Rechtsprechung / BPatG / 2013

BPatG Urteil vom 28.08.2013 – 4 Ni 52/11 (EP)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Zugestellt an Verkündungs Statt 28.08.2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

4 Ni 52/11 (EP) verbunden mit 4 Ni 27/12 (EP)

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 1 291 158

(DE 502 07 480)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Engels, des Richters Dr. agr. Huber, der

Richterinnen Dr. Mittenberger-Huber und Dr.-Ing. Prasch sowie des

Richters Dr.-Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 291 158 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise

für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 2 folgende

Fassung erhalten:

Patentanspruch 1:

System

zum Abdichten

aufblasbarer Gegenstände,

insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel

enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und

einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren

Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des

Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in

einem Gehäuse

(17) untergebrachten Gasdruckquelle,

insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest

einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter

(11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem

Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder

kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden

stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für

den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,

wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar

und/oder aufsteckbar ist, und wobei die mechanische

Verbindung des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17)

getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter

(11) und der Gasdruckquelle ist.

Patentanspruch 2:

System

zum Abdichten

aufblasbarer Gegenstände,

insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel

enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und

einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren

Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des

Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in

einem Gehäuse

(17) untergebrachten Gasdruckquelle,

insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest

einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter

(11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem

Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder

kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden

stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für

den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,

wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich einer

Gehäuseseite (21) ausgebildet ist, der eine zumindest im

Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt,

die mittels einer Verschlussklappe (25) verschließbar ist, und

wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit

dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung

zwischen dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.

II.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 1/6, die

Klägerin zu 2) 2/3 und die Beklagte ebenfalls 1/6. Von den

außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu

1) 1/6, die Klägerin zu 2) 2/3; die Beklagte trägt von den

außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 1/3, von den

außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) 2/9; im Übrigen

haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu

tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

I.

Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das unter Inanspruchnahme der

Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 15 003 U1 vom 11. September

2001 angemeldete, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilte

europäische Patent Nr. 1 291 158 B2 (Streitpatent), das ein Abdichtsystem für

Reifen betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 502 07 480 geführt. Das

Patent umfasst

in der Fassung, die es durch die Entscheidung der

Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Oktober 2008

erhalten hat, 24 Patentansprüche, von denen die Klägerin zu 1) Patentanspruch 1

und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 4 bis 24 mit der Teilnichtigkeitsklage

angreift, während die Klägerin zu 2) sämtliche Patentansprüche angreift.

Die Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:

1. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,

insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein

Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen

Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden

Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und einer

an

den Gaseinlass

(13)

des Behälters

(11)

anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem

Gehäuse

(17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

insbesondere

einem

elektrisch

betreibbaren

Kompressor, wobei

das Gehäuse

(17)

der

Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt

(19) aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung

eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17)

mechanisch

und

insbesondere

form-

und/oder

kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem

Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als

Standfuß

für den bestimmungsgemäß orientierten

Behälter (11) dient, wobei der Behälter (11) auf das

Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.

2. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,

insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein

Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen

Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden

Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und

einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11)

anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem

Gehäuse

(17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest

einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der

Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands

mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere

form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist, derart, dass

das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der

Gasdruckquelle

als

Standfuß

für

den

bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,

wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich

einer Gehäuseseite (21) ausgebildet

ist, der eine

zumindest

im

Benutzungszustand

vorhandene

Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels Verschlussklappe

(25) verschließbar ist.

3. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,

insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein

Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen

Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden

Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und

einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11)

anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem

Gehäuse

(17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest

einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der

Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands

mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere

form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist, derart, dass

das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der

Gasdruckquelle

als

Standfuß

für

den

bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,

wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer

Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet

sind, die an einer Stirnseite des Behälters

(11)

insbesondere lösbar angebracht und bevorzugt mit dem

Behälter (11) verschraubt ist, wobei der Behälter (11)

über die Entnahmeeinheit (29) mit dem Gehäuse (17)

koppelbar ist.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin zu 1) geltend, der Gegenstand

des angegriffenen Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei,

sich für den – von ihr definierten – Fachmann zudem jedenfalls in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Im Übrigen habe eine mündliche

Vorbeschreibung durch einen früheren Mitarbeiter der D… AG den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits vorweggenommen. Dieser werde

ferner sowohl durch die Druckschrift JP 2000-238144 A (D5) als auch durch die

Druckschriften WO 03/004328 A1

(D6),

JP 2001-212883 A

(D7)

und

DE 297 16 453 U1 (D8) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Ausgehend

von jeder der vorgenannten Schriften sei der Gegenstand von Patentanspruch 1

sowie der abhängigen Patentansprüche 4 bis 24 auch nicht erfinderisch, wenn

man jeweils das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns hinzunehme, da es sich

um rein handwerkliche Ausgestaltungen handle.

Die Klägerin zu 2) macht fehlende Patentfähigkeit aller drei nebengeordneten

Patentansprüche und sämtlicher abhängiger Ansprüche geltend. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 des Streitpatents werde auch nach ihrer Auffassung durch die

Druckschriften JP 2000-238144 A (D5), WO 03/004328 A1 (D6) und JP 2001-

212883 A (D7) jeweils neuheitsschädlich getroffen. Die erfinderische Tätigkeit

fehle aufgrund der Kombinationen der Druckschriften DE 198 46 451 A1 (D3) bzw.

der Druckschrift JP 2000-238144 A (D5), der Druckschrift DE 199 48 706 (D10)

mit dem Fachwissen des Fachmanns.

Patentanspruch 2 werde neuheitsschädlich durch die JP 2001-212883 A (D7) und

Patentanspruch 3 durch die nachveröffentlichte Druckschrift DE 101 06 468 A1

(D17) getroffen. Ferner werde Patentanspruch 3 durch die Druckschriften D6, D7

bzw. D17 nahe gelegt. Im Übrigen führe auch eine Kombination der Druckschriften

D10 und D7 oder D5 und D3 zum Gegenstand nach Anspruch 3 und damit zum

Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit.

Beide Klägerinnen wenden ferner ein, dass die im Termin gestellten Hilfsanträge

als verspätet zurückzuweisen seien. Sie beantragen hilfsweise Vertagung oder

jedenfalls Schriftsatznachlass hinsichtlich der hilfsweisen Verteidigung des

Streitpatents, da die Stellungnahme der Beklagten zu ihren schriftsätzlich

gestellten Hilfsanträgen erst mit Schriftsatz vom 24.06.2013

jeweils am

28.06.2013 bei den Klägerinnenvertretern eingegangen sei und zudem die

Vorbereitungszeit hinsichtlich der verblieben Frist nicht ausreichend gewesen sei.

Die Klägerinnen berufen sich

insgesamt auf

folgende – z. T. nicht

vorveröffentlichte - Druckschriften:

D3

D5

(HLNK3 = NiK4)

DE 198 46 451 A1

(HLNK5 = NiK1)

JP 2000-238144 A

D5a (HLNK 5a)

dt. Übersetzung

D6

(HLNK6 = NiK3) WO 03/004328 A1,

nachveröffentlicht am 16.1.2013

D6a (HLNK6a)

dt. Übersetzung

D7

(HLNK7 = NiK2)

JP 2001-212883 A

D7a (HLNK7a)

dt. Übersetzung der Klägerin zu 1)

D7b (NiK2)

dt. Übersetzung der Klägerin zu 2)

D8

D9

(HLNK8)

(HLNK9)

DE 297 16 453 U1

Rudolf Koller, Konstruktionslehre für

den Maschinenbau, 4. Auflage 1998

D10 (HLNK10 = NiK5) DE 199 48 706 A1

D11 (HLNK11)

DE 86 16 764 U1

D12

(HLNK12)

Gesprächsnotiz

D13

(HLNK13)

Auszüge aus einer Betriebsanleitung

Mercedes SLK v. 13.9.1999

D14

(HLNK14)

Zeitschrift autoBild Heft 16 Jahrg.

1999

D15

(HLNK15)

Planzeichung vom 9.7.2001

D16

(HLNK16)

Dubbel, Taschenbuch für den

Maschinenbau, 20. Auflage 2001

D17 (NiK6)

DE 101 06 468 A1,

nachveröffentlicht am 14.8.2002

Die Klägerin zu 1) beantragt,

das europäische Patent 1 291 158 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des

Anspruchs 1 und der Ansprüche 4 bis 24, soweit diese auf

Anspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

das europäische Patent 1 291 158 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den neu gefassten

Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen, zuletzt in der mündlichen

Verhandlung vom 2.7.2013 mit folgenden Patentansprüchen:

- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, 4 bis 7 und 9;

- Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3;

- Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 und 4 bis 12;

an die Hilfsanträge zu den Patentansprüchen 1 bis 3 schließen

sich die geltenden Unteransprüche 4 bis 24 an.

Die Beklagte hat ferner erklärt, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 bis 3

nach sämtlichen Hilfsanträgen auch

losgelöst von den

jeweiligen

Unteransprüchen und auch für sich isoliert verteidigt werden, eine isolierte

Verteidigung der Unteransprüche aber nicht beabsichtigt ist.

Die

geänderten Patentansprüche

1

bis

3

nach

den

entscheidungserheblichen Hilfsanträgen

lauten:

(Änderungen

gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv gekennzeichnet; weitere in der

mündlichen Verhandlung vom 2.7.2013 zu Protokoll erklärte Änderungen

sind zudem doppelt unterstrichen)

Patentanspruch 1:

Hilfsantrag 2:

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere

Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden

Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem

abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,

und einer an den Gaseinlass

(13) des Behälters

(11)

anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch

betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt

(19)

aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und

insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,

dass das auf dem Boden stehende Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle als Standfuß

für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient, wobei der Behälter (11) auf das

Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist, und wobei

die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem

Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem

Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.

Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen

4-9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Patentanspruch 2:

Hilfsantrag 1:

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere

Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden

Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem

abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,

und einer an den Gaseinlass

(13) des Behälters

(11)

anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch

betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt

(19)

aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und

insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,

dass das auf dem Boden stehende Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle als Standfuß

für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient, wobei der Kopplungsabschnitt

(19) am Randbereich einer Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,

der eine zumindest

im Benutzungszustand vorhandene

Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels einer Verschlussklappe

(25) verschließbar ist, und wobei sich der Kopplungsabschnitt

(19) im Benutzungszustand des Systems in der Nähe der

Gehäuseöffnung befindet.

