 DE 39 07 252 C1

D9 DE 202 06 470 U1.

Außerdem macht die Klägerin die offenkundige Vorbenutzung eines Deckels für

eine Sanitärwanne geltend, wofür sie als Anlage

D8.1

das Muster eines Deckels und als Anlagen

D8.2 bis D8.8

verschiedene Dokumente zum Nachweis der

Lieferung von Deckeln seitens der Fa. Viegener

an die Klägerin vor dem Anmeldetag des Streitpatents

vorgelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2005 011 790 in vollem Umfang für nichtig

zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des mit Schriftsatz vom 11. April 2013 (Bl. 96 d. A.) eingereichten Hilfsantrags, weiter hilfsweise

in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 7. Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent zumindest in den hilfsweise vorgelegten Fassungen für

rechtsbeständig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 14. Januar 2013 gemäß § 83

Abs. 1 PatG einen frühen gerichtlichen Hinweis übersandt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie

auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit

sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Senat konnte sich auf

Grund des schriftlichen Vorbringens der Parteien sowie unter dem Eindruck der

mündlichen Verhandlung nicht vom Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1

Nr. 1, §§ 3, 4 PatG) überzeugen.

I.

1. Nach seiner Beschreibung betrifft das Streitpatent eine Sanitärwanne - d. h.

eine Bade- oder Duschwanne - mit einer in einer Vertiefung des Wannenbodens

angeordneten Ablauföffnung, einer unterseitig an die Ablauföffnung angeschlossenen Ablaufgarnitur und einem über der Ablauföffnung angeordneten Deckel, der

eine an die Vertiefung angepasste Form aufweist, wobei zwischen dem Deckel

und dem Wannenboden ein Spalt für den Wasserabfluss verbleibt (Streitpatentschrift, Beschr. Abs. 1). Eine solche Ausgestaltung sei im Stand der Technik gemäß DE 298 23 021 U1 bekannt; sie habe den Vorteil, dass durch die Ausgestaltung der Ablaufgarnitur die Teile eines Abflussventils auf einfache Weise entnommen, gereinigt und montiert werden könnten. Jedoch seien die Gestaltungsmöglichkeiten des einstückig ausgebildeten Deckels begrenzt und der zurückspringende Rand des Deckels sei schwer zu reinigen (Beschr. Abs. 2). Bei anderen

bekannten Ablaufgarnituren für Badewannen seien heb- und senkbare Deckel

zumeist als runde verchromte Scheibe ausgebildet, die an der Bodenfläche der

Sanitärwanne vorstünden.

Vor allem für Duschwannen seien auch Ablaufgarnituren mit feststehenden, runden Deckeln bekannt, deren Durchmesser größer sei als der Durchmesser der

Ablauföffnung. Diese Deckel verdeckten die Ablauföffnung und stünden über dem

angrenzenden Wannenboden vor, so dass ein Spalt für den Wasserabfluss zwischen der Unterseite des Deckels und der Oberseite des Wannenbodens gebildet

werde. Der über den angrenzenden Wannenboden vorstehende Deckel hebe sich

optisch deutlich von der Wanne ab. Aufgrund des vorstehenden Teils sei der Ablaufbereich der Sanitärwanne schlecht zu reinigen. Des Weiteren werde der vorstehende Deckel von einem Benutzer der Sanitärwanne, der auf dem Deckel

stehe oder sitze, häufig als störend empfunden (Beschr. Abs. 3).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, den Ablaufbereich

einer Sanitärwanne so zu gestalten, dass er optisch unauffällig sei und gut gereinigt werden könne (Beschr. Abs. 4).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung

seines Anspruchs 1 (entsprechend einer von der Beklagten vorgelegten Gliederung) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Sanitärwanne (1) mit

2.

einer Ablauföffnung (8)

2.1 die in einer Vertiefung (5) des Wannenbodens (6) angeordnet ist;

3.

einer Ablaufgarnitur (2),

3.1 die unterseitig an die Ablauföffnung (8) angeschlossen

ist;

4.

einem Deckel (4),

4.1 der über der Ablauföffnung (8) angeordnet ist und

4.2 eine an die Vertiefung (5) angepasste Form aufweist.

5.

Zwischen Deckel (4) und Wannenboden (6) verbleibt ein

Spalt für den Wasserabfluss.

