Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 28.08.2013 – 4 Ni 52/11 (EP)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Zugestellt an Verkündungs Statt 28.08.2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 52/11 (EP) verbunden mit 4 Ni 27/12 (EP)
(Aktenzeichen)
…
…
betreffend das europäische Patent 1 291 158
(DE 502 07 480)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Engels, des Richters Dr. agr. Huber, der
Richterinnen Dr. Mittenberger-Huber und Dr.-Ing. Prasch sowie des
Richters Dr.-Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 291 158 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 2 folgende
Fassung erhalten:
Patentanspruch 1:
System
zum Abdichten
aufblasbarer Gegenstände,
insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel
enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und
einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren
Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des
Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in
einem Gehäuse
(17) untergebrachten Gasdruckquelle,
insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest
einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter
(11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem
Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder
kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden
stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für
den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar
und/oder aufsteckbar ist, und wobei die mechanische
Verbindung des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17)
getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter
(11) und der Gasdruckquelle ist.
Patentanspruch 2:
System
zum Abdichten
aufblasbarer Gegenstände,
insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel
enthaltenden Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und
einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren
Auslass (15) aufweist, und einer an den Gaseinlass (13) des
Behälters (11) anschließbaren und zumindest teilweise in
einem Gehäuse
(17) untergebrachten Gasdruckquelle,
insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest
einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der Behälter
(11) zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem
Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere form- und/oder
kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden
stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als Standfuß für
den bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich einer
Gehäuseseite (21) ausgebildet ist, der eine zumindest im
Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt,
die mittels einer Verschlussklappe (25) verschließbar ist, und
wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit
dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung
zwischen dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.
II.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 1/6, die
Klägerin zu 2) 2/3 und die Beklagte ebenfalls 1/6. Von den
außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu
1) 1/6, die Klägerin zu 2) 2/3; die Beklagte trägt von den
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 1/3, von den
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) 2/9; im Übrigen
haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
I.
Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das unter Inanspruchnahme der
Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 15 003 U1 vom 11. September
2001 angemeldete, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilte
europäische Patent Nr. 1 291 158 B2 (Streitpatent), das ein Abdichtsystem für
Reifen betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 502 07 480 geführt. Das
Patent umfasst
in der Fassung, die es durch die Entscheidung der
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Oktober 2008
erhalten hat, 24 Patentansprüche, von denen die Klägerin zu 1) Patentanspruch 1
und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 4 bis 24 mit der Teilnichtigkeitsklage
angreift, während die Klägerin zu 2) sämtliche Patentansprüche angreift.
Die Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:
1. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,
insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein
Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen
Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden
Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und einer
an
den Gaseinlass
(13)
des Behälters
(11)
anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem
Gehäuse
(17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
insbesondere
einem
elektrisch
betreibbaren
Kompressor, wobei
das Gehäuse
(17)
der
Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt
(19) aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung
eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17)
mechanisch
und
insbesondere
form-
und/oder
kraftschlüssig koppelbar ist derart, dass das auf dem
Boden stehende Gehäuse (17) der Gasdruckquelle als
Standfuß
für den bestimmungsgemäß orientierten
Behälter (11) dient, wobei der Behälter (11) auf das
Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.
2. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,
insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein
Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen
Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden
Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und
einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11)
anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem
Gehäuse
(17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest
einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der
Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands
mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere
form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist, derart, dass
das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der
Gasdruckquelle
als
Standfuß
für
den
bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich
einer Gehäuseseite (21) ausgebildet
ist, der eine
zumindest
im
Benutzungszustand
vorhandene
Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels Verschlussklappe
(25) verschließbar ist.
3. System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände,
insbesondere Reifen, mit wenigstens einem ein
Abdichtmittel enthaltenden Behälter (11), der einen
Gaseinlass (13) und einen mit einem abzudichtenden
Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist, und
einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11)
anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem
Gehäuse
(17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor,
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest
einen Kopplungsabschnitt (19) aufweist, an dem der
Behälter (11) zur Herstellung eines Benutzungszustands
mit dem Gehäuse (17) mechanisch und insbesondere
form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist, derart, dass
das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der
Gasdruckquelle
als
Standfuß
für
den
bestimmungsgemäß orientierten Behälter (11) dient,
wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer
Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet
sind, die an einer Stirnseite des Behälters
(11)
insbesondere lösbar angebracht und bevorzugt mit dem
Behälter (11) verschraubt ist, wobei der Behälter (11)
über die Entnahmeeinheit (29) mit dem Gehäuse (17)
koppelbar ist.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin zu 1) geltend, der Gegenstand
des angegriffenen Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei,
sich für den – von ihr definierten – Fachmann zudem jedenfalls in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Im Übrigen habe eine mündliche
Vorbeschreibung durch einen früheren Mitarbeiter der D… AG den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits vorweggenommen. Dieser werde
ferner sowohl durch die Druckschrift JP 2000-238144 A (D5) als auch durch die
Druckschriften WO 03/004328 A1
(D6),
JP 2001-212883 A
(D7)
und
DE 297 16 453 U1 (D8) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Ausgehend
von jeder der vorgenannten Schriften sei der Gegenstand von Patentanspruch 1
sowie der abhängigen Patentansprüche 4 bis 24 auch nicht erfinderisch, wenn
man jeweils das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns hinzunehme, da es sich
um rein handwerkliche Ausgestaltungen handle.
Die Klägerin zu 2) macht fehlende Patentfähigkeit aller drei nebengeordneten
Patentansprüche und sämtlicher abhängiger Ansprüche geltend. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents werde auch nach ihrer Auffassung durch die
Druckschriften JP 2000-238144 A (D5), WO 03/004328 A1 (D6) und JP 2001-
212883 A (D7) jeweils neuheitsschädlich getroffen. Die erfinderische Tätigkeit
fehle aufgrund der Kombinationen der Druckschriften DE 198 46 451 A1 (D3) bzw.
der Druckschrift JP 2000-238144 A (D5), der Druckschrift DE 199 48 706 (D10)
mit dem Fachwissen des Fachmanns.
Patentanspruch 2 werde neuheitsschädlich durch die JP 2001-212883 A (D7) und
Patentanspruch 3 durch die nachveröffentlichte Druckschrift DE 101 06 468 A1
(D17) getroffen. Ferner werde Patentanspruch 3 durch die Druckschriften D6, D7
bzw. D17 nahe gelegt. Im Übrigen führe auch eine Kombination der Druckschriften
D10 und D7 oder D5 und D3 zum Gegenstand nach Anspruch 3 und damit zum
Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit.
Beide Klägerinnen wenden ferner ein, dass die im Termin gestellten Hilfsanträge
als verspätet zurückzuweisen seien. Sie beantragen hilfsweise Vertagung oder
jedenfalls Schriftsatznachlass hinsichtlich der hilfsweisen Verteidigung des
Streitpatents, da die Stellungnahme der Beklagten zu ihren schriftsätzlich
gestellten Hilfsanträgen erst mit Schriftsatz vom 24.06.2013
jeweils am
28.06.2013 bei den Klägerinnenvertretern eingegangen sei und zudem die
Vorbereitungszeit hinsichtlich der verblieben Frist nicht ausreichend gewesen sei.
Die Klägerinnen berufen sich
insgesamt auf
folgende – z. T. nicht
vorveröffentlichte - Druckschriften:
D3
D5
(HLNK3 = NiK4)
DE 198 46 451 A1
(HLNK5 = NiK1)
JP 2000-238144 A
D5a (HLNK 5a)
dt. Übersetzung
D6
(HLNK6 = NiK3) WO 03/004328 A1,
nachveröffentlicht am 16.1.2013
D6a (HLNK6a)
dt. Übersetzung
D7
(HLNK7 = NiK2)
JP 2001-212883 A
D7a (HLNK7a)
dt. Übersetzung der Klägerin zu 1)
D7b (NiK2)
dt. Übersetzung der Klägerin zu 2)
D8
D9
(HLNK8)
(HLNK9)
DE 297 16 453 U1
Rudolf Koller, Konstruktionslehre für
den Maschinenbau, 4. Auflage 1998
D10 (HLNK10 = NiK5) DE 199 48 706 A1
D11 (HLNK11)
DE 86 16 764 U1
D12
(HLNK12)
Gesprächsnotiz
D13
(HLNK13)
Auszüge aus einer Betriebsanleitung
Mercedes SLK v. 13.9.1999
D14
(HLNK14)
Zeitschrift autoBild Heft 16 Jahrg.
D15
(HLNK15)
Planzeichung vom 9.7.2001
D16
(HLNK16)
Dubbel, Taschenbuch für den
Maschinenbau, 20. Auflage 2001
D17 (NiK6)
DE 101 06 468 A1,
nachveröffentlicht am 14.8.2002
Die Klägerin zu 1) beantragt,
das europäische Patent 1 291 158 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des
Anspruchs 1 und der Ansprüche 4 bis 24, soweit diese auf
Anspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
das europäische Patent 1 291 158 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den neu gefassten
Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen, zuletzt in der mündlichen
Verhandlung vom 2.7.2013 mit folgenden Patentansprüchen:
- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, 4 bis 7 und 9;
- Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3;
- Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 und 4 bis 12;
an die Hilfsanträge zu den Patentansprüchen 1 bis 3 schließen
sich die geltenden Unteransprüche 4 bis 24 an.
Die Beklagte hat ferner erklärt, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 bis 3
nach sämtlichen Hilfsanträgen auch
losgelöst von den
jeweiligen
Unteransprüchen und auch für sich isoliert verteidigt werden, eine isolierte
Verteidigung der Unteransprüche aber nicht beabsichtigt ist.
Die
geänderten Patentansprüche
bis
nach
den
entscheidungserheblichen Hilfsanträgen
lauten:
(Änderungen
gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv gekennzeichnet; weitere in der
mündlichen Verhandlung vom 2.7.2013 zu Protokoll erklärte Änderungen
sind zudem doppelt unterstrichen)
Patentanspruch 1:
Hilfsantrag 2:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere
Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden
Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem
abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,
und einer an den Gaseinlass
(13) des Behälters
(11)
anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch
betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt
(19)
aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und
insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,
dass das auf dem Boden stehende Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle als Standfuß
für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient, wobei der Behälter (11) auf das
Gehäuse (17) aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist, und wobei
die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem
Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem
Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.
Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen
4-9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Patentanspruch 2:
Hilfsantrag 1:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere
Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden
Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem
abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,
und einer an den Gaseinlass
(13) des Behälters
(11)
anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch
betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt
(19)
aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und
insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,
dass das auf dem Boden stehende Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle als Standfuß
für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient, wobei der Kopplungsabschnitt
(19) am Randbereich einer Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,
der eine zumindest
im Benutzungszustand vorhandene
Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels einer Verschlussklappe
(25) verschließbar ist, und wobei sich der Kopplungsabschnitt
(19) im Benutzungszustand des Systems in der Nähe der
Gehäuseöffnung befindet.
Hilfsantrag 2:
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, insbesondere
Reifen, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden
Behälter (11), der einen Gaseinlass (13) und einen mit einem
abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass (15) aufweist,
und einer an den Gaseinlass
(13) des Behälters
(11)
anschließbaren und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch
betreibbaren Kompressor, wobei das Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt
(19)
aufweist, an dem der Behälter (11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch und
insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist derart,
dass das auf dem Boden stehende Gehäuse
(17) der
Gasdruckquelle als Standfuß
für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient, wobei der Kopplungsabschnitt
(19) am Randbereich einer Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,
der eine zumindest
im Benutzungszustand vorhandene
Gehäuseöffnung begrenzt, die mittels einer Verschlussklappe
(25) verschließbar ist, und wobei die mechanische Verbindung
des Behälters (11) mit dem Gehäuse (17) getrennt von der
Fluidverbindung zwischen dem Behälter
(11) und der
Gasdruckquelle ist.
Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 3 wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
Patentanspruch 3:
Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs 3 nach den Hilfsanträgen 2,
4-12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent in den drei nebengeordneten Hauptanträgen, jedenfalls aber
in einem der Hilfsanträge für patentfähig.
Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1
PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 08.04.2013 wird Bezug genommen (Bl.
380/397 d. A.).
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
II.
Die Klagen, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a), c) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ
vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden, sind teilweise begründet. Im
Übrigen sind sie als unbegründet abzuweisen.
1.
Der Entscheidung sind auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
13.06.2013 erläuterten und präzisierten Hilfsanträge, welche die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 nochmals begrifflich geändert hat,
zugrunde zu legen, da das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten und die
Verteidigung einer geänderten Fassung des Patents
trotz der Rüge der
Klägerinnen – soweit es entscheidungserheblich ist – nicht wegen Verspätung
nach
§
83 Abs.
4 PatG
zurückzuweisen
ist. Die
durch
das
Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83
PatG und die damit in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln
sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen
zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass der neue Vortrag
tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen
Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind
(BPatGE 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren; BPatG, Urt. v. 15.1.2013 – 4 Ni
13/11 – Dichtungsring; BPatG Urt. v. 15.11.2011 – 3 Ni 27/10; BPatG Urt. v.
29.11.2012 – 10 Ni 4/11 (EP); vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315).
Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die
mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer
Verfahrensverzögerung kommt, und ist insbesondere auch zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit einer ausreichenden Befassung mit der
geänderten Lehre in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine Vertagung nicht
erforderlich, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4
PatG nicht vor.
Für eine Zurückweisung als verspätet i. S. v. § 83 Abs. 4 PatG fehlt es bereits an
einer Verfristung der Beklagten in Bezug auf die Verteidigung des Patents in der
durch die 12 Hilfsanträge geänderten Fassung. Die mit Schriftsatz vom 23. Mai
2013 von der Beklagten ursprünglich vorgelegten 12 Hilfsanträge sind nämlich
innerhalb der - nach dem qualifizierten Hinweis eingeräumten und bis 24.05.2013
verlängerten Frist zur Stellungnahme bei Gericht am 24.05.2013 eingegangen (Bl.
430 ff.) und wurden an die Klägerinnenvertreter jeweils am 03.06.2013 (Bl. 545 u.
547 d. A.) zugestellt. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 07.06.2013 (Bl. 548
d. A.) zur Präzisierung der Hilfsanträge hinsichtlich der ursprünglichen
Offenbarung, hat die Beklagte
ihre diesbezüglichen Angaben
in dem
Erläuterungsschriftsatz vom 13.06.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag
(Bl. 554 d. A.), weiter vervollständigt. Der Schriftsatz vom 13. Juni 2013 wurde der
Klägervertreterin zu 2) am 19.06.2013 (Bl. 573 d. A.) zugestellt. Das
Empfangsbekenntnis der Klägervertreterin zu 1) ist zwar nicht zu den Akten
gelangt, sie hat jedoch im Schriftsatz vom 26.06.2013 (Bl. 600 d. A.) selbst
mitgeteilt, dass sie diesen Schriftsatz der Beklagten am 20.06.2013 erhalten habe.
Ein weiterer Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2013 betrifft
lediglich
ergänzende Ausführungen auf die Eingabe der Nichtigkeitsklägerin zu 1), die den
Vertretern der Klägerinnen jeweils am 28.06.2013 (Bl. 596 u. 598 d. A.) zugestellt
wurde und zu welcher sich diese erneut ausführlich in ihren Schriftsätzen vom 26.
bzw. 28.06.2013 geäußert haben. Auch
insoweit
fehlt es bezüglich des
Erläuterungsschriftsatzes vom 13.06.2013 und dem weiteren Schriftsatz vom
24.6.2013 für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG bereits an einer
Verfristung, jedenfalls aber an einem eine Zurückweisung rechtfertigenden
Verschulden, da die Beklagte erst aufgrund der Verfügung vom 7.6.2013 gehalten
war, die entsprechende Präzisierung ihres Vorbringens vorzunehmen.
Auch soweit die Klägerinnen geltend machen, dass die verbliebenen Fristen für
eine Stellungnahme, insbesondere weil zunächst keine Offenbarungsstellen
angegeben waren, extrem knapp waren, rechtfertigt dies keine Vertagung der
mündlichen Verhandlung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Gem.
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 132 Abs. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze, die
neues Vorbringen oder neue Tatsachen enthalten, so rechtzeitig einzureichen,
dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt
werden. Die Klägerinnen hatten daher nach dem vorgenannten Zeitablauf
Gelegenheit, auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2013 erläuterten
und präzisierten Hilfsanträge ab Zustellung am 19. bzw. 20. Juni 2013 - mithin
zwölf Tage - zu reagieren, zumal sie bereits vor der Zustellung des
Erläuterungsschriftsatzes der Beklagten Veranlassung hatten, sich mit den
Hilfsanträgen zu beschäftigen, was sie auch ausführlich getan haben. Hinzu
kommt, dass aufgrund der ganztägigen mündlichen Verhandlung, die in diesem
Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen sehr eingehend erörtert werden
konnten, wie das Verhandlungsprotokoll belegt.
Auch stellt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Verkürzung des
rechtlichen Gehörs dar, wenn der Beklagte im Hinblick auf die sich an die
geänderten Patentansprüche anschließenden Unteransprüche eine große Vielzahl
möglicher Kombinationen verteidigt, ohne hierzu weiteren, konkretisierten
Sachvortrag zu halten. Denn die große Vielzahl möglicher Kombinationen bestand
bereits von Beginn des Verfahrens an aufgrund des Anspruchssatzes bestehend
aus 3 nebengeordneten und insgesamt 24 angegriffenen Patentansprüchen,
wobei die Änderungen nur den jeweiligen Hauptanspruch bei im Übrigen
unverändertem Anspruchssatz betreffen und die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer
Teilnichtigkeitsklage zudem nur von der Änderung des Patentanspruchs 1
betroffen ist. Auch eines insoweit beantragten Schriftsatznachlasses nach § 283
ZPO bedurfte es deshalb nicht. Dies belegt auch die Erörterung sämtlicher
entscheidungserheblicher Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli
2013, bei welcher der Senat nicht erkennen konnte, welche konkrete Sach- oder
Rechtsfragen von den Klägervertretern aus Mangel an ausreichender
Vorbereitungszeit und Dauer der Erörterung als nur unzureichend erörtert
angesehen wurden und welche eine Vertagung erfordern sollen.
Dies gilt auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli
2013 in den jeweiligen – die Entscheidung tragenden – Hilfsanträgen 2 zu
Patentanspruch 1 und zu Patentanspruch 2 die Worte „Kopplung“ gegen
„Verbindung“ und „unabhängig“ durch „getrennt“ ersetzt hat. Denn hieraus ist kein
grundlegend anderes Verständnis der Patentansprüche erwachsen, das es
gerechtfertigt hätte, den Klägerinnen die Gelegenheit zu einer weiteren, über die
ausführliche Erörterung
in der mündlichen Verhandlung hinausgehende
Beschäftigung oder Recherche einzuräumen. Die Klägerinnen haben dies insoweit
auch nicht geltend gemacht.
Soweit die Klägerin zu 2) mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.8.2013
nach Schluss der mündlichen Verhandlung
ihre Argumentation zu den
Hilfsanträgen nochmals zusammengefasst und schriftlich ergänzt hat, enthält
dieser Sachvortrag keine Umstände, welche eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 PatG i. V. m. § 156 Abs. 2 ZPO gebieten.
Zwar kann der Senat auch von Amts wegen eine Wiedereröffnung anordnen, ein
Anlass hierzu besteht aber aufgrund der vorerörterten Umstände und
ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage
in der mündlichen
Verhandlung nicht, ein solcher ist von der Klägerin auch im Schriftsatz vom
1.8.2013 nicht geltend gemacht worden oder aus dem Inhalt des Schriftsatzes
ersichtlich.
III.
1.
Das Streitpatent betrifft ein System zum Abdichten aufblasbarer
Gegenstände mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der
einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren
Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren
Gasdruckquelle (Beschreibungseinleitung der EP 1 291 158 B2). Derartige
Vorrichtungen zum Abdichten insbesondere von Reifen sind seit längerem
bekannt und dienen bei Kraftfahrzeugen insbesondere der Substitution des
Reservereifens, um Gewicht, Volumen sowie Kosten und damit insgesamt
Ressourcen einzusparen. Mit derartigen Vorrichtungen kann bei beschädigten,
undicht gewordenen Reifen ein Abdichtmittel über das Reifenventil in den Reifen
eingebracht und der Reifen anschließend zumindest auf einen Druck gebracht
werden, bei dem er gefahren werden kann [0002].
2.
Ausgehend von derartigen, bekannten Vorrichtungen nennt die
Streitpatentschrift als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Abdichtsystem zu
schaffen, das bei zuverlässiger Funktionsweise möglichst preiswert, einfach
aufgebaut und leicht zu handhaben ist [0003].
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent in den nebengeordneten
Patentansprüchen 1 bis 3 verschiedene Systeme zum Abdichten aufblasbarer
Gegenstände.
4.
Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik anzusehen, der mehrere
Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem
Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifen-Abdichtsystemen besitzt.
IV.
1.
Patentanspruch 1
1.1. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beansprucht ein System mit
folgenden gegliederten Merkmalen:
1.
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere
Reifen,)
1.1
mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter
(11),
1.1.1
der einen Gaseinlass (13)
1.1.2
und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand
koppelbaren Auslass (15) aufweist,
1.2
und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
(insbesondere
einem
elektrisch betreibbaren Kompressor,)
1.3
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen
Kopplungsabschnitt (19) aufweist,
1.3.1
an dem der Behälter
(11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch
(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar
ist,
1.3.2
derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der
Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient,
1.4
wobei der Behälter (11) auf das Gehäuse (17) aufschiebbar
und/oder aufsteckbar ist.
Die fakultativen Merkmalszusätze sind dabei in Klammern gesetzt.
Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns und einer am
Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.
18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v.
3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu
beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3 ist
und welcher
technische Sinngehalt den Merkmalen des
jeweiligen
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt. Da die
Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt
(BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube;
Urt. v. 13.04.1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf) und - den
Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ
folgend - bei der Auslegung eines
europäischen Patents der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht
etwa in seiner rein philologischen Bedeutung aufzufassen ist, legt der Senat dem
Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
Das System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände besitzt als wesentliche
Komponenten
einen
ein
Abdichtmittel
enthaltenden
Behälter,
eine
zumindest
teilweise
in
einem Gehäuse
untergebrachte
Gasdruckquelle
zum Anschluss an den Behälter und einen Kopplungsabschnitt des Gehäuses der
Gasdruckquelle (Hauptmerkmale 1.1, 1.2 und 1.3). Die Anordnung dieser
Komponenten bewirkt in einem zusammengebauten Zustand in Summa, dass das
auf dem Boden stehende Gehäuse als Standfuß für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter dient (Merkmal 1.3.2; s. Figuren 1a, 1b).
Der das Abdichtmittel enthaltende Behälter weist dabei einen Gaseinlass (1.1.1)
sowie einen Auslass auf, welcher mit dem abzudichtenden Gegenstand gekoppelt
werden kann (1.1.2). Dieser Behälter liegt demnach strömungstechnisch zwischen
der Gasdruckquelle und dem abzudichtenden Gegenstand und entleert durch den
Gasdruck seine Abdichtflüssigkeit in den abzudichtenden Gegenstand. Zu der
hierzu notwendigen bestimmungsgemäßen Orientierung des Behälters in eine
Standposition, in der das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle
als Standfuß ausgebildet ist (1.3.2), ist der Behälter zur Herstellung des
Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch koppelbar (1.3.1). Lediglich
fakultativ, in einer vorteilhaften Ausgestaltung („insbesondere“), kann diese
Verbindung form- und/oder kraftschlüssig ausgestaltet sein. Zwingend beschränkt
ist diese mechanische Koppelung durch Merkmal 1.4, wonach der Behälter auf
das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.
Die bestimmungsgemäße Orientierung eines (zylindrischen) Behälters setzt nach
allgemeinem fachlichen Verständnis voraus, dass dieser so positioniert ist, dass
die sich am oder im Behälter befindliche Auslassöffnung möglichst weit unterhalb
des Flüssigkeitsspiegels des gefüllten Behälters befindet. Sofern keine weitere
Rohr- oder Schlauchverbindung in den Behälter führt und die Auslassöffnung
entsprechend dem Ausführungsbeispiel ([0039] der Streitpatentschrift i.V.m. den
Figuren) stirnseitig angebracht ist, wird die bestimmungsgemäße Position eine
aufrecht stehende sein, damit die Auslassöffnung des Behälters weitestgehend
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels liegt und die Abdichtflüssigkeit dadurch nahezu
vollständig aus dem Behälter gefördert werden kann. Mit der Befestigung
(Kopplung) des Behälters an das Gehäuse der Gasdruckquelle kann gemäß
[0005] das Gehäuse somit die Doppelfunktion erfüllen, neben der Unterbringung
der Gasdruckquelle auch als Standfuß für den Behälter zu dienen. Die Verbindung
des Kopplungsabschnitts des Behälters mit dem Gehäuse soll dabei gleichzeitig
„auf denkbar einfache und preiswerte Art und Weise“ und durch „ohnehin
vorhandene Komponenten für eine vorteilhafte Zusatzfunktion genutzt“ werden
[0040].
1.2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist als weiteres, sich an den
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag anschließendes Merkmal 1.7 auf:
1.7
und wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit dem
Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter
(11) und der Gasdruckquelle ist.
Nach Merkmal 1.7 erfolgt die mechanische Verbindung – in Form der (erfolgten)
Kopplung des Behälters mit dem Gehäuse – „getrennt“ von der Fluidverbindung,
die zwischen dem Behälter und der Gasdruckquelle besteht. Die mechanische
Kopplung bzw. Verbindung erfolgt somit beim eingeschränkten Patentgegenstand
nach fachlichem Verständnis separat von der Fluid-Kopplung. Diese Fluid-
Verbindung zumindest zwischen Gasdruckquelle und Behälter (Gaseinlass) kann
gemäß der Beschreibung [0011] gegebenenfalls vor oder nach der mechanischen
Kopplung erfolgen – sofern keine dauerhafte Kopplung vorgesehen ist – gleiches
gilt damit auch für die Verbindung zwischen Behälter und Entnahmeeinheit
bezüglich es Fluid-Auslasses, da Gaseinlass und Auslass zusammen in der
Entnahmeeinheit ausgebildet sind. Damit ist jedoch ein gleichzeitiger, miteinander
"verknüpfter" Kopplungsvorgang von mechanischer und Fluid-Kopplung
auszuschließen, so dass der Vorgang des mechanischen Verbindens (Koppelns)
nicht gleichzeitig mit der Fluid-Kopplung erfolgt.
2.
Patentanspruch 2
2.1.
Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lehrt ebenfalls ein System zum
Abdichten aufblasbarer Gegenstände, das sich in folgende Merkmale gliedern
lässt:
1.
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere
Reifen,)
1.1
mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter
(11),
1.1.1
der einen Gaseinlass (13)
1.1.2
und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand
koppelbaren Auslass (15) aufweist,
1.2
und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
(insbesondere
einem
elektrisch betreibbaren Kompressor,)
1.3
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen
Kopplungsabschnitt (19) aufweist,
1.3.1
an dem der Behälter
(11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch
(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar
ist,
1.3.2
derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der
Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient,
1.5
wobei der Kopplungsabschnitt (19) am Randbereich einer
Gehäuseseite (21) ausgebildet ist,
1.5.1
der eine zumindest im Benutzungszustand vorhandene
Gehäuseöffnung begrenzt,
1.5.2
die mittels Verschlussklappe (25) verschließbar ist.
Die Merkmale 1 bis 1.3.2 des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag stimmen mit
denen des Patentanspruchs 1 überein, während Merkmal 1.4 nunmehr durch die
Merkmale 1.5 bis 1.5.2 ersetzt worden ist. Hierin ist der Kopplungsabschnitt (der
mechanischen Kopplung) näher spezifiziert, wonach dieser am Randbereich einer
(beliebigen) Gehäuseseite ausgebildet ist (Merkmal 1.5). Merkmal 1.5.1 sagt
ferner, dass der Randbereich dieser Gehäuseseite eine zumindest
im
Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt. Das Relativpronomen
„der“ in Merkmal 1.5.1 ist dabei grammatikalisch wie auch semantisch auf den
Randbereich der Gehäuseseite bezogen und nicht etwa auf den
Kopplungsabschnitt. Mittels einer Verschlussklappe ist diese Gehäuseöffnung
verschließbar (Merkmal 1.5.2), wobei das Ausführungsbeispiel gemäß den
Figuren 1 und 2 das Verschließen lediglich für den Fall der Nicht-Benutzung
vorsieht.
2.2.
Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 weist darüber hinaus noch das
folgende, sich an den Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag anschließende
Merkmal 1.5.3 auf:
1.5.3
und wobei
sich
der Kopplungsabschnitt
(19)
im
Benutzungszustand des Systems
in der Nähe der
Gehäuseöffnung befindet.
Das Merkmal 1.5.3 beschränkt den Gegenstand in der Hinsicht, dass nun auch
der Kopplungsabschnitt der Gehäuseöffnung räumlich zugeordnet wird, allerdings
mit dem Begriff "in der Nähe". Dies muss zwar in Relation der Gehäuse- und
Komponentengröße (Behälter) gesehen werden, jedoch ist die Formulierung
trotzdem sehr unscharf und somit – im Zweifel – eher weit auszulegen. Aus
praktischen Erwägungen wird der Fachmann diese "Nähe" gegebenenfalls auch in
Bezug auf die Position des Behälters sehen, so dass für den Anwender im
Bedarfsfall eine einfache und leichte Handhabung des Behälters beim Koppeln
desselben mit dem Gehäuse gegeben ist.
2.3.
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 weist als weiteres, sich an den
Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag anschließendes Merkmal 1.7 auf:
1.7
und wobei die mechanische Verbindung des Behälters (11) mit
dem Gehäuse (17) getrennt von der Fluidverbindung zwischen
dem Behälter (11) und der Gasdruckquelle ist.
Das Merkmal 1.7 ist dabei identisch dem in Abschnitt 2.b ebenfalls so
bezeichneten und angehängten Merkmal.
3.
Patentanspruch 3
3.1. Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag lehrt ein weiteres System zum
Abdichten aufblasbarer Gegenstände, das sich in folgende Merkmale gliedern
lässt:
1.
System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, (insbesondere
Reifen,)
1.1
mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter
(11),
1.1.1
der einen Gaseinlass (13)
1.1.2
und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand
koppelbaren Auslass (15) aufweist,
1.2
und einer an den Gaseinlass (13) des Behälters (11) anschließbaren und zumindest
teilweise
in einem Gehäuse (17)
untergebrachten Gasdruckquelle,
(insbesondere
einem
elektrisch betreibbaren Kompressor,)
1.3
wobei das Gehäuse (17) der Gasdruckquelle zumindest einen
Kopplungsabschnitt (19) aufweist,
1.3.1
an dem der Behälter
(11) zur Herstellung eines
Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch
(und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig) koppelbar
ist,
1.3.2
derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse (17) der
Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß
orientierten Behälter (11) dient,
1.6
wobei der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) in einer
Entnahmeeinheit (29) des Behälters (11) ausgebildet sind,
1.6.1
die an einer Stirnseite des Behälters (11) (insbesondere
lösbar) angebracht (und bevorzugt mit dem Behälter (11)
verschraubt) ist,
1.6.2
wobei der Behälter (11) über die Entnahmeeinheit (29) mit
dem Gehäuse (17) koppelbar ist.