Hilfsantrag 2:

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere

Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden

Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem

abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,

und einer an den Gaseinlass

(13) des Behälters

(11)

anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch

betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt

(19)

aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und

insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,

dass das auf dem Boden stehende Gehäuse

(17) der

Gasdruckquelle als Standfuß

für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient, wobei der Kopplungsabschnitt

(19) am Randbereich einer Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,

der eine zumindest

im Benutzungszustand vorhandene

Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels einer Verschlussklappe

(25) verschließbar ist, und wobei die mechanische Verbindung

des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17) getrennt von der

Fluidverbindung zwischen dem Behälter

(11) und der

Gasdruckquelle ist.

Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 3 wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

Patentanspruch 3:

Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 3 nach den Hilfsanträgen 2,

4-12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent in den drei nebengeordneten Hauptanträgen, jedenfalls aber

in einem der Hilfsanträge für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1

PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 08.04.2013 wird Bezug genommen (Bl.

380/397 d. A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien

gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll zur

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

II.

Die Klagen, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a), c) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ

vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden, sind teilweise begründet. Im

Übrigen sind sie als unbegründet abzuweisen.

1.

Der Entscheidung sind auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom

13.06.2013 erläuterten und präzisierten Hilfsanträge, welche die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 nochmals begrifflich geändert hat,

zugrunde zu legen, da das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten und die

Verteidigung einer geänderten Fassung des Patents

trotz der Rüge der

Klägerinnen – soweit es entscheidungserheblich ist – nicht wegen Verspätung

nach

§

83 Abs.

4 PatG

zurückzuweisen

ist. Die

durch

das

Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83

PatG und die damit in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln

sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen

zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass der neue Vortrag

tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen

Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind

(BPatGE 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren; BPatG, Urt. v. 15.1.2013 – 4 Ni

13/11 – Dichtungsring; BPatG Urt. v. 15.11.2011 – 3 Ni 27/10; BPatG Urt. v.

29.11.2012 – 10 Ni 4/11 (EP); vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes

zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315).

Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die

mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer

Verfahrensverzögerung kommt, und ist insbesondere auch zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit einer ausreichenden Befassung mit der

geänderten Lehre in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine Vertagung nicht

erforderlich, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4

PatG nicht vor.

Für eine Zurückweisung als verspätet i. S. v. § 83 Abs. 4 PatG fehlt es bereits an

einer Verfristung der Beklagten in Bezug auf die Verteidigung des Patents in der

durch die 12 Hilfsanträge geänderten Fassung. Die mit Schriftsatz vom 23. Mai

2013 von der Beklagten ursprünglich vorgelegten 12 Hilfsanträge sind nämlich

innerhalb der - nach dem qualifizierten Hinweis eingeräumten und bis 24.05.2013

verlängerten Frist zur Stellungnahme bei Gericht am 24.05.2013 eingegangen (Bl.

430 ff.) und wurden an die Klägerinnenvertreter jeweils am 03.06.2013 (Bl. 545 u.

547 d. A.) zugestellt. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 07.06.2013 (Bl. 548

d. A.) zur Präzisierung der Hilfsanträge hinsichtlich der ursprünglichen

Offenbarung, hat die Beklagte

ihre diesbezüglichen Angaben

in dem

Erläuterungsschriftsatz vom 13.06.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag

(Bl. 554 d. A.), weiter vervollständigt. Der Schriftsatz vom 13. Juni 2013 wurde der

Klägervertreterin zu 2) am 19.06.2013 (Bl. 573 d. A.) zugestellt. Das

Empfangsbekenntnis der Klägervertreterin zu 1) ist zwar nicht zu den Akten

gelangt, sie hat jedoch im Schriftsatz vom 26.06.2013 (Bl. 600 d. A.) selbst

mitgeteilt, dass sie diesen Schriftsatz der Beklagten am 20.06.2013 erhalten habe.

Ein weiterer Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2013 betrifft

lediglich

ergänzende Ausführungen auf die Eingabe der Nichtigkeitsklägerin zu 1), die den

Vertretern der Klägerinnen jeweils am 28.06.2013 (Bl. 596 u. 598 d. A.) zugestellt

wurde und zu welcher sich diese erneut ausführlich in ihren Schriftsätzen vom 26.

bzw. 28.06.2013 geäußert haben. Auch

insoweit

fehlt es bezüglich des

Erläuterungsschriftsatzes vom 13.06.2013 und dem weiteren Schriftsatz vom

24.6.2013 für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG bereits an einer

Verfristung, jedenfalls aber an einem eine Zurückweisung rechtfertigenden

Verschulden, da die Beklagte erst aufgrund der Verfügung vom 7.6.2013 gehalten

war, die entsprechende Präzisierung ihres Vorbringens vorzunehmen.

Auch soweit die Klägerinnen geltend machen, dass die verbliebenen Fristen für

eine Stellungnahme, insbesondere weil zunächst keine Offenbarungsstellen

angegeben waren, extrem knapp waren, rechtfertigt dies keine Vertagung der

mündlichen Verhandlung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Gem.

§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 132 Abs. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze, die

neues Vorbringen oder neue Tatsachen enthalten, so rechtzeitig einzureichen,

dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt

werden. Die Klägerinnen hatten daher nach dem vorgenannten Zeitablauf

Gelegenheit, auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2013 erläuterten

und präzisierten Hilfsanträge ab Zustellung am 19. bzw. 20. Juni 2013 - mithin

zwölf Tage - zu reagieren, zumal sie bereits vor der Zustellung des

Erläuterungsschriftsatzes der Beklagten Veranlassung hatten, sich mit den

Hilfsanträgen zu beschäftigen, was sie auch ausführlich getan haben. Hinzu

kommt, dass aufgrund der ganztägigen mündlichen Verhandlung, die in diesem

Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen sehr eingehend erörtert werden

konnten, wie das Verhandlungsprotokoll belegt.

Auch stellt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Verkürzung des

rechtlichen Gehörs dar, wenn der Beklagte im Hinblick auf die sich an die

geänderten Patentansprüche anschließenden Unteransprüche eine große Vielzahl

möglicher Kombinationen verteidigt, ohne hierzu weiteren, konkretisierten

Sachvortrag zu halten. Denn die große Vielzahl möglicher Kombinationen bestand

bereits von Beginn des Verfahrens an aufgrund des Anspruchssatzes bestehend

aus 3 nebengeordneten und insgesamt 24 angegriffenen Patentansprüchen,

wobei die Änderungen nur den jeweiligen Hauptanspruch bei im Übrigen

unverändertem Anspruchssatz betreffen und die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer

Teilnichtigkeitsklage zudem nur von der Änderung des Patentanspruchs 1

betroffen ist. Auch eines insoweit beantragten Schriftsatznachlasses nach § 283

ZPO bedurfte es deshalb nicht. Dies belegt auch die Erörterung sämtlicher

entscheidungserheblicher Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli

2013, bei welcher der Senat nicht erkennen konnte, welche konkrete Sach- oder

Rechtsfragen von den Klägervertretern aus Mangel an ausreichender

Vorbereitungszeit und Dauer der Erörterung als nur unzureichend erörtert

angesehen wurden und welche eine Vertagung erfordern sollen.

Dies gilt auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli

2013 in den jeweiligen – die Entscheidung tragenden – Hilfsanträgen 2 zu

Patentanspruch 1 und zu Patentanspruch 2 die Worte „Kopplung“ gegen

„Verbindung“ und „unabhängig“ durch „getrennt“ ersetzt hat. Denn hieraus ist kein

grundlegend anderes Verständnis der Patentansprüche erwachsen, das es

gerechtfertigt hätte, den Klägerinnen die Gelegenheit zu einer weiteren, über die

ausführliche Erörterung

in der mündlichen Verhandlung hinausgehende

Beschäftigung oder Recherche einzuräumen. Die Klägerinnen haben dies insoweit

auch nicht geltend gemacht.

Soweit die Klägerin zu 2) mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.8.2013

nach Schluss der mündlichen Verhandlung

ihre Argumentation zu den

Hilfsanträgen nochmals zusammengefasst und schriftlich ergänzt hat, enthält

dieser Sachvortrag keine Umstände, welche eine Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 PatG i. V. m. § 156 Abs. 2 ZPO gebieten.

Zwar kann der Senat auch von Amts wegen eine Wiedereröffnung anordnen, ein

Anlass hierzu besteht aber aufgrund der vorerörterten Umstände und

ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage

in der mündlichen

Verhandlung nicht, ein solcher ist von der Klägerin auch im Schriftsatz vom

1.8.2013 nicht geltend gemacht worden oder aus dem Inhalt des Schriftsatzes

ersichtlich.

III.

1.

Das Streitpatent betrifft ein System zum Abdichten aufblasbarer

Gegenstände mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der

einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren

Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren

Gasdruckquelle (Beschreibungseinleitung der EP 1 291 158 B2). Derartige

Vorrichtungen zum Abdichten insbesondere von Reifen sind seit längerem

bekannt und dienen bei Kraftfahrzeugen insbesondere der Substitution des

Reservereifens, um Gewicht, Volumen sowie Kosten und damit insgesamt

Ressourcen einzusparen. Mit derartigen Vorrichtungen kann bei beschädigten,

undicht gewordenen Reifen ein Abdichtmittel über das Reifenventil in den Reifen

eingebracht und der Reifen anschließend zumindest auf einen Druck gebracht

werden, bei dem er gefahren werden kann [0002].

2.

Ausgehend von derartigen, bekannten Vorrichtungen nennt die

Streitpatentschrift als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Abdichtsystem zu

schaffen, das bei zuverlässiger Funktionsweise möglichst preiswert, einfach

aufgebaut und leicht zu handhaben ist [0003].

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent in den nebengeordneten

Patentansprüchen 1 bis 3 verschiedene Systeme zum Abdichten aufblasbarer

Gegenstände.

4.

Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik anzusehen, der mehrere

Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem

Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifen-Abdichtsystemen besitzt.

IV.

1.

Patentanspruch 1

1.1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beansprucht ein System mit

folgenden gegliederten Merkmalen:

1.

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere

Reifen,)

1.1

mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter

(11),

1.1.1

der einen Gaseinlass (13)

1.1.2

und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand

koppelbaren Auslass (15) aufweist,

1.2

und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

(insbesondere

einem

elektrisch betreibbaren Kompressor,)

1.3

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen

Kopplungsabschnitt (19) aufweist,

1.3.1

an dem der Behälter

(11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch

(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar

ist,

1.3.2

derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der

Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient,

1.4

wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar

und/oder aufsteckbar ist.

