Rechtsprechung / BPatG / 2015
BPatG Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ni 20/13 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2015:230715U2Ni20.13EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Juli 2015 …
In der Patentnichtigkeitssache 2 Ni 20/13 (EP)
(Aktenzeichen) …
ECLI:DE:BPatG:2015:230715U2Ni20.13EP.0
betreffend das europäische Patent 0 757 530 (DE 595 02 515)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Guth, die Richterin Dr. Hoppe und die Richter Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents 0 757 530 (NK2). Die Beklagte ist Inhaberin dieses am 28. April 1995 angemeldeten Patents (im Folgenden: Streitpatent), das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP95/01636 zurückgeht, die als WO 95/29615 (NK3) veröffentlicht worden ist, und für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 4414823.2 vom 28. April 1994 in Anspruch genommen wird. Das in der Verfahrenssprache Deutsch mit der Bezeichnung „Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß“ abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 595 02 525 geführt. Das Streitpatent umfasst den Anspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie den Anspruch 10. Anspruch 1 des erteilten Streitpatents lautet:
Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (6) und einem Antrieb (8) für ein Rührwerk (10) in dem Rührgefäß (6), wobei das Rührgefäß (6) in seinem unteren Bereich aufheizbar ist, wobei das Rührgefäß (6) durch einen Einsatzdeckel (14) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden (29) aufweist zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln (38), wobei die Durchbrüche (31) in einer Gargut- Auflage des Aufsatzbodens (29) ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit in das Rührgefäß (6) zurückgeleitet wird.
Diesem Anspruch schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 an. Hinsichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 0 757 530 B1 verwiesen. Anspruch 10 des erteilten Streitpatents lautet:
Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenmaschine (1) ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 1, welche ein in einem Rührgefäß (6) aufgenommenes Rührwerk (10) und ein Heizwerk (61) zum Garen der Speisen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die aus dem Rührgefäß (6) aufsteigenden Dämpfe durch einen Einsatzdeckel (14) hindurch in ein Aufsatzgefäß (22) geleitet werden unter Umströmung von in dem Aufsatzgefäß (22) aufgenommenem Gargut (38) und in Form von Kondensat nach weiterer Durchsetzung des Gargutes (38) in umgekehrter Richtung zurück in das Rührgefäß (6) geleitet werden.
Die Schutzdauer des Streitpatents ist am 29. April 2015 abgelaufen, so dass das Streitpatent erloschen ist. Die Beklagte hat die m… GmbH & Co KG, eine Abnehmerin der Klägerin, vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O 103/12) auf Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung ihres Patents verklagt.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend. Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften:
D1 D2 D3 D4 DE 7531236 U Gebrauchsanleitung (französisch) für Vorwerk Thermomix TM 3300 EP 0 326 105 CH 367603 D5/D5a Kochbuch (griechisch) für Vorwerk Thermomix TM 3300 bzw. auszugsweise deutsche Übersetzung davon D6 D7 D8 D9 D10 D11 D12 D13 DE 9001134 U1 US 345307 CH 171298 DE 8709400 U1 CH 358212 Gebrauchsanleitung (deutsch) für Vorwerk Thermomix TM 3300 ES 260443 US 2905452A Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schutzbereich der erteilten Patentansprüche 1 und 10 unzulässig erweitert worden sei, weil der darin beanspruchte Einsatzdeckel in der ursprünglichen Anmeldung nicht in dieser Allgemeinheit, sondern lediglich als „Einsatzdeckel mit einer zentralen Großöffnung“ offenbart worden sei. Gleiches gelte für das Hindurchleiten von Dämpfen durch diesen Einsatzdeckel. Die Klägerin meint zudem, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 10 des Streitpatents seien nicht neu, die der Ansprüche 3 bis 9 nicht erfinderisch. So sei der Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1, 2 und 10 offenkundig vorbenutzt durch die Küchenmaschine Thermomix TM 3300, was durch die französische Gebrauchsanleitung (D2) bzw. die deutsche Gebrauchsanleitung (D11) bzw. die griechisch sprachige Kochanleitung (D5) für den Thermomix TM 3300 belegt werde. Das für den Thermomix TM 3300 bestimmte Saftsieb sei aufgrund seiner Beschaffenheit zur Nutzung als Dampfgaraufsatz geeignet, so dass der Thermomix mit aufgesetztem Saftsieb den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme. Sie ist der Ansicht, dass das in Patentanspruch 1 des erteilten Patents enthaltene Merkmal „zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln“ insoweit ein rein funktionelles Merkmal sei, das die Vorrichtung nicht in ihrer äußeren räumlich-körperlichen Ausgestaltung oder inneren Beschaffenheit direkt begrenze, sondern lediglich als Eignungsangabe zu verstehen sei.