Auch beim Patentanspruch 3 nach Hauptantrag stimmen die Merkmale 1 bis 1.3.2
mit denen des Patentanspruchs 1 überein, anstatt Merkmal 1.4 ist nun die
Merkmalsgruppe 1.6 im Anschluss an Merkmal 1.3.2 angefügt.
Das Merkmal 1.6 ordnet den Gaseinlass und den Auslass einer Entnahmeeinheit
des Behälters zu, wobei sowohl Gaseinlass wie auch Fluidauslass in dieser
Entnahmeeinheit (des Behälters) ausgebildet sind. Sie ist an der Stirnseite des
Behälters angebracht (Merkmal 1.6.1), wobei lediglich bevorzugte (fakultative)
Ausführungsvarianten die Verbindung von Behälter zu Entnahmeeinheit als lösbar
bzw. miteinander verschraubt vorsehen. Dadurch, dass die Entnahmeeinheit an
die Stirnseite des Behälters befestigt ist, ist sie damit dem Behälter auch als
Einheit (direkt) zugeordnet, was auch durch die Merkmalsgruppe 1 gestützt wird,
wonach der Gaseinlass (13) und der Auslass (15) dem Behälter zugerechnet ist.
Das Merkmal 1.6.2 sagt ferner, dass der Behälter über die Entnahmeeinheit (29)
mit dem Gehäuse (17) koppelbar ist. Hier ist also lediglich die Eignung der
Kopplung ausgedrückt, so dass der Fachmann aus dem „koppelbar“ entnimmt,
dass die Verbindung noch nicht hergestellt ist – und erst für den Benutzungsfall
hergestellt wird. Dies impliziert dadurch ebenfalls, dass das vorliegende „System“
sozusagen als „Montage-Set“ zu betrachten ist, im Falle des Ausführungsbeispiels
gemäß den Figuren als Pannen-Set, bei dem die Entnahmeeinheit mit dem
Behälter vormontiert ist und eine koppelbare Verbindung dann nur noch zwischen
Entnahmeeinheit und Gehäuse stattfinden kann. Merkmal 1.6.2 ist somit – anders
als in der Zwischenverfügung des Senats angenommen - nicht isoliert, sondern
im Kontext der Merkmalsgruppe 1 sowie der Merkmale 1.6 und 1.6.1 anzusehen.
V.
Patentfähigkeit der beanspruchten Lehren nach Patentansprüchen 1 bis 3
1.
Patentanspruch 1
1.1. Die nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist
i.S.v. Artikel 138 (1), a) nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht. Denn sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann zum
Zeitpunkt der Anmeldung in naheliegender Weise aus dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik.
1.1.1. Die Lehre des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) gegenüber den Druckschriften D5,
D6, D7 und D8 neu.
1.1.1.1.
Die Druckschrift JP 2000-238144 A (D5) bzw. der entsprechenden
deutschen Übersetzung (D5a) ist ein „Gerät zur Abdichtung und zum Aufpumpen
von Reifen“ beschrieben (Bezeichnung und Patentansprüche). Gemäß dem dritten
Ausführungsbeispiel (Patentanspruch 3, insbesondere Beschreibung ab Absatz
[0035] sowie Figuren 9 bis 12) besitzt die Vorrichtung einen als Behälter
dienenden Beutel (2), der mit einem Abdichtmittel (Reifendichtmittel 7) gefüllt ist.
Der in Figur 12 gezeigte Beutel weist dabei zwei Gewindebereiche (33) und (34)
auf, die
in Verbindung mit dem den Beutel umschließenden
festen
Behälterrahmen (Druckbehälter 3) und den entsprechenden Anschlussbereichen
sowie Leitungen einen Gaseinlass (33, Figur 10) und einen Gasauslass (34, Figur
11) bilden. Der Gasauslass ist entsprechend des Gesamtaufbaus der Vorrichtung
(Figur 9, s. unten) über einen Schlauch (25) mit dem abzudichtenden Gegenstand
(Reifen) koppelbar. Somit sind die Merkmale 1 bis 1.1.2 bekannt.
Gemäß Merkmal 1.2 ist auch der
Gaseinlass des Behälters (Beutel) mit
einer
Gasdruckquelle
(Hochdruckluftquelle 4, Figur 9 i.V.m.
Figur
1)
verbunden,
die
ein
kleinformatiger Luftkompressor sein
kann [0003]. Diese Gasdruckquelle ist
auch zumindest teilweise in einem
Gehäuse
(Behältergehäuse
17)
untergebracht. Anhand der Figur 9 ist
auch ein Kopplungsabschnitt des
Behältergehäuses (17) des
(Figur 9 aus der D5)
Gesamtgehäuses und damit auch des Gehäuses der Druckluftquelle im Bereich
des Auslaufelements
(6) erkennbar, an den der Behälter mit seinem
Außengewinde (34) anschraubbar und somit mechanisch koppelbar ist (Merkmale
1.3 und 1.3.1). Somit sind insgesamt die Merkmale 1 bis 1.3.1 aus der D5
bekannt.
Aus der D5 nicht vollständig offenbart ist, dass der Beutel (2) auf das Gehäuse
aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist (Merkmal 1.4). Zwar kann gemäß der
Beschreibung in Absatz [0044] der Beutel zunächst mit dem Deckel (19) und dem
Anschlussstecker (37) verschraubt und anschließend „durch Einschieben dieses
Anschlusssteckers von oben… montiert werden“, doch erfolgt diese Montage „…in
die Aufnahmeaussparung und Aufnahme des Behälters (17) in den Hohlraum
H…“. Ferner dient das Gehäuse für die bestimmungsgemäße Orientierung des
Beutels auch nicht als Standfuß im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.3.2), da
der (instabile) Beutel in einem festen Außenbehälter (Druckbehälter 3) gehalten
ist, der somit eine umfassende Stütze des Beutels darstellt. Der Begriff „Standfuß“
impliziert aus fachlicher Sicht, dass der Behälter sich zumindest überwiegend auf
den durch das Gehäuse gebildeten Fuß abstützen soll und der Behälter oberhalb
der Fußanbindung (weitestgehend) angeordnet ist.
1.1.1.2.
Das Dokument WO 03/004328 A1 (D6, mit deutscher Übersetzung
D6a) ist als nachveröffentlichtes Dokument mit älterem Zeitrang anzusehen, da
die Druckschrift D6 die Priorität der dänischen Anmeldung DK 2001 01044 in
Anspruch nimmt und das Prioritäts-Datum 2. Juli 2001 vor dem Datum der in
Anspruch genommenen Priorität des Streitpatents (11. September 2001) liegt
(Artikel 54 (3) EPÜ). Sie ist damit lediglich für die Neuheitsbetrachtung
heranzuziehen.
Die D6 offenbart eine Aufblaseinheit mit Abdichtmitteln für einen mit Luft gefüllten
Reifen (Bezeichnung). Die beschriebene Vorrichtung kann einerseits als reine
Aufblaseinheit genutzt werden, andererseits durch Anbindung eines ein Dichtmittel
enthaltenden Behälters (4) über einen Kopplungsabschnitt (Verbindungsstück 18,
connection, socket, screw socket, Seite 4, Absatz 2 der D6) an ein Gehäuse auch
zum Abdichten eines beschädigten Reifens genutzt werden. In dem Gehäuse (1)
ist eine Gasdruckquelle (Luftkompressoreinheiten 5 bis 8, Beschreibung der
Ausführungsbeispiele, Seite 3, Zeilen 22 ff.) untergebracht, wobei das auf dem
Boden stehende Gehäuse als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten
Behälter dient (Figur 4).
Der Behälter ist gemäß Ausführungsbeispiel (Seite 3, Zeile 21 und Figur 4) eine
Kunststoffflasche mit einem üblichen Flaschenhals und einem Außengewinde an
der Öffnung. Damit hat der Behälter durch die Flaschenöffnung einen
(gemeinsamen) Gaseinlass und einen Auslass, wobei die Öffnung (Auslass) über
ein Rohr- und Leitungssystem (duct piece 21 und tube 12) mit dem Reifen
koppelbar
ist. Die
in der bestimmungsgemäßen Position eingebaute
(eingeschraubte) Flasche weist dabei im Bereich der Öffnung jeweils ein
Rohrstück für den Einlass (pipe connector 19) und den Auslass (21) auf. Der
Gaseinlass des Behälters
ist selbstverständlich mit dem Auslass des
Luftkompressors über Rohrleitungen und gegebenenfalls einem Ventil (check
valve 27, Figur 4) verbunden.
Die Koppelung des Behälters an das Gehäuse (1) der Gasdruckquelle erfolgt
gemäß
Ausführungsbeispiel mechanisch
durch
Aufschrauben
der
Kunststoffflasche in den dafür vorgesehenen Aufnahmebereich (socket 18). Das
„Aufschrauben“ entspricht
jedoch nicht einem Aufschieben oder einem
Aufstecken. Zwar erfolgt beim Schraubvorgang ebenfalls eine mit der Rotation
verbundene axiale Verschiebung des Behälters, wie die Klägerin zu 1)
argumentiert, doch versteht der Fachmann ein Aufschieben oder ein Aufstecken
als im Wesentlichen translatorische Bewegung und keine im Wesentlichen
rotatorische wie ein „Schrauben“. Gerade auch im Hinblick auf die Realisierung
einer Verbindung ist eine Verschraubung damit als Aliud gegenüber einem
Aufschieben oder Aufstecken anzusehen, da sie andere Aspekte - wie
beispielsweise ein in axialer Richtung vorhandener Formschluss - mit beinhaltet.
Damit ist aus der D6 zumindest das Merkmal 1.4 nicht bekannt.
1.1.1.3.