Die fakultativen Merkmalszusätze sind dabei in Klammern gesetzt.

Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns und einer am

Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.

18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v.

3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu

beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3 ist

und welcher

technische Sinngehalt den Merkmalen des

jeweiligen

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt. Da die

Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt

(BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube;

Urt. v. 13.04.1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf) und - den

Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ

folgend - bei der Auslegung eines

europäischen Patents der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht

etwa in seiner rein philologischen Bedeutung aufzufassen ist, legt der Senat dem

Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Das System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände besitzt als wesentliche

Komponenten

einen

ein

Abdichtmittel

enthaltenden

Behälter,

eine

zumindest

teilweise

in

einem Gehäuse

untergebrachte

Gasdruckquelle

zum Anschluss an den Behälter und einen Kopplungsabschnitt des Gehäuses der

Gasdruckquelle (Hauptmerkmale 1.1, 1.2 und 1.3). Die Anordnung dieser

Komponenten bewirkt in einem zusammengebauten Zustand in Summa, dass das

auf dem Boden stehende Gehäuse als Standfuß für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter dient (Merkmal 1.3.2; s. Figuren 1a, 1b).

Der das Abdichtmittel enthaltende Behälter weist dabei einen Gaseinlass (1.1.1)

sowie einen Auslass auf, welcher mit dem abzudichtenden Gegenstand gekoppelt

werden kann (1.1.2). Dieser Behälter liegt demnach strömungstechnisch zwischen

der Gasdruckquelle und dem abzudichtenden Gegenstand und entleert durch den

Gasdruck seine Abdichtflüssigkeit in den abzudichtenden Gegenstand. Zu der

hierzu notwendigen bestimmungsgemäßen Orientierung des Behälters in eine

Standposition, in der das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle

als Standfuß ausgebildet ist (1.3.2), ist der Behälter zur Herstellung des

Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch koppelbar (1.3.1). Lediglich

fakultativ, in einer vorteilhaften Ausgestaltung („insbesondere“), kann diese

Verbindung form- und/oder kraftschlüssig ausgestaltet sein. Zwingend beschränkt

ist diese mechanische Koppelung durch Merkmal 1.4, wonach der Behälter auf

das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.

Die bestimmungsgemäße Orientierung eines (zylindrischen) Behälters setzt nach

allgemeinem fachlichen Verständnis voraus, dass dieser so positioniert ist, dass

die sich am oder im Behälter befindliche Auslassöffnung möglichst weit unterhalb

des Flüssigkeitsspiegels des gefüllten Behälters befindet. Sofern keine weitere

Rohr- oder Schlauchverbindung in den Behälter führt und die Auslassöffnung

entsprechend dem Ausführungsbeispiel ([0039] der Streitpatentschrift i.V.m. den

Figuren) stirnseitig angebracht ist, wird die bestimmungsgemäße Position eine

aufrecht stehende sein, damit die Auslassöffnung des Behälters weitestgehend

unterhalb des Flüssigkeitsspiegels liegt und die Abdichtflüssigkeit dadurch nahezu

vollständig aus dem Behälter gefördert werden kann. Mit der Befestigung

(Kopplung) des Behälters an das Gehäuse der Gasdruckquelle kann gemäß

[0005] das Gehäuse somit die Doppelfunktion erfüllen, neben der Unterbringung

der Gasdruckquelle auch als Standfuß für den Behälter zu dienen. Die Verbindung

des Kopplungsabschnitts des Behälters mit dem Gehäuse soll dabei gleichzeitig

„auf denkbar einfache und preiswerte Art und Weise“ und durch „ohnehin

vorhandene Komponenten für eine vorteilhafte Zusatzfunktion genutzt“ werden

[0040].

1.2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist als weiteres, sich an den

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag anschließendes Merkmal 1.7 auf:

1.7

und wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem

Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter

(11) und der Gasdruckquelle ist.

Nach Merkmal 1.7 erfolgt die mechanische Verbindung – in Form der (erfolgten)

Kopplung des Behälters mit dem Gehäuse – „getrennt“ von der Fluidverbindung,

die zwischen dem Behälter und der Gasdruckquelle besteht. Die mechanische

Kopplung bzw. Verbindung erfolgt somit beim eingeschränkten Patentgegenstand

nach fachlichem Verständnis separat von der Fluid-Kopplung. Diese Fluid-

Verbindung zumindest zwischen Gasdruckquelle und Behälter (Gaseinlass) kann

gemäß der Beschreibung [0011] gegebenenfalls vor oder nach der mechanischen

Kopplung erfolgen – sofern keine dauerhafte Kopplung vorgesehen ist – gleiches

gilt damit auch für die Verbindung zwischen Behälter und Entnahmeeinheit

bezüglich es Fluid-Auslasses, da Gaseinlass und Auslass zusammen in der

Entnahmeeinheit ausgebildet sind. Damit ist jedoch ein gleichzeitiger, miteinander

"verknüpfter" Kopplungsvorgang von mechanischer und Fluid-Kopplung

auszuschließen, so dass der Vorgang des mechanischen Verbindens (Koppelns)

nicht gleichzeitig mit der Fluid-Kopplung erfolgt.

2.

Patentanspruch 2

2.1.

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lehrt ebenfalls ein System zum

Abdichten aufblasbarer Gegenstände, das sich in folgende Merkmale gliedern

lässt:

1.

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere

Reifen,)

1.1

mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter

(11),

1.1.1

der einen Gaseinlass (13)

1.1.2

und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand

koppelbaren Auslass (15) aufweist,

1.2

und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

(insbesondere

einem

elektrisch betreibbaren Kompressor,)

1.3

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen

Kopplungsabschnitt (19) aufweist,

1.3.1

an dem der Behälter

(11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch

(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar

ist,

1.3.2

derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der

Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient,

1.5

wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich einer

Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,

1.5.1

der eine zumindest im Benutzungszustand vorhandene

Gehäuseöffnung begrenzt,

1.5.2

die mittels Verschlussklappe (25) verschließbar ist.

Die Merkmale 1 bis 1.3.2 des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag stimmen mit

denen des Patentanspruchs 1 überein, während Merkmal 1.4 nunmehr durch die

Merkmale 1.5 bis 1.5.2 ersetzt worden ist. Hierin ist der Kopplungsabschnitt (der

mechanischen Kopplung) näher spezifiziert, wonach dieser am Randbereich einer

(beliebigen) Gehäuseseite ausgebildet ist (Merkmal 1.5). Merkmal 1.5.1 sagt

ferner, dass der Randbereich dieser Gehäuseseite eine zumindest

im

Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt. Das Relativpronomen

„der“ in Merkmal 1.5.1 ist dabei grammatikalisch wie auch semantisch auf den

Randbereich der Gehäuseseite bezogen und nicht etwa auf den

Kopplungsabschnitt. Mittels einer Verschlussklappe ist diese Gehäuseöffnung

verschließbar (Merkmal 1.5.2), wobei das Ausführungsbeispiel gemäß den

Figuren 1 und 2 das Verschließen lediglich für den Fall der Nicht-Benutzung

vorsieht.

2.2.

Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 weist darüber hinaus noch das

folgende, sich an den Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag anschließende

Merkmal 1.5.3 auf:

1.5.3

und wobei

sich

der Kopplungsabschnitt

(19)

im

Benutzungszustand des Systems

in der Nähe der

Gehäuseöffnung befindet.

Das Merkmal 1.5.3 beschränkt den Gegenstand in der Hinsicht, dass nun auch

der Kopplungsabschnitt der Gehäuseöffnung räumlich zugeordnet wird, allerdings

mit dem Begriff "in der Nähe". Dies muss zwar in Relation der Gehäuse- und

Komponentengröße (Behälter) gesehen werden, jedoch ist die Formulierung

trotzdem sehr unscharf und somit – im Zweifel – eher weit auszulegen. Aus

praktischen Erwägungen wird der Fachmann diese "Nähe" gegebenenfalls auch in

Bezug auf die Position des Behälters sehen, so dass für den Anwender im

Bedarfsfall eine einfache und leichte Handhabung des Behälters beim Koppeln

desselben mit dem Gehäuse gegeben ist.

2.3.

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 weist als weiteres, sich an den

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag anschließendes Merkmal 1.7 auf:

1.7

und wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit

dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen

dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.

Das Merkmal 1.7 ist dabei identisch dem in Abschnitt 2.b ebenfalls so

bezeichneten und angehängten Merkmal.

3.

Patentanspruch 3

3.1. Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag lehrt ein weiteres System zum

Abdichten aufblasbarer Gegenstände, das sich in folgende Merkmale gliedern

lässt:

1.

System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere

Reifen,)

1.1

mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter

(11),

1.1.1

der einen Gaseinlass (13)

1.1.2

und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand

koppelbaren Auslass (15) aufweist,

1.2

und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest

teilweise

in einem Gehäuse (17)

untergebrachten Gasdruckquelle,

(insbesondere

einem

elektrisch betreibbaren Kompressor,)

1.3

wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen

Kopplungsabschnitt (19) aufweist,

1.3.1

an dem der Behälter

(11) zur Herstellung eines

Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch

(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar

ist,

1.3.2

derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der

Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß

orientierten Behälter (11) dient,

1.6

wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer

Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet sind,

1.6.1

die an einer Stirnseite des Behälters (11) (insbesondere

lösbar) angebracht (und bevorzugt mit dem Behälter (11)

verschraubt) ist,

1.6.2

wobei der Behälter (11) über die Entnahmeeinheit (29) mit

dem Gehäuse (17) koppelbar ist.

Auch beim Patentanspruch 3 nach Hauptantrag stimmen die Merkmale 1 bis 1.3.2

mit denen des Patentanspruchs 1 überein, anstatt Merkmal 1.4 ist nun die

Merkmalsgruppe 1.6 im Anschluss an Merkmal 1.3.2 angefügt.