- Oberbegriff -

6. Der Deckel (4) ist in die Vertiefung (5) eingesetzt,

6.1 mit einem umfangsseitigen Abstandsspalt für den Wasserabfluss,

6.2 und zwar so, dass der Deckel (4) flächenbündig an den

die Vertiefung (5) umgebenden Bereichen (7) des

Wannenbodens (6) angrenzt.

7. Der Deckel (4) weist auf

7.1 einen formstabilen Träger (18) sowie

7.2 eine mit dem Träger (18) fest verbundene dünnwandige

Kappe (19),

7.2.1 welche die

in der Vertiefung (5) sichtbare

Außenfläche des Deckels (4) bildet.

- Kennzeichen -

3. Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere

für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Beurteilung des

Standes der Technik ankommt, ist auf dem vorliegenden Gebiet ein Sanitärtechniker - oder ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Sanitärbauteilen anzusehen.

4. Zwischen den Parteien war vor allem die Auslegung der Merkmalsgruppe 7

umstritten.

Gemäß den Merkmalen 7.1 und 7.2 weist der Deckel einen formstabilen Träger

sowie eine mit dem Träger fest verbundene dünnwandige Kappe auf. Der Deckel

besteht somit aus zwei Teilen (nämlich einem Träger und einer Kappe), die fest

miteinander verbunden sind. Der Träger muss zur Erfüllung seiner Tragfunktion

formstabil sein, um die dünnwandige Kappe tragen und abstützen zu können. Die

Kappe braucht somit nicht unbedingt eigenstabil zu sein (kann es aber, z. B. wenn

sie gemäß Anspruch 4 aus emailliertem Stahlblech besteht). Sie muss als optisch

sichtbare Kappe bzw. Abdeckelement lediglich die gewünschte Außenfläche bzw.

Optik aufweisen (vgl. Beschr. Abs. 5).

Nach der Streitpatentschrift (Beschr. Abs. 7) ist ein erfindungsgemäßer Deckel mit

formstabilem Träger und dünnwandiger Kappe besonders geeignet, wenn die

Kappe aus demselben Material besteht wie der Wannenboden, da entsprechende

Kappen, beispielsweise aus emailliertem Stahlblech oder Sanitär-Acryl, leicht zu

fertigen sind und sich sehr gut in die Gesamterscheinung der Wanne einfügen. Die

Kappe kann insbesondere auch eine rutschhemmende Antislip-Emaillierung aufweisen, die aus einer strukturierten Oberfläche aus einem dauerhaft eingebrannten Quarz-Sand-Gemisch besteht. Bei Verwendung von Sanitär-Acryl ist eine Beschichtung möglich, um der Oberfläche rutschhemmende Eigenschaften zu verleihen.

Das Streitpatent bringt damit klar zum Ausdruck, dass die dünnwandige Kappe

i. S. d. Merkmals 7.2 ein vor allem dem Erscheinungsbild der Wanne angepasstes,

auf unterschiedlichste Weise gestaltetes dekoratives Element sein soll. Demgegenüber hat das Trägerelement lediglich formstabil zu sein, während es in seinem

optischen Erscheinungsbild nicht an das Wannendesign anzupassen ist; eine Anpassung kann lediglich an die Form der Vertiefung erfolgen (Merkmal 4.2). Wesentlich für den Trägerteil des Deckels ist dessen Formstabilität, die die Kappe

gerade nicht aufzuweisen braucht.

Träger und Kappe bilden somit zusammen den Deckel, wobei das Hinzutreten

weiterer Elemente nicht ausgeschlossen ist. So kann der Deckel an der Unterseite

umfangsseitige vorstehende Abstandselemente aufweisen, die den Deckel innerhalb der Vertiefung zentrieren (Beschr. Abs. 8, Patentanspruch 6). Möglich sind

auch unterseitige Fußelemente, die auf dem Boden der Vertiefung aufliegen (Beschr. Abs. 8). Die (ebenfalls formstabilen) Fußelemente haben in diesem Fall gegenüber dem (eigentlichen) Deckel zwar eine (vertikale) stützende Funktion; jedoch stellen sie nicht den Träger i. S. d. Merkmals 7.1 dar. Insbesondere die Formulierung (a. a. O.), der Deckel könne unterseitige Fuß- bzw. Abstandselemente

aufweisen, impliziert nämlich, dass die Elemente zu dem gesamten Deckel, bestehend aus Träger und Kappe, hinzukommen.

