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BPatG Beschluss vom 16.12.2015 – 7 W (pat) 7/15
7. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 7/15 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 547.8
(verb. mit 10 2010 022 982)
wegen Rückerstattung der auf eine Teilanmeldung gezahlten Gebühren 08.05
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2015 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und der Richterin
Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Anmelderin die Rückerstattung der auf eine
Teilanmeldung gezahlten Gebühren einschließlich der 3. bis 5. Jahresgebühren.
Am 8. Juni 2010 reichte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die spätere
Stammanmeldung 10 2010 022 982.2 mit der Bezeichnung „Druckverstärkende
Sprengladung und diese Ladung enthaltende Munition“ ein und stellte einen Prüfungsantrag. Die beigefügte Einzugsermächtigung umfasste eine Gebührenzahlung über 1.010,- €, die sich aus einer Anmeldegebühr für 30 Ansprüche in Höhe
von 660,- € und einer Prüfungsantragsgebühr in Höhe von 350,- € zusammensetzte.
Am 1. April 2011 erließ die Zentrale Stelle für Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten des Patentamts („Büro 99“) für diese Anmeldung eine Geheimhaltungsanordnung i. S. d. § 50 Abs. 1 PatG.
Daraufhin reichte die Anmelderin unter dem 26. Oktober 2011 beim Patentamt
zusammen mit einer Einzugsermächtigung über weitere 1.010,- € eine reduzierte
Teilanmeldung mit der Bezeichnung „Druckverstärkende Sprengladung“ ein, die
dort unter der Nr. 10 2010 064 547.8 registriert wurde.
Am 8. Dezember 2011 wurde die Stammanmeldung versehentlich offengelegt.
Hierauf reagierte die Anmelderin mit einem Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 50 Abs. 2 PatG vom 19. Dezember 2011, dem das
Patentamt am 8. Dezember 2012 stattgab.
Im Verfahren der Stammanmeldung wurde der Anmelderin am 29. August 2012
ein Patent erteilt, das am 26. September 2013 als B-3-Schrift veröffentlicht wurde.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 beantragte die Anmelderin die Wiederverbindung der Teil- mit der Stammanmeldung sowie die Rückzahlung der für die
Teilanmeldung entrichteten Gebühren in Höhe von 1.010,- €. Zur Begründung
führte sie aus, die Teilanmeldung sei für den nicht geheimhaltungsbedürftigen Teil
ihrer Patentanmeldung gedacht gewesen. Nach Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung bezüglich der Stammanmeldung sei die Teilanmeldung jedoch hinfällig.
Die Teilanmeldung wurde am 24. Dezember 2013 offengelegt.
Am 5. November 2014 erließ die Prüfungsstelle für Klasse C06B des Patentamts
den angefochtenen, der Anmelderin am 24. November 2014 zugestellten Beschluss. Sie gab dem Verbindungsantrag statt, wies den Rückzahlungsantrag der
Anmelderin jedoch mit dem Hinweis auf eine hierzu fehlende Rechtsgrundlage
zurück. § 9 PatKostG sehe keine Rückerstattung von Kosten vor, und die Voraussetzungen einer Rückerstattung nach § 10 PatKostG seien nicht gegeben.
Mit ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2014 begehrt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückerstattung eines Betrages
von 1.240,- €, der in Ergänzung ihres Antrags vom 14. November 2013 auch die
zwischenzeitlich entrichteten 3. bis 5. Jahresgebühren umfasst.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass es aufgrund patentamtlicher Fehler
zu einer dadurch offensichtlich unnötigen Teilanmeldung gekommen sei.
In einem schriftlichen Hinweis vom 30. Juli 2015 hat der Senat die Anmelderin auf
Zweifel an den Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde hingewiesen und anschließend auf Antrag der Anmelderin einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Im Termin vom 12. November 2015, zu dem von Anmelderseite niemand
erschienen ist, hat der Senat den Erlass einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
C06B des Patentamts hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anmelderin steht aus
keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung der für die Teilanmeldung
10 2010 064 547.8 auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 PatG entrichteten
Anmelde-, Jahres- und Prüfungsgebühren zu.