Das Merkmal 1.6 ordnet den Gaseinlass und den Auslass einer Entnahmeeinheit

des Behälters zu, wobei sowohl Gaseinlass wie auch Fluidauslass in dieser

Entnahmeeinheit (des Behälters) ausgebildet sind. Sie ist an der Stirnseite des

Behälters angebracht (Merkmal 1.6.1), wobei lediglich bevorzugte (fakultative)

Ausführungsvarianten die Verbindung von Behälter zu Entnahmeeinheit als lösbar

bzw. miteinander verschraubt vorsehen. Dadurch, dass die Entnahmeeinheit an

die Stirnseite des Behälters befestigt ist, ist sie damit dem Behälter auch als

Einheit (direkt) zugeordnet, was auch durch die Merkmalsgruppe 1 gestützt wird,

wonach der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) dem Behälter zugerechnet ist.

Das Merkmal 1.6.2 sagt ferner, dass der Behälter über die Entnahmeeinheit (29)

mit dem Gehäuse (17) koppelbar ist. Hier ist also lediglich die Eignung der

Kopplung ausgedrückt, so dass der Fachmann aus dem „koppelbar“ entnimmt,

dass die Verbindung noch nicht hergestellt ist – und erst für den Benutzungsfall

hergestellt wird. Dies impliziert dadurch ebenfalls, dass das vorliegende „System“

sozusagen als „Montage-Set“ zu betrachten ist, im Falle des Ausführungsbeispiels

gemäß den Figuren als Pannen-Set, bei dem die Entnahmeeinheit mit dem

Behälter vormontiert ist und eine koppelbare Verbindung dann nur noch zwischen

Entnahmeeinheit und Gehäuse stattfinden kann. Merkmal 1.6.2 ist somit – anders

als in der Zwischenverfügung des Senats angenommen - nicht isoliert, sondern

im Kontext der Merkmalsgruppe 1 sowie der Merkmale 1.6 und 1.6.1 anzusehen.

V.

Patentfähigkeit der beanspruchten Lehren nach Patentansprüchen 1 bis 3

1.

Patentanspruch 1

1.1. Die nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist

i.S.v. Artikel 138 (1), a) nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht. Denn sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann zum

Zeitpunkt der Anmeldung in naheliegender Weise aus dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik.

1.1.1. Die Lehre des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) gegenüber den Druckschriften D5,

D6, D7 und D8 neu.

1.1.1.1.

Die Druckschrift JP 2000-238144 A (D5) bzw. der entsprechenden

deutschen Übersetzung (D5a) ist ein „Gerät zur Abdichtung und zum Aufpumpen

von Reifen“ beschrieben (Bezeichnung und Patentansprüche). Gemäß dem dritten

Ausführungsbeispiel (Patentanspruch 3, insbesondere Beschreibung ab Absatz

[0035] sowie Figuren 9 bis 12) besitzt die Vorrichtung einen als Behälter

dienenden Beutel (2), der mit einem Abdichtmittel (Reifendichtmittel 7) gefüllt ist.

Der in Figur 12 gezeigte Beutel weist dabei zwei Gewindebereiche (33) und (34)

auf, die

in Verbindung mit dem den Beutel umschließenden

festen

Behälterrahmen (Druckbehälter 3) und den entsprechenden Anschlussbereichen

sowie Leitungen einen Gaseinlass (33, Figur 10) und einen Gasauslass (34, Figur

11) bilden. Der Gasauslass ist entsprechend des Gesamtaufbaus der Vorrichtung

(Figur 9, s. unten) über einen Schlauch (25) mit dem abzudichtenden Gegenstand

(Reifen) koppelbar. Somit sind die Merkmale 1 bis 1.1.2 bekannt.

Gemäß Merkmal 1.2 ist auch der

Gaseinlass des Behälters (Beutel) mit

einer

Gasdruckquelle

(Hochdruckluftquelle 4, Figur 9 i.V.m.

Figur

1)

verbunden,

die

ein

kleinformatiger Luftkompressor sein

kann [0003]. Diese Gasdruckquelle ist

auch zumindest teilweise in einem

Gehäuse

(Behältergehäuse

17)

untergebracht. Anhand der Figur 9 ist

auch ein Kopplungsabschnitt des

Behältergehäuses (17) des

(Figur 9 aus der D5)

Gesamtgehäuses und damit auch des Gehäuses der Druckluftquelle im Bereich

des Auslaufelements

(6) erkennbar, an den der Behälter mit seinem

Außengewinde (34) anschraubbar und somit mechanisch koppelbar ist (Merkmale

1.3 und 1.3.1). Somit sind insgesamt die Merkmale 1 bis 1.3.1 aus der D5

bekannt.

Aus der D5 nicht vollständig offenbart ist, dass der Beutel (2) auf das Gehäuse

aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist (Merkmal 1.4). Zwar kann gemäß der

Beschreibung in Absatz [0044] der Beutel zunächst mit dem Deckel (19) und dem

Anschlussstecker (37) verschraubt und anschließend „durch Einschieben dieses

Anschlusssteckers von oben… montiert werden“, doch erfolgt diese Montage „…in

die Aufnahmeaussparung und Aufnahme des Behälters (17) in den Hohlraum

H…“. Ferner dient das Gehäuse für die bestimmungsgemäße Orientierung des

Beutels auch nicht als Standfuß im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.3.2), da

der (instabile) Beutel in einem festen Außenbehälter (Druckbehälter 3) gehalten

ist, der somit eine umfassende Stütze des Beutels darstellt. Der Begriff „Standfuß“

impliziert aus fachlicher Sicht, dass der Behälter sich zumindest überwiegend auf

den durch das Gehäuse gebildeten Fuß abstützen soll und der Behälter oberhalb

der Fußanbindung (weitestgehend) angeordnet ist.

1.1.1.2.

Das Dokument WO 03/004328 A1 (D6, mit deutscher Übersetzung

D6a) ist als nachveröffentlichtes Dokument mit älterem Zeitrang anzusehen, da

die Druckschrift D6 die Priorität der dänischen Anmeldung DK 2001 01044 in

Anspruch nimmt und das Prioritäts-Datum 2. Juli 2001 vor dem Datum der in

Anspruch genommenen Priorität des Streitpatents (11. September 2001) liegt

(Artikel 54 (3) EPÜ). Sie ist damit lediglich für die Neuheitsbetrachtung

heranzuziehen.

Die D6 offenbart eine Aufblaseinheit mit Abdichtmitteln für einen mit Luft gefüllten

Reifen (Bezeichnung). Die beschriebene Vorrichtung kann einerseits als reine

Aufblaseinheit genutzt werden, andererseits durch Anbindung eines ein Dichtmittel

enthaltenden Behälters (4) über einen Kopplungsabschnitt (Verbindungsstück 18,

connection, socket, screw socket, Seite 4, Absatz 2 der D6) an ein Gehäuse auch

zum Abdichten eines beschädigten Reifens genutzt werden. In dem Gehäuse (1)

ist eine Gasdruckquelle (Luftkompressoreinheiten 5 bis 8, Beschreibung der

Ausführungsbeispiele, Seite 3, Zeilen 22 ff.) untergebracht, wobei das auf dem

Boden stehende Gehäuse als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten

Behälter dient (Figur 4).

Der Behälter ist gemäß Ausführungsbeispiel (Seite 3, Zeile 21 und Figur 4) eine

Kunststoffflasche mit einem üblichen Flaschenhals und einem Außengewinde an

der Öffnung. Damit hat der Behälter durch die Flaschenöffnung einen

(gemeinsamen) Gaseinlass und einen Auslass, wobei die Öffnung (Auslass) über

ein Rohr- und Leitungssystem (duct piece 21 und tube 12) mit dem Reifen

koppelbar

ist. Die

in der bestimmungsgemäßen Position eingebaute

(eingeschraubte) Flasche weist dabei im Bereich der Öffnung jeweils ein

Rohrstück für den Einlass (pipe connector 19) und den Auslass (21) auf. Der

Gaseinlass des Behälters

ist selbstverständlich mit dem Auslass des

Luftkompressors über Rohrleitungen und gegebenenfalls einem Ventil (check

valve 27, Figur 4) verbunden.

Die Koppelung des Behälters an das Gehäuse (1) der Gasdruckquelle erfolgt

gemäß

Ausführungsbeispiel mechanisch

durch

Aufschrauben

der

Kunststoffflasche in den dafür vorgesehenen Aufnahmebereich (socket 18). Das

„Aufschrauben“ entspricht

jedoch nicht einem Aufschieben oder einem

Aufstecken. Zwar erfolgt beim Schraubvorgang ebenfalls eine mit der Rotation

verbundene axiale Verschiebung des Behälters, wie die Klägerin zu 1)

argumentiert, doch versteht der Fachmann ein Aufschieben oder ein Aufstecken

als im Wesentlichen translatorische Bewegung und keine im Wesentlichen

rotatorische wie ein „Schrauben“. Gerade auch im Hinblick auf die Realisierung

einer Verbindung ist eine Verschraubung damit als Aliud gegenüber einem

Aufschieben oder Aufstecken anzusehen, da sie andere Aspekte - wie

beispielsweise ein in axialer Richtung vorhandener Formschluss - mit beinhaltet.

Damit ist aus der D6 zumindest das Merkmal 1.4 nicht bekannt.

1.1.1.3.

Die Druckschrift JP 2001-2112883 A (D7, mit deutscher Übersetzung

D7a) beschreibt ein Gerät zum provisorischen Abdichten (Reparatur) von Reifen

(Beschreibungseinleitung der D7a; Merkmal 1). Die Vorrichtung nach Figur 3 zeigt

einen flaschenförmigen Behälter (4), der ein Abdichtmittel enthält (Patentanspruch

1) und durch seine Öffnung und das Dichtmittelabsaugaggregat (3) einen Fluidein-

und -auslass aufweist. Über den Gaseinlass (12) kann Gas in den Behälter

überführt werden, während die Behälteröffnung über den angebundenen Auslass

(Austrittsöffnung 13) mit einem abzudichtenden Gegenstand verbindbar ist

(Merkmale 1.1 bis 1.1.2), um das Abdichtmittel und gegebenenfalls folgend Gas

dorthin zu fördern. Aus den Figuren 1 und 2 ist ersichtlich, dass eine

Gasdruckquelle (Luftzufuhrquelle 2) in einem Gehäuse (7) untergebracht ist, die

über die Röhre (5) an den Gaseinlass des Behälters in seiner montierten

Gebrauchsposition (Figuren 2 und 3) angeschlossen und damit „anschließbar“ ist

(Merkmal 1.2). Das Gehäuse weist dazu einen Kopplungsabschnitt

(Dichtmittelabsaugaggregat 3, bestehend aus Sockelteil 3A und Verbindungsteil

3B, s. Figur 1) auf (Merkmal 1.3), an den der Behälter in der Gebrauchsposition

„verschraubt und lösbar“ verbunden ist ([0017]; Merkmal 1.3.1).