Im Übrigen mangele es auch an einer erfinderischen Tätigkeit, da es für den Fachmann naheliege, das in der Druckschrift D1 offenbarte beheizbare Rührgerät mittels seines allgemeinen Fachwissens weiterzuentwickeln, oder aber die Druckschrift D1 oder den Thermomix TM 3300 mit einer herkömmlichen Dampfgareinrichtung (D3 oder D4 oder D7 oder D8) zu kombinieren. Der Gegenstand nach Patentanspruch 3 werde durch die Dokumente D3 oder D12 nahegelegt. Bei den in den Patentansprüchen 4 bis 9 des Streitpatents enthaltenen zusätzlichen Merkmalen handele es sich um triviale und allgemein bekannte Maßnahmen zur Verbesserung der Abdichtung bzw. Verbindung. Patentanspruch 4 sei im Hinblick auf eine Zusammenschau der Druckschriften D1, D9 und D12 nahegelegt. Patentanspruch 5 fehle es im Hinblick auf D9 oder D3 oder D10, sowie für Patentanspruch 6 im Hinblick auf die D9 an erfinderischer Tätigkeit. Das in Patentanspruch 7 genannte Zusatzmerkmal sei rein ästhetischer, nicht aber technischer Natur. Patentanspruch 8 werde durch die Druckschriften D2 oder D11 oder D6, Patentanspruch 9 durch D10 nahegelegt.
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 757 530 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie meint, eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben, und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.
Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung erkennbar sei, dass es nicht vorrangig darauf ankomme, dass der Einsatzdeckel eine zentrale Großöffnung aufweise, weil wesentlich allein die Rückleitung des Kondensat in das Rührgefäß sei.
Der Thermomix TM 3300 stehe der Patentfähigkeit nicht entgegen, weil dieser lediglich die Nutzung eines Gareinsatzes in einem Rührgefäß offenbare. Der Benutzer habe auch keine Veranlassung gehabt, den als Saftsieb vorgesehen Aufsatz zum Dampfgaren zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist auch nach dem Ablauf der Patentdauer mit Rücksicht auf die anhängige Verletzungsklage der Beklagten gegen eine Abnehmerin der Klägerin, zulässig. Zwar entfällt mit dem Erlöschen des Streitpatents das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung des Patents. Eine auf Nichtigerklärung gerichtete Klage wird dadurch aber nur unzulässig, wenn der Klägerin kein eigenes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Patents zur Seite steht (BGH X ZR 56/74 - Verfahren zur Herstellung von flexiblen Dauerhaftmagneten; BGH GRUR 1966, 141 - Stahlveredelung). Ein solches berechtigtes Interesse besteht indes, wenn - wie hier - von der Beklagten Verletzungsansprüche gegen Abnehmer der Klägerin geltend gemacht und diese dadurch bei der Verwendung des Produkts der Klägerin behindert werden (vgl. BGH GRUR 1966, 141 - Stahlveredelung; BGH X ZR 56/74; BGH X ZR 183/01 - vgl. BGH GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 81 Rn. 41).
II. Die Klage ist jedoch erfolglos, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht unzulässig erweitert und das Streitpatent ist rechtsbeständig, weil die darin beanspruchte Lehre zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch war.
1. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührgefäß, wobei das Rührgefäß in seinem unteren Bereich aufheizbar ist, wobei das Rührgefäß durch einen Einsatzdeckel abgedeckt ist (vgl. NK2, Sp. 1, Z. 3 bis 8). Weiter betrifft es ein Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenmaschine ausgebildeten Vorrichtung, welche ein in einem Rührgefäß aufgenommenes Rührwerk und ein Heizwerk zum Garen der Speisen aufweist (vgl. NK2, Sp. 9, Z. 4 bis 9).
Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents seien Küchenmaschinen bekannt, welche einen Antrieb für ein Rührwerk aufwiesen und zum Beispiel zur Herstellung von Teig dienten. Die in das Rührgefäß eingebrachten Zutaten werden mittels des angetriebenen Rührwerks verrührt oder, je nach Ausbildung des Rührwerks, auch zu einem Teig oder ähnlichem verknetet. Es sei weiter aus der Druckschrift DE 35 07 276 bekannt, derartige Küchenmaschinen mit einer Heizung auszustatten, die bevorzugt im unteren Bereich des Rührgefäßes wirke, das hierdurch aufheizbar sei. Diese Küchenmaschinen könnten beispielsweise zur Herstellung von Suppen, Soßen oder ähnlichem genutzt werden. Während der Heizphase werde die in dem Rührgefäß befindliche Suppe oder Soße verrührt, was zu einer optimalen Vermengung und zu einer verbesserten Aromatisierung der Speise führe (vgl. NK2, Sp. 1, Z. 9 bis 29).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Küchenmaschine in einfacher Weise weiter zu gestalten.
2. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch eine Küchenmaschine nach Anspruch 1 sowie ein Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenmaschine ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 10 gelöst. Der Patentanspruch 1 umfasst nach Merkmalen gegliedert eine M1 M2 M3 M4 Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (6) und einem Antrieb (8) für ein Rührwerk (10) in dem Rührgefäß (6), wobei das Rührgefäß (6) in seinem unteren Bereich aufheizbar ist, wobei das Rührgefäß (6) durch einen Einsatzdeckel (14) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M5 auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden (29) aufweist zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln (38), M6 wobei die Durchbrüche in einer Gargut-Auflage des Aufsatzbodens (29) ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit in das Rührgefäß (6) zurückgeleitet wird.
Der Verfahrensanspruch 10 lautet in gegliederter Fassung:
M10.1 Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenmaschine (1) ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 1, welche M10.2 ein in einem Rührgefäß (6) aufgenommenes Rührwerk (10) M10.3 und ein Heizwerk (61) zum Garen der Speisen aufweist, dadurch gekennzeichnet, M10.4 dass die aus dem Rührgefäß (6) aufsteigenden Dämpfe durch einen Einsatzdeckel (14) hindurch in ein Aufsatzgefäß (22) geleitet werden M10.5 unter Umströmung von in dem Aufsatzgefäß (22) aufgenommenem Gargut (38) M10.6 und in Form von Kondensat nach weiterer Durchsetzung des Gargutes (38) in umgekehrter Richtung zurück in das Rührgefäß (6) geleitet werden.
3. Als Fachmann ist ein (Fach-) Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder vergleichbarem Abschluss, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Küchengeräten anzusehen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zuständige Fachmann darüber hinaus so zu definieren sei, dass er auch über eine ausreichende Erfahrung beim Kochen verfüge bzw. aus einem Team Ingenieur und Koch bestünde. Der Senat sieht hierzu keine Veranlassung. Der oben definierte Fachmann verfügt aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet auch über ein Wissen und ein Verständnis bezüglich bekannter Garmethoden und der daraus resultierenden konstruktiven Ausgestaltung von Küchengeräten.
4. Zur Bedeutung der Merkmale ist zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem in Merkmal M5 des Patentanspruch 1 des erteilten Patents enthaltenen Zusatz „ …zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln“ nicht um ein bedeutungsloses funktionelles Merkmal, sondern um ein Merkmal, das den dort ebenfalls beschriebenen Aufsatz im Hinblick auf seine räumlich körperliche Ausgestaltung dahingehend präzisiert, dass es sich um einen Dünst- bzw. Dampfgaraufsatz handelt.
Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider m. w. N.; vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 1 Rd. 191). In einem solchen Fall handelt es sich bei einer Funktionsangabe nicht lediglich um eine bloße „Zweckangabe", sondern um eine Vorgabe für die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Gegenstandes (vgl. GRUR 1981, 259 – Heuwerbungsmaschine II; s. a. BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem). Vor diesem Hintergrund ist der Zusatz im erteilten Patentanspruch 1 „zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln“ so auszulegen, dass er die äußere, räumlich-körperliche Ausgestaltung des Aufsatzes dahingehend definiert, dass es sich um einen Dünst- oder Dampfgaraufsatz handelt. Wie der Sp. 1, Z. 52 bis 55, des Streitpatents (NK2) zu entnehmen, treten Dämpfe durch die Durchbrüche des Aufsatzbodens und umspülen hiernach das in dem Aufsatz angeordnete, zu dünstende Lebensmittel. Durch das dort beschriebene Umspülen mit Dampf werden die in dem Aufsatz befindlichen Lebensmittel sowohl gedämpft als auch durch darin kondensiertes Wasser gedünstet. Beiden dieser bekannten Garmethoden, sowohl dem Dünsten als auch dem Dämpfen, ist gleich, dass diese in einem mit einem Deckel geschlossenen Gargefäß durchgeführt werden, damit sich der zum Garen benötigte Wasserdampf entwickelt, aber nicht aus dem Gargefäß entweichen kann. Denn durch den daraus resultierenden Dampfraum wird die gleichmäßige und zuverlässige Garung der Lebensmittel erreicht. Übliche Dampfgaraufsätze, wie sie im Stand der Technik, bspw. in den Druckschriften D3, D4, D7 und D8 gezeigt werden, sind daher entsprechend mit geschlossenen Seitenwänden sowie einem Deckel ausgestattet.
Der Aufsatz, bzw. hier ein Dampfgaraufsatz, ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass er - im Gegensatz zu einem Dampfgareinsatz - im Wesentlichen oberhalb eines Unterteils - hier oberhalb des Rührgefäßes 6 - angeordnet ist. Das in dem Aufsatz auf dem Aufsatzboden zu deponierende Nahrungsmittel befindet sich dadurch im Wesentlichen außerhalb des Unterteils - hier des Rührgefäßes 6 -, wohingegen die Dampfgarung mittels eines Dampfgareinsatzes innerhalb eines Gefäßes erfolgt.
III. Der nicht unzulässig erweiterte Patentgegenstand ist patentfähig, da er neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht unzulässig erweitert worden. Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wurden in der Druckschrift WO 95/29615 (NK3) veröffentlicht. Der Anspruch 1 des Streitpatents stützt sich auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und Teile des Anspruchs 3, wonach zwischen dem Aufsatz und dem Rührgefäß ein Einsatzdeckel angeordnet ist.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Sie argumentiert diesbezüglich, dass sämtliche Textstellen der ursprünglichen Unterlagen den Einsatzdeckel nur in Verbindung mit einer zentralen Großöffnung zeigten, oder sogar nur in Verbindung mit weiteren Merkmalen, wie z. B einer Trichterform. Der Einsatzdeckel sei daher untrennbar mit der Präsenz der zentralen Großöffnung verbunden. Dies sei auch verständlich, da, wie auf S. 4, Z. 0123 bis 0134, der Druckschrift NK3 beschrieben, die zentrale Großöffnung entscheidend für eine Rückführung von Kondensat und Feuchtigkeit sei und zwar konkret durch eine zentrale Rückführung auf das zentral angeordnete Rührwerk. Anstelle der einzigen offenbarten Ausführungsform eines Einsatzdeckels mit zentraler Großöffnung sei jedoch nicht begründbar und in unzulässiger Weise ein verallgemeinerter Einsatzdeckel in den Ansprüchen 1 und 10 aufgenommen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Anmelder ist an die von ihm ursprünglich oder später eingereichten Ansprüche nicht gebunden. Das Prüfungsverfahren dient gerade dazu, eine gewährbare Fassung der Ansprüche festzustellen, die den Schutzbereich des Patents zutreffend bestimmen. Der Anspruch darf dabei so weit verallgemeinert werden, wie es die Offenbarung der Erfindung und der Stand der Technik zulassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV unempfindliche Druckplatte).