Die Druckschrift JP 2001-2112883 A (D7, mit deutscher Übersetzung
D7a) beschreibt ein Gerät zum provisorischen Abdichten (Reparatur) von Reifen
(Beschreibungseinleitung der D7a; Merkmal 1). Die Vorrichtung nach Figur 3 zeigt
einen flaschenförmigen Behälter (4), der ein Abdichtmittel enthält (Patentanspruch
1) und durch seine Öffnung und das Dichtmittelabsaugaggregat (3) einen Fluidein-
und -auslass aufweist. Über den Gaseinlass (12) kann Gas in den Behälter
überführt werden, während die Behälteröffnung über den angebundenen Auslass
(Austrittsöffnung 13) mit einem abzudichtenden Gegenstand verbindbar ist
(Merkmale 1.1 bis 1.1.2), um das Abdichtmittel und gegebenenfalls folgend Gas
dorthin zu fördern. Aus den Figuren 1 und 2 ist ersichtlich, dass eine
Gasdruckquelle (Luftzufuhrquelle 2) in einem Gehäuse (7) untergebracht ist, die
über die Röhre (5) an den Gaseinlass des Behälters in seiner montierten
Gebrauchsposition (Figuren 2 und 3) angeschlossen und damit „anschließbar“ ist
(Merkmal 1.2). Das Gehäuse weist dazu einen Kopplungsabschnitt
(Dichtmittelabsaugaggregat 3, bestehend aus Sockelteil 3A und Verbindungsteil
3B, s. Figur 1) auf (Merkmal 1.3), an den der Behälter in der Gebrauchsposition
„verschraubt und lösbar“ verbunden ist ([0017]; Merkmal 1.3.1).
Die Figur 2 zeigt das einseitig aufgeklappte Gehäuse (7 mit Kastenaufbau 27 und
Klappe 10) der Gasdruckquelle, wobei das abgeklappte Gehäuseteil (10) in
Verbindung mit dem Kastenaufbau
(27) als Standfuß
für den am
Kopplungsabschnitt
befestigten Behälter
dient
und
dieser
dadurch
bestimmungsgemäß orientiert ist (Merkmal 1.3.2).
(Figuren 1 und 2 der D7)
Auch die D7/D7a kann das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht
vollständig offenbaren, wonach der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar
und/oder aufsteckbar ist. Das Teilmerkmal in 1.4, wonach der Behälter „auf das
Gehäuse“ befestigt wird, kann der D7/D7a noch entnommen werden, da auch ein
noch verbundenes, abgeklapptes Seitenteil des Gehäuses zu diesem gehört und
die Kopplung auf der Oberseite der Klappe (10) somit auf dem Gehäuse(teil)
stattfindet. Die Positionierung muss nicht damit "an höchster Stelle" des Gehäuses
erfolgen, sondern es reicht die an einem lokal relativ höchsten Gehäuseteil.
Die in der D7 offenbarte Schraubverbindung stellt jedoch ebenso wie in der D6
keine „aufschiebbare“ oder „aufsteckbare“ Verbindung dar, da auch dort das in
den Figuren 1 und 3 angedeutete Gewinde eine im Wesentlichen rotatorische
Bewegung erfordert und demnach keine
im Wesentlichen
translatorische
Bewegung vermitteln kann.
1.1.1.4.
Aus der DE 297 16 453 U1 (D8) ist ein Reparatursatz zum
Reifenflicken bekannt, bei dem – ähnlich der D5 – ein flexibler, die Dichtflüssigkeit
enthaltender Behälter (Flasche 50) in einem diesen stützenden Druckbehälter (56)
untergebracht ist. Der im Anwendungsfall zwischen beiden Behältern eingeleitete
Gasdruck führt zum Zusammenpressen des inneren, flexiblen Behälters, wodurch
im Auslassbereich des (inneren) Behälters eine Sollbruchstelle (60) zum Bersten
gebracht wird, so dass die Flüssigkeit in den Reifen ausgetragen werden kann
(insbesondere Figuren 2, 3 und 5 sowie dazugehörige Figurenbeschreibung). Bei
der D8 ist zum einen das Merkmal 1.3.2 nicht bekannt, da das Gehäuse der
Gasdruckquelle nicht als Standfuß im Sinne des Streitpatents für den (die
Flüssigkeit enthaltenden und somit relevanten) inneren Behälter angesehen
werden kann (Befestigung überwiegend am Behälter-„Kopf“ bzw. hängend). Zum
anderen ist auch das Merkmal 1.4 nicht beschrieben, wonach der Behälter auf das
Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist.
1.1.2. Die Lehre des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.1.2.1.
Ausgehend von der D7/D7a verbleibt das Merkmal 1.4 als nicht
bekannt, wonach der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder
aufsteckbar ist, da die D7 eine Aufschraubverbindung des Behälters über das
Verbindungsteil
(3) auf das Gehäuse(teil)
(10) vorsieht. Ein derartiges
Aufschrauben einer nach unten gerichteten Behälteröffnung - mit anstehendem
hydrostatischen Druck - auf ein auf dem Boden stehendes Gehäuse wird der hier
angesprochene Fachmann jedoch als problematisch erachten.
Der Fachmann erkennt aus der Beschreibung in Absatz [0018] in Verbindung mit
der Figur 3 der D7, dass die Dichtfolie (4a) im Zuge der Aufschraubbewegung
durch die diagonal (schräg) geformten Enden der „Luftröhren“ (36, 39)
aufgeschnitten werden soll ("diagonal scharf durchtrennen"). Besser sind die
Verhältnisse in der Figur 1 Druckschrift D3 (DE 198 46 451 A1) zu erkennen, von
dessen Familienmitglied die D7 ausgeht [0002] und die prinzipiell die gleichen
geometrischen Strukturen der Kopplungseinheit zeigt. Die Vorrichtung der D3
unterscheidet sich im Wesentlichen von der D7 lediglich dadurch, dass der
Behälter mit der Entnahmeeinheit (20) verbunden wird, die einen separaten
Standfuß (Fußabschnitt 34 und Füße 35) aufweist. Bei der in den jeweiligen
Figuren der D7 und D3 gezeigten Schräge der
in die Behälteröffnung
hineinragenden Rohrabschnitten wird bei „üblichen“ Gewindesteigungen beim
ersten Eindringen der Spitze und bei gleichzeitigem Weiterdrehen der
Aufschraubbewegung die erste Öffnung wieder „freigelegt“, so dass die Flüssigkeit
in den Kopplungsabschnitt und gegebenenfalls darüber hinaus auslaufen wird. Es
wird sozusagen in der aufzuschneidenden Folie eine Öffnung mit dem Radius des
Abstandes der Rohrspitze von der Zentrumsachse erzeugt, die – bei
konventionellen Gewindesteigungen – gegebenenfalls erst nach einigen
Umdrehungen und Erreichen des untersten Anschrägungspunktes durch das
Anliegen des Rohrs an die Folienöffnung wieder weitgehend abgedichtet würde,
sofern die Folie durch die Drehbewegung nicht gar unkontrolliert aufreißt. Ein
Freilegen der angestochenen Folie wäre prinzipiell lediglich dann zu vermeiden,
wenn das Gewinde mindestens dieselbe Steigung, verglichen mit der
Anschrägung, aufweisen würde, was zeichnerisch in den Figuren nicht erkennbar
dargestellt ist und zu einem „untypischen“ Gewinde der Flasche führen würde. Bei
der D7 (und der D3) ist zudem auch das Auslaufrohr abgeschrägt, so dass die
„aufgeschlitzte“ Öffnung besonders groß ist. Insofern wird der Fachmann aufgrund
dieser Problematik versuchen, die Drehbewegung einer Verschraubung zu
reduzieren oder gar ganz zu vermeiden, so dass er bei Erkennen der Gefahr des
„Auslaufens“
zwangsläufig
auf
eine
weitgehend
translatorische
„Einstechbewegung“ kommen wird. Relevante derartige Lösungen wären eine
überwiegend translatorische Eindrehbewegung mit extremem Steilgewinde, eine
Bajonettverbindung oder
eine axial wirkende Schnellkupplung. Diese
Verbindungsarten sind dabei allesamt als "aufschiebbar und/oder steckbar" zu
bezeichnen und sind dem Fachmann hinlänglich bekannt.
1.1.2.2.
Eine zusätzliche Anregung, auch andere Verbindungsarten als reine
Schraubverbindungen in Betracht zu ziehen, bekommt der Fachmann durch die
Druckschrift D3, bei der lediglich allgemein von einer lösbaren Verbindung des
Behälters über das Gehäuse die Rede ist (Spalte 1, Zeilen 21 ff.), lediglich
bevorzugt ist diese verschraubt. Er hat somit auch Veranlassung, über andere
Verbindungsarten nachzudenken. Da der Fachmann aufgrund der Kinematik der
Schraubbewegung erkennt, dass die Folie während des Schraubvorgangs
lediglich "angestochen" und daraufhin radial aufgeschnitten oder gar aufgerissen
wird und diese Öffnung während des weiteren Aufschraubvorgangs wieder frei
liegt, wird daher eine Verbindungsart mit überwiegend
translatorischer
Einschubbewegung vorsehen, um beim linearen Einstechvorgang - bei geeigneter
Folienwahl - bereits eine weitestgehende Abdichtung zu erzielen. Eine alternative
Abdichtung wird auch nicht von dem Schraubgewinde zwischen Behälter und
Sockel (3) zu erreichen sein, wie die Beklagte ausgeführt hat, da ein für die
Anwendung eines Pannen-Sets für jedermann – insbesondere auch für ungeübte
Personen - notwendiges leichtgängiges Gewinde zumal über lediglich ein bis zwei
Gewindegänge keine ausreichende Abdichtung erwarten lässt.
1.1.2.3.
Ferner wird die grundsätzlich vorhandene "Auslaufproblematik" in der
D3 explizit angesprochen (insbesondere Spalte 5, Zeilen 50 ff.), wobei beim
Gegenstand der D3 als Lösungsvariante ausgeführt ist, nach einer "Vormontage"
durch lediglich "eine einzige Gewindedrehung" (Spalte 5, Zeilen 40 ff.), den
"Behälter (10) im aufrechtstehenden Zustand mit der Entnahmeeinheit (20)" zu
verschrauben. Eine derartige Lösung - durch eine 180°-Umkehrung von Behälter
und Standfuß während des eigentlichen Einschraubvorgangs - ist dem Anwender
beim Gegenstand der D7 jedoch aufgrund der Gehäusegröße und -geometrie
verwehrt, so dass diese
in der D3 beschriebene
"Umgehung" des
Dichtigkeitsproblems ausscheidet.
Jedenfalls wird ein verantwortungsbewusster Fachmann die Problematik der
potentiellen Undichtigkeit beim Gegenstand der D7 – zumindest unter
Heranziehung des Dokuments D3 – erkennen und um Abhilfe bemüht sein, die,
sollte er bei dem Lösungsprinzip der "Einstechverbindung" für die Fluidkopplung
bleiben, in einer im Wesentlichen translatorischen Einstechbewegung mit einer der
vorstehend dargelegten Varianten liegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag hat somit für einen Fachmann nahegelegen.
1.1.3. Die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist
patentfähig.