Die Figur 2 zeigt das einseitig aufgeklappte Gehäuse (7 mit Kastenaufbau 27 und

Klappe 10) der Gasdruckquelle, wobei das abgeklappte Gehäuseteil (10) in

Verbindung mit dem Kastenaufbau

(27) als Standfuß

für den am

Kopplungsabschnitt

befestigten Behälter

dient

und

dieser

dadurch

bestimmungsgemäß orientiert ist (Merkmal 1.3.2).

(Figuren 1 und 2 der D7)

Auch die D7/D7a kann das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht

vollständig offenbaren, wonach der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar

und/oder aufsteckbar ist. Das Teilmerkmal in 1.4, wonach der Behälter „auf das

Gehäuse“ befestigt wird, kann der D7/D7a noch entnommen werden, da auch ein

noch verbundenes, abgeklapptes Seitenteil des Gehäuses zu diesem gehört und

die Kopplung auf der Oberseite der Klappe (10) somit auf dem Gehäuse(teil)

stattfindet. Die Positionierung muss nicht damit "an höchster Stelle" des Gehäuses

erfolgen, sondern es reicht die an einem lokal relativ höchsten Gehäuseteil.

Die in der D7 offenbarte Schraubverbindung stellt jedoch ebenso wie in der D6

keine „aufschiebbare“ oder „aufsteckbare“ Verbindung dar, da auch dort das in

den Figuren 1 und 3 angedeutete Gewinde eine im Wesentlichen rotatorische

Bewegung erfordert und demnach keine

im Wesentlichen

translatorische

Bewegung vermitteln kann.

1.1.1.4.

Aus der DE 297 16 453 U1 (D8) ist ein Reparatursatz zum

Reifenflicken bekannt, bei dem – ähnlich der D5 – ein flexibler, die Dichtflüssigkeit

enthaltender Behälter (Flasche 50) in einem diesen stützenden Druckbehälter (56)

untergebracht ist. Der im Anwendungsfall zwischen beiden Behältern eingeleitete

Gasdruck führt zum Zusammenpressen des inneren, flexiblen Behälters, wodurch

im Auslassbereich des (inneren) Behälters eine Sollbruchstelle (60) zum Bersten

gebracht wird, so dass die Flüssigkeit in den Reifen ausgetragen werden kann

(insbesondere Figuren 2, 3 und 5 sowie dazugehörige Figurenbeschreibung). Bei

der D8 ist zum einen das Merkmal 1.3.2 nicht bekannt, da das Gehäuse der

Gasdruckquelle nicht als Standfuß im Sinne des Streitpatents für den (die

Flüssigkeit enthaltenden und somit relevanten) inneren Behälter angesehen

werden kann (Befestigung überwiegend am Behälter-„Kopf“ bzw. hängend). Zum

anderen ist auch das Merkmal 1.4 nicht beschrieben, wonach der Behälter auf das

Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.

1.1.2. Die Lehre des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1.2.1.

Ausgehend von der D7/D7a verbleibt das Merkmal 1.4 als nicht

bekannt, wonach der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder

aufsteckbar ist, da die D7 eine Aufschraubverbindung des Behälters über das

Verbindungsteil

(3) auf das Gehäuse(teil)

(10) vorsieht. Ein derartiges

Aufschrauben einer nach unten gerichteten Behälteröffnung - mit anstehendem

hydrostatischen Druck - auf ein auf dem Boden stehendes Gehäuse wird der hier

angesprochene Fachmann jedoch als problematisch erachten.

Der Fachmann erkennt aus der Beschreibung in Absatz [0018] in Verbindung mit

der Figur 3 der D7, dass die Dichtfolie (4a) im Zuge der Aufschraubbewegung

durch die diagonal (schräg) geformten Enden der „Luftröhren“ (36, 39)

aufgeschnitten werden soll ("diagonal scharf durchtrennen"). Besser sind die

Verhältnisse in der Figur 1 Druckschrift D3 (DE 198 46 451 A1) zu erkennen, von

dessen Familienmitglied die D7 ausgeht [0002] und die prinzipiell die gleichen

geometrischen Strukturen der Kopplungseinheit zeigt. Die Vorrichtung der D3

unterscheidet sich im Wesentlichen von der D7 lediglich dadurch, dass der

Behälter mit der Entnahmeeinheit (20) verbunden wird, die einen separaten

Standfuß (Fußabschnitt 34 und Füße 35) aufweist. Bei der in den jeweiligen

Figuren der D7 und D3 gezeigten Schräge der

in die Behälteröffnung

hineinragenden Rohrabschnitten wird bei „üblichen“ Gewindesteigungen beim

ersten Eindringen der Spitze und bei gleichzeitigem Weiterdrehen der

Aufschraubbewegung die erste Öffnung wieder „freigelegt“, so dass die Flüssigkeit

in den Kopplungsabschnitt und gegebenenfalls darüber hinaus auslaufen wird. Es

wird sozusagen in der aufzuschneidenden Folie eine Öffnung mit dem Radius des

Abstandes der Rohrspitze von der Zentrumsachse erzeugt, die – bei

konventionellen Gewindesteigungen – gegebenenfalls erst nach einigen

Umdrehungen und Erreichen des untersten Anschrägungspunktes durch das

Anliegen des Rohrs an die Folienöffnung wieder weitgehend abgedichtet würde,

sofern die Folie durch die Drehbewegung nicht gar unkontrolliert aufreißt. Ein

Freilegen der angestochenen Folie wäre prinzipiell lediglich dann zu vermeiden,

wenn das Gewinde mindestens dieselbe Steigung, verglichen mit der

Anschrägung, aufweisen würde, was zeichnerisch in den Figuren nicht erkennbar

dargestellt ist und zu einem „untypischen“ Gewinde der Flasche führen würde. Bei

der D7 (und der D3) ist zudem auch das Auslaufrohr abgeschrägt, so dass die

„aufgeschlitzte“ Öffnung besonders groß ist. Insofern wird der Fachmann aufgrund

dieser Problematik versuchen, die Drehbewegung einer Verschraubung zu

reduzieren oder gar ganz zu vermeiden, so dass er bei Erkennen der Gefahr des

„Auslaufens“

zwangsläufig

auf

eine

weitgehend

translatorische

„Einstechbewegung“ kommen wird. Relevante derartige Lösungen wären eine

überwiegend translatorische Eindrehbewegung mit extremem Steilgewinde, eine

Bajonettverbindung oder

eine axial wirkende Schnellkupplung. Diese

Verbindungsarten sind dabei allesamt als "aufschiebbar und/oder steckbar" zu

bezeichnen und sind dem Fachmann hinlänglich bekannt.

1.1.2.2.

Eine zusätzliche Anregung, auch andere Verbindungsarten als reine

Schraubverbindungen in Betracht zu ziehen, bekommt der Fachmann durch die

Druckschrift D3, bei der lediglich allgemein von einer lösbaren Verbindung des

Behälters über das Gehäuse die Rede ist (Spalte 1, Zeilen 21 ff.), lediglich

bevorzugt ist diese verschraubt. Er hat somit auch Veranlassung, über andere

Verbindungsarten nachzudenken. Da der Fachmann aufgrund der Kinematik der

Schraubbewegung erkennt, dass die Folie während des Schraubvorgangs

lediglich "angestochen" und daraufhin radial aufgeschnitten oder gar aufgerissen

wird und diese Öffnung während des weiteren Aufschraubvorgangs wieder frei

liegt, wird daher eine Verbindungsart mit überwiegend

translatorischer

Einschubbewegung vorsehen, um beim linearen Einstechvorgang - bei geeigneter

Folienwahl - bereits eine weitestgehende Abdichtung zu erzielen. Eine alternative

Abdichtung wird auch nicht von dem Schraubgewinde zwischen Behälter und

Sockel (3) zu erreichen sein, wie die Beklagte ausgeführt hat, da ein für die

Anwendung eines Pannen-Sets für jedermann – insbesondere auch für ungeübte

Personen - notwendiges leichtgängiges Gewinde zumal über lediglich ein bis zwei

Gewindegänge keine ausreichende Abdichtung erwarten lässt.

1.1.2.3.

Ferner wird die grundsätzlich vorhandene "Auslaufproblematik" in der

D3 explizit angesprochen (insbesondere Spalte 5, Zeilen 50 ff.), wobei beim

Gegenstand der D3 als Lösungsvariante ausgeführt ist, nach einer "Vormontage"

durch lediglich "eine einzige Gewindedrehung" (Spalte 5, Zeilen 40 ff.), den

"Behälter (10) im aufrechtstehenden Zustand mit der Entnahmeeinheit (20)" zu

verschrauben. Eine derartige Lösung - durch eine 180°-Umkehrung von Behälter

und Standfuß während des eigentlichen Einschraubvorgangs - ist dem Anwender

beim Gegenstand der D7 jedoch aufgrund der Gehäusegröße und -geometrie

verwehrt, so dass diese

in der D3 beschriebene

"Umgehung" des

Dichtigkeitsproblems ausscheidet.

Jedenfalls wird ein verantwortungsbewusster Fachmann die Problematik der

potentiellen Undichtigkeit beim Gegenstand der D7 – zumindest unter

Heranziehung des Dokuments D3 – erkennen und um Abhilfe bemüht sein, die,

sollte er bei dem Lösungsprinzip der "Einstechverbindung" für die Fluidkopplung

bleiben, in einer im Wesentlichen translatorischen Einstechbewegung mit einer der

vorstehend dargelegten Varianten liegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag hat somit für einen Fachmann nahegelegen.

1.1.3. Die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist

patentfähig.

1.1.3.1. Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 ist zulässig

geändert, da er sämtlichen Anforderungen genügt, welche bei der Verteidigung

eines im Nichtigkeitsverfahren angegriffenen Patentanspruchs in geänderter

Fassung zu beachten sind und welche nicht auf die in Art. II § 6 IntPatÜG

genannten Nichtigkeitsgründe beschränkt sind (vgl. BPatG Urt. v. 27.3.2012, 4 Ni

24/10 (EP) – Kaffeemaschine).

So weist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 insbesondere keine unzulässige

Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Artikel 138 (1) c) und d) EPÜ auf.