1.
Auf den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 war in dieser Sache nunmehr
im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten zu entscheiden.
2.
Ein mit der Beschwerde verfolgter Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus
Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung
der Sache nicht entstanden wären. Die unrichtige Sachbehandlung muss gerade
für die Entstehung der Kosten ursächlich gewesen sein. Hieran fehlt es, wenn die
entrichteten Gebühren, wie hier, auch bei einer – richtiger Sachbehandlung entsprechenden – Patenterteilung hätten gezahlt werden müssen (vgl. BGH GRUR
2008, 549 – Schwingungsdämpfung). Die hier in Rede stehenden Anmelde- und
Prüfungsgebühren für die Teilanmeldung sind aufgrund der Anmeldung verbunden
mit der wirksamen Stellung des Prüfungsantrags am Anmeldetag, dem
26. Oktober 2011, entstanden und waren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bei
ihrer Einziehung durch das Patentamt zur Zahlung fällig. Für die Zeit bis zur Teilung sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 PatG die gleichen Gebühren zu entrichten,
die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Dabei handelt es sich um einen
Betrag von insgesamt 1.010,- €, der sich aus einer Anmeldegebühr für 30 Ansprüche in Höhe von 660,- € (GebVerz. Nr. 311 000, 311 050, 311 100) und einer
Prüfungsantragsgebühr in Höhe von 350,- € (GebVerz. Nr. 311 400) zusammensetzt.
Die darüber hinaus mit der Beschwerde
zurückgeforderten 3. bis
5. Jahresgebühren in Höhe von weiteren 230,- € (5. Jahresgebühr 90,- € (Geb-
Verz. 312 050), 3. und 4. Jahresgebühren je 70,- € (GebVerz. 312 030, 312 040)
waren nicht Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses,
welcher sich dem Antrag der Anmelderin vom 14. November 2013 entsprechend
nur auf die mit der Teilanmeldung entrichteten Gebühren in Höhe von 1.010,- €
bezog. Für die Fälligkeit der Jahresgebühren, die sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Pat-
KostG richtet, gilt im Übrigen nichts anderes; auch die Jahresgebühren, deren
Rückerstattung nunmehr zusätzlich begehrt wird, sind aufgrund der Anmeldung
durch Zeitablauf fällig geworden.
Der Anmelderin mag es zwar bei der Teilung der Anmeldung, welche die Gebührenforderungen für die Trennanmeldung ausgelöst hat, um die Schaffung einer
nicht als geheim eingestuften Anmeldung gegangen sein. Ebenso hätte ihr aber
zum damaligen Zeitpunkt der Weg offen gestanden, mit einer Beschwerde gegen
die Anordnung der Geheimhaltung der (Stamm-) Anmeldung vorzugehen oder
nach § 50 Abs. 2 Satz 1 PatG die Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung zu
beantragen. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die freie Teilung nach § 39 PatG
in einem gem. § 9 PatKostG notwendig kausalen Zusammenhang mit der Geheimhaltungsanordnung für die Patentanmeldung oder deren Aufhebung steht.
Selbst wenn die Offenlegung der zunächst als geheim eingestuften Stammanmeldung 10 2010 022 982.2 am 8. Dezember 2011 eine unrichtige Sachbehandlung
des Patentamts dargestellt haben mag, ist diese daher nicht als für die Entstehung
der streitigen Anmelde-, Jahres- und Prüfungsgebühren im Sinne des § 9 Pat-
KostG ursächlich anzusehen (vgl. hierzu Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl. 2014, Pat-
KostG § 9 Rn. 8).