1.1.3.1. Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 ist zulässig
geändert, da er sämtlichen Anforderungen genügt, welche bei der Verteidigung
eines im Nichtigkeitsverfahren angegriffenen Patentanspruchs in geänderter
Fassung zu beachten sind und welche nicht auf die in Art. II § 6 IntPatÜG
genannten Nichtigkeitsgründe beschränkt sind (vgl. BPatG Urt. v. 27.3.2012, 4 Ni
24/10 (EP) – Kaffeemaschine).
So weist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 insbesondere keine unzulässige
Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Artikel 138 (1) c) und d) EPÜ auf.
Der Ausschluss einer "gleichzeitigen" mechanischen und Fluid-Kopplung ist in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart. Dort ist im Rahmen des Hauptanspruchs und
durchgehend in der Beschreibung lediglich von einer mechanischen Kopplung die
Rede, um den Behälter mit dem Gehäuse derart zu verbinden, dass das Gehäuse
als ein Standfuß für den Behälter dient und somit neben der Unterbringung der
Gasdruckquelle diese Doppelfunktion ausfüllt. In dem Ausführungsbeispiel der
Figuren mit seinen Varianten
ist
jeweils
lediglich von der mechanischen
Anbindung an das Gehäuse (17) die Rede, die Entnahmeeinheit (29) ist jeweils
bereits an dem Behälter befestigt, so dass in allen gezeigten Varianten die
mechanische Kopplung separat (getrennt) von der Fluidverbindung erfolgt.
Insofern liegt eine zulässige Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1
vor.
Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 erfüllt auch die
Anforderungen des Art. 84 EPÜ an die Klarheit des im Patentanspruch
formulierten Patentgegenstands, welche bei einer beschränkten Verteidigung im
Nichtigkeitsverfahren ebenfalls zu prüfen sind (BGH, Urt. v. 18.3.2010 - Xa ZR
54/06, GRUR 2010, 709 – Proxyserversystem; BGH, Urt. v. 1.3.2011 – X ZR
72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III).
Die Klägerin zu 1) führt eine fehlende Klarheit insoweit an, dass mit dem Wort
"getrennt" unklar sei, ob eine völlige funktionale Trennung bestehe oder nicht.
Eine Unklarheit ergibt sich für den Fachmann jedoch nicht, denn eine von der
Fluid-Verbindung getrennte mechanische Verbindung (Kopplung) kann nur
insofern aufzufassen sein, dass beide Kopplungsarten "separat" voneinander -
d.h. nicht in einem Vorgang - durchgeführt werden. Ob dabei Elemente vorhanden
sein dürfen, die beiden Verbindungen gemein sind, wie beispielsweise die
Entnahmeeinheit, ist unerheblich. Sofern die mechanische Verbindung des
Behälters mit dem Gehäuse (im Sinne von Ankopplung) nicht gleichzeitig mit dem
Verbindungsvorgang der Fluidanbindung – sozusagen in einem Schritt – erfolgt,
liegen getrennte Kopplungsvorgänge vor. Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
2 fehlt es somit nicht an der erforderlichen grundsätzlichen Klarheit in Hinblick auf
die Patentansprüche sowie in Bezug auf die klare und vollständige technische
Lehre, so dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2).
1.1.3.2.
Das System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu. Denn jedenfalls das Merkmal 1.7
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist weder aus der D7 wie auch aus der dort
herangezogenen D3 bekannt, beide Dokumente offenbaren eine mechanische
Kopplung durch eine Schraubverbindung, die gleichzeitig die Fluidverbindung zum
Behälter herstellt. Die seitens der Klägerin zu 2) in der D3 zitierte Stelle (Spalte 5,
Zeilen 40 ff.), die eine Trennung der beiden Kopplungsarten offenbaren soll,
beschreibt beim Aufschrauben
lediglich eine Vormontageposition, die
anschließend – bei fortgeführter Verschraubung – ebenfalls die Fluidverbindung
von Gaserzeugungseinheit und Behälter herstellt.
1.1.3.3.
Das System nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit; denn es ergab sich für den Fachmann im
Prioritäts- bzw Anmeldezeitpunkt des Streitpatents nicht in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik, insbesondere auch nicht ausgehend von der D7 oder
der D3. Beide Druckschriften enthalten weder eine Lehre noch eine Anregung zur
Trennung von mechanischer und Fluid-Kopplung, da in beiden Dokumenten das
Kopplungsprinzip die mechanische und Fluid-Verbindung "gleichzeitig" herstellt.
Um eine Trennung beider Kopplungsvarianten zu erzielen müsste hierzu die
gesamte Kopplungseinrichtung grundsätzlich geändert werden, so dass
Anregungen zur streitpatenten Lösung weder aus der D7 noch aus der D3
erhalten werden konnten.
Sofern der Fachmann in Erwägung zog, mit der D5 eine weitere – wenn überhaupt
zulässig – gegebenenfalls dritte Druckschrift heranzuziehen, um Verbesserungen
an dem Abdichtsystem der D7 vorzunehmen, kam er ebenfalls nicht naheliegend
zur Lösung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Die D5 offenbart zwar die
Merkmale 1.3.2 und 1.4 nicht vollständig, hierzu wird auf die Ausführungen unter
Punkt 1.1.1.verwiesen, allerdings ist hieraus das Merkmal 1.7 bekannt. Die dritte
Ausführungsvariante (Figuren 9 bis 12, Beschreibung ab [0035]) offenbart in den
Absätzen [0036] und [0037] sowie in den Figuren 10 und 11 an dem
Luftinjektionselement (5) für den Gaseinlass sowie für das Auslaufelement (6)
jeweils ein Versiegelungselement (35 und 36), das aus einer dünnen Dichtfolie
(15A) besteht. Die mechanische Kopplung des Behälters erfolgt jedenfalls
getrennt von der Fluidverbindung, die erst bei Anliegen der Hochdruckluft im
bereits mechanisch verbundenen Zustand sowohl
im Gaseinlass- wie
im
Auslassbereich (Figuren 10 und 11) zerreißt. Damit ist die mechanische
Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse getrennt von der Fluidverbindung
zwischen Behälter und Gasdruckquelle.
Allerdings lassen sich die Merkmale nicht in beliebiger Form aus beiden
Druckschriften „zusammensetzen“. Während der Behälter noch aufschiebbar
und/oder aufsteckbar durch die Zusammenschau der D7 mit der D3
in
naheliegender Weise für den Fachmann auffindbar war (s. Punkt 1.1.3.2.), ist das
weitere Merkmal 1.7 aus der D5 auf die Kopplung des eigenständig stehenden
Behälters der D7 nicht übertragbar. Eine Vorrichtung mit einem flexiblen Beutel
kann im Hinblick auf die Entnahmeeinheit der D7 keinen Beitrag leisten, eine
getrennte mechanische und Fluid-Kopplung vorzusehen, da ein derartiger Beutel
bereits in völlig anderer Weise – nämlich "kopfseitig" – mit dem Gehäuse der
entsprechenden Gaserzeugungseinrichtung verbunden
ist. Das Prinzip der
getrennten Anbindung von Gaseinlass und Fluidauslass, wie es bei der D5 der
Fall ist – Ein- und Auslass sind an gegenüber liegenden Seiten des Beutels
angebracht (Figur 9) – führt weder dazu, den vormontierten flexiblen Beutel als zu
montierenden Behälter für die D7 in Erwägung zu ziehen, noch den festen
Behälter der D7 mit entsprechend positionierten Ein- und Auslässen zu versehen.
Somit konnte ein Fachmann aus der D5, sollte er diese überhaupt in Erwägung
ziehen, keine Anregung entnehmen, die in naheliegender Weise zum Gegenstand
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 führen.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben zur Trennung
der mechanischen und Fluid-Kopplung keine entscheidende Anregung. Die D8
geht bereits nicht über den Inhalt der D5 hinaus, alle weiteren (heranziehbaren)
Druckschriften liegen bereits weiter ab.
Ausgehend von der D5 kommt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand
des Streitpatents nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Aus der D5 sind – wie
bereits in 1.1.1.1) erörtert – die Merkmale 1.3.2 und 1.4 nicht bekannt, sie sind
zudem aus der D5 heraus für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Der Behälter
ist als flexibler Beutel in einem separaten Druckbehälter untergebracht und kann
somit nicht auf das Gehäuse der Gasdruckquelle aufgeschoben werden (Merkmal
1.4). Hierzu wäre eine vollkommene Neukonstruktion der Anbindung erforderlich,
die aus der D5 nicht angeregt ist. Darüber hinaus ist auch der flexible Behälter
nicht „standfähig“, so dass das Gehäuse auch nicht als Standfuß für den Behälter
dienen könnte. Der flexible Behälter (Beutel) benötigt den Druckbehälter gerade
als umfängliche Abstützung, somit ist auch das Merkmal 1.3.2 nicht nahegelegt.
Auch durch die Hinzuziehung des weiteren Stands der Technik kann der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht nahegelegt werden
da die Druckschriften D3, D7 und D10 jeweils eigenstabile Behälter aufweisen und
somit keine Anregungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Positionierung
eines flexiblen Behälters geben kann. Die D8 führt den Fachmann bereits in
Bezug auf das in der D5 offenbarte nicht weiter. Der Gegenstand nach Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.
Patentanspruch 2
2.1. Die nach Patentanspruch 2 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist
nicht patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist.
Aus der D7 ist bereits ein integriertes Gerät zur provisorischen Reifenreparatur
bekannt, das die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 übereinstimmenden
Merkmale 1 bis 1.3.2 aufweist, hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkt
1.1.1.3. verwiesen. Ferner sind zudem auch die Merkmale 1.5 bis 1.5.2 aus der
D7 bekannt.
Nach Merkmal 1.5
ist der Kopplungsabschnitt am Randbereich einer
Gehäuseseite ausgebildet, wobei der Randbereich eine zumindest
im
Benutzungszustand vorhandene Gehäuseöffnung begrenzt (Merkmal 1.5.1).
Gemäß der Auslegung dieser beiden Merkmale kann dieser Randbereich eines
Seitenteils eines quaderförmigen Gehäuses auch ein umlaufender, mehr oder
weniger breiter Streifen einer
rechteckigen Seitenfläche sein, wie nach
eingehender Diskussion in der mündlichen Verhandlung auch die Beklagte
einräumte. In den Figuren 1 und 2 der D7 kann der Kopplungsbereich (Sockelteil
3A) nun als am Rand der Gehäuseseite (Klappe 10) liegend gesehen werden, das
Sockelteil in Figur 1 liegt nahe der Oberkante dieses Seitenteils; somit ist das
Merkmal 1.5 bekannt. Im aufgeklappten Zustand – der den Benutzungszustand
darstellt – begrenzt der Randbereich mit seiner mit der Klappe an das übrige
Gehäuse angelenkten Seite die vorliegende Gehäuseöffnung (Figur 2). Es ist
hierbei ausreichend, wenn lediglich ein Bereich dieser Randzone – also nur ein
Teil der den Randbereich bildenden Zone – an der Gehäuseöffnung anliegt.