Der Ausschluss einer "gleichzeitigen" mechanischen und Fluid-Kopplung ist in den

ursprünglichen Unterlagen offenbart. Dort ist im Rahmen des Hauptanspruchs und

durchgehend in der Beschreibung lediglich von einer mechanischen Kopplung die

Rede, um den Behälter mit dem Gehäuse derart zu verbinden, dass das Gehäuse

als ein Standfuß für den Behälter dient und somit neben der Unterbringung der

Gasdruckquelle diese Doppelfunktion ausfüllt. In dem Ausführungsbeispiel der

Figuren mit seinen Varianten

ist

jeweils

lediglich von der mechanischen

Anbindung an das Gehäuse (17) die Rede, die Entnahmeeinheit (29) ist jeweils

bereits an dem Behälter befestigt, so dass in allen gezeigten Varianten die

mechanische Kopplung separat (getrennt) von der Fluidverbindung erfolgt.

Insofern liegt eine zulässige Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1

vor.

Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 erfüllt auch die

Anforderungen des Art. 84 EPÜ an die Klarheit des im Patentanspruch

formulierten Patentgegenstands, welche bei einer beschränkten Verteidigung im

Nichtigkeitsverfahren ebenfalls zu prüfen sind (BGH, Urt. v. 18.3.2010 - Xa ZR

54/06, GRUR 2010, 709 – Proxyserversystem; BGH, Urt. v. 1.3.2011 – X ZR

72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III).

Die Klägerin zu 1) führt eine fehlende Klarheit insoweit an, dass mit dem Wort

"getrennt" unklar sei, ob eine völlige funktionale Trennung bestehe oder nicht.

Eine Unklarheit ergibt sich für den Fachmann jedoch nicht, denn eine von der

Fluid-Verbindung getrennte mechanische Verbindung (Kopplung) kann nur

insofern aufzufassen sein, dass beide Kopplungsarten "separat" voneinander -

d.h. nicht in einem Vorgang - durchgeführt werden. Ob dabei Elemente vorhanden

sein dürfen, die beiden Verbindungen gemein sind, wie beispielsweise die

Entnahmeeinheit, ist unerheblich. Sofern die mechanische Verbindung des

Behälters mit dem Gehäuse (im Sinne von Ankopplung) nicht gleichzeitig mit dem

Verbindungsvorgang der Fluidanbindung – sozusagen in einem Schritt – erfolgt,

liegen getrennte Kopplungsvorgänge vor. Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

2 fehlt es somit nicht an der erforderlichen grundsätzlichen Klarheit in Hinblick auf

die Patentansprüche sowie in Bezug auf die klare und vollständige technische

Lehre, so dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2).

1.1.3.2.

Das System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände nach

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu. Denn jedenfalls das Merkmal 1.7

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist weder aus der D7 wie auch aus der dort

herangezogenen D3 bekannt, beide Dokumente offenbaren eine mechanische

Kopplung durch eine Schraubverbindung, die gleichzeitig die Fluidverbindung zum

Behälter herstellt. Die seitens der Klägerin zu 2) in der D3 zitierte Stelle (Spalte 5,

Zeilen 40 ff.), die eine Trennung der beiden Kopplungsarten offenbaren soll,

beschreibt beim Aufschrauben

lediglich eine Vormontageposition, die

anschließend – bei fortgeführter Verschraubung – ebenfalls die Fluidverbindung

von Gaserzeugungseinheit und Behälter herstellt.

1.1.3.3.

Das System nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit; denn es ergab sich für den Fachmann im

Prioritäts- bzw Anmeldezeitpunkt des Streitpatents nicht in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik, insbesondere auch nicht ausgehend von der D7 oder

der D3. Beide Druckschriften enthalten weder eine Lehre noch eine Anregung zur

Trennung von mechanischer und Fluid-Kopplung, da in beiden Dokumenten das

Kopplungsprinzip die mechanische und Fluid-Verbindung "gleichzeitig" herstellt.

Um eine Trennung beider Kopplungsvarianten zu erzielen müsste hierzu die

gesamte Kopplungseinrichtung grundsätzlich geändert werden, so dass

Anregungen zur streitpatenten Lösung weder aus der D7 noch aus der D3

erhalten werden konnten.

Sofern der Fachmann in Erwägung zog, mit der D5 eine weitere – wenn überhaupt

zulässig – gegebenenfalls dritte Druckschrift heranzuziehen, um Verbesserungen

an dem Abdichtsystem der D7 vorzunehmen, kam er ebenfalls nicht naheliegend

zur Lösung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Die D5 offenbart zwar die

Merkmale 1.3.2 und 1.4 nicht vollständig, hierzu wird auf die Ausführungen unter

Punkt 1.1.1.verwiesen, allerdings ist hieraus das Merkmal 1.7 bekannt. Die dritte

Ausführungsvariante (Figuren 9 bis 12, Beschreibung ab [0035]) offenbart in den

Absätzen [0036] und [0037] sowie in den Figuren 10 und 11 an dem

Luftinjektionselement (5) für den Gaseinlass sowie für das Auslaufelement (6)

jeweils ein Versiegelungselement (35 und 36), das aus einer dünnen Dichtfolie

(15A) besteht. Die mechanische Kopplung des Behälters erfolgt jedenfalls

getrennt von der Fluidverbindung, die erst bei Anliegen der Hochdruckluft im

bereits mechanisch verbundenen Zustand sowohl

im Gaseinlass- wie

im

Auslassbereich (Figuren 10 und 11) zerreißt. Damit ist die mechanische

Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse getrennt von der Fluidverbindung

zwischen Behälter und Gasdruckquelle.

Allerdings lassen sich die Merkmale nicht in beliebiger Form aus beiden

Druckschriften „zusammensetzen“. Während der Behälter noch aufschiebbar

und/oder aufsteckbar durch die Zusammenschau der D7 mit der D3

in

naheliegender Weise für den Fachmann auffindbar war (s. Punkt 1.1.3.2.), ist das

weitere Merkmal 1.7 aus der D5 auf die Kopplung des eigenständig stehenden

Behälters der D7 nicht übertragbar. Eine Vorrichtung mit einem flexiblen Beutel

kann im Hinblick auf die Entnahmeeinheit der D7 keinen Beitrag leisten, eine

getrennte mechanische und Fluid-Kopplung vorzusehen, da ein derartiger Beutel

bereits in völlig anderer Weise – nämlich "kopfseitig" – mit dem Gehäuse der

entsprechenden Gaserzeugungseinrichtung verbunden

ist. Das Prinzip der

getrennten Anbindung von Gaseinlass und Fluidauslass, wie es bei der D5 der

Fall ist – Ein- und Auslass sind an gegenüber liegenden Seiten des Beutels

angebracht (Figur 9) – führt weder dazu, den vormontierten flexiblen Beutel als zu

montierenden Behälter für die D7 in Erwägung zu ziehen, noch den festen

Behälter der D7 mit entsprechend positionierten Ein- und Auslässen zu versehen.

Somit konnte ein Fachmann aus der D5, sollte er diese überhaupt in Erwägung

ziehen, keine Anregung entnehmen, die in naheliegender Weise zum Gegenstand

nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 führen.

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben zur Trennung

der mechanischen und Fluid-Kopplung keine entscheidende Anregung. Die D8

geht bereits nicht über den Inhalt der D5 hinaus, alle weiteren (heranziehbaren)

Druckschriften liegen bereits weiter ab.

Ausgehend von der D5 kommt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand

des Streitpatents nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Aus der D5 sind – wie

bereits in 1.1.1.1) erörtert – die Merkmale 1.3.2 und 1.4 nicht bekannt, sie sind

zudem aus der D5 heraus für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Der Behälter

ist als flexibler Beutel in einem separaten Druckbehälter untergebracht und kann

somit nicht auf das Gehäuse der Gasdruckquelle aufgeschoben werden (Merkmal

1.4). Hierzu wäre eine vollkommene Neukonstruktion der Anbindung erforderlich,

die aus der D5 nicht angeregt ist. Darüber hinaus ist auch der flexible Behälter

nicht „standfähig“, so dass das Gehäuse auch nicht als Standfuß für den Behälter

dienen könnte. Der flexible Behälter (Beutel) benötigt den Druckbehälter gerade

als umfängliche Abstützung, somit ist auch das Merkmal 1.3.2 nicht nahegelegt.

Auch durch die Hinzuziehung des weiteren Stands der Technik kann der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht nahegelegt werden

da die Druckschriften D3, D7 und D10 jeweils eigenstabile Behälter aufweisen und

somit keine Anregungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Positionierung

eines flexiblen Behälters geben kann. Die D8 führt den Fachmann bereits in

Bezug auf das in der D5 offenbarte nicht weiter. Der Gegenstand nach Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.

Patentanspruch 2

2.1. Die nach Patentanspruch 2 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist

nicht patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist.

Aus der D7 ist bereits ein integriertes Gerät zur provisorischen Reifenreparatur

bekannt, das die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 übereinstimmenden

Merkmale 1 bis 1.3.2 aufweist, hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkt

1.1.1.3. verwiesen. Ferner sind zudem auch die Merkmale 1.5 bis 1.5.2 aus der

D7 bekannt.

Nach Merkmal 1.5

ist der Kopplungsabschnitt am Randbereich einer

Gehäuseseite ausgebildet, wobei der Randbereich eine zumindest

im

Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt (Merkmal 1.5.1).

Gemäß der Auslegung dieser beiden Merkmale kann dieser Randbereich eines

Seitenteils eines quaderförmigen Gehäuses auch ein umlaufender, mehr oder

weniger breiter Streifen einer

rechteckigen Seitenfläche sein, wie nach

eingehender Diskussion in der mündlichen Verhandlung auch die Beklagte

einräumte. In den Figuren 1 und 2 der D7 kann der Kopplungsbereich (Sockelteil

3A) nun als am Rand der Gehäuseseite (Klappe 10) liegend gesehen werden, das

Sockelteil in Figur 1 liegt nahe der Oberkante dieses Seitenteils; somit ist das

Merkmal 1.5 bekannt. Im aufgeklappten Zustand – der den Benutzungszustand

darstellt – begrenzt der Randbereich mit seiner mit der Klappe an das übrige

Gehäuse angelenkten Seite die vorliegende Gehäuseöffnung (Figur 2). Es ist

hierbei ausreichend, wenn lediglich ein Bereich dieser Randzone – also nur ein

Teil der den Randbereich bildenden Zone – an der Gehäuseöffnung anliegt.