Die von der Anmelderin im Schriftsatz vom 27. August 2015 dargelegte Überlegung, am 19. November 2011, also vor „Ausstufung der Stammanmeldung“, hätte
sie die Teilung der Anmeldung noch „zurücknehmen“ können, ist indes nicht
behelflich, weil es sich bei der auf die Teilung einer Anmeldung gem. § 39 PatG
gerichteten Verfahrenshandlung um eine Bewirkungshandlung handelt, die unmittelbar mit Eingang beim Patentamt eine Patentanmeldung zum Entstehen
bringt und nicht widerrufen werden kann (vgl. BPatG BlPMZ 1985, 193). Nach
Rücknahme der Teilanmeldung wird daher eine hierauf entrichtete Anmeldegebühr nicht zurückgezahlt; Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr (vgl. BPatG BlPMZ
2005, 455) und für bereits angefallene Jahresgebühren. Im Falle einer späteren
Rückverbindung einer Trennanmeldung mit der Stammanmeldung besteht der
Rechtsgrund zur Zahlung der die Trennanmeldung betreffenden Gebührenforderungen fort (s. u. 6.).
3.
Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Pat-
KostG.
Diese Vorschrift betrifft nur Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht
Gebühren, die bereits fällig geworden sind. Die streitigen Anmelde-, Prüfungs- und
Jahresgebühren waren jedoch aufgrund der Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 PatKostG, § 39 Abs. 2 Satz 1 PatG, bei Einziehung zur Zahlung fällig.
4.
Ein Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich ebenfalls nicht aus § 10 Abs. 2 Pat-
KostG.
Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen das Gesetz an die Nichtzahlung, die nicht
vollständige oder die nicht rechtzeitige Zahlung von Gebühren bestimmte nachteilige Folgen für den Anmelder knüpft oder die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen anzusehen ist. Im Unterschied hierzu hat die Anmelderin die streitigen
Gebühren vollständig und rechtzeitig gezahlt. Ihre Anmeldung gilt auch nicht von
Gesetzes wegen als zurückgenommen.
5.
Eine Rückerstattung erhobener Gebühren ist auch nicht aus Billigkeitsgründen
geboten. Denn anders als hinsichtlich der Regelung in § 38 Abs. 2 MarkenG, die
in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1999 – I ZB 4/97,
GRUR 2000, 421, die entscheidungserhebliche Norm darstellte, sieht das Patentkostengesetz in den §§ 9, 10, insbesondere in § 10 Abs. 2 PatKostG, durchaus
Regelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Gebühr aufgrund
nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht
in Ansatz gebracht werden kann bzw. zurückgezahlt werden muss. Das spricht
dafür, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes eine Wertung in der Weise getroffen hat, dass in Fällen, in denen
diese Regelungen nicht greifen, kein Sachverhalt gegeben ist, der aus Billigkeitsgründen eine Verringerung oder gar das Entfallen der Gebühr rechtfertigt (vgl.
BGH GRUR 2008, 549 – Schwingungsdämpfung).
6.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der genannten Gebühren ergibt sich auch nicht
aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der Bereicherungsansprüche der §§ 812 ff. BGB.
Die Anmelderin hat die streitgegenständlichen Gebührenforderungen nicht ohne
Rechtsgrund entrichtet, denn im jeweiligen Zahlungszeitpunkt lag dem Patentamt
eine auf die Erteilung eines Patents gerichtete Anmeldung vor, für die ein Prüfungsantrag gestellt war. Dass das Patentamt die Ausscheidungs- oder Trennanmeldung später auf Antrag wieder mit der Stammanmeldung verbunden hat, lässt
den Rechtsgrund zur Zahlung der die Trennanmeldung betreffenden Gebührenforderungen nicht rückwirkend entfallen.
7.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB
i. V. m. Art. 34 GG ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen.
Abgesehen davon, dass im angefochtenen Beschluss ausschließlich auf das patentamtliche Verfahren bezogene Rückzahlungsansprüche nach dem Patentkostengesetz abgelehnt worden sind, besteht im Rahmen des hier von der Anmelderin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens keine Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts bzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche, §§ 13, 71 Abs. 2
Nr. 2 GVG (vgl. BGH GRUR 2008, 549 Rn. 21 - Schwingungsdämpfung; Senatsbeschluss vom 6. April 2006 – 10 W (pat) 2/05, BPatGE 49, 214 – Unvollständige
Recherche, unter II.B2d).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch
Püschel
Dr. Schnurr
prö