Zufolge der Anmeldung (NK3, vgl. die Z. 33 bis 79) werde durch den ursprünglich offenbarten Anspruch 1 eine Küchenmaschine derart ausgestaltet, dass sie neben den Funktionen des Rührens und des Aufheizens noch die Möglichkeit eines Garens von Lebensmitteln aufweise. Erreicht werde dies durch einen Aufsatz für das Rührgefäß, der einen durchbrochenen Boden aufweise. Die in dem Rührgefäß aufsteigenden aromatischen Dämpfe könnten durch die Durchbrüche des Aufsatzbodens hindurchtreten und hiernach das in dem Aufsatz angeordnete, zu dünstende Lebensmittel umspülen und dadurch garen. Im Aufsatz entstehendes Kondensat bzw. entstehende Flüssigkeit werde ebenfalls durch die Durchbrüche in das Rührgefäß zurückgeleitet. Dieses Kondensat tropfe folglich durch die Durchbrüche des Aufsatzbodens.
Die Anmeldung vermittelt somit die technische Lehre, dass die Küchenmaschine so ausgebildet ist, dass die in einem Rührgefäß entstehenden Dämpfe in einer Art Kreislauf zunächst in einen auf dem Rührgefäß angeordneten Aufsatz geleitet werden, dort kondensieren und in das Rührgefäß zurückgeführt werden.
Im Prüfungsverfahren ist in den Anspruch 1 des Streitpatents das Merkmal eines Einsatzdeckels (14) dergestalt aufgenommen worden, dass das Rührgefäß (6) durch einen Einsatzdeckel (14) abgedeckt ist (Merkmal M4) und dass auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist (Teilmerkmal M5). Die daraus resultierende Positionierung des Einsatzdeckels (14) zwischen dem Rührgefäß und dem Aufsatz ist den Figuren 1 und 2 der Anmeldung (NK3) eindeutig und unmittelbar zu entnehmen. Aus dieser Positionierung des Einsatzdeckels zwischen dem Rührgefäß und dem Aufsatz ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig, dass der Einsatzdeckel zur Realisierung der technischen Lehre der Anmeldung so ausgestaltet sein muss, dass er den oben beschriebenen Kreislauf der aufsteigenden Dämpfe und des zurücktropfenden Kondensats nicht unterbricht. Ein Einsatzdeckel muss daher, um dem erfindungsgemäßen Erfolg der Anmeldung förderlich zu sein, nicht zwangsläufig eine zentrale Großöffnung aufweisen. Die zentrale Großöffnung im Einsatzdeckel ist somit auch nicht als wesentlich für die offenbarte technische Lehre zu sehen, so dass auch der Einsatzdeckel nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer zentralen Großöffnung steht. Zur Aufnahme dieses weiteren Merkmals besteht daher keine Veranlassung (vgl. BGH X ZB 9/89 - Spleißkammer).
In identischer Weise ist die Aufnahme des Merkmals M10.4 des Leitens von Dämpfen durch einen Einsatzdeckel hindurch in dem Verfahrensanspruch 10 zu beurteilen. Somit sind die in den Ansprüchen 1 und 10 gemäß Streitpatent angegebenen Merkmale ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart und diese Ansprüche daher zulässig.