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im

genannten Stand der Technik aufgezeigten Sanitärwannen weist sämtliche patentgemäßen Merkmale auf. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin

als neuheitsschädlich genannte Druckschrift D1 (WO 92/05321 A1).

Diese Druckschrift offenbart - von der Beklagten unbestritten - eine Ablaufgarnitur

zumindest mit den Merkmalen 1 bis 6.2 des angegriffenen Patentanspruchs 1.

Darüber hinaus zeigt sie eine feststehende Scheibe, die in das Ablaufloch eingesetzt wird, wobei die Scheibe einen kleineren Durchmesser als das Ablaufloch

aufweist (D1, Seite 2, letzter Absatz). Die Scheibe ist dabei nach Material sowie

Form- und Farbgebung einfach herzustellen, und zwar in Anpassung an den sanitären Apparat (Seite 3, erster Absatz). Nach einem Ausführungsbeispiel der D1

sind auch Formschluss- oder Führungsgestaltungen vorgesehen, um einen festen

Sitz der Scheibe im Ablaufloch zu gewährleisten, z. B. am äußeren Rand der

Scheibe angeordnete Füßchen, die sich an der sich verengenden Wandung des

Ablaufloches in dem sanitären Apparat abstützen (Seite 3, zweiter Absatz, sowie

Patentanspruch 3 und Figurenzeichnungen 1 bis 4 mit Bezugsziff. 25 für die

Scheibe, 26 für die Füßchen).

Somit erfüllt die in der Druckschrift D1 gezeigte Scheibe die Funktion eines in das

Ablaufloch eines sanitären Apparates (z. B. einer Wanne) eingesetzten Deckels.

Im Unterschied zu den erfindungsgemäßen Merkmalen 7.1 und 7.2 ist die Scheibe

der D1 aber nicht zweiteilig ausgebildet, d. h. sie besteht nicht aus einem Träger

und einer mit diesem verbundenen Kappe i. S. d. Streitpatents. Insbesondere besitzen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - die in der D1 gezeigten Füßchen nicht die Funktion des Trägers i. S. d. Merkmals 7.1. Ebenso

stellt die (einteilige) Scheibe der D1 keine Kappe i. S. d. Merkmals 7.2 dar. Dies

ergibt sich schon daraus, dass diese Scheibe ihrerseits zwingend formstabil und

tragend sein muss, weshalb sie sich nicht darauf beschränken darf, die sichtbare

Außenfläche des Deckels zu bilden (s. o. 4.).

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem vorliegenden

druckschriftlichen Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Geht man von der Schrift D1 als dem nächstkommenden Stand der Technik aus,

so stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, die Herstellung einer Scheibe bzw.

eines Deckels, der nach seinem Material und nach seiner Form- und Farbgebung

an den jeweiligen sanitären Apparat angepasst ist (vgl. D1, Seite 3, erster Absatz),

weiter zu vereinfachen bzw. kostengünstiger zu machen.

Zur Lösung dieser Aufgabe kann der Fachmann der Schrift D1 keine Anregung

entnehmen, die dort gezeigte Scheibe als zweiteiligen, aus einem formstabilen

Träger und einer damit fest verbundenen dünnwandigen Kappe bestehenden Deckel i. S. des Streitpatents auszubilden.

Die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen ferner angeführten Kombinationen aus

der Entgegenhaltung D1 mit einer der Druckschriften D2 (DE 92 14 996 U1) und

D4 (EP 0 436 093 B1) können den Patentgegenstand ebenfalls nicht nahelegen.

Die D2 befasst sich mit der dichtenden Einbindung eines Ablaufs in einen Wannenboden mittels einer Dichtungsbahn und einem Dichtungsring. Dabei ist zwar

wie beim Patentgegenstand ein Deckel zur Abdeckung der Ablauföffnung vorgesehen, welcher jedoch gerade konträr zu den Merkmalen 7.1 bis 7.2.1 des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufgebaut ist. Wie in der D2 insbesondere in Figur 1

dargestellt und in der zugehörigen Beschreibung (Seite 4, Zeilen 25 bis 31) erläutert wird, ist der aus einem elastischen Kunststoff bestehende Deckel (43) durch

eine aufliegende Metallplatte (44) stabilisiert. Einen Hinweis darauf, den Deckel

i. S. des Streitpatents aus einem formstabilen Träger und einer damit fest verbundenen dünnwandigen Kappe auszubilden, welche die in der Vertiefung sichtbare

Außenfläche des Deckels bildet (also oberhalb des Trägers angeordnet ist), gibt

diese Druckschrift damit gerade nicht.

