Rechtsprechung / BPatG / 2015
BPatG Beschluss vom 11.03.2015 – 9 W (pat) 18/14
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 18/14 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 10. Dezember 2013 aufgehoben. 08.05
2. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zur weiteren
Durchführung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder und Antragsteller hat beim Deutschen Patent-und Markenamt am
16. November 2011 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„P…“
eingereicht; mit Schreiben vom 13. November 2011 und 9. Januar 2012 hat er
Verfahrenskostenhilfe für die Gebühren der Patentanmeldung und des Prüfungsverfahrens beantragt. Den Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) vom 24. Juli 2012 hat er mit Schreiben vom 10. September 2012 mit Unterlagen über seine persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet. Im
Amtsbescheid vom 23. Januar 2013 ist er darauf hingewiesen worden, dass der
vorangegangene Bescheid nicht vollständig beantwortet sei und allein aus diesem
Grunde mit der Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2013 hat der Anmelder klargestellt, dass sich
sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auf die Anmeldungs-, Prüfungs- und Jahresgebühren beziehe. Im Bescheid vom 29. Juli 2013 hat die Prüfungsstelle 15 dem
Anmelder mitgeteilt, dass die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht in Aussicht
gestellt werden könne. Er erhalte von seinem Vater als Einkünfte in Geldeswert
unter anderem Unterhalt in Form von Naturalleistungen wie Gewährung von Wohnung, Nahrung und Kleidung. Zudem müsse gemäß § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen eingesetzt werden, was zumutbar sei, solange darüber verfügt werden
könne. Dies treffe auf den vom Antragsteller angegebenen Wohnungseigentumsanteil von ¼ im Wert von rund 41.000,- € zu, da hierüber im Wege der Untervermietung verfügt werden könne. Gegen diesen Bescheid hat der Anmelder mit
Schreiben vom 21. August 2013 vorgebracht, dass er mit Bruchteilseigentum
keine Mieteinnahmen erzielen könne; zudem müsse er ja auch Miete in seiner
deutschen Unterkunft in Paderborn zahlen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat die Prüfungsstelle 15 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zurückgewiesen. In der Begründung ist
ausgeführt, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderungsschreiben nicht
die zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen eingereicht habe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dem Antragsteller zunächst am 13. Dezember 2013 durch Übergabe
„an eine Vertreterin“ und erneut am
14. Januar 2014 durch Übergabe an eine andere „Vertreterin“ zugestellt, hat sich
dieser mit Schreiben vom 16. Januar 2014 gewandt, das am selben Tag per Fax
im DPMA eingegangen ist; darin hat er darauf verwiesen, dass er bereits zahlreiche Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und nicht gewusst habe, welche Unterlagen noch gefehlt hätten, weil dies in dem Ablehnungsbeschluss nicht im Einzelnen ausgeführt worden sei. Als weitere Unterlagen hat er
den Wohngeldbescheid der Wohngeldbehörde Paderborn über monatlich 211,- €
für November und Dezember 2013 vorgelegt sowie eine Erklärung seiner Eltern,
dass sie ihn im Jahr 2013 mit monatlich 300,- € und ab 2014 mit 650,- €, jeweils
für sechs Monate, unterstützen würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde
ist zulässig. Das Schreiben des Antragstellers vom
16. Januar 2014 ist zwar nicht ausdrücklich mit „Beschwerde“ bezeichnet, aber es
enthält alle erforderlichen Angaben, um es als solche auszulegen, wie es die Prüfungsstelle zutreffend getan hat.
Die Beschwerde
ist auch
rechtzeitig
jedenfalls gegenüber dem am
14. Januar 2014 zugestellten Beschluss eingelegt worden. Selbst wenn man die
vorangegangene Zustellung vom 13. Dezember 2013 für maßgeblich halten
wollte, weil eine nachträgliche erneute Zustellung die erste nicht unwirksam mache (vgl. BPatGE 17, 45 (48)), wäre die Beschwerde des Anmelders fristgemäß.
Zunächst bestehen bereits Zweifel, ob die frühere Zustellung in das Wohnheim, in
welchem der Anmelder während seines Doktoranden Studiums in Deutschland
wohnte, überhaupt wirksam war. Bei dem „IN VIA Gäste- und Tagungshaus im
Meinwerk-Institut“, in dem der Anmelder laut dem von ihm vorgelegten Vertrag ein
Zimmer gemietet hat, handelt es sich letztlich um ein Wohnheim, das zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 178 Abs. 1 ZPO i. V. m § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gehört (vgl. Engelhardt/Schlattman, VwZG,
Wird die Person, der in einer solchen Gemeinschaftseinrichtung zugestellt werden
soll, nicht angetroffen, ist das Schriftstück gemäß § 3 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1
Ziff. 3 ZPO nur dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zuzustellen. Da der Beschluss ausweislich der Zustellungsurkunde nicht an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung ausgehändigt wurde,
kommt nur ein ermächtigter Vertreter in Betracht. Hierbei muss es sich um eine
Person in hervorgehobener Stellung handeln, bei der mit der Weiterleitung der
Sendung gerechnet werden kann (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005,
§ 178 Rdn. 25). Andere (selbst dort beschäftigte) Personen sind als Ersatzempfänger ausgeschlossen (vgl. Sadler, VwZG, 8. Aufl. 2011, § 3 Rdn. 106). Deshalb
ist Vorsicht vor zu großzügiger Annahme von solchen Ermächtigungen geboten,
so dass nicht jede bei einer solchen (größeren) Einrichtung in deren Verwaltung
oder Leitung vorgefundene Person als gerade auch zur Entgegennahme einer
Ersatzzustellung ermächtigt anzusehen ist (vgl. Baumbach/ Lauterbach, ZPO,
73. Aufl. 2015, § 178 Rdn. 25, 26). In Zweifelsfällen hat sich die Person zu legitimieren (vgl. Baumbach/Lauterbach a. a. O.; Prütting/Gehrlein a. a. O.), was im
vorliegenden Fall angesichts einer Wohneinrichtung innerhalb eines Instituts
geboten schien. Denn gehört die Empfangsperson nicht zum berechtigten Personenkreis, ist die Zustellung unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth a. a. O.). Insoweit
ist in der entsprechenden Rubrik der Zustellungsurkunde ein Name eingetragen,
ohne jedoch einen Hinweis auf die genaue Berechtigung zu geben.