2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 sind neu. So ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht durch den Thermomix TM 3300 offenkundig vorbenutzt. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des Vorwerk Thermomix TM 3300 auf die Dokumente D2 (Gebrauchsanleitung, französisch), D5 (Kochbuch, griechisch), D5a (Übersetzung des griechisch sprachigen Kochbuchs) und D11 (Gebrauchsanleitung, deutsch). Aus jedem dieser Dokumente ergebe sich, dass die Küchenmaschine TM 3300 ein Rührgefäß, mit einem Antrieb für ein Rührwerk umfasse, wobei das Rührgefäß in seinem unteren Bereich durch eine Heizplatte aufheizbar sei und durch einen Einsatzdeckel abgedeckt werden könne. Diese Druckschriften zeigten daher jeweils die Merkmale M1 bis M4 des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Dem Dokument D5, insbesondere dessen Seite 43, könne entnommen werden, dass das ebenfalls zum Thermomix TM 3300 gehörende Saftsieb als Aufsatz auf dem Einsatzdeckel angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln aufweise, wobei die Durchbrüche in einer Gargut-Auflage des Aufsatzbodens ausgebildet seien. Es ergebe sich auch unvermeidbar aus der Ausführung des als Gargutauflage verwendeten Saftsiebs, dass Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit über den durchbrochenen Saftsiebboden zurückgeleitet werde. Somit zeige das Dokument D5 schon alle Merkmale des Anspruchs 1. Bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit sei es unerheblich, ob der Verwendungszweck des Saftsiebs der Thermomix TM 3300 Küchenmaschine explizit die Verwendung des Saftsiebs als Gargut-Auflage lehre oder nicht. Entscheidend sei, dass sich das Saftsieb ideal als Gargut-Auflage gemäß den Merkmalen M5 und M6 eigne. Auch gebe die D5 (vgl. die Übersetzung D5a im letzten Absatz auf S. 4) einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Saftsieb nicht nur als Aufsatz, durch den Dampf aufsteige, geeignet sei, sondern sogar bestimmt sei. Denn dort werde beschrieben, dass das Saftsieb „während des Betriebs von Thermomix als Deckel anstelle des Messbechers eingesetzt werden [kann]. Auf diese Weise findet das Verdampfen einfacher statt …“.
Zwar ergeben sich unbestritten die Merkmale M1 bis M4 des Oberbegriffs jeweils aus einer der Dokumente D2, D5/D5a oder D11, wie von der Klägerin behauptet. Auch ist nicht zweifelhaft, dass diese Dokumente und auch die Küchenmaschine Thermomix TM 3300 vor dem maßgeblichen Tag der Anmeldung des Streitpatents bekannt waren.
Eine Benutzung ist i. S. d § 3 (1) 2 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn die Handlung geeig.net war, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen kundbar zu machen. Voraussetzung ist also, dass die Benutzung den Erfindungsgedanken erkennbar werden lässt. Wie bei schriftlichen oder mündlichen Beschreibungen muss auch die Benutzung dem Fachmann die Information über die Erfindung vermitteln. Dazu muss die technische Lehre anhand der Benutzung objektiv erkennbar sein, ohne dass es weiterer Erläuterungen für den Fachmann bedarf (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, PatG § 3, Rn. 20, 50, 51). Unter diesen Maßgaben liegt eine offenkundige Vorbenutzungshandlung nicht vor. Das Dokument D5/D5a mag zwar Anordnungen des Saftsiebs auf dem Einsatzdeckel der Küchenmaschine und somit auch Benutzungszwecke des Saftsiebs beschreiben. So wird durch das aufgesetzte Saftsieb hindurch Öl in das Rührgefäß gegeben (vgl. D5, S. 42 und 43, übersetzt in Dokuments D5a, S. 6). Weiter soll das Saftsieb anstelle des Messbechers als Deckel eingesetzt werden, da dadurch das Verdampfen einfacher stattfindet und Flüssigkeiten ohne Unterbrechung des Betriebes hinzugegeben werden können (vgl. D5, S. 20; übersetzt in Dokument D5a, S. 4, letzter Absatz). Wie der Fachmann hieraus unmittelbar und ohne weiteres erkennen sollte, das Saftsieb zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln zu benutzen, erschließt sich indessen nicht. Die beschriebenen Verwendungszwecke setzen voraus, dass das Saftsieb nicht befüllt ist, denn nur so kann gezielt eine gewünschte Menge an Flüssigkeit in das Rührgefäß zugegeben werden und auch nur so kann das offensichtlich gewünschte einfache Verdampfen der im Rührgefäß vorhandenen Flüssigkeit stattfinden.