Merkmal 1.5.1 fordert lediglich eine Begrenzung der Gehäuseöffnung durch den
Randbereich, eine vollumfängliche Begrenzung des gesamt vorliegenden
Randbereiches ist nach Merkmal 1.5.1 nicht verlangt.
Die Gehäuseöffnung ist auch mit einer Verschlussklappe (Klappe 10) im Nicht-
Benutzungszustand wieder verschließbar, wie dies auch beim Gegenstand des
Streitpatents der Fall ist. Dort kann das Schließen der Gehäuseöffnung –
zumindest nach dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 – ebenfalls
erst nach Beseitigung des Behälters erfolgen. Nachdem somit auch Merkmal 1.5.2
durch die D7 bekannt ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach
Hauptantrag mangels Neuheit nicht patentfähig.
2.2. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Lehre ist
zumindest nicht patentfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geometrische
Zuordnung des Kopplungsabschnitts durch die Formulierung "in der Nähe der
Gehäuseöffnung" einerseits als in den ursprünglichen Unterlagen offenbart
anzusehen ist oder ob die Anforderungen an eine ausreichende Klarheit der Lehre
des vorliegenden Patentanspruchs 2 gegeben sind. Zumindest beruht sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nachdem alle vorstehenden Merkmale 1 bis 1.5.2 als aus der D7 bekannt
anzusehen sind, kann das lediglich gegenüber dem Patentanspruch 2 nach
Hauptantrag
hinzugekommene Merkmal
1.5.3, wonach
"sich
der
Kopplungsabschnitt (19) im Benutzungszustand des Systems in der Nähe der
Gehäuseöffnung befindet", die Patentfähigkeit nicht begründen. Die D7 offenbart
in der Figur 1 den Kopplungsabschnitt am oberen Randbereich der Klappe (10),
es kann dabei auch dahingestellt bleiben, ob der Kopplungsabschnitt im
Anwendungsfall der in Figur 2 gezeigten aufgeklappten Position als "in der Nähe"
der Gehäuseöffnung im Sinne der Neuheit angesehen werden kann (BGH GRUR
2008, 887 – Momentanpol II). Jedenfalls steht es im Belieben des Fachmanns,
den Kopplungsabschnitt beispielsweise an einer Seitenkante der Gehäuseklappe
(10) anzubringen, die im aufgeklappten Zustand neben der Öffnung liegt, sofern
lediglich bei der Handhabung während der Kopplung keine Behinderung durch zu
enge Platzverhältnisse vorliegen. Bei weiterer Verkleinerung des Bauraums oder
in Abhängigkeit entsprechender Anordnung der im Gehäuse untergebrachten
Komponenten ist der Raum für den Kopplungsabschnitt vom Fachmann frei zu
wählen. Dabei wird der Fachmann mit der anzustrebenden, zunehmenden
Kompaktheit derartiger Gehäuse
für den Einsatz
in Kraftfahrzeugen den
Kopplungsabschnitt in der Nähe der Gehäuseöffnung platzieren. Der Gegenstand
des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 hat somit für den Fachmann zumindest
nahegelegen.
2.3. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist
patentfähig, denn sie ist neu und ergab sich für den Fachmann zum Zeitpunkt der
Anmeldung nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Patentanspruchs sowie auf
die Klarheit der Anspruchsfassung wird auf 1.1.3.1. verwiesen, deren übertragene
Sichtweise auch auf die Anspruchsfassung des Patentanspruchs 2 nach
Hilfsantrag 2 gilt. Die jeweilige Beschränkung der Patentansprüche 1 und 2
(gemäß Hauptantrag) durch das jeweils angehängte identische Merkmal 1.7 führt
zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich Zulässigkeit und Klarheit.
2.3.1. Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 ist neu. Aus der D7
(und der D3) ist das Merkmal 1.7 nicht bekannt, hierzu sei auf Punkt 1.1.3.2) der
vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die D5 kann die Neuheit nicht infrage
stellen, hier
ist bereits das Merkmal 1.3.2, wonach das Gehäuse der
Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter
dient, nicht bekannt (vgl. Ausführungen zur Neuheit der D5 zu Merkmal 1.3.2 unter
Punkt 1.1.1.). Auch die weiteren Druckschriften weisen jeweils nicht alle Merkmale
des Gegenstands des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 auf. Aus der D10 ist
ebenfalls das Merkmal 1.3.2 nicht offenbart und aus den nachveröffentlichen
Dokumenten D6 und D17 sind die Merkmale 1.7 (mechanische und Fluid-
Verbindung getrennt) bzw. die Merkmale 1.51 und 1.52 nicht bekannt. Alle
weiteren Druckschriften liegen weiter ab.
2.3.2. Die nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Lehre ist
ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
2.3.2.1.
Ausgehend von der D7 sind zwar die Merkmale 1 bis 1.5.2 bereits
bekannt, das Merkmal 1.7 ist jedoch für einen Fachmann aus der D7 heraus auch
mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt. Grundsätzlich wird hierzu auf die
Ausführungen unter Punkt 1.1.3.3. verwiesen, die auch für die vorliegende
Merkmalskombination gilt. Denn für eine Trennung der mechanischen und Fluid-
Kopplung müsste – ohne Unterschied zur oben stehenden Argumentation – die
gesamte Kopplungseinrichtung grundsätzlich geändert werden. Eine derartige
Anregung kann der Fachmann der D7 jedoch nicht entnehmen.
2.3.2.2.
Auch die Hinzuziehung der weiteren, im Verfahren befindlichen
Druckschriften führen ihn nicht zur vorstehenden Lösung. Aus der D5 – sollte der
Fachmann dieses Dokument überhaupt in Betracht ziehen – ist für die Lösung
"Standfuß" keine Anregung zu entnehmen, da der flexible Behälter in der
Kopplungseinrichtung der D7 nicht eingesetzt werden kann und insofern für eine
entsprechende, weiterentwickelbare Lösung nicht kompatibel ist. Für eine Lösung
mit getrennter Gaseinlass- und Auslassöffnung entsprechend Figur 9 der D5 fehlt
es dem Fachmann an jeglicher Veranlassung, einen derartigen Behälter könnte er
nur wesentlich komplizierter befestigen, für die beiden Kopplungsanschlüsse oben
und unten müsste er zudem eine weitere Verbindung (z.B. Gaseinlassöffnung
oben) erst anbringen. Auch die D10 zieht der Fachmann hinsichtlich der
vorstehenden streitpatentgemäßen Lösung nicht in Betracht, denn hier wird
bereits kein Behälter mit einem Gehäuse, der als Standfuß dient, gekoppelt. Die
Dokumente D6 und D17 sind als nachveröffentlichte Dokumente für die
erfinderische Tätigkeit nicht relevant, alle weiteren Druckschriften liegen ferner ab.
2.3.2.3.
Auch ausgehend von der D5 gelangt der Fachmann nicht zur Lehre
des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2. Aus der D5 sind bereits die Merkmale 1.3.2,
1.5.1 und 1.5.2 nicht bekannt. Alle drei Merkmale sind durch die Druckschrift D5
selbst nicht nahegelegt, da weder eine Standfußlösung noch eine
im
Betriebszustand vorhandene Gehäuseöffnung mit einem flexiblen Behälter, der
zudem im Druckzustand auch noch gegebenenfalls berstbar ausgelegt ist,
denkbar ist. Insofern ist die Heranziehung der D7 auch nicht weiterführend, sollte
der Fachmann diese überhaupt in Betracht ziehen. Die in der D5 und D7
verwendeten beiden Behälterausführungen und ihre mechanische und Fluid-
Kopplung sind jeweils grundsätzlich verschieden und lassen sich nicht sinnvoll
vereinen. Eine lediglich hypothetische Substitution des flexiblen Behälters in der
überhaupt nur in Betracht zu ziehenden Ausführungsvariante 3 der D5 (Figur 9)
durch einen festen Behälter würde weder zu dem Merkmal 1.3.2 ("Standfuß") noch
zu
den Merkmalen
1.5.1
("Gehäuseöffnung")
und
1.5.2
führen
("Verschlussklappe") führen. Auch die weiteren Druckschriften geben hierzu keine
Anregungen, da auch diese – mit Ausnahme der ebenfalls nicht weiterführenden
D8 – von einem festen Behälter ausgehen und zudem keine im Betriebszustand
vorhandene Gehäuseöffnung
aufweisen,
die mittels Verschlussklappe
verschließbar ist. Zum Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 konnte
somit der Fachmann nicht in naheliegender Weise gelangen. Die Lehre des
Patentanspruchs beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.
Patentanspruch 3
3.1. Die nach Patentanspruch 3 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre ist
patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auch auf
erfinderischer Tätigkeit beruht.
3.1.1. Gemäß der Auslegung des Senats der Merkmalsgruppe 1.6 (vgl Punkt IV
3.1.), wonach die Entnahmeeinheit an die Stirnseite des Behälters [bereits]
„angebracht ist“ (Merkmal 1.6.1) und die Koppelbarkeit des Behälters [inklusive
Entnahmeeinheit] mit dem Behälter als „Geeignetheits-Kriterium“ aufzufassen ist –
wobei die Kopplung in Form des zur Verfügung gestellten „Pannen-Sets“ noch
nicht erfolgt ist und erst im Bedarfsfall vorgenommen wird – ist der Gegenstand
nach Patentanspruch 3 nach Hauptantrag neu gegenüber den im Verfahren
befindlichen Druckschriften.
3.1.1.1.
In der D7 erfolgt die Kopplung des Behälters – ohne zuvor
angebrachte Entnahmeeinheit an diesen – gleichzeitig an die Entnahmeeinheit
„und“ das Gehäuse. Da in der D7 die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse [vorab]
verbunden ist, kann damit eine mit dem Behälter verbundene Entnahmeeinheit
nicht
[zusammen] mit dem Behälter an das Gehäuse gekoppelt werden
(„koppelbar“). Damit kann die D7 das Merkmal 1.6.2 in Rückbezug auf das
Merkmal 1.6.1 nicht aufzeigen. Entsprechendes gilt für die Dokumente D3 und D6,
die den prinzipiell gleichen Verbindungsmechanismus wie den in der D7
aufweisen.