Merkmal 1.5.1 fordert lediglich eine Begrenzung der Gehäuseöffnung durch den

Randbereich, eine vollumfängliche Begrenzung des gesamt vorliegenden

Randbereiches ist nach Merkmal 1.5.1 nicht verlangt.

Die Gehäuseöffnung ist auch mit einer Verschlussklappe (Klappe 10) im Nicht-

Benutzungszustand wieder verschließbar, wie dies auch beim Gegenstand des

Streitpatents der Fall ist. Dort kann das Schließen der Gehäuseöffnung –

zumindest nach dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 – ebenfalls

erst nach Beseitigung des Behälters erfolgen. Nachdem somit auch Merkmal 1.5.2

durch die D7 bekannt ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach

Hauptantrag mangels Neuheit nicht patentfähig.

2.2. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Lehre ist

zumindest nicht patentfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geometrische

Zuordnung des Kopplungsabschnitts durch die Formulierung "in der Nähe der

Gehäuseöffnung" einerseits als in den ursprünglichen Unterlagen offenbart

anzusehen ist oder ob die Anforderungen an eine ausreichende Klarheit der Lehre

des vorliegenden Patentanspruchs 2 gegeben sind. Zumindest beruht sein

Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nachdem alle vorstehenden Merkmale 1 bis 1.5.2 als aus der D7 bekannt

anzusehen sind, kann das lediglich gegenüber dem Patentanspruch 2 nach

Hauptantrag

hinzugekommene Merkmal

1.5.3, wonach

"sich

der

Kopplungsabschnitt (19) im Benutzungszustand des Systems in der Nähe der

Gehäuseöffnung befindet", die Patentfähigkeit nicht begründen. Die D7 offenbart

in der Figur 1 den Kopplungsabschnitt am oberen Randbereich der Klappe (10),

es kann dabei auch dahingestellt bleiben, ob der Kopplungsabschnitt im

Anwendungsfall der in Figur 2 gezeigten aufgeklappten Position als "in der Nähe"

der Gehäuseöffnung im Sinne der Neuheit angesehen werden kann (BGH GRUR

2008, 887 – Momentanpol II). Jedenfalls steht es im Belieben des Fachmanns,

den Kopplungsabschnitt beispielsweise an einer Seitenkante der Gehäuseklappe

(10) anzubringen, die im aufgeklappten Zustand neben der Öffnung liegt, sofern

lediglich bei der Handhabung während der Kopplung keine Behinderung durch zu

enge Platzverhältnisse vorliegen. Bei weiterer Verkleinerung des Bauraums oder

in Abhängigkeit entsprechender Anordnung der im Gehäuse untergebrachten

Komponenten ist der Raum für den Kopplungsabschnitt vom Fachmann frei zu

wählen. Dabei wird der Fachmann mit der anzustrebenden, zunehmenden

Kompaktheit derartiger Gehäuse

für den Einsatz

in Kraftfahrzeugen den

Kopplungsabschnitt in der Nähe der Gehäuseöffnung platzieren. Der Gegenstand

des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 hat somit für den Fachmann zumindest

nahegelegen.

2.3. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist

patentfähig, denn sie ist neu und ergab sich für den Fachmann zum Zeitpunkt der

Anmeldung nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Patentanspruchs sowie auf

die Klarheit der Anspruchsfassung wird auf 1.1.3.1. verwiesen, deren übertragene

Sichtweise auch auf die Anspruchsfassung des Patentanspruchs 2 nach

Hilfsantrag 2 gilt. Die jeweilige Beschränkung der Patentansprüche 1 und 2

(gemäß Hauptantrag) durch das jeweils angehängte identische Merkmal 1.7 führt

zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich Zulässigkeit und Klarheit.

2.3.1. Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 ist neu. Aus der D7

(und der D3) ist das Merkmal 1.7 nicht bekannt, hierzu sei auf Punkt 1.1.3.2) der

vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die D5 kann die Neuheit nicht infrage

stellen, hier

ist bereits das Merkmal 1.3.2, wonach das Gehäuse der

Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter

dient, nicht bekannt (vgl. Ausführungen zur Neuheit der D5 zu Merkmal 1.3.2 unter

Punkt 1.1.1.). Auch die weiteren Druckschriften weisen jeweils nicht alle Merkmale

des Gegenstands des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 auf. Aus der D10 ist

ebenfalls das Merkmal 1.3.2 nicht offenbart und aus den nachveröffentlichen

Dokumenten D6 und D17 sind die Merkmale 1.7 (mechanische und Fluid-

Verbindung getrennt) bzw. die Merkmale 1.51 und 1.52 nicht bekannt. Alle

weiteren Druckschriften liegen weiter ab.

2.3.2. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist

ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

2.3.2.1.

Ausgehend von der D7 sind zwar die Merkmale 1 bis 1.5.2 bereits

bekannt, das Merkmal 1.7 ist jedoch für einen Fachmann aus der D7 heraus auch

mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt. Grundsätzlich wird hierzu auf die

Ausführungen unter Punkt 1.1.3.3. verwiesen, die auch für die vorliegende

Merkmalskombination gilt. Denn für eine Trennung der mechanischen und Fluid-

Kopplung müsste – ohne Unterschied zur oben stehenden Argumentation – die

gesamte Kopplungseinrichtung grundsätzlich geändert werden. Eine derartige

Anregung kann der Fachmann der D7 jedoch nicht entnehmen.

2.3.2.2.

Auch die Hinzuziehung der weiteren, im Verfahren befindlichen

Druckschriften führen ihn nicht zur vorstehenden Lösung. Aus der D5 – sollte der

Fachmann dieses Dokument überhaupt in Betracht ziehen – ist für die Lösung

"Standfuß" keine Anregung zu entnehmen, da der flexible Behälter in der

Kopplungseinrichtung der D7 nicht eingesetzt werden kann und insofern für eine

entsprechende, weiterentwickelbare Lösung nicht kompatibel ist. Für eine Lösung

mit getrennter Gaseinlass- und Auslassöffnung entsprechend Figur 9 der D5 fehlt

es dem Fachmann an jeglicher Veranlassung, einen derartigen Behälter könnte er

nur wesentlich komplizierter befestigen, für die beiden Kopplungsanschlüsse oben

und unten müsste er zudem eine weitere Verbindung (z.B. Gaseinlassöffnung

oben) erst anbringen. Auch die D10 zieht der Fachmann hinsichtlich der

vorstehenden streitpatentgemäßen Lösung nicht in Betracht, denn hier wird

bereits kein Behälter mit einem Gehäuse, der als Standfuß dient, gekoppelt. Die

Dokumente D6 und D17 sind als nachveröffentlichte Dokumente für die

erfinderische Tätigkeit nicht relevant, alle weiteren Druckschriften liegen ferner ab.

2.3.2.3.

Auch ausgehend von der D5 gelangt der Fachmann nicht zur Lehre

des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2. Aus der D5 sind bereits die Merkmale 1.3.2,

1.5.1 und 1.5.2 nicht bekannt. Alle drei Merkmale sind durch die Druckschrift D5

selbst nicht nahegelegt, da weder eine Standfußlösung noch eine

im

Betriebszustand vorhandene Gehäuseöffnung mit einem flexiblen Behälter, der

zudem im Druckzustand auch noch gegebenenfalls berstbar ausgelegt ist,

denkbar ist. Insofern ist die Heranziehung der D7 auch nicht weiterführend, sollte

der Fachmann diese überhaupt in Betracht ziehen. Die in der D5 und D7

verwendeten beiden Behälterausführungen und ihre mechanische und Fluid-

Kopplung sind jeweils grundsätzlich verschieden und lassen sich nicht sinnvoll

vereinen. Eine lediglich hypothetische Substitution des flexiblen Behälters in der

überhaupt nur in Betracht zu ziehenden Ausführungsvariante 3 der D5 (Figur 9)

durch einen festen Behälter würde weder zu dem Merkmal 1.3.2 ("Standfuß") noch

zu

den Merkmalen

1.5.1

("Gehäuseöffnung")

und

1.5.2

führen

("Verschlussklappe") führen. Auch die weiteren Druckschriften geben hierzu keine

Anregungen, da auch diese – mit Ausnahme der ebenfalls nicht weiterführenden

D8 – von einem festen Behälter ausgehen und zudem keine im Betriebszustand

vorhandene Gehäuseöffnung

aufweisen,

die mittels Verschlussklappe

verschließbar ist. Zum Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 konnte

somit der Fachmann nicht in naheliegender Weise gelangen. Die Lehre des

Patentanspruchs beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.

Patentanspruch 3

3.1. Die nach Patentanspruch 3 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist

patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auch auf

erfinderischer Tätigkeit beruht.

3.1.1. Gemäß der Auslegung des Senats der Merkmalsgruppe 1.6 (vgl Punkt IV

3.1.), wonach die Entnahmeeinheit an die Stirnseite des Behälters [bereits]

„angebracht ist“ (Merkmal 1.6.1) und die Koppelbarkeit des Behälters [inklusive

Entnahmeeinheit] mit dem Behälter als „Geeignetheits-Kriterium“ aufzufassen ist –

wobei die Kopplung in Form des zur Verfügung gestellten „Pannen-Sets“ noch

nicht erfolgt ist und erst im Bedarfsfall vorgenommen wird – ist der Gegenstand

nach Patentanspruch 3 nach Hauptantrag neu gegenüber den im Verfahren

befindlichen Druckschriften.

3.1.1.1.

In der D7 erfolgt die Kopplung des Behälters – ohne zuvor

angebrachte Entnahmeeinheit an diesen – gleichzeitig an die Entnahmeeinheit

„und“ das Gehäuse. Da in der D7 die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse [vorab]

verbunden ist, kann damit eine mit dem Behälter verbundene Entnahmeeinheit

nicht

[zusammen] mit dem Behälter an das Gehäuse gekoppelt werden

(„koppelbar“). Damit kann die D7 das Merkmal 1.6.2 in Rückbezug auf das

Merkmal 1.6.1 nicht aufzeigen. Entsprechendes gilt für die Dokumente D3 und D6,

die den prinzipiell gleichen Verbindungsmechanismus wie den in der D7

aufweisen.

3.1.1.2.