Indes braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da dem Anmelder bei Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den zuerst zugestellten Beschluss zu gewähren gewesen wäre.
Hiervon sollte grundsätzlich großzügig und vor allem dann Gebrauch gemacht
werden, wenn – wie der Anmelder in seinem Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt hat – ein Zustellungsadressat bei vorübergehender Abwesenheit von seiner
Wohnung nicht mit einer Zustellung gerechnet und daher keine Vorkehrungen für
den Postempfang getroffen hat (vgl. Sadler a. a. O. Rdn. 80 unter Hinweis auf
BVerfG NJW 1993, 847). So soll Wiedereinsetzung gewährt werden bei Fristversäumnis wegen eines bis zu sechswöchigen Urlaubs, bei Studenten sogar wegen
Abwesenheit in den Semesterferien (vgl. Beispiele bei Sadler a. a. O., Rdn. 82
unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung, Schulte/Schell,
PatG, 9. Aufl. 2014, § 123 Rdn. 103). Umso mehr muss dies bei einem Auslandsstudenten wie dem Anmelder gelten, der hier offensichtlich die Weihnachtstage
und den Jahreswechsel zu einem verlängerten Heimataufenthalt genutzt hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsteller ist zu Unrecht die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit verweigert worden.
Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des
§ 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl.
BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte, PatG,
9. Aufl. 2014, § 130, Rn. 9).
Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller seinerzeit nachgekommen, was die
Prüfungsstelle auch nicht beanstandet hat. Welche konkreten Unterlagen noch
fehlen sollten, hat die Prüfungsstelle nicht weiter ausgeführt.
Schon deshalb ist die Sache zurückzuverweisen.
Allerdings ist dem Bescheid der Prüfungsstelle vom 29. Juli 2013 zu entnehmen,
dass die Verfahrenskostenhilfe deshalb nicht gewährt werden könne, weil der
Antragsteller nicht bedürftig sei; er verfüge über Vermögen weil er sein Vermögen
einsetzen könne, was ihm gemäß § 115 Abs. 3 ZPO auch zugemutet werden
könne.
Sollte die zuständige Patentabteilung im weiteren Verfahren diesen Aspekt als
entscheidungserheblich ansehen, so wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass
das im Bescheid vom 29. Juli 2013 angesprochene Grundvermögen entgegen der
Darstellung der Prüfungsstelle nicht ohne weiteres in Ansatz gebracht werden
kann, weil es kaum verwertbar ist. Dies trifft nämlich für Prozesskosten nur zu,
wenn es kurzfristig verwertbar ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 115
ZPO, Rn. 49). Das wird bei der Verwertung eines Wohnungsmitanteils kaum zu
bejahen sein. Ob ein entsprechender Mietanteil anzusetzen ist, erscheint fraglich,
da bei Angehörigen als Miteigentümern bzw. Mietern – wie hier der Schwester des
Anmelders – nicht die ortsübliche Miete berechnet werden muss. Zum andern
liegen die regelmäßigen Einkünfte des Antragstellers durch Unterhaltszahlungen
sehr niedrig, wobei diese Zahlungen offensichtlich nur während der Semestervorlesungszeit gewährt werden, hingegen ansonsten der Unterhalt in Naturalleistungen durch die Familie des Anmelders im Ausland besteht.
Neben der Bedürftigkeit hängt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zusätzlich von der Erfolgsaussicht der Patentanmeldung ab, die im Amtsverfahren bisher
nicht geprüft worden ist.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und Sache gemäß
§ 79 Abs. 3 PatG zurückzuverweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG vorliegt.
Der angegriffene Beschluss ist nämlich von der formell unzuständigen Prüfungsstelle 15 erlassen worden anstatt von der entsprechenden Prüfungsabteilung (vgl.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG); zwar rechtfertigt ein solcher Mangel allein keine Zurückverweisung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 PatG, wenn der Beschluss in der Sache zutreffend ist und damit eine eigene Entscheidung des Senats möglich ist (vgl.
Schulte a .a. O. § 79 Rn: 10 und 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Sache
aber weiter von der Patentabteilung auf alle Voraussetzungen der beantragten
Verfahrenskostenhilfe zu prüfen.
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Baumgart
Pr