3.1.1.2.
Die D17 offenbart ein Entnahmeelement (2 bzw. 2.1), die den
Behälter stirnseitig aufnehmen kann, der bevorzugt aufschraubbar ausgestaltet ist
([0027] i.V.m. Figuren). Dabei kann gemäß einem Ausführungsbeispiel der Figur 7
der Behälter auch vertikal „auf den Kopf gestellt“ sein, wobei nicht beschrieben ist,
dass der Behälter – vor der Kopplung an das Gehäuse – zusammen mit dem
Entnahmeelement an das Gehäuse gekoppelt wird. Da zudem die
Entnahmeeinheit in Figur 7 auch ein Schaltelement (20) aufweist, das durch das
Gehäuse hindurchführt, um das Ventil (12) zu betätigen (z.B. [0010] und [0041]),
wird der Fachmann den Kopplungsvorgang derart verstehen, dass der Behälter
stirnseitig mit dem bereits in dem Gehäuse (22) befestigten Entnahmeelement
verbunden wird. Damit ist auch aus der D17 das Merkmal 1.6.1 i.V.m. 1.6.2 nicht
bekannt.
3.1.1.3.
Bei der D5 bildet das Gehäuse bereits keinen Standfuß aus
(Merkmal 1.3.2), hierbei wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt
1.1.1. verwiesen. Darüber hinaus ist die gesamte Merkmalsgruppe 1.6 nicht
bekannt, da der Gaseinlass und der Auslass nicht in einer Entnahmeeinheit des
Behälters ausgebildet ist. Das Merkmal 1.3.2 ist auch aus der D10 nicht
beschrieben, da dort der Behälter auf dem Boden aufsteht. Alle weiteren
Druckschriften liegen bereits weiter ab und wurden zur Neuheit auch von der
Klägerin zu 2) nicht herangezogen.
3.2. Die Lehre des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3.2.1. Die D7 weist alle Merkmale des Anspruchs 3 nach Hauptantrag auf, mit
Ausnahme des Merkmals 1.6.2 mit Rückbezug auf das Merkmal 1.6.1 (s.
vorstehende Ausführungen unter Punkt 1.1.1. und 3.1.1.). Da die Entnahmeeinheit
(Dichtmittelabsaugaggregat 3) in der D7 jedoch fest mit dem Gehäuse und der mit
dem Gehäuse ebenfalls verbundenen Gaszuleitung und Fluidableitung
(Röhrenkörper 5 und 6) verbunden ist, kann der mechanische (und hier auch noch
zusätzliche Fluid-) Kopplungsvorgang bei der D7 lediglich das Verbinden des
Behälters mit der mit dem Gehäuse verbundenen Entnahmeeinheit erfolgen. Um
eine Vorabbefestigung der Entnahmeeinheit mit dem Behälter vor dem
eigentlichen Kopplungsvorgang zu erreichen, müsste die gesamte Anordnung der
Vorrichtung der D7 geändert werden, wozu jedoch aus der D7 sich keine
Anregung ergibt. Die Befestigung der Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse zur
eigentlichen patentgemäßen mechanischen Kopplung, müsste dann erst
entwickelt werden, da dieser Kopplungsvorgang nach Vormontage des Behälters
mit der Entnahmeeinheit in der D7 gar nicht koppelbar ausgelegt ist, sondern
bereits dauerhaft verbunden ist. Auch die Verlegung von (festen), in dem Gehäuse
bereits montierten Rohrleitungen führen den Fachmann gerade nicht zu einer
Vormontage von Behälter und Entnahmeeinheit.
3.2.2. Hierzu wird der Fachmann auch durch den weiteren Stand der Technik
nicht hingeführt. Die D5 mit dem ihr eigenen flexiblen Behälter kann für das
Kopplungssystem der D7 keine Anregungen geben, das seitliche Aufklappen des
Gehäuses der Gasdruckquelle macht insbesondere mit der Standfuß-Lösung mit
einem flexiblen Behälter keinen Sinn. Auch zu einer reinen Übertragung der
Anbindung mit zwei gegenüber
liegenden Einlass- und Auslassöffnungen
entsprechend der Variante 3 der D5 (Figur 9) besteht keine Veranlassung, denn
dazu müsste das Kopplungssystem vollkommen umgebaut werden. Die hierfür zu
erarbeitende Lösung eines „Kopfanschlusses“ für den Gaseinlass (oder Auslass)
zieht der Fachmann nicht in Erwägung. Bereits die Ausführungen der D5 mit
einem zusätzlichen, den Druck aufnehmenden (Druck-) Behälter hindert den
Fachmann daran, Überlegungen zu einer Kombination beider Lösungsvarianten
vorzunehmen.
3.2.2. Die D3 weist das gleiche Kopplungssystem wie die D7 auf, so dass auch
die D3 den Fachmann vom bestehenden Kopplungsprinzip nicht weggeführt, um
vor dem eigentlichen (mechanischen) Koppeln die Entnahmeeinheit mit dem
Behälter zu verbinden. Bei der D10 wird zwar eine Entnahmeeinheit (Einrichtung
zum Zuführen von Gas 9) mit dem Behälter verbunden, doch erfolgt anschließend
keine mechanische Kopplung mit einem Gehäuse einer Gaserzeugungseinrichtung, die überdies den Standfuß des Behälters bildet. Ein hypothetisches
Umkehren der Anordnung von Behälter und Gehäuse – wie es gegebenenfalls
durch die D10 angeregt sein könnte – macht erkennbar keinen Sinn und führt
zudem weg vom Erfindungsgedanken. Der Fachmann wird die D10 bereits nicht
näher in Erwägung ziehen, da auch hier ein anderes Befestigungssystem vorliegt,
das mit dem der D7 nicht sinnvoll kombinierbar
ist. Alle weiteren
(nachveröffentlichten) Druckschriften wurden
in der Verhandlung nicht
herangezogen und sind darüber hinaus auch nicht weiter relevant, denn sie geben
dem Fachmann in der Zusammenschau mit der D7 keine Anregungen, um zum
Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hauptantrag zu gelangen.
3.2.3. Dieses Ziel wird auch ausgehend von der D5 nicht erreicht. Sofern der
Behälter der D5 als feststehender Behälter ausgeführt und dabei das Gehäuse der
Gaserzeugungseinheit der D5 weitgehend umgebaut würde, und sofern der
Fachmann auch noch zusätzlich die Entnahmeeinheit entsprechend der D7 am
unteren Ende des Druckbehälters (3) anbringen würde, käme er immer noch nicht
zur vorstehenden Lösung gemäß Streitpatent. Denn dabei würde der Fachmann
auch die Entnahmeeinheit dem Gehäuse zuordnen, wie das bei der D7 der Fall ist.
Eine Anregung zur Vorverbindung der Entnahmeeinheit der D7 mit dem Behälter
kann der Fachmann dadurch nicht erhalten, so dass damit das Merkmal 1.6.2
i.V.m. 1.6.1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt war. Auch hier führen die
weiteren Druckschriften nicht über das hinaus, was der Fachmann in der
Zusammenschau der D7 mit der D5 erreicht.
Die Lehre des Anspruchs 3 nach Hauptantrag ergab sich somit für einen
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.2.4. Stand der Technik aufgrund einer mündlichen Vorbeschreibung sowie einer
offenkundigen Vorbenutzung
Wie bereits im qualifizierten Hinweis mitgeteilt, sieht der Senat die von der
Klägerin zu 1) behauptete mündliche Vorbeschreibung aufgrund des Telefonats
mit weiteren Urkunden als nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht an. Bei
gewerblichen Entwicklungs- und Erprobungstätigkeiten – zumal
in der
Automobilindustrie – besteht in der Regel ein betriebliches Interesse daran, dass
Kenntnisse nicht nach außen gelangen. Somit ist im Regelfall und ohne
Hinzutreten besonderer Umstände eine öffentliche Zugänglichkeit der
gewonnenen Kenntnisse zu verneinen, jedenfalls solange diese nur Personen
zugänglich sind, die an der Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit beteiligt sind
(vgl. Keukenschrijver/Busse, PatG, 7. Aufl., 2013, § 3 Rdn. 43). Eines
Beweisangebots der Beklagten für eine Geheimhaltungsverpflichtung bedurfte es
danach unter Berücksichtigung des klägerischen Tatsachenvortrages nicht.
Mit Bezug auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist die Zeichnung
mit der Bezeichnung „Universal-Gehäuse Zsb., Version ‘DC‘, Nr. 11403“ als
Dokument D15 eingereicht worden, wobei als letztes Prüfdatum der 6. Mai 2002
eingetragen ist. Das Erstelldatum der Zeichnung kann der Zeichnung als 9. Juli
2001 entnommen werden, weitere Korrekturdaten sind der 12.3.2002 und der
30.4.2001. Damit liegt zumindest das Prüfdatum nach dem Prioritätszeitpunkt (11.
September 2001) des Streitpatents.
Die Klägerin zu 1) hat als weitere Dokumente D13 (Auszug aus Betriebsanleitung
SLK) und D14 (Artikel AutoBild) vorgelegt, die jedoch jeweils den Gegenstand des
Streitpatents nicht näher beschreiben.
Während die beiden zuletzt genannten Dokumente zweifellos offenkundig bzw.
vorveröffentlicht geworden sind, gilt dies für die Zeichnung D15 nicht, da dieses
Dokument durch das als Freigabe zu wertende Prüfdatum bereits prinzipiell als
nachveröffentlicht anzusehen ist.
4.
Die ebenfalls angegriffenen, sich den bestandsfähigen Patentansprüchen
– Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 und
Patentanspruch 3 nach Hauptantrag – anschließenden Unteransprüche 4 bis 24,
die zulässige Ausgestaltungen der Vorrichtungen gemäß der
jeweiligen
nebengeordneten Hauptansprüche darstellen, werden von diesen getragen, ohne
dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).
VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 92 Abs.1 Satz
1, 100 Abs. 1 ZPO, da die Parteien zu unterschiedlichen Teilen obsiegt haben
bzw. unterlegen sind. Bei Anspruch 1 ist von einem Unterliegen der Klägerinnen in
Höhe von 2/3 auszugehen. Dies gilt ebenso für das Unterliegen der Klägerin zu 2)
im Hinblick auf Patentanspruch 2. Bezüglich des Patentanspruchs 3 obsiegt die
Beklagte in voller Höhe.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.
Engels Dr. Huber Dr. Mittenberger-
Dr. Prasch Dr. Dorfschmidt
Huber