Die D17 offenbart ein Entnahmeelement (2 bzw. 2.1), die den

Behälter stirnseitig aufnehmen kann, der bevorzugt aufschraubbar ausgestaltet ist

([0027] i.V.m. Figuren). Dabei kann gemäß einem Ausführungsbeispiel der Figur 7

der Behälter auch vertikal „auf den Kopf gestellt“ sein, wobei nicht beschrieben ist,

dass der Behälter – vor der Kopplung an das Gehäuse – zusammen mit dem

Entnahmeelement an das Gehäuse gekoppelt wird. Da zudem die

Entnahmeeinheit in Figur 7 auch ein Schaltelement (20) aufweist, das durch das

Gehäuse hindurchführt, um das Ventil (12) zu betätigen (z.B. [0010] und [0041]),

wird der Fachmann den Kopplungsvorgang derart verstehen, dass der Behälter

stirnseitig mit dem bereits in dem Gehäuse (22) befestigten Entnahmeelement

verbunden wird. Damit ist auch aus der D17 das Merkmal 1.6.1 i.V.m. 1.6.2 nicht

bekannt.

3.1.1.3.

Bei der D5 bildet das Gehäuse bereits keinen Standfuß aus

(Merkmal 1.3.2), hierbei wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt

1.1.1. verwiesen. Darüber hinaus ist die gesamte Merkmalsgruppe 1.6 nicht

bekannt, da der Gaseinlass und der Auslass nicht in einer Entnahmeeinheit des

Behälters ausgebildet ist. Das Merkmal 1.3.2 ist auch aus der D10 nicht

beschrieben, da dort der Behälter auf dem Boden aufsteht. Alle weiteren

Druckschriften liegen bereits weiter ab und wurden zur Neuheit auch von der

Klägerin zu 2) nicht herangezogen.

3.2. Die Lehre des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

3.2.1. Die D7 weist alle Merkmale des Anspruchs 3 nach Hauptantrag auf, mit

Ausnahme des Merkmals 1.6.2 mit Rückbezug auf das Merkmal 1.6.1 (s.

vorstehende Ausführungen unter Punkt 1.1.1. und 3.1.1.). Da die Entnahmeeinheit

(Dichtmittelabsaugaggregat 3) in der D7 jedoch fest mit dem Gehäuse und der mit

dem Gehäuse ebenfalls verbundenen Gaszuleitung und Fluidableitung

(Röhrenkörper 5 und 6) verbunden ist, kann der mechanische (und hier auch noch

zusätzliche Fluid-) Kopplungsvorgang bei der D7 lediglich das Verbinden des

Behälters mit der mit dem Gehäuse verbundenen Entnahmeeinheit erfolgen. Um

eine Vorabbefestigung der Entnahmeeinheit mit dem Behälter vor dem

eigentlichen Kopplungsvorgang zu erreichen, müsste die gesamte Anordnung der

Vorrichtung der D7 geändert werden, wozu jedoch aus der D7 sich keine

Anregung ergibt. Die Befestigung der Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse zur

eigentlichen patentgemäßen mechanischen Kopplung, müsste dann erst

entwickelt werden, da dieser Kopplungsvorgang nach Vormontage des Behälters

mit der Entnahmeeinheit in der D7 gar nicht koppelbar ausgelegt ist, sondern

bereits dauerhaft verbunden ist. Auch die Verlegung von (festen), in dem Gehäuse

bereits montierten Rohrleitungen führen den Fachmann gerade nicht zu einer

Vormontage von Behälter und Entnahmeeinheit.

3.2.2. Hierzu wird der Fachmann auch durch den weiteren Stand der Technik

nicht hingeführt. Die D5 mit dem ihr eigenen flexiblen Behälter kann für das

Kopplungssystem der D7 keine Anregungen geben, das seitliche Aufklappen des

Gehäuses der Gasdruckquelle macht insbesondere mit der Standfuß-Lösung mit

einem flexiblen Behälter keinen Sinn. Auch zu einer reinen Übertragung der

Anbindung mit zwei gegenüber

liegenden Einlass- und Auslassöffnungen

entsprechend der Variante 3 der D5 (Figur 9) besteht keine Veranlassung, denn

dazu müsste das Kopplungssystem vollkommen umgebaut werden. Die hierfür zu

erarbeitende Lösung eines „Kopfanschlusses“ für den Gaseinlass (oder Auslass)

zieht der Fachmann nicht in Erwägung. Bereits die Ausführungen der D5 mit

einem zusätzlichen, den Druck aufnehmenden (Druck-) Behälter hindert den

Fachmann daran, Überlegungen zu einer Kombination beider Lösungsvarianten

vorzunehmen.

3.2.2. Die D3 weist das gleiche Kopplungssystem wie die D7 auf, so dass auch

die D3 den Fachmann vom bestehenden Kopplungsprinzip nicht weggeführt, um

vor dem eigentlichen (mechanischen) Koppeln die Entnahmeeinheit mit dem

Behälter zu verbinden. Bei der D10 wird zwar eine Entnahmeeinheit (Einrichtung

zum Zuführen von Gas 9) mit dem Behälter verbunden, doch erfolgt anschließend

keine mechanische Kopplung mit einem Gehäuse einer Gaserzeugungseinrichtung, die überdies den Standfuß des Behälters bildet. Ein hypothetisches

Umkehren der Anordnung von Behälter und Gehäuse – wie es gegebenenfalls

durch die D10 angeregt sein könnte – macht erkennbar keinen Sinn und führt

zudem weg vom Erfindungsgedanken. Der Fachmann wird die D10 bereits nicht

näher in Erwägung ziehen, da auch hier ein anderes Befestigungssystem vorliegt,

das mit dem der D7 nicht sinnvoll kombinierbar

ist. Alle weiteren

(nachveröffentlichten) Druckschriften wurden

in der Verhandlung nicht

herangezogen und sind darüber hinaus auch nicht weiter relevant, denn sie geben

dem Fachmann in der Zusammenschau mit der D7 keine Anregungen, um zum

Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hauptantrag zu gelangen.

3.2.3. Dieses Ziel wird auch ausgehend von der D5 nicht erreicht. Sofern der

Behälter der D5 als feststehender Behälter ausgeführt und dabei das Gehäuse der

Gaserzeugungseinheit der D5 weitgehend umgebaut würde, und sofern der

Fachmann auch noch zusätzlich die Entnahmeeinheit entsprechend der D7 am

unteren Ende des Druckbehälters (3) anbringen würde, käme er immer noch nicht

zur vorstehenden Lösung gemäß Streitpatent. Denn dabei würde der Fachmann

auch die Entnahmeeinheit dem Gehäuse zuordnen, wie das bei der D7 der Fall ist.

Eine Anregung zur Vorverbindung der Entnahmeeinheit der D7 mit dem Behälter

kann der Fachmann dadurch nicht erhalten, so dass damit das Merkmal 1.6.2

i.V.m. 1.6.1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt war. Auch hier führen die

weiteren Druckschriften nicht über das hinaus, was der Fachmann in der

Zusammenschau der D7 mit der D5 erreicht.

Die Lehre des Anspruchs 3 nach Hauptantrag ergab sich somit für einen

Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

3.2.4. Stand der Technik aufgrund einer mündlichen Vorbeschreibung sowie einer

offenkundigen Vorbenutzung

Wie bereits im qualifizierten Hinweis mitgeteilt, sieht der Senat die von der

Klägerin zu 1) behauptete mündliche Vorbeschreibung aufgrund des Telefonats

mit weiteren Urkunden als nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht an. Bei

gewerblichen Entwicklungs- und Erprobungstätigkeiten – zumal

in der

Automobilindustrie – besteht in der Regel ein betriebliches Interesse daran, dass

Kenntnisse nicht nach außen gelangen. Somit ist im Regelfall und ohne

Hinzutreten besonderer Umstände eine öffentliche Zugänglichkeit der

gewonnenen Kenntnisse zu verneinen, jedenfalls solange diese nur Personen

zugänglich sind, die an der Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit beteiligt sind

(vgl. Keukenschrijver/Busse, PatG, 7. Aufl., 2013, § 3 Rdn. 43). Eines

Beweisangebots der Beklagten für eine Geheimhaltungsverpflichtung bedurfte es

danach unter Berücksichtigung des klägerischen Tatsachenvortrages nicht.

Mit Bezug auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist die Zeichnung

mit der Bezeichnung „Universal-Gehäuse Zsb., Version ‘DC‘, Nr. 11403“ als

Dokument D15 eingereicht worden, wobei als letztes Prüfdatum der 6. Mai 2002

eingetragen ist. Das Erstelldatum der Zeichnung kann der Zeichnung als 9. Juli

2001 entnommen werden, weitere Korrekturdaten sind der 12.3.2002 und der

30.4.2001. Damit liegt zumindest das Prüfdatum nach dem Prioritätszeitpunkt (11.

September 2001) des Streitpatents.

Die Klägerin zu 1) hat als weitere Dokumente D13 (Auszug aus Betriebsanleitung

SLK) und D14 (Artikel AutoBild) vorgelegt, die jedoch jeweils den Gegenstand des

Streitpatents nicht näher beschreiben.

Während die beiden zuletzt genannten Dokumente zweifellos offenkundig bzw.

vorveröffentlicht geworden sind, gilt dies für die Zeichnung D15 nicht, da dieses

Dokument durch das als Freigabe zu wertende Prüfdatum bereits prinzipiell als

nachveröffentlicht anzusehen ist.

4.

Die ebenfalls angegriffenen, sich den bestandsfähigen Patentansprüchen

– Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 und

Patentanspruch 3 nach Hauptantrag – anschließenden Unteransprüche 4 bis 24,

die zulässige Ausgestaltungen der Vorrichtungen gemäß der

jeweiligen

nebengeordneten Hauptansprüche darstellen, werden von diesen getragen, ohne

dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).

VI.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 92 Abs.1 Satz

1, 100 Abs. 1 ZPO, da die Parteien zu unterschiedlichen Teilen obsiegt haben

bzw. unterlegen sind. Bei Anspruch 1 ist von einem Unterliegen der Klägerinnen in

Höhe von 2/3 auszugehen. Dies gilt ebenso für das Unterliegen der Klägerin zu 2)

im Hinblick auf Patentanspruch 2. Bezüglich des Patentanspruchs 3 obsiegt die

Beklagte in voller Höhe.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG

Engels Dr. Huber Dr. Mittenberger-

Dr. Prasch Dr. Dorfschmidt

Huber