Darüber hinaus offenbart das gezeigte Saftsieb auch keinen Aufsatz zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln gemäß der oben beschriebenen Auslegung. Denn zum Dünsten ist ein geschlossener Dampfraum notwendig, den das Saftsieb ohne Deckel und mit seinen zur Seite offenen Siebschlitzen erkennbar nicht aufweist.
Da auch aus den Dokumenten D2 und D11 keine darüber hinausgehende Benutzung des Saftsiebs auf dem Thermomix TM 3300 hervorgeht, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht offenkundig vorbenutzt. Die Druckschriften D1 und D13 zeigen Rührgefäße gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, offenbaren jedoch keinen Aufsatz zum Dünsten von Lebensmitteln, der oberhalb des Rührgefäßes angeordnet ist.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D3, D4, D6 bis D10 und D12 beschreiben schon keine Küchenmaschine mit einem Rührgerät. Auch das Verfahren nach Anspruch 10 ist neu. Da aus den oben genannten Gründen eine Küchenmaschine nach Anspruch 1 neu ist, ist auch ein Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer solchen Küchenmaschine nicht bekannt. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart die Merkmale M10.4 bis M10.6 des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 10, wonach die aufsteigenden Dämpfe aus dem Rührgefäß einer Küchenmaschine durch den Einsatzdeckel in ein Aufsatzgefäß geleitet werden, dort aufgenommenes Gargut umströmen und in Form von Kondensat von dem Aufsatzgerät zurück in das Rührgefäß geleitet werden.
3. Die Küchenmaschine mit einem Rührgefäß nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist eine Küchenmaschine gemäß der Druckschrift D1 oder der Thermomix TM 3300 wie in den Dokumenten D2, D5/D5a und D11 beschrieben.
Diese zeigen jeweils eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß, gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, das einen Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß aufweist, das in seinem unteren Bereich aufheizbar und durch einen Einsatzdeckel abgedeckt ist. Weiter ist für diese Küchengeräte ein Garguteinsatz vorgesehen, der in das Rührgefäß eingesetzt wird. Die Druckschrift D1, bezieht sich explizit darauf, vgl. die S. 1, der Beschreibung, vierter Absatz und die S. 2 der Beschreibung, zweiter Absatz, und lehrt, mit dem Garguteinsatz (Metalleinsatz) ein Kochen von Nahrungsmitteln innerhalb des Rührgefäßes (Metallbecher) zu ermöglichen, ohne diese von den Schlagmessern des Rührwerks zu zerschlagen. Auch der Thermomix TM 3300 wie in den Dokumenten D2, D5/D5a oder D11 beschrieben, zeigt einen Einsatz zum Garen von Lebensmitteln innerhalb des Rührgefäßes, vgl. beispielsweise die D11, S. 5, Kocheinsatz 1. Wie in diesen Druckschriften weiter offenbart, sind die daraus bekannten Küchenmaschinen so ausgestaltet, dass während des laufenden Betriebs gezielt Nahrungsmittel oder Zutaten in das Rührgefäß gegeben werden können. So beschreibt die technische Lehre der D1, vgl. die S. 2, letzte Zeile bis Seite 3, Zeile 3, dass der dort dargestellte Einsatzdeckel (Abschlussdeckel 7) eine Öffnung 14 aufweist, durch welche der Garguteinsatz (Metalleinsatz 2) oder auch das Rührgefäß (Metallbecher 1) beschickt werden können. Auch der Thermomix TM 3300 ist so ausgestaltet, dass zur Zubereitung der verschiedenen Gerichte einzelne Zutaten über die im Deckel vorgesehene Öffnung in das Rührgefäß zugegeben werden, vgl. die D2, S. 7, Bild rechts unten; die D5, S. 18, übersetzt in der D5a, S. 2, Absatz „Deckel und Messbecher“; die D11, S. 9 Bild 2. Ein Hinweis darauf, einen Aufsatz mit einem durchbrochenen Boden auf den Einsatzdeckel des Rührgefäßes anzuordnen, um in einem zusätzlichen Garvorgang Lebensmittel durch Dünsten zuzubereiten, ist diesen Dokumenten nicht zu entnehmen. Sämtliche dort beschriebene Koch- und Garvorgänge finden innerhalb des Rührgefäßes statt. Auch die von der Klägerin angeführte Textstelle in der D5, S. 20, übersetzt in Dokument D5a, S. 4, letzter Absatz, wonach das Saftsieb auf den Einsatzdeckel gesetzt wird, um ein einfacheres Verdampfen zu ermöglichen, kann nicht als Hinweis verstanden werden, den austretenden Dampf zum Zubereiten durch Dünsten zu nutzen. Das im Stand der Technik beabsichtigte einfachere Verdampfen ist nur möglich, wenn der Dampf ungehindert durch das Saftsieb hindurch in die Umgebung strömen kann. Ein mit Lebensmitteln befüllter nach außen geschlossener Aufsatz auf dem Einsatzdeckel wie bei dem Streitpatent behindert dies jedoch, so dass der Fachmann davon absehen wird, einen solchen oberhalb des Einsatzdeckels anzuordnen.