Gleiches gilt für den Gegenstand der D4, welche im Wesentlichen einen identisch

aufgebauten Deckel einer Ablauföffnung zeigt.

Die weiteren von der Klägerin zu den Unteransprüchen sowie zur Definition des

Begriffs „Kappe“ im Zusammenhang mit Abläufen genannten Entgegenhaltungen

liegen vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter ab als die Druckschriften

D1, D2 und D4.

7. Auch der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung in das Verfahren

eingeführte Deckel hat dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents keine

ausreichenden Hinweise vermittelt, um ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin wurde seitens der Firma V… vor dem

Anmeldetag mit einer „Adapter Jet Haube“ (V…-Modellnummer 98779) ohne

Verpflichtung zur Geheimhaltung beliefert. Als Nachweis für die Belieferung hat

die Klägerin ein Angebotsschreiben vom 15. September 2003 (Anlage D8.3) nebst

Zeichnung Nr. 83190

(Anlage D8.4) und eine Auftragsbestätigung vom

7. April 2004 (Anlage D8.5) vorgelegt. In der Auftragsbestätigung wird dieselbe

Artikelnummer 483623 aufgeführt wie in dem Angebotsschreiben. Von der Haube

wurden laut Auftragsbestätigung 50 Stück in der Ausführung Chromnickelstahl/poliert bestellt. Weitere 25 Stück der fraglichen Haube wurden laut Lieferschein vom 9. November 2004 (Anlage D8.6) von V… an die Klägerin geliefert.

Mit der als Anlage 8.1 vorgelegten, jedoch erst nach dem Anmeldetag vertriebenen Haube sei die vor dem Anmeldetag gelieferte Haube baugleich gewesen, mit

dem einzigen Unterschied, dass die vorbenutzte Haube lediglich drei Füßchen

besessen habe, während die Ausführung der Anlage 8.1 sechs Füßchen aufweist.

Der vorbenutzte Deckel weise die erfindungsgemäßen Merkmale 7 bis 7.2.1 auf.

Er besitze einen formstabilen Träger aus Kunststoff, der durch eine dünne Metallschicht, die eine dünnwandige Kappe ausbilde, überdeckt sei. Im Randbereich sei

die Kappe um den Träger umgebördelt und bilde mit diesem eine Einheit.

b) Der Vortrag der Klägerin wird bestätigt durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen Heinz T…. Der Zeuge, dem

die Haube der Anlage D8.1 vorgehalten wurde, hat ausgesagt, dass entsprechende Hauben seit dem Jahr 2003 von V… an die Klägerin geliefert wurden,

und zwar zum Einbau in Whirlpool-Wannen, die von der Klägerin produziert und

stets unmittelbar nach dem Einbau der Hauben an die Kunden geliefert wurden.

Die damals gelieferten Hauben hätten jedoch (in den ersten beiden Jahren) nur

drei und nicht - wie die im Gerichtssaal präsente Haube - sechs Füßchen besessen. Eine Geheimhaltungsverpflichtung habe es auf Grund mündlicher Abrede nur

während der Testphasen, aber nicht nach Lieferung der Hauben gegeben.

Diese Aussage erscheint glaubwürdig, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge jahrzehntelang - darunter jahrelang als Betriebsleiter - bei

der Klägerin tätig war und auch heute - wenngleich in der Freistellungsphase der

Altersteilzeit - immer noch Angestellter der Klägerin ist. Der Zeuge hat sich zu den

Geschäftsbeziehungen, die zwischen der Klägerin und der Firma V… im hier

maßgeblichen Zeitraum von ca. 2003 bis zum Anmeldetag des Streitpatents bestanden haben, detailliert und widerspruchsfrei geäußert. Er hat auf die Frage des

Beklagtenvertreters, weshalb er sich so genau an Details der damaligen Vorgänge

erinnere, ohne Weiteres zugegeben, dass er diese Erinnerung an Hand von Unterlagen, die ihm die Klägerin vorgelegt hat, aufgefrischt habe. Die Frage nach

einer Geheimhaltungsverpflichtung hat er differenziert beantwortet. Hierbei erscheint auch seine Aussage, dass die in Whirlpool-Wannen eingebauten Hauben

alsbald (und in jedem Fall noch lange vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag) an

Endkunden geliefert wurden, nach der Lebenserfahrung als nachvollziehbar.

c) Somit ist davon auszugehen, dass tatsächlich ein Deckel, der zum Einsetzen

in die Abflussöffnung einer Badewanne bestimmt ist, entsprechend der in der Anlage D8.1 vorgelegten „Adapter Jet Haube“ (allerdings mit lediglich drei statt sechs

Füßchen) vor dem Anmeldetag des Streitpatents einem nicht überschaubaren

Personenkreis - und zwar sowohl im Betrieb der Klägerin als auch unter deren

Kunden - ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht und somit offenkundig wurde. Diese Haube weist auch unstrittig die Merkmale 7 bis 7.2.1 auf, wobei sie - insoweit darüber hinausgehend - an der Unterseite des formstabilen, aus

einem Kunststoff hergestellten Trägers nicht nur mit den genannten (vom Rand

etwas zur Mitte hin versetzten) Füßchen ausgestattet ist, sondern auch mit radial

ausgerichteten Lamellen, welche im Wesentlichen eine Sieb- bzw. Filterfunktion

für den unterhalb des Deckels angesaugten Wasserstrom ausüben.

d) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass dem Fachmann - ausgehend von

der in D1 gezeigten Ablaufgarnitur - durch den vorbenutzten Deckel die streitpatentgemäße Erfindung nahegelegt war.

Es hat für den Fachmann kein Anlass bestanden, die in D1 vorgesehene Scheibe

gegen den vorbenutzten Deckel auszutauschen. Die D1 lehrt bereits, dass die

dortige Scheibe nach Material sowie Form- und Farbgebung einfach herzustellen

und an den jeweiligen sanitären Apparat anzupassen ist (Seite 3, erster Absatz).

Wird der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, die Herstellung dieser Scheibe weiter

zu vereinfachen bzw. kostengünstiger zu machen, so wird er zur Lösung dieser

Aufgabe die vorbenutzte Haube nicht in Betracht ziehen. Zwar ermöglicht diese

Haube auch eine gewisse Variabilität bei der Ausgestaltung der Oberfläche des

Deckels. Der Zeuge Heinz T… hat hierzu ausgesagt, dass die Abde

ckung der Haube entweder aus Chromnickelstahl war (und so komplett von der

Firma V… geliefert wurde) oder nach Kundenwunsch von einem externen Bear

beiter auf galvanischem Weg veredelt und anschließend auf den Kunststoffträger

aufgeklebt wurde. Auf diesem Weg konnten zwar unterschiedliche dekorative Gestaltungen der Haube erzielt werden (z. B. goldglänzend oder bronzefarbig). Jedoch wurde weder von der Klägerin noch vom Zeugen dargelegt, dass die vorbenutzte Haube vor dem Anmeldetag in den unterschiedlichsten Materialien bzw.

Farbgebungen, entsprechend dem Material und der Farbe der Wanne, verfügbar

war.

Selbst wenn man unberücksichtigt lässt, dass es sich bei der vorbenutzten Haube

um ein speziell für Whirlpool-Wannen hergestelltes Produkt handelt, wird der

Fachmann keinen Vorteil darin sehen, in eine Ablaufgarnitur, wie sie die D1 zeigt,

statt der dort vorgesehenen Scheibe die vorbenutzte „Adapter Jet Haube“ einzusetzen. Denn nach Aussage des Zeugen war dieser Adapter gerade nicht dazu

bestimmt, den Ablaufbereich optisch unauffällig und angepasst an den umgebenden Wannenbereich erscheinen zulassen, sondern im Gegenteil eher als markantes „Highlight“ gegenüber der in üblichen Sanitärfarben gehaltenen Wanne

hervorzuheben. Die in diesem Zusammenhang von dem Zeugen bestätigte übliche Ausführung des vorbenutzten Deckels mit chrom-, gold- oder bronzefarbener

Oberfläche lässt es gerade nicht plausibel erscheinen, dass dieser in offenkundig

gewordenen Exemplaren an Optik oder Material der jeweiligen Wanne angepasst

war.

8. Somit hat Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand. Die darauf

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 werden vom Hauptanspruch mitgetragen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Rauch

Püschel

Hildebrandt

Küest

Richter

prö