Zudem würde dies der in der Druckschrift D1 und den Dokumenten D2, D5/D5a und D11 vermittelten Lehre entgegenstehen, wonach die bekannte Küchenmaschine so auszubilden ist, dass das Rührgefäß im laufenden Betrieb über den Einsatzdeckel mit Lebensmitteln befüllt werden kann. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation der Klägerin fehl, es wäre für den Fachmann nahe gelegt, den aus dem Rührgefäß aufsteigenden Dampf zu nutzen, indem er einen aus dem Stand der Technik bekannten Dünstaufsatz, wie in einer der Druckschriften D7, D8, D4 oder D3 beschrieben, auf einer bekannten Küchenmaschine gemäß der D1 oder dem Thermomix TM 3300 anordnet. Denn dies hätte ebenfalls die Folge, dass das Rührgefäß nicht mehr mit Lebensmitteln befüllt werden kann. In identischer Weise gilt dies für die aus den schon keine Küchenmaschine betreffenden Vorrichtungen gemäß den Druckschriften D6, D9, D10 und D12 bekannten Aufsätze zum Dünsten von Lebensmitteln, die auf einem mit kochendem Wasser befüllten Behälter ohne Rührgefäß angeordnet sind. Diese können den Gegenstand des Anspruchs 1 daher ebenfalls nicht nahe legen.
Entgegen der Meinung der Klägerin wird der Fachmann auch nicht die Druckschrift D3 als Ausgangspunkt wählen, um in Kombination mit der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Streitpatent zu gelangen. Denn D3 zeigt schon kein Küchengerät mit einem Rührgefäß, sondern lediglich einen Kochtopf, auf dem ein Dünstaufsatz angeordnet ist. Sollte der Fachmann vor der Aufgabe stehen, diese Kochvorrichtung zu verbessern, wird er das entsprechende technische Gebiet berücksichtigen und versuchen den Wärmeübergang innerhalb des beschriebenen, einfach aufgebauten Kochtopfes zu verbessern. Warum er sich auf dem Gebiet der Küchenmaschinen informieren sollte, erschließt sich nicht, denn solche weisen bereits einen wesentlich komplizierteren Grundaufbau auf. Auch aus der Druckschrift D13, die einen Mixer mit einer Heizeinrichtung zeigt, können keine Hinweise entnommen werden, die in Kombination mit einer weiteren Druckschriften zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents führen. Zumindest fehlen - wie die Überprüfung der Neuheit bereits ergibt - sämtlich die die streitpatentgegenständliche Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 kennzeichnenden Merkmale.
4. Das Verfahren zum Zubereiten von Speisen gemäß Anspruch 10 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da wie oben beschrieben der Gegenstand der Küchenmaschine nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Verfahrensschritte M10.4 bis 10.5, die die Führung von Dämpfen und Kondensat in dieser erfinderischen Vorrichtung beschreiben, nicht aus dem Stand der Technik nahe gelegt.
5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 9 sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls schutzfähig, da sie auf vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstands gerichtet sind.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html). Guth Dr. Fritze Fetterroll Dr. Hoppe Wiegele Pr